Entscheidungsdatum
16.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W226 2203065-1/8E
W226 2203063-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) mj. XXXX (BF1), geb. XXXX und 2.) mj. XXXX (BF2), geb. XXXX ; beide StA: Russische Föderation, vertreten durch die Kindesmutter XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2018, Zlen. 1.) 1044992706-140159242 und 2.) 1102825300-160097713, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) mj. römisch 40 (BF1), geb. römisch 40 und 2.) mj. römisch 40 (BF2), geb. römisch 40 ; beide StA: Russische Föderation, vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2018, Zlen. 1.) 1044992706-140159242 und 2.) 1102825300-160097713, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, § 8 Abs. 1A) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 8, Absatz eins
AsylG 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Absatz 9 FPG § 46 FPG, § 55 Absatz 1 bis 3 FPG, als unbegründet abgewiesen.AsylG 2005, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9 FPG Paragraph 46, FPG, Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1 Die Mutter und gesetzliche Vertreterin ( XXXX ) des Erst- und Zweitbeschwerdeführers (im Folgenden: BF1 und BF2, gemeinsam BF genannt), eine russische Staatsangehörige und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe reiste gemeinsam mit zwei minderjährigen Halbgeschwistern der BF ( XXXX und XXXX ) illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 07.11.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.1.1 Die Mutter und gesetzliche Vertreterin ( römisch 40 ) des Erst- und Zweitbeschwerdeführers (im Folgenden: BF1 und BF2, gemeinsam BF genannt), eine russische Staatsangehörige und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe reiste gemeinsam mit zwei minderjährigen Halbgeschwistern der BF ( römisch 40 und römisch 40 ) illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 07.11.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 26.07.2010 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Mutter sowie der beiden minderjährigen Halbgeschwister der BF bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.), die Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte II.) und die BF1, die BF2 und der BF3 gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte III.). Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 26.07.2010 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Mutter sowie der beiden minderjährigen Halbgeschwister der BF bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.), die Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte römisch zwei.) und die BF1, die BF2 und der BF3 gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte römisch drei.). Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Am 24.08.2012 wurde eine (Halb)Schwester der BF ( XXXX ) im Bundesgebiet geboren. Für diese wurde am 08.10.2012 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte II.) und diese gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte III.). Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.Am 24.08.2012 wurde eine (Halb)Schwester der BF ( römisch 40 ) im Bundesgebiet geboren. Für diese wurde am 08.10.2012 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte römisch zwei.) und diese gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte römisch drei.). Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 08.07.2013, Zlen.: D13 414777-1/2010/14E ( XXXX ), D13 414779-1/2010/5E ( XXXX ), D13 414778-1/2010/5E ( XXXX ) und D13 430606-1/2012/4E ( XXXX ) wurden die Beschwerden gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 08.07.2013, Zlen.: D13 414777-1/2010/14E ( römisch 40 ), D13 414779-1/2010/5E ( römisch 40 ), D13 414778-1/2010/5E ( römisch 40 ) und D13 430606-1/2012/4E ( römisch 40 ) wurden die Beschwerden gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Fluchtgründe der Mutter der BF, wonach ihr Ehemann ein Widerstandskämpfer in Tschetschenien gewesen sei und sie deshalb immer wieder von Uniformierten aufgesucht und bedroht worden sei und ihr Ehemann schließlich getötet worden sei, als unglaubwürdig erwiesen hätten.
Am 17.10.2013 wurde ein (Halb)Bruder der BF ( XXXX ) im österreichischen Bundesgebiet geboren und für diesen am 20.11.2013 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 17.03.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen wurde. Unter Spruchteil II. wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist. Zudem wurde festgehalten, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. W111 2007463-1/2E, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, §§ 46 iVm 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen wurde.Am 17.10.2013 wurde ein (Halb)Bruder der BF ( römisch 40 ) im österreichischen Bundesgebiet geboren und für diesen am 20.11.2013 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 17.03.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen wurde. Unter Spruchteil römisch zwei. wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Zudem wurde festgehalten, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. W111 2007463-1/2E, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF, Paragraphen 46, in Verbindung mit 52 Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, FPG idgF als unbegründet abgewiesen wurde.
