Entscheidungsdatum
15.10.2018Norm
AsylG 2005 §11Spruch
W224 2206278-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch RA Mag. Nadja Lorenz, Burggasse 116, 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2018, Zl. 1095788109 - 151818837/BMI-BFA WIEN AST, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch RA Mag. Nadja Lorenz, Burggasse 116, 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2018, Zl. 1095788109 - 151818837/BMI-BFA WIEN AST, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, der Volksgruppe der Kurden sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams anzugehören. Er sei ledig, stamme aus XXXX und habe im Oktober 2015 Syrien von seinem Heimatort aus illegal verlassen. Er sei zu Fuß über die Grenze in die Türkei gereist und von dort aus schlepperunterstützt bis nach Österreich gelangt. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass er nicht zum Militär in Syrien wolle. Er wolle nicht sterben, sondern in Frieden leben. Im Falle einer Rückkehr fürchte er seinen Tod durch den IS.Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, der Volksgruppe der Kurden sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams anzugehören. Er sei ledig, stamme aus römisch 40 und habe im Oktober 2015 Syrien von seinem Heimatort aus illegal verlassen. Er sei zu Fuß über die Grenze in die Türkei gereist und von dort aus schlepperunterstützt bis nach Österreich gelangt. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass er nicht zum Militär in Syrien wolle. Er wolle nicht sterben, sondern in Frieden leben. Im Falle einer Rückkehr fürchte er seinen Tod durch den IS.
2. Am 21.04.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, in XXXX geboren und gesund zu sein. Er legte einen syrischen Personalausweis vor und gab an, nie einen Reisepass besessen zu haben. Auch bei der Ausreise habe er einen solchen nicht gebraucht, da die Grenzen offen gewesen seien. Sei Vater halte sich ebenfalls in Österreich auf und habe einen Asylantrag gestellt, während seine Mutter mit seinen Geschwistern in der Türkei lebe. Der Beschwerdeführer habe sieben Jahre lang die Schule besucht und danach sieben Jahre bei seinem Vater als Installateur gearbeitet.2. Am 21.04.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, in römisch 40 geboren und gesund zu sein. Er legte einen syrischen Personalausweis vor und gab an, nie einen Reisepass besessen zu haben. Auch bei der Ausreise habe er einen solchen nicht gebraucht, da die Grenzen offen gewesen seien. Sei Vater halte sich ebenfalls in Österreich auf und habe einen Asylantrag gestellt, während seine Mutter mit seinen Geschwistern in der Türkei lebe. Der Beschwerdeführer habe sieben Jahre lang die Schule besucht und danach sieben Jahre bei seinem Vater als Installateur gearbeitet.
Nach seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht zum Militär in Syrien möchte. Er wolle nicht sterben. Er sei wegen der Regierung und dem Militärdienst geflohen. Nachgefragt führte der Beschwerdeführer aus, dass die reguläre syrische Armee ihn zum Militärdienst einberufen wolle. Er habe keinen schriftlichen Einberufungsbefehl erhalten, jedoch würden die Leute auf der Straße eingefangen werden. Er lehne den Militärdienst ab, weil er nicht kämpfen und keine Leute umbringen wolle. Die Lage in Syrien sei immer schlimmer geworden. Auf den Straßen seine Kontrollpunkte, alle Jugendlichen seien zum Militär mitgenommen worden.
3. Am 11.12.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA erneut niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er zu seinen Fluchtgründen ergänzend an, dass er von zwei Seiten verfolgt werde:
vom syrischen Regime und von den kurdischen Einheiten. Der Beschwerdeführer werde von beiden Seiten gesucht, beide Seiten hätten ihn in den Krieg geschickt, wobei er töten hätte müssen oder umgekommen wäre. In seinem Herkunftsort habe es auch Probleme zwischen der Bevölkerung und den kurdischen Einheiten sowie zwischen den kurdischen Einheiten und der regulären syrischen Armee gegeben. Zwei Cousins väterlicherseits hätten sich am Krieg beteiligt und seien getötet worden. Zwar stehe der Herkunftsort des Beschwerdeführers unter Kontrolle der Kurden, dennoch würden sich auch Einheiten des syrischen Regimes in diesem Gebiet aufhalten, die Personen nach Bedarf - gleichgültig, ob es sich um Kurden oder Araber handle - einziehen würden. Persönlich sei der Beschwerdeführer nie aufgefordert worden, zu kämpfen, da er sich seit 2013/14 zuhause versteckt habe. Freunde des Beschwerdeführers in seinem Alter seien eingezogen worden. Konkreter Anlass für die Ausreise aus Syrien sei der Tod seiner beiden Cousins gewesen.
