TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/16 W122 2169695-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.10.2018
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Entscheidungsdatum

16.10.2018

Norm

BDG 1979 §44 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
GehG §92
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 92 heute
  2. GehG § 92 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. GehG § 92 gültig von 01.01.2025 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2024
  4. GehG § 92 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2023
  5. GehG § 92 gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  6. GehG § 92 gültig von 05.04.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  7. GehG § 92 gültig von 01.01.2022 bis 04.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  8. GehG § 92 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  9. GehG § 92 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  10. GehG § 92 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  11. GehG § 92 gültig von 01.07.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  12. GehG § 92 gültig von 01.01.2018 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017
  13. GehG § 92 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016
  14. GehG § 92 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  15. GehG § 92 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015
  16. GehG § 92 gültig von 12.02.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015
  17. GehG § 92 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  18. GehG § 92 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  19. GehG § 92 gültig von 13.08.2000 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  20. GehG § 92 gültig von 12.08.2000 bis 12.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  21. GehG § 92 gültig von 01.01.1998 bis 11.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  22. GehG § 92 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  23. GehG § 92 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  24. GehG § 92 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1993
  25. GehG § 92 gültig von 22.07.1989 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 344/1989
  26. GehG § 92 gültig von 01.02.1956 bis 21.07.1989

Spruch

W122 2169695-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport (nunmehr: Bundesminister für Landesverteidigung) vom 12.07.2017, Zl. P763462/166-PersB/2017, betreffend Verwendungszulage nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport (nunmehr: Bundesminister für Landesverteidigung) vom 12.07.2017, Zl. P763462/166-PersB/2017, betreffend Verwendungszulage nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 92 GehG mit der Maßgabe abgewiesen,A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 92, GehG mit der Maßgabe abgewiesen,

dass das Datum 31.12.2017 durch den 11.08.2017 ersetzt wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Antrag

Der Beschwerdeführer beantragte am 05.05.2017 die bescheidmäßige Klärung des Sachverhaltes, wonach aufgrund der 6 Monate überschreitenden Verwendung eine Verwendungszulage gem. § 92 oder 34 GehG für die dauernde höherwertige Verwendung gebühren würde. Er sei für den Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX mit den Aufgaben des näher genannten Arbeitsplatzes (A2/5) im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport betraut worden.Der Beschwerdeführer beantragte am 05.05.2017 die bescheidmäßige Klärung des Sachverhaltes, wonach aufgrund der 6 Monate überschreitenden Verwendung eine Verwendungszulage gem. Paragraph 92, oder 34 GehG für die dauernde höherwertige Verwendung gebühren würde. Er sei für den Zeitraum vom römisch 40 bis zum römisch 40 mit den Aufgaben des näher genannten Arbeitsplatzes (A2/5) im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport betraut worden.

Bescheid

Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 12.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß § 92 GehG abgewiesen.Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 12.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß Paragraph 92, GehG abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtslage ausgeführt, dass § 92 GehG seit der 2. Dienstrechtsnovelle 2015 lediglich auf Verwendungen innerhalb derselben Besoldungsgruppe abstelle.Begründend wurde im Wesentlichen nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtslage ausgeführt, dass Paragraph 92, GehG seit der 2. Dienstrechtsnovelle 2015 lediglich auf Verwendungen innerhalb derselben Besoldungsgruppe abstelle.