1.2. Am XXXX wurde der BF1 im österreichischen Bundesgebiet geboren. Für ihn wurde am 11.11.2014 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.1.2. Am römisch 40 wurde der BF1 im österreichischen Bundesgebiet geboren. Für ihn wurde am 11.11.2014 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Am selben Tag fand im Beisein der gesetzlichen Vertreterin (Mutter) die Erstbefragung des BF1 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Die gesetzliche Vertreterin gab an, dass sich der BF1 seit seiner Geburt ununterbrochen bei ihr befinde. Es würden deshalben die gleichen Angaben von der Geburt bis zum heutigen Tage gelten, die sie bei ihrer Einvernahme gemacht habe. Der BF1 habe überdies keine eigenen Fluchtgründe.
Auf der im Akt einliegenden Geburtsurkunde des BF1 wurde XXXX als Vater des BF1 angegeben.Auf der im Akt einliegenden Geburtsurkunde des BF1 wurde römisch 40 als Vater des BF1 angegeben.
1.3. Am 20.12.2014 stellte die Mutter der BF ( XXXX ) für sich und vier weitere Geschwister der BF ( XXXX , XXXX , XXXX und XXXX ) Folgeanträge auf internationalen Schutz.1.3. Am 20.12.2014 stellte die Mutter der BF ( römisch 40 ) für sich und vier weitere Geschwister der BF ( römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ) Folgeanträge auf internationalen Schutz.
Die Mutter der BF brachte in der Erstbefragung ihres Folgeantrages im Wesentlichen kurz zusammengefasst vor, dass sie mit ihrer Mutter telefoniert habe und dies ihr mitgeteilt habe, dass die Polizei nach ihr suche. Zudem sei ihr Bruder in Tschetschenien festgenommen worden. Für die BF würden die gleichen Fluchtgründe gelten. Bei einer Rückkehr habe sie Angst um ihr Leben und das Leben ihrer Kinder.
1.4. Der BF2 wurde am XXXX im österreichischen Bundesgebiet geboren. Für ihn wurde am 20.01.2016 ein Antrag auf internationalen Schutz (Antrag auf Familienverfahren) gestellt. Auf dem Antrag wurde angegeben, dass der BF2 keine eigenen Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen habe, der Antrag beziehe sich ausschließlich auf die Gründe des Vaters bzw. der Mutter. Es wurde eine Geburtsurkunde beigelegt, auf welcher jedoch kein Vater eingetragen wurde.1.4. Der BF2 wurde am römisch 40 im österreichischen Bundesgebiet geboren. Für ihn wurde am 20.01.2016 ein Antrag auf internationalen Schutz (Antrag auf Familienverfahren) gestellt. Auf dem Antrag wurde angegeben, dass der BF2 keine eigenen Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen habe, der Antrag beziehe sich ausschließlich auf die Gründe des Vaters bzw. der Mutter. Es wurde eine Geburtsurkunde beigelegt, auf welcher jedoch kein Vater eingetragen wurde.
