TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/17 W187 2175746-1

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Veröffentlicht am 17.10.2018
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Entscheidungsdatum

17.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W187 2175746-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1 und § 10 Abs 1 Z 3 und § 57 AsylG 2005, iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, AsylG 2005, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen seiner Erstbefragung am XXXX gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass er in einem Englischkurs in Kabul ein Mädchen kennen gelernt habe und sehr lange mit ihr in Kontakt gewesen sei. Sie hätten sich ineinander verliebt, aber die Familie sei dagegen gewesen. Als ihre Familie davon erfahren habe, sei sie von ihren Angehörigen verfolgt worden und sie hätten ihn töten wollen. Deshalb sei er aus Afghanistan geflohen. Er sei Schiit und sie sei Sunnitin, daher sei ihre Familie gegen die Beziehung gewesen.Im Rahmen seiner Erstbefragung am römisch 40 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass er in einem Englischkurs in Kabul ein Mädchen kennen gelernt habe und sehr lange mit ihr in Kontakt gewesen sei. Sie hätten sich ineinander verliebt, aber die Familie sei dagegen gewesen. Als ihre Familie davon erfahren habe, sei sie von ihren Angehörigen verfolgt worden und sie hätten ihn töten wollen. Deshalb sei er aus Afghanistan geflohen. Er sei Schiit und sie sei Sunnitin, daher sei ihre Familie gegen die Beziehung gewesen.

2. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und schiitischer Moslem zu sein. Er sei in Kabul geboren worden und habe dort bei seinen Eltern und Geschwistern gelebt. Finanziell sei es ihnen sehr gut gegangen. Sein Vater habe nicht gearbeitet, seine Brüder in Russland hätten ihn regelmäßig finanziell unterstützt. Er habe auch in Kabul ein Bad (Hammam) zusammen mit drei weiteren Teilhabern besessen. Davon habe er auch seine Anteile bekommen. Er sei zwölf Jahre zur Schule gegangen und habe diese mit der Matura abgeschlossen. Zuletzt habe er noch einen Englischkurs besucht und von der Familie seines Onkels auch noch Russisch gelernt. Sie seien im Sommer meistens zwei bis drei Monate bei der Familie des Beschwerdeführers in Afghanistan gewesen. Das Haus, in dem die Familie des Beschwerdeführers lebe, habe sie von seinem Großvater geerbt. In diesem Haus lebten die Familie des Beschwerdeführers und zwei Onkel mit ihren Familien. Die Familie besitze das Haus und den Hammam. Der Beschwerdeführer sei ledig. Die Familie wohne nach wie vor in dem Haus in Kabul. Ihre Lebensumstände hätten sich seit der Ausreise des Beschwerdeführers nicht verändert. Der Beschwerdeführer gab die Handynummer seines Vaters an. Er kommuniziere im Schnitt einmal pro Monat mit seiner Familie über das Internet. Er könne wieder an der Wohnadresse seiner Familie in Kabul wohnen. Er habe auch noch viele Freunde in Kabul, mit denen er nach wie vor über Internet Kontakt habe. Er kenne sich nur in Kabul aus. Er habe bis zu seiner Ausreise dort gewohnt. Er beherrsche die Sprache seines Heimatlandes gut und sei gut mit den gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten Afghanistans vertraut. Nach der Schilderung seiner Fluchtroute gab er zu seinem Fluchtgrund an, dass er in Kabul am Sprachinstitut XXXX im Stadtteil2. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und schiitischer Moslem zu sein. Er sei in Kabul geboren worden und habe dort bei seinen Eltern und Geschwistern gelebt. Finanziell sei es ihnen sehr gut gegangen. Sein Vater habe nicht gearbeitet, seine Brüder in Russland hätten ihn regelmäßig finanziell unterstützt. Er habe auch in Kabul ein Bad (Hammam) zusammen mit drei weiteren Teilhabern besessen. Davon habe er auch seine Anteile bekommen. Er sei zwölf Jahre zur Schule gegangen und habe diese mit der Matura abgeschlossen. Zuletzt habe er noch einen Englischkurs besucht und von der Familie seines Onkels auch noch Russisch gelernt. Sie seien im Sommer meistens zwei bis drei Monate bei der Familie des Beschwerdeführers in Afghanistan gewesen. Das Haus, in dem die Familie des Beschwerdeführers lebe, habe sie von seinem Großvater geerbt. In diesem Haus lebten die Familie des Beschwerdeführers und zwei Onkel mit ihren Familien. Die Familie besitze das Haus und den Hammam. Der Beschwerdeführer sei ledig. Die Familie wohne nach wie vor in dem Haus in Kabul. Ihre Lebensumstände hätten sich seit der Ausreise des Beschwerdeführers nicht verändert. Der Beschwerdeführer gab die Handynummer seines Vaters an. Er kommuniziere im Schnitt einmal pro Monat mit seiner Familie über das Internet. Er könne wieder an der Wohnadresse seiner Familie in Kabul wohnen. Er habe auch noch viele Freunde in Kabul, mit denen er nach wie vor über Internet Kontakt habe. Er kenne sich nur in Kabul aus. Er habe bis zu seiner Ausreise dort gewohnt. Er beherrsche die Sprache seines Heimatlandes gut und sei gut mit den gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten Afghanistans vertraut. Nach der Schilderung seiner Fluchtroute gab er zu seinem Fluchtgrund an, dass er in Kabul am Sprachinstitut römisch 40 im Stadtteil

