TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/15 W114 2113165-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.10.2018
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Entscheidungsdatum

15.10.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
INVEKOS-CC-V 2010 §3 Abs1
INVEKOS-GIS-V 2011 §4
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 3 gültig von 01.01.2010 bis 07.05.2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 100/2015

Spruch

W114 2113165-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 08.05.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121394182, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2013 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 08.05.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121394182, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2013 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Am 12.04.2013 stellte XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (im Weiteren: EBP) für das Antragsjahr 2013 für die in den Beilagen Flächenbogen 2013 und Flächennutzung 2013 näher konkretisierten Flächen.1. Am 12.04.2013 stellte römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (im Weiteren: EBP) für das Antragsjahr 2013 für die in den Beilagen Flächenbogen 2013 und Flächennutzung 2013 näher konkretisierten Flächen.

2. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2013 Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX ). Von der Bewirtschafterin der XXXX wurde am 16.05.2013 ebenfalls ein entsprechender MFA für das Jahr 2013 gestellt wurde. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung 2013 für die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 98,47 ha beantragt.2. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2013 Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ). Von der Bewirtschafterin der römisch 40 wurde am 16.05.2013 ebenfalls ein entsprechender MFA für das Jahr 2013 gestellt wurde. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung 2013 für die römisch 40 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 98,47 ha beantragt.

3. Am 10.07.2013 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2013 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 98,47 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 85,05 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser VOK wurde der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 25.07.2013, AZ GB I/TPD/119732098, zum Parteiengehör übermittelt.3. Am 10.07.2013 fand auf der römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2013 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 98,47 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 85,05 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser VOK wurde der die römisch 40 bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 25.07.2013, AZ GB I/TPD/119732098, zum Parteiengehör übermittelt.

Von der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft wurde - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.Von der die römisch 40 bewirtschaftenden Agrargemeinschaft wurde - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

4. Das Ergebnis der VOK auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120715559, der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR4. Das Ergebnis der VOK auf der römisch 40 berücksichtigend wurde mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120715559, der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR

XXXX gewährt. Bergründend wurde ausgeführt, dass aufgrund einer verspäteten Flächenbeantragung auf Almen der Beihilfebetrag um 1 % hätte gekürzt werden müssen. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.römisch 40 gewährt. Bergründend wurde ausgeführt, dass aufgrund einer verspäteten Flächenbeantragung auf Almen der Beihilfebetrag um 1 % hätte gekürzt werden müssen. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

5. Am 14.02.2014 langte bei der AMA eine schlagbezogene Erklärung der Landwirtschaftskammer XXXX gemäß Beschluss der Task Force Almen für Flächenabweichungen über 10 % hinsichtlich des Antragsjahres 2013 ein. Dabei bestätigt die Landwirtschaftskammer XXXX hinsichtlich der XXXX für das Antragsjahr 2013, dass die Bewirtschafterin dieser Alm die Fläche im Rahmen der erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung weder für die Landwirtin noch für die Landwirtschaftskammer erkennbar gewesen wäre.5. Am 14.02.2014 langte bei der AMA eine schlagbezogene Erklärung der Landwirtschaftskammer römisch 40 gemäß Beschluss der Task Force Almen für Flächenabweichungen über 10 % hinsichtlich des Antragsjahres 2013 ein. Dabei bestätigt die Landwirtschaftskammer römisch 40 hinsichtlich der römisch 40 für das Antragsjahr 2013, dass die Bewirtschafterin dieser Alm die Fläche im Rahmen der erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung weder für die Landwirtin noch für die Landwirtschaftskammer erkennbar gewesen wäre.

6. Aufgrund einer Änderung der der BF zustehenden Zahlungsansprüche wurde der BF mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121394182, für das Antragsjahr 2013 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt und eine Rückforderung in Höhe von EUR6. Aufgrund einer Änderung der der BF zustehenden Zahlungsansprüche wurde der BF mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121394182, für das Antragsjahr 2013 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 zuerkannt und eine Rückforderung in Höhe von EUR

XXXX verfügt.römisch 40 verfügt.