Am 29.05.2018 wurden die Mutter und die minderjährige Halbschwester der BF niederschriftlich einvernommen. Die Mutter der BF brachte vor, dass die BF gesund seien. Die Großmutter der BF, zwei Tanten der BF, drei Tanten der Mutter der BF und ein Onkel der Mutter der BF würden im Herkunftsland leben. Ein Onkel väterlicherseits der Mutter der BF lebe - mit seinen Kindern - in Österreich als anerkannter Flüchtling. Zudem lebe eine Cousine der Mutter mit ihrem Ehemann sowie die Großeltern der zwei Halbgeschwister der BF in Österreich. Die BF würden in den Kindergarten gehen. Die BF würden nur Deutsch sprechen. Die jüngeren Kinder würden Tschetschenisch verstehen, aber nur wenig sprechen. Die Mutter würde mit ihnen Tschetschenisch sprechen, aber sie würden sich in Deutsch leichter tun. Die BF würden mit der Mutter, dem Vater und den restlichen Geschwistern in einem XXXX wohnen. Ihr Aufenthalt werde durch die Grundversorgung finanziert.Am 29.05.2018 wurden die Mutter und die minderjährige Halbschwester der BF niederschriftlich einvernommen. Die Mutter der BF brachte vor, dass die BF gesund seien. Die Großmutter der BF, zwei Tanten der BF, drei Tanten der Mutter der BF und ein Onkel der Mutter der BF würden im Herkunftsland leben. Ein Onkel väterlicherseits der Mutter der BF lebe - mit seinen Kindern - in Österreich als anerkannter Flüchtling. Zudem lebe eine Cousine der Mutter mit ihrem Ehemann sowie die Großeltern der zwei Halbgeschwister der BF in Österreich. Die BF würden in den Kindergarten gehen. Die BF würden nur Deutsch sprechen. Die jüngeren Kinder würden Tschetschenisch verstehen, aber nur wenig sprechen. Die Mutter würde mit ihnen Tschetschenisch sprechen, aber sie würden sich in Deutsch leichter tun. Die BF würden mit der Mutter, dem Vater und den restlichen Geschwistern in einem römisch 40 wohnen. Ihr Aufenthalt werde durch die Grundversorgung finanziert.
Zu den Fluchtgründen gab die Mutter der BF zusammengefasst an, dass die BF keine eigenen Fluchtgründe hätten. Zudem berichtete sie über ihre Verfolgung wegen ihrem verstorbenen Ehemann und der diesbezüglichen Sippenhaftung sowie über der Festnahme des Onkels der BF durch die Behörden in Tschetschenien nach einer Explosion in einem Pressehaus in XXXX . Ihre Kinder seien in Österreich aufgewachsen, sie könne diese nicht nach Tschetschenien bringen. Die Kinder hätten dort keine Zukunft und seien in Gefahr. Sie hätte die Kinder frei erzogen und sei dies in Tschetschenien nicht möglich.Zu den Fluchtgründen gab die Mutter der BF zusammengefasst an, dass die BF keine eigenen Fluchtgründe hätten. Zudem berichtete sie über ihre Verfolgung wegen ihrem verstorbenen Ehemann und der diesbezüglichen Sippenhaftung sowie über der Festnahme des Onkels der BF durch die Behörden in Tschetschenien nach einer Explosion in einem Pressehaus in römisch 40 . Ihre Kinder seien in Österreich aufgewachsen, sie könne diese nicht nach Tschetschenien bringen. Die Kinder hätten dort keine Zukunft und seien in Gefahr. Sie hätte die Kinder frei erzogen und sei dies in Tschetschenien nicht möglich.
Im Zuge der Einvernahme wurde ua. für die Familie der BF ein Empfehlungsschreiben des Grundversorgungsquartieres vorgelegt.
Am 12.06.2018 wurde eine Stellungnahme eingebracht. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Mutter der BF um das Leben und die Freiheit ihrer Kinder fürchte. Diese seien in Österreich aufgewachsen, hätten die Großteil ihres Lebens hier verbracht und seien hier sozialisiert worden. Eine freie Erziehung der Kinder sei in Tschetschenien nicht möglich. Die minderjährigen BF seien in Österreich geboren und hätten niemals das Leben in Tschetschenien kennengelernt. Sie würden teilweise ausschließlich Deutsch sprechen und eine freie Erziehung genießen. Bei einer Neuansiedelung in Tschetschenien würden ihnen ein ernsthafter Schaden drohen, da sie mit den kulturellen Gegebenheiten nicht vertraut seien und der Landessprache nicht ausreichend mächtig seien. Bei den BF habe eine Aufenthaltsverfestigung in ihrem Heimatstaat nie stattgefunden, sie seien mit den örtlichen Begebenheiten nicht vertraut und hätten die prägenden Jugendjahre in Österreich verbracht. Dazu werde auf Judikate des VwGH (ua. vom 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 und vom 30.07.2015, Ra 2014/