TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/16 W264 2169372-1

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Veröffentlicht am 16.10.2018
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Entscheidungsdatum

16.10.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W264 2169376-1/10E

W264 2169371-1/14E

W264 2169372-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der minderjährigen Beschwerdeführerin XXXX , geboren am XXXX , StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch die gesetzliche Vertreterin, diese vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.8.2017, Zahl: 1109018903/160408662, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der minderjährigen Beschwerdeführerin römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch die gesetzliche Vertreterin, diese vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.8.2017, Zahl: 1109018903/160408662, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG stattgegeben und wird der unmündigen minderjährigen XXXX gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und wird der unmündigen minderjährigen römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG iVm § 8 Abs 4 AsylG 2005 wird der unmündigen minderjährigen XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 16.10.2019 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird der unmündigen minderjährigen römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 16.10.2019 erteilt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der Beschwerdeführerin XXXX , geboren am XXXX , StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.8.2017,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der Beschwerdeführerin römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.8.2017,

Zahl: 1109023206/160408646, nach Durchführung einer mündlichen

Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäßrömisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß

§ 28 Abs 2 VwGVG stattgegeben und wird der XXXX gemäß

§ 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 8 Abs 4 AsylG 2005 der Status des

subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG iVm § 8 Abs 4 AsylG 2005 wird der XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 16.10.2019 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird der römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 16.10.2019 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Beschwerdeführers XXXX , geboren am XXXX , StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.8.2017,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Beschwerdeführers römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.8.2017,

Zahl: 1109023304/160408654, nach Durchführung einer mündlichen

Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäßrömisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß

§ 28 Abs 2 VwGVG stattgegeben und wird XXXX gemäß

§ 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 8 Abs 4 AsylG 2005 der Status des

subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG iVm § 8 Abs 4 AsylG 2005 wirdrömisch drei. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird

XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 16.10.2019 erteilt.römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 16.10.2019 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die minderjährige Beschwerdeführerin XXXX (im Folgenden: NR) und die Beschwerdeführerin XXXX (im Folgenden: FR) reisten in Umgehung der Grenzkontrollen gemeinsam mit XXXX (im Folgenden: AA) illegal in das Bundesgebiet ein und stellte die FR am 19.3.2016 für sich und ihre minderjährige Tochter NR sowie der AA für sich jeweils den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin römisch 40 (im Folgenden: NR) und die Beschwerdeführerin römisch 40 (im Folgenden: FR) reisten in Umgehung der Grenzkontrollen gemeinsam mit römisch 40 (im Folgenden: AA) illegal in das Bundesgebiet ein und stellte die FR am 19.3.2016 für sich und ihre minderjährige Tochter NR sowie der AA für sich jeweils den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Die minderjährige Beschwerdeführerin NR machte keine eigenen Fluchtgründe geltend. Für die näheren Angaben der Beschwerdeführerin FR zu ihren Fluchtgründen wird auf die Erstbefragung-Niederschrift und das Protokoll über die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Akt der belangten Behörde verwiesen. Im Akt der minderjährigen Beschwerdeführerin NR finden sich keine sie betreffenden Einvernahmeprotokolle.

3. Für die näheren Angaben des Beschwerdeführer AA zu seinen Fluchtgründen wird auf die Erstbefragung-Niederschrift und das Protokoll über die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Akt der belangten Behörde verwiesen.

4. Mit den nunmehr angefochtenen (im Spruch näher bezeichneten) Bescheiden wurden die Anträge der beiden Beschwerdeführerinnen und des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich Zuerkennung des Status einer subsidiär schutzberechtigten Person in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die oben genannten Beschwerdeführer FR, NR und AA eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung der FR, NR und des AA nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Es wurde weiter festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).4. Mit den nunmehr angefochtenen (im Spruch näher bezeichneten) Bescheiden wurden die Anträge der beiden Beschwerdeführerinnen und des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich Zuerkennung des Status einer subsidiär schutzberechtigten Person in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die oben genannten Beschwerdeführer FR, NR und AA eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung der FR, NR und des AA nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde weiter festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

5. Diese Bescheide wurden jeweils mit Beschwerde bekämpft und in den Beschwerdeschriftsätzen des damaligen Vertreters Verein für Menschenrechte Österreich dazu näher ausgeführt. Für das Beschwerdevorbringen wird jeweils auf die Beschwerdeschriftsätze in den Akten des BFA verwiesen.