4. Mit Schriftsatz vom 19.06.2018 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Säumnisbeschwerde.
5. Das BFA wies mit Bescheid vom 09.08.2018, Zl. 1095788109 - 151818837/BMI-BFA WIEN AST, den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) ab. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.5. Das BFA wies mit Bescheid vom 09.08.2018, Zl. 1095788109 - 151818837/BMI-BFA WIEN AST, den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins) ab. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers keine Rekrutierungsabsicht seitens des syrischen Militärs gegenüber seiner Person vorgelegen sei. Eine inzwischen vorliegende Einberufungsabsicht könne nicht ausgeschlossen werden. Es sei nichts festzustellen gewesen, wonach der Beschwerdeführer durch seine Ausreise als politischer Gegner für das Regime gelten sollte. Eine anderwärtige Gefährdung, welche einzig auf personenbezogene Merkmale abziele, sei den gegenständlichen Verfahrenszusammenhängen nicht zu entnehmen. Es lägen keine Erkenntnisse vor, wonach der syrische Staat die illegale Ausreise, die Stellung eines Asylantrages im Ausland oder die bloße Herkunft aus einer derzeit oder in der Vergangenheit vom syrischen Regime nicht beherrschten Region Syriens unterschiedslos als Ausdruck einer oppositionellen Überzeugung werte. Zwar könne man davon ausgehen, dass bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers ein beachtliches Interesse an seiner Einberufung bestehe, jedoch werde man dem Beschwerdeführer infolge seiner Ausreise keine Wehrdienstentziehung zur Last legen. Auch ein damit verbundener Vorwurf einer oppositionellen Gesinnung sei damit nicht denkbar. Der Beschwerdeführer sei auf keine Weise politisch aktiv gewesen. Es liege auf der Hand, dass das Fernhalten von einer eventuellen Rekrutierung nicht mit politischer Feindseligkeit zu tun habe, sondern alleine mit - verständlicher - Furcht vor einem Kriegseinsatz. Die Heranziehung zur Wehrpflicht stelle als solche keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, weil diese nicht wegen eines in der GFK genannten Merkmales erfolge. Auch eine zwangsweise Heranziehung zum Wehrdienst und die damit in Zusammenhang stehenden Sanktionen wegen Kriegsdienstverweigerung würden nicht für sich alleine eine politische Verfolgung darstellen. Es würden keine hinreichenden Erkenntnisse dafür vorliegen, dass Wehrdienstverweigerern beachtlich wahrscheinlich eine Bestrafung und/oder eine Inhaftierung drohe, sofern keine weiteren individuellen Anhaltspunkte auf eine Regimegegnerschaft hindeuten würden. Darüber hinaus sei es völlig offen, in welcher Funktion und Einheit der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr zugeordnet werden würde. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft könne jedoch nur dann erfolgen, wenn bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheine, dass sich der Betroffene bei der Ausübung seiner Funktion in hinreichend unmittelbarer Weise an Handlungen beteiligen müsste, die schwere Verletzungen des humanitären Völkerrechts darstellen würden.
6. Gegen den Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die syrische Armee notorisch Kriegsverbrechen begehe und Wehrdienstverweigerung somit asylrelevant sei. Die Aussage, dass es sich bei der in Syrien bestehenden Wehrpflicht - wie auch in Österreich - um einen Dienst handle, den der Staat seinen Bürgern abverlangen könne, könne daher wohl nur als zynisch verstanden werden.6. Gegen den Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die syrische Armee notorisch Kriegsverbrechen begehe und Wehrdienstverweigerung somit asylrelevant sei. Die Aussage, dass es sich bei der in Syrien bestehenden Wehrpflicht - wie auch in Österreich - um einen Dienst handle, den der Staat seinen Bürgern abverlangen könne, könne daher wohl nur als zynisch verstanden werden.
7. Die gegenständliche Beschwerde sowie der Bezug habende Verwaltungsakten wurde vom BFA vorgelegt und ist am 24.09.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islams und gehört der Volksgruppe der Kurden an.