XXXX einen Englischkurs besucht habe. Dort habe er ein Mädchen namens XXXX kennengelernt. Sie sei aus Paghman gekommen. Die Leute aus Paghman seien generell gläubige Sunniten und meistens Paschtunen. Sie seien befreundet gewesen und hätten sehr viel Zeit miteinander verbracht. Sie sei ein sehr hübsches Mädchen gewesen und er habe sie sehr geliebt. Sie seien praktisch ihre gesamte freue Zeit zusammen gewesen und hätten manchmal sogar heimlich alkoholische Getränke getrunken. Eines Tages habe er sie mit nach Hause gebracht. Seine Familie sei irgendwo zu Gast gewesen und sie seien alleine zu Hause gewesen. Sie hätten auch ein wenig Bier getrunken, hätten die Kontrolle verloren und miteinander geschlafen. Danach habe er ein seltsames Gefühl gehabt und habe niemanden davon erzählt, bis er sich schließlich seiner Mutter anvertraut und alles erzählt habe. Seine Mutter er stünden einander sehr nahe und er spräche mit ihr über alles. Sie sei nicht begeistert gewesen und habe ihm auch ein paar Ohrfeigen verpasst. Aber sehr heftig habe sie nicht reagiert. Sie habe verstanden, dass er dieses Mädchen wirklich liebe. Wenige Tage später habe seine Mutter seinem Vater von dem Vorfall erzählt. Sein Vater sei sehr wütend gewesen und habe ihn mehrere Nächte hintereinander geschlagen und gemeint, dass er überhaupt nicht verstehen könne, warum der Beschwerdeführer so weit gegangen sei. Der Beschwerdeführer habe seinem Vater klargemacht, dass er dieses Mädchen wirklich liebe. Schlussendlich sei sein Vater zur Familie dieses Mädchens gegangen und habe offiziell um ihre Hand angehalten. Ihre Familie seien strenggläubige Sunniten. Die Familie des Beschwerdeführers seien Schiiten, das hießt seine Mutter sei Sunnitin und sein Vater sei Schiit. Der Beschwerdeführer habe auch immer auf schiitische Art und Weise, dh mit offenen Händen, gebetet. Aber bei dem Beschwerdeführer zu Hause sei es eigentlich vollkommen egal, ob Schiit oder Sunnit. Für die Familie des Mädchens sei das aber nicht so einfach. Sie hätten sofort nein gesagt, weil der Beschwerdeführer Schiit sei. Ihr Vater habe gemeint, wenn der Beschwerdeführer bereit wäre, vom Schiiten zum Sunniten zu konvertieren, wäre er mit dieser Ehe einverstanden. Der Vater des Beschwerdeführers sei überhaupt nicht konservativ gewesen, aber dann sei es zu einer Sturheit von seiner Seite gekommen und er habe sofort nein gesagt, dass dies nicht in Frage kommen würde. Die Erwachsenen hätten untereinander zu streiten begonnen und plötzlich sei niemand mehr mit der Ehe einverstanden gewesen. Sie seien bereits drei Monate ein Paar gewesen. Die Freundin des Beschwerdeführers habe auch nicht gewusst, dass er Schiit sei, da dies bei ihnen gar nie zur Sprache gekommen sei. Sie habe dann erfahren, dass die Familie den Heiratsantrag abgelehnt habe, und habe mit ihrer Familie gesprochen. Sie habe gesagt, dass sie den Beschwerdeführer sehr liebe und diese Ehe auch gerne wolle. Ihr Vater sei danach aber sehr wütend gewesen und habe gemeint, dass sie keine Beziehung hätten führen dürfen, ohne darüber Bescheid zu wissen. Der Vater des Beschwerdeführers habe alles