6. Die belangte Behörde legte die bezughabenden Verwaltungsakte dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und langten diese am 31.8.2017 ein.

Im den Beschwerdeführer AA betreffenden Fremdakt des BFA liegt eine Meldung der LPD NÖ ein, wonach am 16.6.2016 gegen den AA ein Betretungsverbot nach § 38a Sicherheitspolizeigesetz ausgesprochen worden sei (Auszug aus dem Protokoll vom 17.6.2016, XXXX : mehrere Misshandlungen an der Ehefrau in Afghanistan werden nicht bestritten, die gefährdete Partei FR wolle im Gegensatz zu ihrem Mann nicht nach Afghanistan zurückkehren und wünscht die Scheidung. Sie wurde in Afghanistan mehrmals misshandelt und nun nach ihren Angaben auch erstmals in Österreich.")Im den Beschwerdeführer AA betreffenden Fremdakt des BFA liegt eine Meldung der LPD NÖ ein, wonach am 16.6.2016 gegen den AA ein Betretungsverbot nach Paragraph 38 a, Sicherheitspolizeigesetz ausgesprochen worden sei (Auszug aus dem Protokoll vom 17.6.2016, römisch 40 : mehrere Misshandlungen an der Ehefrau in Afghanistan werden nicht bestritten, die gefährdete Partei FR wolle im Gegensatz zu ihrem Mann nicht nach Afghanistan zurückkehren und wünscht die Scheidung. Sie wurde in Afghanistan mehrmals misshandelt und nun nach ihren Angaben auch erstmals in Österreich.")

Im die Beschwerdeführerin FR betreffenden Fremdakt des BFA liegt ebenso eine Ausfertigung der eine Meldung der LPD NÖ über den gegenüber dem AA verfügten Ausspruch des Betretungsverbots nach § 38a Sicherheitspolizeigesetz am 16.6.2016 ein.Im die Beschwerdeführerin FR betreffenden Fremdakt des BFA liegt ebenso eine Ausfertigung der eine Meldung der LPD NÖ über den gegenüber dem AA verfügten Ausspruch des Betretungsverbots nach Paragraph 38 a, Sicherheitspolizeigesetz am 16.6.2016 ein.

7. Am 25.5.2018 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetsch für die Sprache Dari/Farsi und des ausgewiesenen Rechtsvertreters durchgeführt. Die beiden erwachsenen Beschwerdeführer AA und FR wurden ausführlich zu ihren Beweggründen hinsichtlich der Ausreise aus Afghanistan befragt. Der AA und die FR - letztere auch hinsichtlich die Fluchtgründe ihrer minderjährigen Tochter NR - wurden aufgefordert in Ruhe freier Erzählung alle Beweggründe für die Flucht aus Afghanistan mitzuteilen und nichts wegzulassen.

Vorgelegt wurden folgende Dokumente:

* Teilnahmebestätigungen "Deutschkruse für Asylwerber" je betreffend den AA und die FR

* Schulbesuchsbestätigung betreffend die minderjährige NR (Volksschule XXXX , Klasse 1b)* Schulbesuchsbestätigung betreffend die minderjährige NR (Volksschule römisch 40 , Klasse 1b)

* Schulbesuchsbestätigung betreffend die minderjährige NR (Volksschule XXXX , Klasse 1d)* Schulbesuchsbestätigung betreffend die minderjährige NR (Volksschule römisch 40 , Klasse 1d)

* ÖSD-Zertifikat A1 "nicht bestanden" betreffend die FR (erreichte Punkte 26 von Gesamtpunkteanzahl 100)

* 2 Teilnahmebestätigungen über Werte- und Orientierungskurs je betreffend den AA und die FR

* Semesterinformation der Volksschule XXXX über das Wintersemester in der Klasse 1d betreffend die außerordentliche Schülerin NR* Semesterinformation der Volksschule römisch 40 über das Wintersemester in der Klasse 1d betreffend die außerordentliche Schülerin NR

Zu ihrem jeweiligen Gesundheitszustand befragt gaben die Beschwerdeführer an wie folgt:

AA in Muttersprache: Gesund, ich habe einen Hautausschlag. Ich kann heute verhandeln, mir geht es gut.