Beschwerde

Mit der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 01.08.2017 begehrte der Beschwerdeführer 1. Die Aufhebung seiner Betrauung/Höherverwendung, 2. Die Feststellung einer möglichen Rechtswidrigkeit bzw. fehlender rechtlicher Grundlagen für eine Betrauung/höherwertige Verwendung als Militärperson auf einem Arbeitsplatz der allgemeinen Verwaltung über einen Zeitraum von 6 Monaten und 3. Die nachträgliche Abgeltung seiner erbrachten Dienstleistungen analog zu § 34 bzw. § 92 GehG.Mit der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 01.08.2017 begehrte der Beschwerdeführer 1. Die Aufhebung seiner Betrauung/Höherverwendung, 2. Die Feststellung einer möglichen Rechtswidrigkeit bzw. fehlender rechtlicher Grundlagen für eine Betrauung/höherwertige Verwendung als Militärperson auf einem Arbeitsplatz der allgemeinen Verwaltung über einen Zeitraum von 6 Monaten und 3. Die nachträgliche Abgeltung seiner erbrachten Dienstleistungen analog zu Paragraph 34, bzw. Paragraph 92, GehG.

Verhandlung

Im Zuge der mündlichen Verhandlung bestätigte der Beschwerdeführer die Wertigkeit der zugrundeliegenden Arbeitsplätze seiner vorübergehenden und dauernden Verwendungen, korrigierte seinen Antrag auf die Dauer der tatsächlichen Höherverwendung auf das Enddatum XXXX und zog die Anträge zurück, die die Aufhebung und die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Höherverwendung betrafen. Der Beschwerdeführer erweiterte seine Anträge hinsichtlich der Zuerkennung einer Funktionszulage. Diesbezüglich wurde die Einschränkung der Sache vor dem Bundesverwaltungsgericht auf den Gegenstand des ursprünglichen Antrages und des darüber ergangenen Bescheides näher erläutert.Im Zuge der mündlichen Verhandlung bestätigte der Beschwerdeführer die Wertigkeit der zugrundeliegenden Arbeitsplätze seiner vorübergehenden und dauernden Verwendungen, korrigierte seinen Antrag auf die Dauer der tatsächlichen Höherverwendung auf das Enddatum römisch 40 und zog die Anträge zurück, die die Aufhebung und die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Höherverwendung betrafen. Der Beschwerdeführer erweiterte seine Anträge hinsichtlich der Zuerkennung einer Funktionszulage. Diesbezüglich wurde die Einschränkung der Sache vor dem Bundesverwaltungsgericht auf den Gegenstand des ursprünglichen Antrages und des darüber ergangenen Bescheides näher erläutert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist in die Verwendungsgruppe MBUO ernannt.

Vom XXXX bis zum XXXX wurde der Beschwerdeführer auf einem höherwertigen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5 verwendet. Dafür erhielt der Beschwerdeführer eine Verwendungsabgeltung in der Höhe eines Vorrückungsbetrages ausbezahlt. Dessen Gebührlichkeit wurde nicht bescheidmäßig festgestellt.Vom römisch 40 bis zum römisch 40 wurde der Beschwerdeführer auf einem höherwertigen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5 verwendet. Dafür erhielt der Beschwerdeführer eine Verwendungsabgeltung in der Höhe eines Vorrückungsbetrages ausbezahlt. Dessen Gebührlichkeit wurde nicht bescheidmäßig festgestellt.

Der gegenständliche Bescheid und die Beschwerde sind auf die bescheidmäßige Absprache über eine Verwendungszulage wegen dauernder Verwendung gerichtet.

2. Beweiswürdigung:

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht in die Verwendungsgruppe A2 ernannt, aber auf einem Arbeitsplatz dieser Verwendungsgruppe verwendet wurde blieb unstrittig. Lediglich das Ende der Höherverwendung wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung richtiggestellt. Es konnte erhoben werden, dass der Beschwerdeführer bereits mit XXXX seine höherwertige Tätigkeit einstellte.Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht in die Verwendungsgruppe A2 ernannt, aber auf einem Arbeitsplatz dieser Verwendungsgruppe verwendet wurde blieb unstrittig. Lediglich das Ende der Höherverwendung wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung richtiggestellt. Es konnte erhoben werden, dass der Beschwerdeführer bereits mit römisch 40 seine höherwertige Tätigkeit einstellte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender Spezialnorm Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Zu A)

