Entscheidungsdatum
16.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W265 2181127-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er u.a. an, afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volkgruppe der Hazara zu sein. Befragt dazu, warum er sein Land verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, Kunduz sei von den Taliban und Islamisten besetzt worden. Er sei als Lehrer tätig gewesen, deshalb sei er von den Taliban und den Islamisten mit dem Tode bedroht worden. In Kunduz herrsche nach wie vor Krieg. Er sei auch als Hazara und Schiit bedroht worden. Im Falle einer Rückkehr sei sein Leben in Gefahr.
3. Am 16.11.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes führte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammengefasst aus, er habe in seiner Herkunftsprovinz als Lehrer gearbeitet. Deshalb sei er täglich ins Dorf XXXX gependelt. Eines Tages seien im Zuge eines Gefechts sechs Taliban getötet worden. Daraufhin hätten ihn die Taliban telefonisch kontaktiert und vorgeworfen, Informationen an das Sicherheitsministerium weitergegeben zu haben. Sie hätten ihn deshalb verdächtigt, weil er jeden Tag gependelt sei und ihm der Aufenthalt der Taliban bekannt gewesen sei. Nach dem ersten Anruf habe er Angst bekommen und den Wohnort gewechselt. Er sei zu einem Freund gegangen. Innerhalb einer Woche hätten sie ihn drei Mal telefonisch bedroht. Den dritten Anruf habe er in Kabul erhalten. Die Taliban hätten während den Anrufs behauptet, sie wüssten über seinen Aufenthaltsort Bescheid. Die Polizei hätte ihm nicht helfen können. Unmittelbar nach dem dritten Drohanruf habe er Afghanistan verlassen. Die Bedrohungen seien vom Oberhaupt der Taliban in Kunduz, nämlich XXXX ausgegangen.3. Am 16.11.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes führte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammengefasst aus, er habe in seiner Herkunftsprovinz als Lehrer gearbeitet. Deshalb sei er täglich ins Dorf römisch 40 gependelt. Eines Tages seien im Zuge eines Gefechts sechs Taliban getötet worden. Daraufhin hätten ihn die Taliban telefonisch kontaktiert und vorgeworfen, Informationen an das Sicherheitsministerium weitergegeben zu haben. Sie hätten ihn deshalb verdächtigt, weil er jeden Tag gependelt sei und ihm der Aufenthalt der Taliban bekannt gewesen sei. Nach dem ersten Anruf habe er Angst bekommen und den Wohnort gewechselt. Er sei zu einem Freund gegangen. Innerhalb einer Woche hätten sie ihn drei Mal telefonisch bedroht. Den dritten Anruf habe er in Kabul erhalten. Die Taliban hätten während den Anrufs behauptet, sie wüssten über seinen Aufenthaltsort Bescheid. Die Polizei hätte ihm nicht helfen können. Unmittelbar nach dem dritten Drohanruf habe er Afghanistan verlassen. Die Bedrohungen seien vom Oberhaupt der Taliban in Kunduz, nämlich römisch 40 ausgegangen.
4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit oben genanntem Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt, gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV).4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit oben genanntem Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt, gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier).
5. Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
6. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 29.12.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.09.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Vertreterin ausführlich zu seinen Fluchtgründen, zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat sowie zu seiner Integration in Österreich befragt wurde.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsniederschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
8. Zu dem in der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingebrachten Länderberichtsmaterial gab die Vertreterin des Beschwerdeführers eine schriftliche Stellungnahme ab, worin den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten nicht substantiiert entgegen getreten wird. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass ihn Mitglieder der Taliban für einen Anschlag im Ort der Schule, wo der Beschwerdeführer unterrichtete, verantwortlich gemacht hätten und ihn dafür zur Rechenschaft ziehen wollten. Den Ausführungen des Beschwerdeführers sei zu entnehmen, dass diese Gefährdung insbesondere auch in der Hauptstadt Kabul vorliege, abgesehen davon werde Kabul in der aktuellen Stellungnahme von UNHCR als nicht sicher eingestuft und komme daher als innerstaatliche Fluchtalternative nicht in Betracht.
9. Mit Schreiben vom 25.09.2018 wurde dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Lage in Herat-Stadt und Mazar-e Sharif aufgrund anhaltender Dürre mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt.
10. Seitens der Parteien langte innerhalb der eingeräumten Frist keine Stellungnahme zu den übermittelten Länderfeststellungen ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde des genannten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Stellungnahme, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam.
Der Beschwerdeführer wurde in einem Dorf in der Provinz Kunduz geboren. Er lebte bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan etwa Mitte des Jahres 2016 in seinem Heimatdorf.
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 06.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer besuchte zwölf Jahre lang die Schule, im Jahr 1999 schloss er seine schulische Ausbildung mit Matura ab. Ab 2002 nahm der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Lehrer auf. Anfangs arbeitete er in der Abteilung für Alphabetisierung. Nach vier bzw. fünf Jahren unterrichtete er an der Schule XXXX in der Ortschaft XXXX. Von 2009 bis 2010 besuchte er neben seiner Tätigkeit die pädagogische Hochschule. Seine Tätigkeit als Lehrer verrichtete der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan.Der Beschwerdeführer besuchte zwölf Jahre lang die Schule, im Jahr 1999 schloss er seine schulische Ausbildung mit Matura ab. Ab 2002 nahm der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Lehrer auf. Anfangs arbeitete er in der Abteilung für Alphabetisierung. Nach vier bzw. fünf Jahren unterrichtete er an der Schule römisch 40 in der Ortschaft römisch 40 . Von 2009 bis 2010 besuchte er neben seiner Täti