FR in Muttersprache: Ich bin gesund, keine Medikamente. Mir geht es heute gut. Wir können heute verhandeln.

NR auf Deutsch ohne vorherige Übersetzung: Ja. Mir geht es gut. Mir geht es immer gut. Ich muss keine Medikamente nehmen.

FR in Muttersprache zum Gesundheitszustand der minderjährigen NR:

Sie hat keine Krankheiten.

Der AA führte zu seiner Hautkrankheit - weswegen er in Afghanistan bereits dreimal stationär aufgenommen und auch in Pakistan in Behandlung gewesen sei - aus, weshalb für die Vorlage von Befunden über die Hauterkrankung des AA und für die Vorlage aller dazu bereits vorliegenden Befunden mit Beschluss eine Frist von vier Wochen eingeräumt wurde.

Die Richterin wies darauf hin, dass sie beabsichtige den Länderbericht der Staatendokumentation in jener Fassung im Zeitpunkt der Entscheidung zugrunde zu legen und wurde die Rechtsvertretung darauf hingewiesen, für den Fall, dass zu bis Zustellung der Entscheidung eine neue Fassung des Länderberichts herauskommen sollte, eine allfällige Stellungnahme hiezu dem Gericht ohne Aufforderung zu übermitteln.

8. Mit Schreiben vom 7.6.2018 wurden vom Rechtsvertreter Unterlagen über den Gesundheitszustand des AA vorgelegt:

* Entlassungsbefund des LK XXXX vom 18.2.2018, wonach der Beschwerdeführer ohne Einweisung wegen Bauchschmerzen akut in Observanz am 17.2.2018 bis 18.2.2018 aufgenommen wurde (endgültiger Befund wird laut diesem Entlassungsbefund nachberichtet, weil vom Radiologen noch nicht vidiert und wurden die Laborbefunde vom diensthabenden Oberarzt/Assistenzarzt begutachtet)* Entlassungsbefund des LK römisch 40 vom 18.2.2018, wonach der Beschwerdeführer ohne Einweisung wegen Bauchschmerzen akut in Observanz am 17.2.2018 bis 18.2.2018 aufgenommen wurde (endgültiger Befund wird laut diesem Entlassungsbefund nachberichtet, weil vom Radiologen noch nicht vidiert und wurden die Laborbefunde vom diensthabenden Oberarzt/Assistenzarzt begutachtet)

* Ambulanzkarte des LK XXXX vom 17.2.2018 und Aufenthaltsbestätigung* Ambulanzkarte des LK römisch 40 vom 17.2.2018 und Aufenthaltsbestätigung

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die zugrundeliegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde, insbesondere durch Einsicht in die im Verfahren vorgelegten und dem Gericht postalisch nachgereichten Dokumente und die Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.

Die Identität der beiden Beschwerdeführerinnen und des Beschwerdeführers steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.

1.1. Feststellungen zu den Beschwerdeführerinnen und dem Beschwerdeführer und zu deren Fluchtgründen sowie deren Rückkehr nach Afghanistan:

Die Beschwerdeführerinnen FR und NR sind afghanische Staatsbürgerinnen. Der Beschwerdeführer AA ist afghanischer Staatsbürger.

AA gehört der der zweitgrößten und zweitmächtigsten Gemeinschaft Afghanistans, der Volksgruppe der Tadschiken, an und bekennt sich zum sunnitischen Glauben und gehört damit zu jener Religionsgemeinschaft, welche unter den 99,7% der Muslime Afghanistans zwischen 84,7% bis 89,7% ausmacht.

FR und NR gehören der Volksgruppe der Hazara an und bekennen sich zum schiitischen Glauben.

Die drei BF sind der Sprachen Farsi und Dari mächtig.

Die FR ist die Mutter der minderjährigen NR.

Die Beschwerdeführer AA, FR und NR sind strafrechtlich unbescholten.

Die FR ist mit dem AA traditionell verheiratet. Der AA ist der Stiefvater der NR und spricht er von der NR von "meinem Kind".

Es kann nicht festgestellt werden, dass die zarte bogenförmige Narbe auf dem Handrücken der linken Hand der Beschwerdeführerin FR oberhalb des Zeigefingers der FR gewalttätig von dritter Seite zugefügt wurde.