Dabei wurde von 13,07 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 17,85 ha, einer relevanten Gesamtfläche nach VOK mit einem Ausmaß 15,70 ha und einer festgestellten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 13,07 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich keine Differenzfläche. Aufgrund einer verspäteten Flächenbeantragung auf Almen wurde ein Betrag in Höhe von EUR XXXX in Abzug gebracht. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde von der Behörde ausgeschlossen.Dabei wurde von 13,07 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 17,85 ha, einer relevanten Gesamtfläche nach VOK mit einem Ausmaß 15,70 ha und einer festgestellten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 13,07 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich keine Differenzfläche. Aufgrund einer verspäteten Flächenbeantragung auf Almen wurde ein Betrag in Höhe von EUR römisch 40 in Abzug gebracht. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde von der Behörde ausgeschlossen.

7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 08.05.2014 Beschwerde. Die BF beantragt darin:

1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls

2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden,

3. den angefochtenen den Bescheid so abzuändern, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden,

4. eine mündliche Verhandlung durchzuführen,

5. den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt anzuerkennen und die Berichtigung des Beihilfebetrages zuzulassen.

Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichsten zusammengefasst aus, dass das behördlich festgestellte Flächenausmaß falsch sei. Die beihilfefähige Fläche sei vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt und beantragt worden. Die Ergebnisse früherer Flächenfeststellungen wären nicht berücksichtigt worden.

Es treffe die Beschwerdeführerin kein Verschulden an einer allfälligen überhöhten Beantragung von Almfutterflächen, da die Beantragung nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt sei. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden.

Über- und Untererklärungen wären nur mangelhaft verrechnet worden.

Auch liege ein Irrtum der Behörde - ausgelöst durch die Digitalisierung und eine Änderung des Messsystems bzw. der Messgenauigkeit - vor. Allein durch diese Änderung habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten.

Der Irrtum liege mehr als 12 Monate zurück und sei für die BF billigerweise nicht erkennbar gewesen. Es bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung von Beträgen, die aufgrund der amtlichen Feststellung und der in der Folge darauf aufbauenden Anträge ausgezahlt worden seien. Die Förderungsbeträge seien zudem bereits gutgläubig verbraucht worden.

Ebenso liege ein Behördenirrtum bei der Berechnung von Landschaftselementen vor. Zudem wären Landschaftselemente nicht berücksichtigt worden.

Es liege ein mangelndes Verschulden der Beschwerdeführerin vor, da die relevante Almfutterfläche nicht von ihr, sondern von der Bewirtschafterin der XXXX beantragt worden wäre.Es liege ein mangelndes Verschulden der Beschwerdeführerin vor, da die relevante Almfutterfläche nicht von ihr, sondern von der Bewirtschafterin der römisch 40 beantragt worden wäre.

Die Behörde habe bei ihren VOK vor dem Jahr 2010 die Futterfläche nach dem Almleitfaden beurteilt. Ab 2010 habe die Behörde mittels Arbeitsanweisung einen prozentuellen NLN-Faktor eingeführt, mit dem die Nicht-Futterflächen in 10% Schritten zu ermitteln seien. Dadurch seien die Nicht-Futterflächen wesentlich genauer als in den bisherigen VOK erhoben worden. Dies habe dazu geführt, dass deutlich weniger Futterfläche als bei früheren amtlichen Erhebungen festgestellt worden sei.

Die Almfutterfläche sei aufgrund des von der AMA anhand von Luftbildern im Winter 2012/2013 ermittelten Ergebnisses als reine Vorsichtsmaßnahme reduziert worden, obwohl sich auf der Almfutterfläche weder in der Natur noch bei der Bewirtschaftung etwas geändert habe.

Im angefochtenen Bescheid würden Zahlungsansprüche als verfallen bzw. nicht genutzt ausgesprochen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung müssten sämtliche Zahlungsansprüche im beantragten Umfang als genutzt gelten und somit ausbezahlt werden.

Die Rückzahlungsansprüche und Sanktionen wären zwischenzeitig bereits verjährt.

Die verfügte Sanktion stelle auch eine unangemessen hohe und damit gleichheitswidrige Strafe dar.

Der Beschwerde wurde eine Sachverhaltsdarstellung der Bewirtschafterin der XXXX beigefügt, in welcher diese die Almfutterflächenentwicklung darlegt und ausführt, dass die Almfutterfläche immer nach bestem Wissen und Gewissen beantragt worden sei und daher die Auftreiber von der Verhängung einer Sanktion bzw. von Rückzahlungen verschont werden sollten.Der Beschwerde wurde eine Sachverhaltsdarstellung der Bewirtschafterin der römisch 40 beigefügt, in welcher diese die Almfutterflächenentwicklung darlegt und ausführt, dass die Almfutterfläche immer nach bestem Wissen und Gewissen beantragt worden sei und daher die Auftreiber von der Verhängung einer Sanktion bzw. von Rückzahlungen verschont werden sollten.

8. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 26.08.2015 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die Beschwerdeführerin stellten am 12.04.2013 einen MFA für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2013 Auftreiberin auf die XXXX , für die von deren Bewirtschafterin am 16.05.2013 ebenfalls ein entsprechender MFA für das Jahr 2013 gestellt wurde. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung 2013 für die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 98,47 ha beantragt.1.1. Die Beschwerdeführerin stellten am 12.04.2013 einen MFA für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2013 Auftreiberin auf die römisch 40 , für die von deren Bewirtschafterin am 16.05.2013 ebenfalls ein entsprechender MFA für das Jahr 2013 gestellt wurde. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung 2013 für die römisch 40 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 98,47 ha beantragt.

1.2. Am 10.07.2013 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2013 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 98,47 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 85,05 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser VOK wurde der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 25.07.2013, AZ GB I/TPD/119732098, zum Parteiengehör übermittelt.1.2. Am 10.07.2013 fand auf der römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2013 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 98,47 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 85,05 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser VOK wurde der die römisch 40 bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 25.07.2013, AZ GB I/TPD/119732098, zum Parteiengehör übermittelt.

Von der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft wurde - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.Von der die römisch 40 bewirtschaftenden Agrargemeinschaft wurde - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

1.3. Das Ergebnis der VOK auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120715559, der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.1.3. Das Ergebnis der VOK auf der römisch 40 berücksichtigend wurde mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120715559, der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

1.4. Aufgrund einer Änderung der der BF zustehenden Zahlungsansprüche wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121394182, der BF für das Antragsjahr 2013 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und ein bereits ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.1.4. Aufgrund einer Änderung der der BF zustehenden Zahlungsansprüche wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121394182, der BF für das Antragsjahr 2013 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt und ein bereits ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR römisch 40 zurückgefordert.

Dabei wurde von 13,07 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 17,85 ha, einer relevanten Gesamtfläche nach VOK mit einem Ausmaß 15,70 ha und einer festgestellten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 13,07 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich keine Differenzfläche. Weiters wurde ein "Abzug verspätete Schlagnachreichung" in Höhe von EUR XXXX verfügt.Dabei wurde von 13,07 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 17,85 ha, einer relevanten Gesamtfläche nach VOK mit einem Ausmaß 15,70 ha und einer festgestellten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 13,07 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich keine Differenzfläche. Weiters wurde ein "Abzug verspätete Schlagnachreichung" in Höhe von EUR römisch 40 verfügt.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der AMA dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.

Die Feststellung, dass der BF im Antragsjahr 2013 13,07 Zahlungsansprüche zugewiesen waren, ergibt sich aus den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, denen von der Beschwerdeführerin nicht substanziiert entgegengetreten wird.

Belege für die Unrichtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen VOK wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht, weshalb im Rahmen der freien Beweiswürdigung davon ausgegangen wird, dass das Ergebnis der auf der XXXX durchgeführten VOK zutreffend ist.Belege für die Unrichtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen VOK wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht, weshalb im Rahmen der freien Beweiswürdigung davon ausgegangen wird, dass das Ergebnis der auf der römisch 40 durchgeführten VOK zutreffend ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Rechtsgrundlagen:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, Sitzung 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts Anderes vorgesehen ist."

Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lauten auszugsweise:Artikel 2, Ziffer 23, 12, Absatz eins, 21, 26, Absatz eins, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, Sitzung 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lauten auszugsweise:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [...]"

"Artikel 11

Termin für die Einreichung des Sammelantrags

[...]

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. [...]"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 21

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."

"Artikel 23

Verspätete Einreichung

(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 75 werden die Beihilfebeträge, auf die der Betriebsinhaber im Fall rechtzeitiger Einreichung Anspruch gehabt hätte, bei Einreichung eines Beihilfeantrags nach dem festgesetzten Termin um 1 % je Arbeitstag Verspätung gekürzt.

[...]

Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen.

(2) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 75 werden die der tatsächlichen Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen entsprechenden Beihilfebeträge bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags nach dem in Artikel 14 Absatz 2 vorgesehenen Termin um 1 % je Arbeitstag Verspätung gekürzt.