Die hier zeitraumbezogen anzuwendende Bestimmung des § 92 GehG, BGBl. 54/1956 in der Fassung der 2. Dienstrechtsnovelle 2015, BGBl. I 164/2015 lautet:Die hier zeitraumbezogen anzuwendende Bestimmung des Paragraph 92, GehG, Bundesgesetzblatt 54 aus 1956, in der Fassung der 2. Dienstrechtsnovelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, 164 aus 2015, lautet:

"Verwendungszulage

§ 92. (1) Der Militärperson gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. ..."Paragraph 92, (1) Der Militärperson gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. ..."

Die mit BGBl. I 60/2018 erfolgte "redaktionelle Klarstellung" hat unangewandt zu bleiben, die Regierungsvorlage erläutert aber auch den Inhalt der bis dahin geltenden Norm:Die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 60 aus 2018, erfolgte "redaktionelle Klarstellung" hat unangewandt zu bleiben, die Regierungsvorlage erläutert aber auch den Inhalt der bis dahin geltenden Norm:

Erläuterungen zu BGBl. I 60/2018:Erläuterungen zu BGBl. römisch eins 60/2018:

196 der Beilagen XXVI. GP - Regierungsvorlage196 der Beilagen römisch 26 . Gesetzgebungsperiode - Regierungsvorlage

Zu § 34 Abs. 1, § 75 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 GehG: Redaktionelle Klarstellung, dass eine Verwendungszulage nur dann gebührt, wenn die oder der Bedienstete auf einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe jener Besoldungsgruppe verwendet wird, der sie oder er angehört. Eine besoldungsgruppenübergreifende Verwendungszulage ist nicht vorgesehen.Zu Paragraph 34, Absatz eins,, Paragraph 75, Absatz eins und Paragraph 92, Absatz eins, GehG: Redaktionelle Klarstellung, dass eine Verwendungszulage nur dann gebührt, wenn die oder der Bedienstete auf einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe jener Besoldungsgruppe verwendet wird, der sie oder er angehört. Eine besoldungsgruppenübergreifende Verwendungszulage ist nicht vorgesehen.

In einem - hinsichtlich der Besoldungsgruppenüberschreitung - vergleichbaren Fall der Verwendung eines Soldaten auf einem Arbeitsplatz der allgemeinen Verwaltung entschied das Bundesverwaltungsgericht bereits dahingehend, dass eine Verwendungsabgeltung gebühre (17.05.2018, W122 2001518-1/50E) - dies jedoch lediglich aus dem Titel der vorübergehenden Verwendung.