Der Beschwerdeführer AA stammt aus der Stadt Kabul. Er verfügt in Kabul-Stadt über eine Mutter und einen Halbbruder, zu welchem er seit zwei Tage vor der Verhandlung wieder Kontakt hielt. Er hat manchmal Kontakt zu seinem Onkel mütterlicherseits.

Die Beschwerdeführerinnen FR und NR stammen aus der Kabul-Stadt. Die FR hält von Österreich aus Kontakt zu ihrer Mutter.

Der Beschwerdeführer AA verfügt über vor seiner Einreise nach Österreich im Herkunftsstaat erlangte Berufserfahrung als Verkäufer, Hilfs- und Straßenarbeiter und über im Iran erworbene Berufserfahrung in einer Fabrik. Eine Schulbildung kann er nicht vorweisen. Das Ausmaß der Arbeitserfahrung kann nicht festgestellt werden.

Die Beschwerdeführerin FR verfügt nicht über eine Schulbildung und war in Afghanistan als Mutter und in Heimarbeit im Drachenbau tätig.

Die Beschwerdeführer FR, NR und AA leiden nicht an lebensbedrohlichen Krankheiten und leben in Österreich von der Grundversorgung.

Die unmündige minderjährige NR hat dieselben Fluchtgründe wie ihre gesetzliche Vertreterin FR.

Die Beschwerdeführerinnen FR und NR wurden in Afghanistan niemals aufgrund dessen, dass es sich bei den beiden um weibliche Personen handelt, bedroht oder verfolgt.

Die Beschwerdeführer FR, NR und AA sind in ihrem Herkunftsstaat weder vorbestraft, noch wurden sie dort jemals inhaftiert. Sie waren dort nie politisch tätig und nie einer politischen Partei zugehörig. Sie wurden weder wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe, noch wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Religionsgemeinschaft im Herkunftsstaat verfolgt oder bedroht. Sie hatten im Herkunftsstaat weder Probleme mit den Gerichten, noch mit der Polizei oder den Behörden. Der AA hat in Afghanistan nie an gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen.

Als gemeinsamen Fluchtgrund geben die FR und der AA an, dass die FR nach dem Ableben ihres Cousins / Ehemannes zur Witwe geworden sei und die Eheschließung mit dem Bruder des verstorbenen Mannes abgelehnt hätte. Die Familie des verstorbenen Mannes habe die Hoffnung gehabt, dass die FR ihren Schwager heiraten würde und ihr gesagt, im Falle der Ablehnung würden sie ihr das Kind NR wegnehmen. Sie sei sich sicher gewesen, dass die Familie des verstorbenen Mannes sie zwangsweise mit dem Schwager verheiraten würde. Den AA habe sie in einem Drachengeschäft, für welches sie Drachen in Heimarbeit produziert habe, kennengelernt und habe ihr ihr Bruder gesagt, dass er sie nicht am Leben lassen würde, wenn er sie mit dem AA gemeinsam sehen würde. Die Beschwerdeführer AA und FR seien gemeinsam in den Iran geflohen und hätten dort den Bund der Ehe traditionell geschlossen.

Die von den Beschwerdeführern AA und FR für sich und die NR dargelegte einer Verfolgung bzw. Bedrohung durch die Familie der FR bzw durch die Familie ihres verstorbenen Mannes kann nicht festgestellt werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer AA und FR und die NR einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war bzw. ihnen eine solche Verfolgung im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Es kann nicht festgestellt werden, dass konkret der Beschwerdeführer AA als Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken sowie als sunnitischer Moslem bzw dass jeder Angehörige der Volksgruppe des Beschwerdeführers sowie der Glaubensrichtung des Beschwerdeführers in Afghanistan psychischer und / oder physischer Gewalt ausgesetzt ist.

Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass die beiden Beschwerdeführerin FR und NR als Angehörige der Volksgruppe der Hazara sowie als schiitische Moslem bzw dass jeder Angehörige der Volksgruppe der Beschwerdeführerinnen sowie der Glaubensrichtung der beiden Beschwerdeführerinnen FR und NR in Afghanistan psychischer und / oder physischer Gewalt ausgesetzt ist.