Der Beschwerdeführer hat Syrien illegal verlassen und stellte in Österreich den verfahrensgegenständlichen Asylantrag.
Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Staat Syrien wegen der realen Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens aufgrund der instabilen Sicherheitslage und des innerstaatlichen Konfliktes in Syrien zuerkannt.Mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Staat Syrien wegen der realen Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens aufgrund der instabilen Sicherheitslage und des innerstaatlichen Konfliktes in Syrien zuerkannt.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten.
Der Beschwerdeführer hat im Zuge des Asylverfahrens eine Verfolgung durch das syrische Regime behauptet und seine kritische und ablehnende Haltung gegenüber dem syrischen Regime dargetan.
Dem Beschwerdeführer droht in Syrien (bei einer nunmehrigen Rückkehr) die reale Gefahr, zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden und er ist in Zusammenhang mit der Einziehung, der Ableistung und der Verweigerung des Militärdienstes der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat Syrien mit verlassen, damit er sich seiner Wehrdienstverpflichtung in Syrien entziehen kann.
Eine hinsichtlich des Reiseweges zumutbare und legale Rückkehr nach Syrien ist nur über den Flughafen in Damaskus möglich, der sich in der Hand der Regierung befindet. Einreisende Personen werden im Falle einer Abschiebung oder einer Rückkehr ohne Reisedokument einer intensiven Überprüfung unterzogen. Es liegen hinsichtlich des Beschwerdeführers keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe vor.
Zur Lage in Syrien wird festgestellt (entnommen aus:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 25.01.2018 [letzte Kurzinformation eingefügt am 24.8.2018]; UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 5. Aktualisierte Fassung):
1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
Kurzinformation vom 24.8.2018
Die syrische Regierung unter Präsident Bashar al-Assad hat mit der Unterstützung Russlands seit Jahresbeginn 2018 große Gebiete zurückerobert (Die Zeit 27.7.2018) und kontrolliert nun etwa 60 Prozent des syrischen Staatsgebietes und zwölf von vierzehn Provinzen (TDS 18.8.2018).
Nach der Offensive auf das Damaskus-Umland und insbesondere auf Ost-Ghouta zogen sich Ende Mai 2018 die letzten Rebellen aus dem Großraum Damaskus zurück, wodurch die Hauptstadt und ihre Umgebung erstmals wieder in ihrer Gesamtheit unter Kontrolle der Regierung stehen (Spiegel Online 21.5.2018, ISW 1.6.2018).
Im Juni 2018 trafen die USA und die Türkei eine Vereinbarung, laut welcher die Milizen der kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) aus Manbij abziehen und infolgedessen türkische und US-amerikanische Einheiten in der nordsyrischen Stadt für Sicherheit und Stabilität sorgen sollten (Reuters 18.6.2018). Im folgenden Monat verließen die letzten Einheiten der YPG Manbij (Reuters 15.7.2018).
Mit 19. Juni 2018 startete die syrische Regierung eine Offensive zur Rückeroberung der Provinzen Quneitra und Deraa im Süden Syriens. In der Provinzhauptstadt Deraa waren 2011 die ersten Proteste gegen das Assad-Regime ausgebrochen. Im Juli 2017 wurde dort eine sogenannte Deeskalationszone eingerichtet (Harrer 5.7.2018). Die beiden Provinzen wurden durch die Regierung zurückerobert und Ende Juli 2018 wurden auch die letzten Dörfer, die sich noch unter Kontrolle einer mit dem sogenannten Islamischen Staat (IS) in Verbindung stehenden Gruppierung befanden, erobert. Die meisten dieser Städte und Dörfer kapitulierten unter sogenannten Versöhnungsabkommen, wobei Kämpfern und Zivilisten die Möglichkeit gegeben wurde, in von oppositionellen Gruppen kontrollierte Gebiete im Norden Syriens zu ziehen (Guardian 31.7.2018). Mit der Rückeroberung dieser Gebiete erlangte die syrische Regierung außerdem die Kontrolle über die syrisch-jordanische Grenze zurück (ISW 15.7.2018).
