TE Bvwg Beschluss 2018/10/15 W203 2181725-1

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Veröffentlicht am 15.10.2018
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Entscheidungsdatum

15.10.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
PrivSchG §3 Abs2
PrivSchG §6
VwGG §33 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W203 2181725-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde des Vereins " XXXX ", vertreten durch die Obfrau XXXX , als Erhalter der Privatschule " XXXX " am Standort XXXX , gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 24.07.2017, GZ.: 600.133/0005-RPS/2017:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird wegen Klaglosstellung eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Schreiben vom 30.05.2017 zeigte der Verein " XXXX " (im Folgenden: Beschwerdeführer) die Errichtung einer Privatschule von der 1. bis 4. Schulstufe mit zwei schulstufenübergreifenden Lerngruppen unter dem Namen " XXXX " am Standort in XXXX , an.

2. Mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 24.07.2017, GZ. 600.133/0005-RPS/2017 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde die Errichtung der Schule gemäß § 3 Abs. 2 iVm § 6 PrivSchG mit der Begründung untersagt, dass der vorgelegte Einreichplan für den Nachweis als Schulräume nicht ausreichend sei. Dieser Nachweis sei erst erbracht, wenn die Fertigstellungsmeldung sowie der Bestandsplan mit vollzogener Umwidmung vorgelegt würden.

3. Am 16.08.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24.07.2017 und begründete diese im Wesentlichen damit, dass das Schulgebäude aus statischer und bauphysikalischer Sicht augenscheinlich in Ordnung sei. Die entsprechenden Gutachten und Berechnungsnachweise des Statikers würden nach der Fertigstellung der Einreichunterlagen erstellt werden. Die fertiggestellten Einreichpläne würden voraussichtlich in der Kalenderwoche 33 eingereicht werden.

4. Einlangend am 04.01.2018 wurde die Beschwerde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - von der belangten Behörde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.06.2018, GZ. 600.133/0005-RPS/2018, wurde die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Schule neuerlich untersagt.

6. Am 07.07.2018 erhob der Beschwerdeführer auch gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20.06.2018 Beschwerde.

7. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 17.08.2018, GZ. 600.133/0008-RPS/2018, wurde der Bescheid vom 20.06.2018 ersatzlos behoben und festgestellt, dass die verfahrensgegenständliche Schule mit 01.09.2018 eröffnet werden kann.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates (Stadtschulrates) wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

2. Zu Spruchpunkt A)

2.1. Analog zu § 33 VwGG kann eine Einstellung des Verfahrens auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 5 zu § 28 VwGVG [S. 151]).

Bei einer Bescheidbeschwerde ist ist unter einer Klaglosstellung nach § 33 Abs. 1 WwGG nur eine solche zu verstehen, die durch die formelle Aufhebung des angefochtenen Bescheides eingetreten ist. § 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt; ein Einstellungsfall liegt etwa auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat (vgl. VwGH vom 29.11.2016, Ro 2017/17/0074; 22.04.2015, Ro 2014/12/0038).

Von "Klaglosstellung" ist demnach dann auszugehen, wenn der Beschwerdeführer durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr "beschwert" ist, er also kein rechtliches Interesse an einer Entscheidung über seine Beschwerde mehr hat. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe VwGH vom 28.11.2013, 2013/10/0084 samt zitierter Vorjudikatur).

2.2. Im gegenständlichen Fall ist das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an einer Entscheidung durch die inzwischen erfolgte Genehmigung der Schulerrichtung mittels Bescheid der belangten Behörde vom 17.08.2018 weggefallen. Der Entscheidung über die Beschwerde käme nur noch theoretische Bedeutung zu. Die Rechtsstellung des Beschwerdeführers könnte sich auch bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht nicht verbessern, da die Errichtung der Schule, die mit dem angefochtenen Bescheid untersagt worden war, inzwischen genehmigt wurde.

2.3. Die Beschwerde war daher wegen Klaglosstellung als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. (vgl. dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

Schlagworte

Anzeige, Gegenstandslosigkeit, Klaglosstellung, Privatschule,
Rechtsschutzinteresse, Untersagung der Schulerrichtung,
Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W203.2181725.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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