Es kann nicht festgestellt werden, dass konkret die Beschwerdeführer AA, FR und NR aufgrund der Tatsache, dass sie sich zunächst im Iran und zuletzt in Europa aufgehalten haben, in Afghanistan psychischer und / oder physischer Gewalt ausgesetzt sind bzw dass jeder afghanische Staatsangehörige, welcher aus dem Iran und / oder aus Europa nach Afghanistan zurückkehrt, in Afghanistan psychischer und / oder physischer Gewalt ausgesetzt ist.

Insgesamt konnten die Beschwerdeführer AA, FR und NR nicht glaubhaft vermitteln, dass sie im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wären.

Zu dem Herkunftsort der drei Beschwerdeführer (Kabul-Stadt) ist unter Hinweis auf die UNHCR-Richtlinien zur Beurteilung des Internen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Afghanistan vom 30.8.2018 festzuhalten, dass UNHCR der Ansicht ist, dass angesichts der derzeitigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Situation in Kabul eine IFA / IRA in der Stadt in der Regel nicht verfügbar ist.

Es besteht betreffend die unmündig minderjährige 9jährige NR eine allgemeine Gefährdungslage im Herkunftsstaat. Bei der unmündig minderjährigen NR handelt es sich um eine besonders vulnerable und besonders schutzbedürftige Person (VwGH 21.3.2018, Ra 2017/18/0474 bis 0479-9) und geht das Gericht davon aus, dass dieser bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine innerstaatliche Fluchtalternative Mazar-e-Sharif oder Herat die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK drohen würde, weil der Länderbericht die Lage für Kinder des Alters der NR nicht bloß für einzelne Teile Afghanistans schildert. Diese Lage wäre dies nicht bloß in der Herkunftsprovinz so, sondern auch in Mazar-e-Sharif und in Herat. Daher kann die NR nicht in zumutbarer Weise auf die Übersiedelung in andere Landesteile Afghanistans verwiesen werden.Es besteht betreffend die unmündig minderjährige 9jährige NR eine allgemeine Gefährdungslage im Herkunftsstaat. Bei der unmündig minderjährigen NR handelt es sich um eine besonders vulnerable und besonders schutzbedürftige Person (VwGH 21.3.2018, Ra 2017/18/0474 bis 0479-9) und geht das Gericht davon aus, dass dieser bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine innerstaatliche Fluchtalternative Mazar-e-Sharif oder Herat die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK drohen würde, weil der Länderbericht die Lage für Kinder des Alters der NR nicht bloß für einzelne Teile Afghanistans schildert. Diese Lage wäre dies nicht bloß in der Herkunftsprovinz so, sondern auch in Mazar-e-Sharif und in Herat. Daher kann die NR nicht in zumutbarer Weise auf die Übersiedelung in andere Landesteile Afghanistans verwiesen werden.

1.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer:

Aus dem Länderbericht der Staatendokumentation vom 29.06.2018 in der Fassung der Aktualisierung vom 11.09.2018:

Sicherheitslage:

Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).

Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.).

Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016).

Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017).

Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielten Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht. Östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.2.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.2.2018).

Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vergleiche AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vergleiche UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).

Die von den Aufständischen ausgeübten öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe in städtischen Zentren beeinträchtigten die öffentliche Moral und drohten das Vertrauen in die Regierung zu untergraben. Trotz dieser Gewaltserie in städtischen Regionen war im Winter landesweit ein Rückgang an Talibanangriffen zu verzeichnen (UNGASC 27.2.2018). Historisch gesehen gehen die Angriffe der Taliban im Winter jedoch immer zurück, wenngleich sie ihre Angriffe im Herbst und Winter nicht gänzlich einstellen. Mit Einzug des Frühlings beschleunigen die Aufständischen ihr Operationstempo wieder. Der Rückgang der Vorfälle im letzten Quartal 2017 war also im Einklang mit vorangegangenen Schemata (LIGM 15.2.2018).

Anschläge bzw. Angriffe und Anschläge auf hochrangige Ziele:

Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vgl. SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vergleiche SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).

Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vgl. Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018).Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vergleiche Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018).

Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vgl. BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018).Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vergleiche BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018).

Angriffe auf afghanische Sicherheitskräfte und Zusammenstöße zwischen diesen und den Taliban finden weiterhin statt (AJ 22.5.2018; AD 20.5.2018).