Änderungen des Sammelantrags sind nur bis zu dem Datum zulässig, bis zu dem die verspätete Einreichung von Sammelanträgen nach Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig ist. Fällt dieses Datum jedoch vor bzw. auf den in Artikel 14 Absatz 2 vorgesehenen Termin, so sind Änderungen des Sammelantrags nach dem in Artikel 14 Absatz 2 vorgesehenen Termin unzulässig."

"Artikel 26

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.

[...]"

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

  • -Strichaufzählung
    ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

  • -Strichaufzählung
    liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."

"Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.(1) Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.(2) Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

Art. 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:Artikel 3, der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:

"Artikel 3

(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluss des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne dass die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."

§ 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), BGBl. II Nr. 492/2009, lautet auszugsweise:Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2009,, lautet auszugsweise:

"Sammelantrag

§ 3. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen oder für Maßnahmen gemäß Art. 85p oder 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, S. 1, innerhalb der drei vergangenen Jahre Zahlungen erhalten haben, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. [...]"Paragraph 3, (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen oder für Maßnahmen gemäß Artikel 85 p, oder 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, Sitzung 1, innerhalb der drei vergangenen Jahre Zahlungen erhalten haben, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. [...]"

3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

3.2.1. In der gegenständlichen Angelegenheit wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR XXXX bei 13,07 vorhandenen Zahlungsansprüchen gewährt.3.2.1. In der gegenständlichen Angelegenheit wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 bei 13,07 vorhandenen Zahlungsansprüchen gewährt.

Gemäß Art. 2 Z 23 iVm Art. 57 Abs. 2 der VO (EG) 1122/2009 kann als Basis für die Berechnung der EBP maximal die Fläche, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht, verwendet werden. Ermittelt und der Gewährung der EBP zugrunde gelegt werden kann eine Fläche gemäß Art. 2 Z 23 VO (EG) 1122/2009 nämlich nur dann, wenn für diese auch Zahlungsansprüche zur Verfügung stehen; vgl. in diesem Sinn auch Art. 57 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009. Aus diesem Grund war der Auszahlungsbetrag gemäß Art. 57 VO (EG) 1122/2009 auf der Grundlage der ermittelten Fläche von 13,07 ha zu berechnen.Gemäß Artikel 2, Ziffer 23, in Verbindung mit Artikel 57, Absatz 2, der VO (EG) 1122/2009 kann als Basis für die Berechnung der EBP maximal die Fläche, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht, verwendet werden. Ermittelt und der Gewährung der EBP zugrunde gelegt werden kann eine Fläche gemäß Artikel 2, Ziffer 23, VO (EG) 1122/2009 nämlich nur dann, wenn für diese auch Zahlungsansprüche zur Verfügung stehen; vergleiche in diesem Sinn auch Artikel 57, Absatz 2, VO (EG) 1122/2009. Aus diesem Grund war der Auszahlungsbetrag gemäß Artikel 57, VO (EG) 1122/2009 auf der Grundlage der ermittelten Fläche von 13,07 ha zu berechnen.

Eine Differenzfläche, die mit einer Flächensanktion zu belegen wäre, ergab sich daraus nicht. Somit ist durch das erkennende Gericht nicht auf jene Ausführungen einzugehen, welche sich mit dem Verschulden der Antragstellerin und somit mit der - nicht verhängten - Flächensanktion befassen.

3.2.2. Das Ergebnis der VOK auf der XXXX ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin hat nicht ausreichend konkret dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der VOK von der AMA nicht hätte verwendet werden dürfen. Die allgemein gehaltenen Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen VOK nicht ersetzen (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111).3.2.2. Das Ergebnis der VOK auf der römisch 40 ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin hat nicht ausreichend konkret dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der VOK von der AMA nicht hätte verwendet werden dürfen. Die allgemein gehaltenen Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen VOK nicht ersetzen (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111).

Auch der allgemeine Hinweis auf allfällige frühere amtliche Flächenfeststellungen ohne konkreten Hinweis, warum das Ergebnis der am 10.07.2013 auf der XXXX vorgenommenen Kontrolle falsch sein sollte, vermag daran nichts zu ändern (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111).Auch der allgemeine Hinweis auf allfällige frühere amtliche Flächenfeststellungen ohne konkreten Hinweis, warum das Ergebnis der am 10.07.2013 auf der römisch 40 vorgenommenen Kontrolle falsch sein sollte, vermag daran nichts zu ändern (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111).

Es ist weiters darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 der VO (EG) 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg &

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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