Entscheidungsdatum
16.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W207 2178946-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX 1996, StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2017, Zahl 1097226108-151902773, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.10.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 1996, StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2017, Zahl 1097226108-151902773, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.10.2018 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise am 01.12.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am 01.12.2015 abgehaltenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, am 01.01.1996 in Jalalabad in der Provinz Nangarhar, Afghanistan, geboren zu sein, Pashtu als Muttersprache in Wort und Schrift zu sprechen und der Volksgruppe der Pashtunen sowie dem moslemischen Glauben sunnitischer Ausrichtung anzugehören. Er habe in einem näher genannten Ort von 2002 bis 2012 in der Provinz Kapisa die Grundschule besucht. Zu seinen beruflichen Tätigkeiten gab der Beschwerdeführer an, er habe im Lebensmittelgeschäft des Vaters gearbeitet. Seine Familie habe ein Haus und vier Lebensmittelgeschäfte gehabt, diese seien von den Taliban zerstört worden. Seine letzte Wohnadresse sei ein näher genannter Ort in der Provinz Kapisa gewesen. Er habe ca. 2 Monate zuvor den Entschluss gefasst, seinen Herkunftsstaat zu verlassen und sei über Kabul nach Pakistan und anschließend in den Iran gelangt. In der Folge sei er über ihm unbekannte Länder bis nach Serbien und in der Folge nach Österreich gereist.
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates, sohin zu seinen Fluchtgründen, gab der Beschwerdeführer an, die Taliban seien in das Geschäft der Familie gekommen und hätten Lebensmittel mitnehmen wollen, sie hätten jedoch dafür nichts zahlen wollen und der Beschwerdeführer habe es verboten; daraufhin sei der Beschwerdeführer geschlagen worden und man habe ihn aufgefordert, für die Taliban zu kämpfen. Der Beschwerdeführer habe aber nicht für die Taliban kämpfen wollen und sei aus Angst um sein Leben geflohen. Nach seiner Flucht habe er erfahren, dass die Taliban die Geschäfte der Familie zerstört und seinen Vater mitgenommen hätten. Im Fall einer Rückkehr in die Heimat befürchte der Beschwerdeführer, von den Taliban getötet bzw. zwangsrekrutiert zu werden.
Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA; in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) am 04.10.2017 niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme brachte der Beschwerdeführer vor, seine Mutter, vier Brüder sowie zwei Schwestern und zwei Onkel würden nach wie vor in Afghanistan in der Provinz Kapisa leben. Sein Vater habe vier Geschäfte und ein Auto, er habe in einem näher genannten Ort in der Provinz Kapisa Lebensmittel verkauft, sie hätten auch Treibstoff, Zement, Farbe und Vergleichbares verkauft. In einem dieser Geschäfte habe der Beschwerdeführer etwa zehn Jahre gearbeitet. Eines Tages seien die Taliban zum Geschäft gekommen, es sei an einem Freitag gewesen, und hätten etwas zu essen vom Vater des Beschwerdeführers verlangt und bekommen. Die Regierung habe davon erfahren. Die Regierung habe ihnen gesagt, sie sollten die Taliban nicht unterstützen und ihnen nichts zu essen zu geben. Dann seien die Taliban wiedergekommen, der Vater des Beschwerdeführers habe zu ihnen gesagt, dass er sie nicht unterstützen könne. Die Taliban seien zu dritt gewesen, und der Beschwerdeführer sei alleine gewesen. Sie hätten den Beschwerdeführer mit dem Gewehrkolben geschlagen. Es sei zum Kampf gekommen; der Beschwerdeführer habe den Taliban zwei Schläge verpasst und sei weggelaufen. Auf der Flucht sei der Beschwerdeführer kurz stehen geblieben, dabei er habe gesehen, wie die Taliban dem Vater die Hände gefesselt und ihn mitgenommen hätten. Der Vater des Beschwerdeführers befinde sich nach wie vor in Gefangenschaft der Taliban. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, die Taliban seien insgesamt zwei Mal ins Geschäft gekommen. Auf weitere Nachfrage, weshalb "die Regierung" davon gewusst habe, dass die Taliban ins Geschäft gekommen seien und Lebensmittel verlangt hätten, gab der Beschwerdeführer zunächst an, sie hätte davon gewusst, weil der Polizeiposten in der Nähe des Geschäftes gewesen sei. Auf abermalige Nachfrage gab er an, die Regierung habe deswegen davon gewusst, weil sein Vater Waren hin und her gefahren und ihm unterwegs irgendjemand mitgeteilt habe, er dürfe die Taliban nicht unterstützen. Auf nochmalige Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, es sei in der Nacht gewesen, da hätten sie von der Regierung an die Tür geklopft und gesagt, der Beschwerdeführer und sein Vater dürften die Taliban nicht unterstützen; in der Nacht sei die Regierung da und tagsüber die Taliban. Auf weiteren Vorhalt durch die belangte Behörde, der Beschwerdeführer habe - im Gegensatz zur Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.12.2015 - diesmal nicht angegeben, dass die Taliban von ihm verlangt hätten, dass er für die Taliban hätte kämpfen solle, führte der Beschwerdeführer aus, so etwas habe er nie gesagt.