Im Juli 2018 wurden die beiden letzten von Rebellen belagerten regierungstreuen Orte in der Provinz Idlib evakuiert. Die Vereinbarung zur Evakuierung der mehrheitlich schiitischen Dörfer Fua und Kafraja wurde laut Oppositionskreisen von iranischen Einheiten und der islamistischen Rebellenallianz Hay'at Tahrir al-Sham getroffen (NZZ 19.7.2018; ISW 31.7.2018).
Ende Juli 2018 führten Vertreter der kurdischen Behörden erstmals seit Ausbruch des Bürgerkriegs Gespräche mit der syrischen Regierung in Damaskus über die Zukunft der von Kurden kontrollierten Gebiete im Land (Zeit 27.7.2018). Die syrischen Kurden kontrollieren etwa ein Viertel des syrischen Staatsgebietes im Norden und Osten des Landes (Presse 27.7.2018).
Der IS hat seine Hochburgen in Syrien verloren, trotzdem operieren Schläferzellen des IS weiterhin auf syrischem Staatsgebiet. Die exakte Zahl der im Land verbliebenen IS-Kämpfer ist unbekannt, aber ein Bericht der Vereinten Nationen vom August 2018 geht von 20.000 bis 30.000 IS-Kämpfern in Syrien und im Irak aus (TDS 14.8.2018). Im Juli 2018 führte der IS einen Angriff auf Suwayda im Süden Syriens durch, bei dem über 250 Personen getötet und mehr als 30 Personen entführt wurden (TDS 5.8.2018).
Trotz internationaler Mahnungen gibt es bereits seit einiger Zeit Hinweise, dass sich die Truppen von Machthaber Bashar al-Assad auf eine Offensive auf die großteils von Rebellen gehaltene Provinz Idlib vorbereiten. Nach Idlib wurden im Zuge der Versöhnungsabkommen zehntausende Rebellen gebracht (Standard 10.8.2018). Es werden bereits Luftangriffe und Artilleriebeschüsse auf die Provinz durchgeführt. Die Offensive wird jedoch durch die Präsenz der türkischen Beobachtungsposten verkompliziert (Presse 16.8.2018). Diese Präsenz ist in einer Vereinbarung zwischen Iran, Russland und der Türkei begründet, welche im Rahmen der Verhandlungen in der kasachischen Hauptstadt Astana im Jahr 2018 zur Etablierung einer sogenannten Deeskalationszone in Idlib getroffen wurde. Die Türkei hat dieser Vereinbarung entsprechend mittlerweile etwa 1.000 Truppen an 12 Beobachtungsstützpunkten in Ostidlib stationiert (TDS 14.8.2018).
Den Vereinten Nationen zufolge könnten bis zu 2,5 Millionen Personen versuchen, in die Türkei zu flüchten; der Nachbar Syriens hält jedoch seine Grenzen bisher geschlossen. Medienberichten zufolge versucht die Türkei bisher vergeblich, die Extremistentruppe Hay'at Tahrir al-Sham aufzulösen, um eine Einigung mit Russland zu erreichen und den Großangriff auf Idlib doch noch zu verhindern (Presse 16.8.2018).
Medienberichte kündigten an, dass Ende Mai 2018 erstmals seit Beginn des Krieges Rekruten vom Wehrdienst entlassen werden sollten. Al-Watan, einer regierungsnahen syrischen Tageszeitung zufolge, sollten die Offiziere und Reservisten der Rekrutierungsklasse 102 von 2010 mit 1. Juni 2018 nach acht Jahren Militärdienst entlassen werden (TDS 26.5.2018; Syria Direct 29.5.2018). Die syrischen Staatsmedien berichteten nicht über diese Entscheidung und lokale Zeitungen gaben auch nicht bekannt, wie viele Soldaten davon betroffen sein sollten (TDS 26.5.2018).
2. Streitkräfte
Die syrischen Streitkräfte bestehen aus der Armee, der Marine und der Luftwaffe. Sie sind für die Verteidigung des nationalen Territoriums und den Schutz des Staates vor internen Bedrohungen verantwortlich (UK HOME 11.9.2013).