Für die Beantwortung der Frage, ob im Verständnis gehaltsrechtlicher Bestimmungen von einer "dauernden" oder "nicht dauernden" (im Sinn von "vorübergehenden") Verwendung gesprochen werden kann, ist maßgeblich, ob von vornherein eine zeitliche Begrenzung der Verwendungsdauer bestanden hat oder nicht. In Ansehung der Abgrenzung zwischen Verwendungszulage nach § 34 GehG 1956 und Verwendungsabgeltung nach § 38 GehG 1956 geht eine "vorläufige" oder "vorübergehende" Betrauung mit einem Arbeitsplatz dann in eine "dauernde" Betrauung (mit Anspruch auf die in § 34 GehG 1956 geregelte Zulage) über, wenn der Beamte die Aufgaben des höherwertigen Arbeitsplatzes länger als sechs Monate durchgehend ausübt. In einem derartigen Fall sind nämlich die Belastungen des mit den Aufgaben eines höherwertigen Arbeitsplatzes Betrauten nicht mehr gering anzusetzen. Selbst eine "vorläufige" oder "vorübergehende" Betrauung mit einem Arbeitsplatz, also eine von vornherein gegebene zeitliche Begrenzung der Verwendung, wird dann zu einer "dauerhaften" Betrauung mit diesem Arbeitsplatz im Sinn der gehaltsrechtlichen Bestimmungen, wenn sie einen Zeitraum von sechs Monaten übersteigt (VwGH 18.12.2014, 2011/12/0159, mwN).Für die Beantwortung der Frage, ob im Verständnis gehaltsrechtlicher Bestimmungen von einer "dauernden" oder "nicht dauernden" (im Sinn von "vorübergehenden") Verwendung gesprochen werden kann, ist maßgeblich, ob von vornherein eine zeitliche Begrenzung der Verwendungsdauer bestanden hat oder nicht. In Ansehung der Abgrenzung zwischen Verwendungszulage nach Paragraph 34, GehG 1956 und Verwendungsabgeltung nach Paragraph 38, GehG 1956 geht eine "vorläufige" oder "vorübergehende" Betrauung mit einem Arbeitsplatz dann in eine "dauernde" Betrauung (mit Anspruch auf die in Paragraph 34, GehG 1956 geregelte Zulage) über, wenn der Beamte die Aufgaben des höherwertigen Arbeitsplatzes länger als sechs Monate durchgehend ausübt. In einem derartigen Fall sind nämlich die Belastungen des mit den Aufgaben eines höherwertigen Arbeitsplatzes Betrauten nicht mehr gering anzusetzen. Selbst eine "vorläufige" oder "vorübergehende" Betrauung mit einem Arbeitsplatz, also eine von vornherein gegebene zeitliche Begrenzung der Verwendung, wird dann zu einer "dauerhaften" Betrauung mit diesem Arbeitsplatz im Sinn der gehaltsrechtlichen Bestimmungen, wenn sie einen Zeitraum von sechs Monaten übersteigt (VwGH 18.12.2014, 2011/12/0159, mwN).

Aufgrund des Übersteigens des Zeitraumes von 6 Monaten kann zurecht davon ausgegangen werden, dass gehaltsrechtlich eine Dauerverwendung vorliegt.

Betreffend der Verwendungsart ist auf die konkrete Weisungslage abzustellen:

Ausschlaggebend für die Gebührlichkeit einer Verwendungs- oder Funktionsabgeltung ist die konkrete Weisungslage (VwGH 29.03.2012, 2011/12/0145): "Als Summe der nach der herrschenden Weisungslage wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben ist auch der Begriff des "Arbeitsplatzes" im Verständnis des § 36b Abs. 1 Z. 1 lit. b GehG 1956 zu verstehen. [...] Auch die die Verwendungs- bzw. Funktionsabgeltung regelnden Bestimmungen des § 38 Abs. 1 bzw. des § 37 Abs. 1 GehG 1956 sind in diesem Sinne auszulegen. Maßgeblich für die Frage, ob dem Beamten Geldleistungen nach den zitierten Bestimmungen zustehen können, ist somit nicht, ob er mit einem in der Diensteinteilung seiner Zuteilungsdienststelle organisatorisch eingerichteten (gegenüber seiner bisherigen Einstufung höherwertigen) Arbeitsplatz betraut war, sondern ausschließlich, ob er auf Grund der während seiner Dienstzuteilung herrschenden Weisungslage mit (gegenüber seiner sonstigen Einstufung) höherwertigen Aufgaben betraut war oder nicht."Ausschlaggebend für die Gebührlichkeit einer Verwendungs- oder Funktionsabgeltung ist die konkrete Weisungslage (VwGH 29.03.2012, 2011/12/0145): "Als Summe der nach der herrschenden Weisungslage wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben ist auch der Begriff des "Arbeitsplatzes" im Verständnis des Paragraph 36 b, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GehG 1956 zu verstehen. [...] Auch die die Verwendungs- bzw. Funktionsabgeltung regelnden Bestimmungen des Paragraph 38, Absatz eins, bzw. des Paragraph 37, Absatz eins, GehG 1956 sind in diesem Sinne auszulegen. Maßgeblich für die Frage, ob dem Beamten Geldleistungen nach den zitierten Bestimmungen zustehen können, ist somit nicht, ob er mit einem in der Diensteinteilung seiner Zuteilungsdienststelle organisatorisch eingerichteten (gegenüber seiner bisherigen Einstufung höherwertigen) Arbeitsplatz betraut war, sondern ausschließlich, ob er auf Grund der während seiner Dienstzuteilung herrschenden Weisungslage mit (gegenüber seiner sonstigen Einstufung) höherwertigen Aufgaben betraut war oder nicht."

