Entscheidungsdatum
17.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W270 2157179-1/27E
W270 2157191-1/23E
W270 2157182-1/20E
W270 2199735-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Günther GRASSL über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2017, Zl. XXXX , betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Günther GRASSL über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2017, Zl. römisch 40 , betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Günther GRASSL über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2017, Zl. XXXX , betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Günther GRASSL über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2017, Zl. römisch 40 , betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
III. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Günther GRASSL über die Beschwerde des mj. XXXX , geb. XXXX , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch die Mutter, XXXX , diese vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2017, Zl. XXXX , betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Günther GRASSL über die Beschwerde des mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch die Mutter, römisch 40 , diese vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2017, Zl. römisch 40 , betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
IV. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Günther GRASSL über die Beschwerde der mj. XXXX , geb. XXXX , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch die Mutter, XXXX , diese vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2018, Zl. XXXX , betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:römisch vier. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Günther GRASSL über die Beschwerde der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch die Mutter, römisch 40 , diese vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2018, Zl. römisch 40 , betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX (in Folge: "Erstbeschwerdeführerin"), XXXX (in Folge: "Zweitbeschwerdeführer") und XXXX (in Folge: "Drittbeschwerdeführer"), dieser vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, stellten am 05.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1. römisch 40 (in Folge: "Erstbeschwerdeführerin"), römisch 40 (in Folge: "Zweitbeschwerdeführer") und römisch 40 (in Folge: "Drittbeschwerdeführer"), dieser vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, stellten am 05.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Bei ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.01.2016 gab die Erstbeschwerdeführerin befragt zu ihren Fluchtgründen an, dass die Familie aufgrund der Tätigkeit des Bruders des Zweitbeschwerdeführers für eine amerikanische Firma in Lebensgefahr gewesen sei. Die Taliban hätten sie als Kommunisten beschimpft und bedroht. Der Schwager sei verschollen. Die Taliban hätten außerdem Drohbriefe ins Haus geworfen. Der Zweitbeschwerdeführer gab am selben Tag zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass seine Familie in Lebensgefahr gewesen sei. Sein Bruder XXXX habe bei einer amerikanischen Straßenbaufirma gearbeitet. Deswegen seien sie von den Taliban mit dem Umbringen bedroht worden. Für den Drittbeschwerdeführer nannten die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe.2. Bei ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.01.2016 gab die Erstbeschwerdeführerin befragt zu ihren Fluchtgründen an, dass die Familie aufgrund der Tätigkeit des Bruders des Zweitbeschwerdeführers für eine amerikanische Firma in Lebensgefahr gewesen sei. Die Taliban hätten sie als Kommunisten beschimpft und bedroht. Der Schwager sei verschollen. Die Taliban hätten außerdem Drohbriefe ins Haus geworfen. Der Zweitbeschwerdeführer gab am selben Tag zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass seine Familie in Lebensgefahr gewesen sei. Sein Bruder römisch 40 habe bei einer amerikanischen Straßenbaufirma gearbeitet. Deswegen seien sie von den Taliban mit dem Umbringen bedroht worden. Für den Drittbeschwerdeführer nannten die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführe