Entscheidungsdatum
16.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W104 2181169-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2017, Zl. 1091145710-151554619, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.09.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2017, Zl. 1091145710-151554619, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.09.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 14.10.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf internationalen Schutz.
In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, afghanischer Staatsangehöriger aus der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Muslim zu sein und am XXXX in XXXX in der Provinz Laghman geboren zu sein (später ersuchte er, sein Geburtsdatum auf XXXX zu korrigieren, weil es sonst den Anschein habe, er sei gleich alt sei wie sein Bruder). Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass sein Vater wegen seiner Arbeit bei einer Firma zusammen mit ihm selbst von den Taliban entführt worden sei. Sie seien eine Woche in Gefangenschaft gewesen, danach sei sein Vater gestorben. Aus Angst vor den Taliban sei er geflüchtet.In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, afghanischer Staatsangehöriger aus der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Muslim zu sein und am römisch 40 in römisch 40 in der Provinz Laghman geboren zu sein (später ersuchte er, sein Geburtsdatum auf römisch 40 zu korrigieren, weil es sonst den Anschein habe, er sei gleich alt sei wie sein Bruder). Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass sein Vater wegen seiner Arbeit bei einer Firma zusammen mit ihm selbst von den Taliban entführt worden sei. Sie seien eine Woche in Gefangenschaft gewesen, danach sei sein Vater gestorben. Aus Angst vor den Taliban sei er geflüchtet.
In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.11.2017 gab der Beschwerdeführer an, seine Familie lebe inzwischen in Wien. Er habe einen Onkel mütterlicherseits in Kabul. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass sein Vater eine Baufirma in Helmand gehabt habe, die eine Basis für di Afghanische Nationalarmee gebaut habe. Im Jar 2010 oder 2011 sei sein Vater zu Besuch nach Hause gekommen und hätten ihn und seinen Vater mitgenommen. Eine Woche seien sie von den Taliban festgehalten, gefoltert und geschlagen worden. Er selbst sei nach dem Tod seines Vaters von den Taliban belästigt worden, wobei sie verlangt hätten, dass er sich ihnen anschließe. Deshalb habe er das Land verlassen.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 8.11.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG) wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 8.11.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG) wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
In der Begründung des Bescheides gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder und traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass er im Heimatstatt keine aslyrelevanten Probleme mit Behörden oder Privatpersonen gehabt habe. Eine asylrelevante Verfolgung könne nicht festgestellt werden. Zu Spruchpunkt II. führte die Behörde aus, der Beschwerdeführer verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte, sei ein junger und arbeitsfähiger Mann mit einer Berufsausbildung als Mechaniker. Die Sicherheitslage in Kabul sei außerdem ausreichend sicher, diese Stadt sei auch auf ausreichend sicherem Weg über seinen Flughafen erreichbar, er könne dort seinen Lebensunterhalt bestreiten. Zu den weiteren Spruchpunkten (Rückkehrentscheidung) wird festgestellt, dass zwar in Österreich ein Familienbezug vorliege, jedoch zur Kernfamilie des Beschwerdeführers kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Eine Integrationsverfestigung könne nicht festgestellt werden.In der Begründung des Bescheides gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder und traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass er im Heimatstatt keine aslyrelevanten Probleme mit Behörden oder Privatpersonen gehabt habe. Eine asylrelevante Verfolgung könne nicht festgestellt werden. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die Behörde aus, der Beschwerdeführer verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte, sei ein junger und arbeitsfähiger Mann mit einer Berufsausbildung als Mechaniker. Die Sicherheitslage in Kabul sei außerdem ausreichend sicher, diese Stadt sei auch auf ausreichend sicherem Weg über seinen Flughafen erreichbar, er könne dort seinen Lebensunterhalt bestreiten. Zu den weiteren Spruchpunkten (Rückkehrentscheidung) wird festgestellt, dass zwar in Österreich ein Familienbezug vorliege, jedoch zur Kernfamilie des Beschwerdeführers kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Eine Integrationsverfestigung könne nicht festgestellt werden.
Mit Schreiben vom 22.12.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl in vollem Umfang wegen behaupteter Rechtswidrigkeit. Darin führte der Beschwerdeführer Gründe an, warum seine Aussagen zu seinen Fluchtgründen glaubhaft seien. Seine Narben seien nicht berücksichtigt worden und sein Tatoo weise darauf hin, dass er im Heimatstaat als "verwestlichte" Person angesehen und aus diesem Grund verfolgt würde. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihm nicht zur Verfügung.
Am 20.09.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Vertretung des Beschwerdeführers statt. Das BFA als belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er am Land in Tirol in einer Asylantenunterkunft lebe, ab und zu gemeinnützige Arbeiten für die Gemeinde verrichte und dort auch Kontakte zu einer Dame und ihrer Tochter sowie zu einem Zivildiener geknüpft zu haben. Er fahre mehrmals im Monat zu seiner Familie, die in Wien-Liesing lebt, wo er mit ihnen plaudere und esse und auch manchmal seine kleine Schwester vom Kindergarten abhole bzw. sie hinbringe.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater von den Taliban mitgenommen worden und nach einer Weile verstoben sei. Auf die Frage, warum er Afghanistan verlassen habe, sagte er aus, die ganze Familie habe Afghanistan verlassen, was er dort solle. Im Fall einer Rückkehr fürchte er sich vor den Taliban.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
* Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl;
* Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht;
* Einsichtnahme in folgende vom Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Berichte:
* Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente und Berichte.
2. Feststellungen:
2.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Fluchtgründen
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zum sunnitischen Glauben. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu. Er stammt aus der Provinz Laghman. Der Beschwerdeführer hat als dort in der Landwirtschaft und als Mechaniker gearbeitet. Seine Kernfamilie lebt derzeit in Wien, ein Onkel mütterlicherseits noch in Afghanistan.
In Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist auch für das Bundesverwaltungsgericht das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Selbst wenn sein Vorbringen zuträfe, hätte der Beschwerdeführer jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative in Herat oder Mazar-e-Sharif.
Der Beschwerdeführer hält sich seit Herbst 2015 in Österreich auf. Er verfügt an seinem Wohnort in Tirol über spärliche soziale Kontakte, seine Kernfamilie (Mutter und Geschwister) lebt derzeit in Wien. Er besucht diese regelmäßig, ist jedoch nicht finanziell von dieser abhängig. Es besteht auch keine sonstige über normale affektive Beziehungen zwischen Familienangehörigen hinausgehende besondere Abhängigkeit zwischen ihm und seiner Mutter oder seinen Geschwistern.
Der Beschwerdeführer spricht etwas deutsch und arbeitet nicht. Er lebt von der Grundversorgung und ist in Österreich - bisher - strafgerichtlich unbescholten, wobei allerdings am 1.12.2017 gegen ihn ein polizeiliches Betretungsverbot wegen Suchtmittelbesitzes und Weitergabe von Suchtmitteln an Jugendliche ausgesprochen wurde.
Der Beschwerdeführer ist gesund und erwerbsfähig, die Städte Herat und Mazar-e Sharif sind über den dortigen Flughafen gut erreichbar. In diesen Städten ist nach den vorliegenden Länderberichten die allgemeine Lage als vergleichsweise sicher und stabil zu bezeichnen, auch wenn es dort vereinzelt zu Anschlägen kommt.
Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan keiner konkreten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt.
Im Falle einer Verbringung in seinen Herkunftsstaat gelangt der Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage.
2.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat:
2.2.1. Staatendokumentation (Stand 29.06.2018, außer wenn anders angegeben)
Allgemeine Sicherheitslage
Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).