Vor dem Konflikt soll die syrische Armee eine Mannstärke von geschätzten 295.000 Personen gehabt haben (UK HOME 8.2016). Sie kann das gesamte syrische Staatsgebiet nicht mehr unabhängig sichern und sechs Jahre mit Überläufen zu den Regimegegnern, Desertionen und Verlusten durch den Konflikt haben die Mannstärke aus den Vorkriegszeiten stark dezimiert - auf geschätzte 100.000 - 175.000 Mann in 2014 und 2015, großteils bestehend aus mangelhaft ausgerüsteten und trainierten Wehrdienstleistern (ISW 8.3.2017; vgl. FIS 23.8.2016).Vor dem Konflikt soll die syrische Armee eine Mannstärke von geschätzten 295.000 Personen gehabt haben (UK HOME 8.2016). Sie kann das gesamte syrische Staatsgebiet nicht mehr unabhängig sichern und sechs Jahre mit Überläufen zu den Regimegegnern, Desertionen und Verlusten durch den Konflikt haben die Mannstärke aus den Vorkriegszeiten stark dezimiert - auf geschätzte 100.000 - 175.000 Mann in 2014 und 2015, großteils bestehend aus mangelhaft ausgerüsteten und trainierten Wehrdienstleistern (ISW 8.3.2017; vergleiche FIS 23.8.2016).
Der Aufbau der syrischen Armee basiert auf dem sogenannten Quta'a-System [arab. Sektor, Landstück]. Hierbei wird jeder Division (firqa) ein bestimmtes Gebiet zugeteilt. Dies verbindet jeden Sektor (quta'a) mit einer Division (firqa) und somit Karriere und Leben eines Offiziers mit einer Armee-Division und dem dazugehörigen Gebiet. Mit diesem System wurde in der Vergangenheit verhindert, dass Offiziere überlaufen. Gleichzeitig gab die Armee dem Divisionskommandeur eine Carte blanche über das Gebiet, für das er zuständig ist, wonach er "jeden Vorfall in seiner quta'a selbst regeln kann, ohne die Führung (das Verteidigungsministerium in Damaskus) zu involvieren, wenn keine Kommunikation möglich ist, oder ein Notfall vorliegt". Gleichzeitig kann dadurch der Präsident den Einfluss einzelner Divisionskommandeure einschränken, indem er sie gegeneinander ausspielt (CMEC 14.3.2016). Im Zuge des Konfliktes hat das Regime jedoch loyale Einheiten in größere Einheiten eingebaut, um eine bessere Kontrolle auszuüben und ihre Effektivität im Kampf zu verbessern (ISW 8.3.2017).
3. Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen
Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst
Seit Jahren versuchen immer mehr Männer die Rekrutierung zu vermeiden, indem sie beispielsweise das Land verlassen oder lokalen bewaffneten Gruppen beitreten, die das Regime unterstützen. Jenen, die den Militärdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, können Konsequenzen drohen. Es ist schwer zu sagen, in welchem Ausmaß die Rekrutierung durch die syrische Armee in verschiedenen Gebieten Syriens, die unter der Kontrolle verschiedener Akteure stehen, tatsächlich durchgesetzt wird, und wie dies geschieht. In der syrischen Armee herrscht zunehmende Willkür und die Situation kann sich von einer Person zur anderen unterscheiden (FIS 23.8.2016).
Die Rekrutierung von männlichen Syrern findet nach wie unvermindert statt (DRC/DIS 8.2017). Für männliche syrischen Staatsbürger und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten (CIA 5.12.2017; vgl. FIS 23.8.2016; vgl. BFA 8.2017). Diejenigen männlichen palästinensischen Flüchtlinge, im Alter von 18 bis 42 Jahren, welche vor 1956 bei der General Administration for Palestine Arab Refugees (GAPAR) registriert waren, und deren Nachkommen müssen den verpflichtenden Wehrdienst bei der Palästinensischen Befreiungsarmee (PLA), einer Einheit der syrischen Streitkräfte, ableisten. Für diese Palästinenser gelten die gleichen Voraussetzungen für den Wehrdienst wie für Syrer (BFA 8.2017).Die Rekrutierung von männlichen Syrern findet nach wie unvermindert statt (DRC/DIS 8.2017). Für männliche syrischen Staatsbürger und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten (CIA 5.12.2017; vergleiche FIS 23.8.2016; vergleiche BFA 8.2017). Diejenigen männlichen palästinensischen Flüchtlinge, im Alter von 18 bis 42 Jahren, welche vor 1956 bei der General Administration for Palestine Arab Refugees (GAPAR) registriert waren, und deren Nachkommen müssen den verpflichtenden Wehrdienst bei der Pa