Anlass, daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer auf einem Arbeitsplatz der Wertigkeit A2/5 verwendet wurde, bestand nicht.

Da die Bestimmung des § 92 GehG bereits vor BGBl. I 60/2018 den klaren Wortlaut hatte, dass eine besoldungsgruppenübergreifende Höherverwendung keine Verwendungszulage bewirkt (arg.: "nächsthöhere Verwendungsgruppe"), war die Beschwerde abzuweisen.Da die Bestimmung des Paragraph 92, GehG bereits vor Bundesgesetzblatt Teil eins, 60 aus 2018, den klaren Wortlaut hatte, dass eine besoldungsgruppenübergreifende Höherverwendung keine Verwendungszulage bewirkt (arg.: "nächsthöhere Verwendungsgruppe"), war die Beschwerde abzuweisen.

Eine Ausdehnung auf den Gegenstand einer Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung insgesamt kam aufgrund der einschränkenden Formulierung des Antrages, des Bescheides und der Beschwerde auf den Anwendungsfall des § 92 GehG nicht in Frage.Eine Ausdehnung auf den Gegenstand einer Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung insgesamt kam aufgrund der einschränkenden Formulierung des Antrages, des Bescheides und der Beschwerde auf den Anwendungsfall des Paragraph 92, GehG nicht in Frage.

Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist ausschließlich der von der belangten Behörde vorgenommene Abspruch über die Gebührlichkeit einer Verwendungszulage (vgl. Verwaltungsgerichtshof, 14.12.2006, 2006/12/0103). Die Verkürzung des Zeitraumes, der vom ursprünglich beantragten Zeitraum umfasst war, den Gegenstand also nicht ausweitete, ergab sich aus der diesbezüglichen Antragsmodifikation im Zuge der mündlichen Verhandlung.Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist ausschließlich der von der belangten Behörde vorgenommene Abspruch über die Gebührlichkeit einer Verwendungszulage vergleiche Verwaltungsgerichtshof, 14.12.2006, 2006/12/0103). Die Verkürzung des Zeitraumes, der vom ursprünglich beantragten Zeitraum umfasst war, den Gegenstand also nicht ausweitete, ergab sich aus der diesbezüglichen Antragsmodifikation im Zuge der mündlichen Verhandlung.

Ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine Ergänzungs- oder Funktionszulage gebührt, hat in einem allfälligen hierauf gerichteten Feststellungsverfahren geklärt zu werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zwar wurde gegen die oben angeführte Entscheidung (17.05.2018, W122 2001518-1/50E) eine Revision erhoben, aber deren Zulassung bezog sich nicht auf die hier gegenständliche Frage der Rechtsfolge einer qualitativ und zeitlich unumstrittenen Höherverwendung sondern auf die Änderung und Einstufung der innegehabten Arbeitsplätze. Die Frage der Einschränkung auf den Gegenstand der Verwendungszulage - wenn auch zur gehaltsrechtlichen Regelung eines Bundeslandes - ist durch die oben angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hinreichend gelöst.

Schlagworte

Arbeitsplatz, besoldungsgruppenübergreifende Höherverwendung,
Dauerverwendung, höherwertige Verwendung, Militärischer Dienst,
Spruchpunkt - Abänderung, Verwendungsgruppe, Verwendungszeitraum,
Verwendungszulage, Weisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W122.2169695.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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