Registriert wurde auch eine Steigerung öffentlichkeitswirksamer gewalttätiger Vorfälle (UNGASC 27.2.2018), von denen zur Veranschaulichung hier auszugsweise einige Beispiele wiedergegeben werden sollen (Anmerkung der Staatendokumentation: Die folgende Liste enthält öffentlichkeitswirksame (high-profile) Vorfälle sowie Angriffe bzw. Anschläge auf hochrangige Ziele und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit).

• Selbstmordanschlag vor dem Ministerium für ländliche Rehabilitation und Entwicklung (MRRD) in Kabul: Am 11.6.2018 wurden bei einem Selbstmordanschlag vor dem Eingangstor des MRRD zwölf Menschen getötet und 30 weitere verletzt. Quellen zufolge waren Frauen, Kinder und Mitarbeiter des Ministeriums unter den Opfern (AJ 11.6.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (Reuters 11.6.2018; Gandhara 11.6.2018).

• Angriff auf das afghanische Innenministerium (MoI) in Kabul: Am 30.5.2018 griffen bewaffnete Männer den Sitz des MoI in Kabul an, nachdem vor dem Eingangstor des Gebäudes ein mit Sprengstoff geladenes Fahrzeug explodiert war. Bei dem Vorfall kam ein Polizist ums Leben. Die Angreifer konnten nach einem zweistündigen Gefecht von den Sicherheitskräften getötet werden. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (CNN 30.5.2018; vgl. Gandhara 30.5.2018)• Angriff auf das afghanische Innenministerium (MoI) in Kabul: Am 30.5.2018 griffen bewaffnete Männer den Sitz des MoI in Kabul an, nachdem vor dem Eingangstor des Gebäudes ein mit Sprengstoff geladenes Fahrzeug explodiert war. Bei dem Vorfall kam ein Polizist ums Leben. Die Angreifer konnten nach einem zweistündigen Gefecht von den Sicherheitskräften getötet werden. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (CNN 30.5.2018; vergleiche Gandhara 30.5.2018)

• Angriff auf Polizeistützpunkte in Ghazni: Bei Taliban-Anschlägen auf verschiedene Polizeistützpunkte in der afghanischen Provinz Ghazni am 21.5.2018 kamen mindestens 14 Polizisten ums Leben (AJ 22.5.2018).

• Angriff auf Regierungsbüro in Jalalabad: Nach einem Angriff auf die Finanzbehörde der Provinz Nangarhar in Jalalabad kamen am 13.5.2018 mindestens zehn Personen, darunter auch Zivilisten, ums Leben und 40 weitere wurden verletzt (Pajhwok 13.5.2018; vgl. Tolonews 13.5.2018). Die Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (AJ 13.5.2018). Quellen zufolge bekannte sich der Islamische Staat (IS) zum Angriff (AJ 13.5.2018).• Angriff auf Regierungsbüro in Jalalabad: Nach einem Angriff auf die Finanzbehörde der Provinz Nangarhar in Jalalabad kamen am 13.5.2018 mindestens zehn Personen, darunter auch Zivilisten, ums Leben und 40 weitere wurden verletzt (Pajhwok 13.5.2018; vergleiche Tolonews 13.5.2018). Die Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (AJ 13.5.2018). Quellen zufolge bekannte sich der Islamische Staat (IS) zum Angriff (AJ 13.5.2018).

• Angriff auf Polizeireviere in Kabul: Am 9.5.2018 griffen bewaffnete Männer jeweils ein Polizeirevier in Dasht-e-Barchi und Shar-i-Naw an und verursachten den Tod von zwei Polizisten und verwundeten sechs Zivilisten. Auch wurden Quellen zufolge zwei Attentäter von den Sicherheitskräften getötet (Pajhwok 9.5.2018). Der IS bekannte sich zum Angriff (Pajhwok 9.5.2018; vgl. Tolonews 9.5.2018).• Angriff auf Polizeireviere in Kabul: Am 9.5.2018 griffen bewaffnete Männer jeweils ein Polizeirevier in Dasht-e-Barchi und Shar-i-Naw an und verursachten den Tod von zwei Polizisten und verwundeten sechs Zivilisten. Auch wurden Quellen zufolge zwei Attentäter von den Sicherheitskräften getötet (Pajhwok 9.5.2018). Der IS bekannte sich zum Angriff (Pajhwok 9.5.2018; vergleiche Tolonews 9.5.2018).

• Selbstmordangriff in Kandahar: Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Konvoi der NATO-Truppen in Haji Abdullah Khan im Dist

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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