getan, diese Familie von der eigenen Familie und der Ehe zu überzeugen. Er habe auch sein eigenes Leben als Beispiel genannt. Der Vater der Freundin des Beschwerdeführers habe die Ehe aber weiterhin verneint. Die Freundin des Beschwerdeführers habe auch einige Brüder, die nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht normal gewesen seien. Sie hätten immer Haschisch geraucht und seien bewaffnet gewesen. Als die Brüder von der Antragstellung erfahren hätten, hätten sie begonnen, der Familie des Beschwerdeführers zu drohen. Konkret hätten sie gesagt, dass der Beschwerdeführer und seine Familie sie in Ruhe lassen müssten und die Brüder hätten dann auch noch gesagt, dass der Beschwerdeführer und seine Freundin eine unerlaubte Beziehung hätten, und drohten, den Beschwerdeführer zu finden und umzubringen. Danach sei die Mutter des Beschwerdeführers sehr besorgt gewesen. Sie habe gewollt, dass der Beschwerdeführer in Sicherheit sei, und habe mit dem Vater des Beschwerdeführers darüber gesprochen. Die Familie des Beschwerdeführers habe beschlossen, dass der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen müsse, bevor etwas Schlimmes passieren könne. Die Flucht sei vom Vater des Beschwerdeführers und dessen Bruder organisiert worden. Nach der Ausreise aus Afghanistan habe der Beschwerdeführer von seinem Vater erfahren, dass die Familie seiner Freundin von der intimen Beziehung erfahren habe. Danach habe er auch seine Freundin nicht mehr erreichen können. Er mache sich Sorgen und liebe sie nach wie vor sehr. Und wenn er wüsste, dass sie ihn heiraten würde und er auch nach Afghanistan gehen könnte, würde er dort gerne mit ihr zusammen leben. Dieser Vorfall habe sich ca fünf Monate vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan ereignet. Die Vorbereitung der Flucht habe ca eine Woche gedauert. Der Beschwerdeführer habe seinen Eltern von dem Ereignis erzählt, weil er seine Freundin heiraten wollte. Seine Mutter sei immer sehr nett zu ihm gewesen. Immer, wenn er etwas Blödes gemacht habe, sei er zu seiner Mutter gegangen. Als sein Vater zum ersten Mal erfahren habe, dass er Zigaretten geraucht habe, habe der den Beschwerdeführer geschlafen. Die Mutter des Beschwerdeführers habe einfach mit ihm gesprochen und gesagt, dass er das nicht mehr machen solle. Er habe gedacht, dass seine Mutter dies alles eventuell irgendwie regeln könnte. Seine Familie habe auch alles versucht, um das wieder zu regeln. Sein Vater sei nach wie vor böse auf ihn und habe gesagt, dass der Beschwerdeführer mit der Ehre der Familie gespielt habe. In der Zwischenzeit habe die Familie seiner Freundin auch von der intimen Beziehung erfahren. Davor habe es niemand gewusst. Er habe es von seinem Vater gehört und habe keinen direkten Kontakt zu seiner Freundin mehr. Sein Vater habe auch erzählt, dass die Brüder seiner Freundin gesagt hätten, dass, wenn sie den Beschwerdeführer irgendwo sehen würden, sie auch ihn schießen würden, da er die Ehre dieser Familie beschmutzt habe. Der Beschwerdeführer sei von den Brüdern seiner Freundin nie persönlich bedroht worden.römisch 40 einen Englischkurs