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen dieser Einvernahme diverse Kursbesuchsbestätigung des Magistrates der Stadt Wien sowie eine Unterstützungserklärung einer näher genannten Sprachkursleiterin vom 28.09.2017, in der unter anderem ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe in Afghanistan im Basar gearbeitet und Bekleidung verkauft, das interessiere ihn nach wie vor und er habe ein großes Talent, schönen passende Kleidungsstücke zu finden und zusammenzustellen, vor.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (SpruchpunktIII.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (SpruchpunktIII.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß 55 Absatz eins bis 3 FPG wurde festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 04.10.2017 fristgerecht Beschwerde ein, in der den von der belangten Behörde beweiswürdigend verwerteten Widersprüchen im Vorbringen des Beschwerdeführers nicht konkret entgegengetreten wurde. Unter Hinweis auf weiterführende Länderberichte wurde im Ergebnis vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht möge die gegenwärtige prekäre Lage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers und in Städten wie Kabul, Herat und Mazar-e-Sharif nicht verkennen.
Mit Schriftsatz vom 21.08.2018 gab der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehrigen neuen Rechtsvertretung eine schriftliche Stellungnahme zur Situation in Afghanistan ab, in der er zusammengefasst auf die weiterhin prekäre bzw. noch weiter verschlechterte Sicherheits-und Wirtschaftslage hinweist. Unter anderem wird auf die Situation der Angehörigen der Volksgruppe der Hazara - obgleich der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Paschtunen angehört - hingewiesen, zu berücksichtigen sei, sowie auf das Problem der "verwestlichten" Rückkehrer aus Europa. Darüber hinaus wurden diverse Unterlagen über die Teilnahme an Kursen, die die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers bescheinigen sollen, beigelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.10.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer zu den Fluchtgründen, zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat sowie zu seiner Integration in Österreich befragt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete auf die Durchführung und die Teilnahme an dieser Verhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist Muslim sunnitischer Ausrichtung. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer stammt aus Jalalabad in der Provinz Nangarhar, Afghanistan, und ist in der Provinz Kapisa aufgewachsen, wo er 10 Jahre eine Schule besuchte. Der Beschwerdeführer arbeitete mehrere Jahre im Lebensmittelgeschäft seines Vaters in der Provinz Kapisa, wo er unter anderem Buch führte über die Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen alleinstehenden, kinderlosen, leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf. Der Beschwerdeführer leidet aktuell an keinen körperlichen und an keinen psychischen Erkrankungen. Er spricht Paschtu in Wort und Schrift. Der Beschwerdeführer verfügt in Afghanistan über familiären Anknüpfungspunkte; die Mutter, drei Brüder und zwei Schwestern sowie zwei Onkel leben in Afghanistan im der Provinz Kapisa; ein Bruder des Beschwerdeführers ist gegenwärtig in der Türkei aufhältig.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich bisher strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer ist nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet seit seiner Antragstellung am 01.12.2015 durchgehend auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Er bestreitet den Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung, einer legalen Erwerbstätigkeit in Österreich geht er und ging er bisher nicht nach. Der Beschwerdeführer verfügt über Grundkenntnisse der deutschen Sprache; er hat in Österreich Deutschkurse sowie mehrere Basisbildungskurse besucht; er hat eine Deutschprüfung abgelegt, das Ergebnis ist noch ausständig. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten und keine sonstigen engen familienähnlichen Bindungen. Für außergewöhnliche Integrationsbestrebungen des Beschwerdeführers gibt es keine Anhaltspunkte.
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:
Nicht festgestellt werden können die vom Beschwerdefü