Entscheidungsdatum
17.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W207 2168795-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX1985, StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2017, Zl. 1073928106-150687556, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.10.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am XXXX1985, StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2017, Zl. 1073928106-150687556, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.10.2018 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte bereits am 19.07.2011 in Österreich einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit rechtskräftigem Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 15.11.2011 wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Mit Spruchpunkt III. dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte bereits am 19.07.2011 in Österreich einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit rechtskräftigem Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 15.11.2011 wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Mit Spruchpunkt römisch drei. dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer gab im damaligen rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren an, er sei bei seinem Onkel in Pakistan aufgewachsen und habe dort zehn Jahre lang eine Schule besucht. 2003 sei er dann nach Afghanistan zurückgekehrt, wo seine Eltern leben würden, er habe Afghanistan aber bereits im Jahr 2004 wieder verlassen, weil er dort Probleme bekommen habe, er sei in der Folge von 2004 bis 2006 in Pakistan aufhältig gewesen, in weiterer Folge ein paar Monate im Iran und in der Türkei, schließlich sei der Beschwerdeführer drei Jahre in Griechenland gewesen, wo er in einer näher genannten Fabrik gearbeitet habe. Als die Situationen in Griechenland so schlecht geworden sei, sei er dann über Ungarn und Serbien nach Österreich gekommen, wo er im Jahr 2011 schließlich seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Das damalige Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates - das Dorf in Afghanistan, in dem er gelebt habe, sei sehr konservativ, es gebe Taliban, als die Kanadier dort hingekommen seien, habe er sich mit diesen unterhalten, und er habe ihnen mitgeteilt, dass er gerne als Dolmetscher arbeiten würde, weil er Englisch verstehe, in der Folge sei er von maskierten Personen bedroht und gewarnt worden, er solle nicht wieder mit Ausländern Kontakt aufnehmen, außerdem habe er im Wege seiner Eltern einen Drohbrief erhalten, in dem ihm gedroht worden sei, wenn er wieder mit Amerikanern zu arbeiten beginne, werde er getötet werden, deshalb habe er 2004 Afghanistan verlassen - wurde in diesem Bescheid vom 15.11.2011 rechtskräftig als unglaubwürdig erkannt.
Entsprechend einer Ausweisebestätigung von IOM International Organization for Migration vom 21.12.2011 reiste der Beschwerdeführer am 20.12.2011 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und kehrte nach Afghanistan zurück.
Am 16.06.2015 stellte der Beschwerdeführer nach illegaler Einreise in Österreich abermals einen - den nunmehr verfahrensgegenständlichen - Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am 17.06.2015 abgehaltenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, am XXXX1985 in einem näher genannten Dorf in der Provinz Nangarhar in Afghanistan geboren zu sein, Paschtu als Muttersprache in Wort und Schrift sowie mittelmäßig Dari zu sprechen und der Volksgruppe der Paschtunen sowie dem moslemischen Glauben sunnitischer Ausrichtung anzugehören. Er habe in einem näher genannten Ort in der Provinz Nangarhar sieben Jahre eine Schule besucht. Zu seinen beruflichen Tätigkeiten in Afghanistan gab der Beschwerdeführer an, er sei Lastenträger gewesen. Seine letzte Wohnadresse sei ein näher genannter Ort in der Provinz Nangarhar gewesen. Sein Vater sei vor ca. drei Jahren krankheitsbedingt verstorben, seine Mutter und seine Ehefrau würden nach wie vor in diesem näher genannten Ort in der Provinz Nangarhar Leben. Seine Mutter und seine Ehefrau würden derzeit vom Onkel mütterlicherseits versorgt werden. Der Beschwerdeführer habe keine Kinder. Der Beschwerdeführer habe sich Ende des Jahres 2011 von Österreich freiwillig nach Afghanistan abschieben lassen, weil sein Asylverfahren negativ entschieden worden sei. Sein Vater sei sehr krank gewesen, er habe ihn wiedersehen wollen. Die gegenwärtige Reise habe ca. am 15.01.2012 ihren Ausgangspunkt genommen, der Beschwerdeführer sei illegal und zu Fuß in den Iran gereist, wo er sich ca. zweieinhalb Jahre aufgehalten habe. In weiterer Folge sei er über die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn bis nach Österreich gelangt.
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates, sohin zu seinen Fluchtgründen, gab der Beschwerdeführer an, zehn Tage nach seiner Rückkehr in seine Heimat habe er seine Verlobte geheiratet. Weitere zehn Tage nach der Heirat habe sein Onkel mütterlicherseits seine Ehefrau und ihn selbst zum Essen eingeladen; während dieses Essens sei sein Cousin mütterlicherseits zu ihm geeilt und habe ihm mitgeteilt, dass die Taliban das Haus der Familie überfallen hätten. Mit diesen Leuten habe der Beschwerdeführer bereits damals große Probleme gehabt. Weil er Angst vor Konsequenzen gehabt habe, habe ihn sein Onkel mütterlicherseits mit einem Auto sofort nach Jalalabad gefahren. Weil alles schnell gegangen sei, habe er seine Ehefrau alleine zurücklassen müssen. Dies sei sein Fluchtgrund. Im Fall einer Rückkehr in die Heimat befürchte der Beschwerdeführer die Rache der Taliban. Von staatlicher Seite habe er nichts zu befürchten.
Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA; in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) am 24.05.2017 niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme brachte der Beschwerdeführer vor, er habe acht Jahre die Grundschule in Pakistan besucht, als er nach Afghanistan zurückgekehrt sei, habe er noch zwei Jahre Unterricht in einer Moschee bei einem Mullah gehabt. In den Zeiträumen, als er in Afghanistan aufhältig gewesen sei, habe er die Familie ernährt, er habe als Hilfsarbeiter gearbeitet und Gelegenheitsjobs wahrgenomme