besucht habe. Dort habe er ein Mädchen namens römisch 40 kennengelernt. Sie sei aus Paghman gekommen. Die Leute aus Paghman seien generell gläubige Sunniten und meistens Paschtunen. Sie seien befreundet gewesen und hätten sehr viel Zeit miteinander verbracht. Sie sei ein sehr hübsches Mädchen gewesen und er habe sie sehr geliebt. Sie seien praktisch ihre gesamte freue Zeit zusammen gewesen und hätten manchmal sogar heimlich alkoholische Getränke getrunken. Eines Tages habe er sie mit nach Hause gebracht. Seine Familie sei irgendwo zu Gast gewesen und sie seien alleine zu Hause gewesen. Sie hätten auch ein wenig Bier getrunken, hätten die Kontrolle verloren und miteinander geschlafen. Danach habe er ein seltsames Gefühl gehabt und habe niemanden davon erzählt, bis er sich schließlich seiner Mutter anvertraut und alles erzählt habe. Seine Mutter er stünden einander sehr nahe und er spräche mit ihr über alles. Sie sei nicht begeistert gewesen und habe ihm auch ein paar Ohrfeigen verpasst. Aber sehr heftig habe sie nicht reagiert. Sie habe verstanden, dass er dieses Mädchen wirklich liebe. Wenige Tage später habe seine Mutter seinem Vater von dem Vorfall erzählt. Sein Vater sei sehr wütend gewesen und habe ihn mehrere Nächte hintereinander geschlagen und gemeint, dass er überhaupt nicht verstehen könne, warum der Beschwerdeführer so weit gegangen sei. Der Beschwerdeführer habe seinem Vater klargemacht, dass er dieses Mädchen wirklich liebe. Schlussendlich sei sein Vater zur Familie dieses Mädchens gegangen und habe offiziell um ihre Hand angehalten. Ihre Familie seien strenggläubige Sunniten. Die Familie des Beschwerdeführers seien Schiiten, das hießt seine Mutter sei Sunnitin und sein Vater sei Schiit. Der Beschwerdeführer habe auch immer auf schiitische Art und Weise, dh mit offenen Händen, gebetet. Aber bei dem Beschwerdeführer zu Hause sei es eigentlich vollkommen egal, ob Schiit oder Sunnit. Für die Familie des Mädchens sei das aber nicht so einfach. Sie hätten sofort nein gesagt, weil der Beschwerdeführer Schiit sei. Ihr Vater habe gemeint, wenn der Beschwerdeführer bereit wäre, vom Schiiten zum Sunniten zu konvertieren, wäre er mit dieser Ehe einverstanden. Der Vater des Beschwerdeführers sei überhaupt nicht konservativ gewesen, aber dann sei es zu einer Sturheit von seiner Seite gekommen und er habe sofort nein gesagt, dass dies nicht in Frage kommen würde. Die Erwachsenen hätten untereinander zu streiten begonnen und plötzlich sei niemand mehr mit der Ehe einverstanden gewesen. Sie seien bereits drei Monate ein Paar gewesen. Die Freundin des Beschwerdeführers habe auch nicht gewusst, dass er Schiit sei, da dies bei ihnen gar nie zur Sprache gekommen sei. Sie habe dann erfahren, dass die Familie den Heiratsantrag abgelehnt habe, und habe mit ihrer Familie gesprochen. Sie habe gesagt, dass sie den Beschwerdeführer sehr liebe und diese Ehe auch gerne wolle. Ihr Vater sei danach aber sehr wütend gewesen und habe gemeint, dass sie keine Beziehung hätten führen dürfen, ohne darüber Bescheid zu wissen. Der Vater des Beschwerdeführers habe alles getan, diese Familie von der eigenen Familie und der Ehe zu überzeugen. Er habe auch sein eigenes Leben als Beispiel genannt. Der Vater der Freundin des Beschwerdeführers habe die Ehe aber weiterhin verneint. Die Freundin des Beschwerdeführers habe auch einige Brüder, die nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht normal gewesen seien. Sie hätten immer Haschisch geraucht und seien bewaffnet gewesen. Als die Brüder von der Antragstellung erfahren hätten, hätten sie begonnen, der Familie des Beschwerdeführers zu drohen. Konkret hätten sie gesagt, dass der Beschwerdeführer und seine Familie sie in Ruhe lassen müssten und die Brüder hätten dann auch noch gesagt, dass der Beschwerdeführer und seine Freundin eine unerlaubte Beziehung hätten, und drohten, den Beschwerdeführer zu finden und umzubringen. Danach sei die Mutter des Beschwerdeführers sehr besorgt gewesen. Sie habe gewollt, dass der Beschwerdeführer in Sicherheit sei, und habe mit dem Vater des Beschwerdeführers darüber gesprochen. Die Familie des Beschwerdeführers habe beschlossen, dass der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen müsse, bevor etwas Schlimmes passieren könne. Die Flucht sei vom Vater des Beschwerdeführers und dessen Bruder organisiert worden. Nach der Ausreise aus Afghanistan habe der Beschwerdeführer von seinem Vater erfahren, dass die Familie seiner Freundin von der intimen Beziehung erfahren habe. Danach habe er auch seine Freundin nicht mehr erreichen können. Er mache sich Sorgen und liebe sie nach wie vor sehr. Und wenn er wüsste, dass sie ihn heiraten würde und er auch nach Afghanistan gehen könnte, würde er dort gerne mit ihr zusammen leben. Dieser Vorfall habe sich ca fünf Monate vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan ereignet. Die Vorbereitung der Flucht habe ca eine Woche gedauert. Der Beschwerdeführer habe seinen Eltern von dem Ereignis erzählt, weil er seine Freundin heiraten wollte. Seine Mutter sei immer sehr nett zu ihm gewesen. Immer, wenn er etwas Blödes gemacht habe, sei er zu seiner Mutter gegangen. Als sein Vater zum ersten Mal erfahren habe, dass er Zigaretten geraucht habe, habe der den Beschwerdeführer geschlafen. Die Mutter des Beschwerdeführers habe einfach mit ihm gesprochen und gesagt, dass er das nicht mehr machen solle. Er habe gedacht, dass seine Mutter dies alles eventuell irgendwie regeln könnte. Seine Familie habe auch alles versucht, um das wieder zu regeln. Sein Vater sei nach wie vor böse auf ihn und habe gesagt, dass der Beschwerdeführer mit der Ehre der Familie gespielt habe. In der Zwischenzeit habe die Familie seiner Freundin auch von der intimen Beziehung erfahren. Davor habe es niemand gewusst. Er habe es von seinem Vater gehört und habe keinen direkten Kontakt zu seiner Freundin mehr. Sein Vater habe auch erzählt, dass die Brüder seiner Freundin gesagt hätten, dass, wenn sie den Beschwerdeführer irgendwo sehen würden, sie auch ihn schießen würden, da er die Ehre dieser Familie beschmutzt habe. Der Beschwerdeführer sei von den Brüdern seiner Freundin nie persönlich bedroht worden.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

4. Mit Eingabe vom 2.11.2017 erhob der Beschwerdeführer, unterstützt durch seine Rechtsberaterin, fristgerecht vollinhaltlich Beschwerde gegen den spruchgegenständlichen Bescheid.

5. Mit Schriftsatz vom 25.5.2018 brachte der Beschwerdeführer nahm der Beschwerdeführer Stellung und brachte im Wesentlichen vor, dass sich die allgemeine Situation in Afghanistan in den letzten Monaten maßgeblich und auf eine Weise verändert habe, die in den bisher behandelten Berichten und Unterlagen nicht abgebildet sei. Insgesamt nahm der Beschwerdeführer zu den gemeinsam mit der Ladung versandten Länderberichten Stellung.

6. Am 29.5.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsberaters und eines Dolmetschers für die Sprache Dari vom erkennenden Richter zu seinem Antrag und seiner Beschwerde einvernommen wurde. Die belangte Behörde verzichtete schriftlich auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.

Die Verhandlungsschrift lautet auszugsweise:

"[...]

Richter: Können Sie sich an Ihre Aussage vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erinnern? Waren diese richtig, vollständig und wahrheitsgetreu?

Beschwerdeführer: Ich habe die Einvernahme gemacht. Alles wurde zusammenfassend protokolliert. Ja.

Richter: Geben Sie Ihr Geburtsdatum an. Wo sind Sie auf die Welt gekommen?

Beschwerdeführer: Ich habe bereits bei der Einvernahme gesagt, dass ich mein Geburtsdatum nicht kenne. Ich bin in Kabul geboren. Meine Mutter weiß mein Geburtsdatum auch nicht genau. In meiner Heimat ist es nicht üblich, dass man sich sein Geburtsdatum merkt.

Richter: Welche Sprachen sprechen Sie? Können Sie diese lesen und schreiben?

Beschwerdeführer: Meine Muttersprache ist Dari. Ich verstehe ein wenig Englisch und ein wenig Russisch. Auf Dari kann ich schreiben und lesen. Die anderen Gedankensprachen beherrsche ich nicht gut, damit meine ich auch Lesen und Schreiben. Auf Deutsch kann ich schon ein bisschen sprechen. Diese Sprache ist sehr schwer, ich bemühe mich aber sehr. Ich muss es sehr oft wiederholen, damit etwas hängen bleibt.

Richter: Geben Sie Ihre Volksgruppe, Religion und Ihren Familienstand an.

Beschwerdeführer: Ich bin ledig. Ich gehöre den Tadschiken an. Ich bin ein Schiite. Meine Mutter ist Sunnitin, mein Vater ist ein Schiite. Ich selbst bin auch ein Schiite.

Richter: Haben Sie Kinder?

Beschwerdeführer: Nein.

Richter: Können Sie bitte soweit wie möglich chronologisch angeben, wann und wo Sie sich in Afghanistan aufgehalten haben.

Beschwerdeführer: Ich habe nur in Kabul gelebt. Meine Familie musste mit mir zweimal für einen Zeitraum von ungefähr ein bis zwei Jahren nach Pakistan flüchten. Damals war ich noch ein Kleinkind. Es herrschte Krieg.

Richter: Wie haben Sie in Afghanistan gewohnt?

Beschwerdeführer: Mein Großvater hat das Haus an uns weitervererbt. Ursprünglich hat es meinem Urgroßvater gehört.

Richter: Was haben Sie in Afghanistan gemacht, gearbeitet, gelernt oder etwas Anderes?

Beschwerdeführer: Ich habe gelernt und war Schüler.

Richter: Welche Schulbildung haben Sie erhalten?

Beschwerdeführer: Ich war in der zwölften Schulstufe, als ich die Schule aufgegeben habe. Einen Abschluss habe ich nicht.

Richter: Wo und wie leben Ihre Verwandten?

Beschwerdeführer: Meine Familie lebt nach wie vor in Kabul.

Richter: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie (Vater, Mutter, Bruder, Schwester, Onkel)?

Beschwerdeführer: Gelegentlich habe ich Kontakt zu meinen Eltern.

Richter: Haben Sie in Afghanistan Verwandte oder sonstige wichtige Kontaktpersonen und wie heißen sie? Wo leben sie? Haben Sie zu ihnen Kontakt?

Beschwerdeführer: Ich habe keinen Kontakt zu anderen Personen in Afghanistan. Die anderen Verwandten, damit meine ich meine Tanten mütterlicher- und väterlicherseits, haben in der gleichen Gegend wie wir gelebt.

Richter: Wollen Ihre Eltern und Geschwister auch nach Österreich kommen?

Beschwerdeführer: Ja, sie können aber von dort nicht weg. Die illegale Reise ist hochgefährlich.

Richter: Wie ist Ihr Leben derzeit in Österreich? Was machen Sie in Österreich?

Beschwerdeführer: Die meiste Zeit verbringe ich in Österreich, damit die Sprache zu lernen. In der Unterkunft gibt es einige andere, die das auch versuchen.

Richter: Haben Sie Freunde in Österreich?

Beschwerdeführer: Trotz der Sprachbarriere habe ich es geschafft, ein paar Freunde zu finden. Diese Freunde habe ich über andere Freunde kennen gelernt.

Richter: Sind Sie Mitglied in einem Verein?

Beschwerdeführer: Nein.

Richter: Hatten Sie Probleme mit der Polizei oder einem Gericht?

Beschwerdeführer: Ich habe keine Probleme mit der Polizei. Sie waren einige Male in unserer Unterkunft. Sie haben auch meine Karte kontrolliert. Ich habe eine weiße Karte, die haben sie mir weggenommen. Eine grüne Karte haben sie mir dann ausgehändigt. In Tirol habe ich mehrheitlich afghanische Freunde aus der Unterkunft. Nicht jeder erzählt gleich, was er gemacht hat oder was er vorhat zu tun. Ich weiß nicht, was sie angestellt haben, aber mein Zimmer wurde einmal mit Spürhunden durchsucht. Ich war dann beim Unterkunftsgeber, mein Chef hat mir dann gesagt, dass ich mir keine Sorgen machen soll und die haben vermutet, dass ich was Falsches gemacht habe.

Richter: Was ist bei dem Vorfall passiert, der zur Anklage wegen Körperverletzung geführt hat? Wie ist die Verhandlung am XXXX ausgegangen?Richter: Was ist bei dem Vorfall passiert, der zur Anklage wegen Körperverletzung geführt hat? Wie ist die Verhandlung am römisch 40 ausgegangen?

Beschwerdeführer: In der Nacht war ich in einer Disco und habe übermäßig viel getrunken, Ich war von Kufstein aus nach Hause unterwegs. Ich habe meine Geldbörse in dieser Nacht verloren gehabt, als die Kontrolle gekommen ist, ich wurde aufgefordert meine Fahrkarte zu zeigen. Diese Person hat sich nicht vorgestellt. Ich war betrunken und er war sehr provokant. Es waren viele andere dort auch anwesend. Nur ich wurde angesprochen. Es war keine Kontrolle. Ich war betrunken und habe ihn ins Gesicht geschlagen und bin dann ausgestiegen. Mir wurde gesagt, dass ich ein Tag vorher hier ankommen soll, damit ich rechtzeitig an der heutigen Verhandlung teilnehmen kann. Bei der gestrigen Verhandlung war ich nicht.

Richter: Und warum haben Sie auf meine Frage das nicht erzählt?

Beschwerdeführer: Ich war etwas überfragt. Es gab einige Vorfälle. Ich dachte diese Vorfälle wären Ihnen bekannt.

Richter: Gab es andere Vorfälle, wegen derer Sie vor Gericht gestanden sind? Wurden Sie bereits strafgerichtlich verurteilt?

Beschwerdeführer: Ich musste einmal 480 Euro Strafe zahlen. Das Geld habe ich noch nicht bezahlt.

Richter: Sind Sie öfter in Schlägereien oder körperliche Auseinandersetzungen verwickelt?

Beschwerdeführer: Ich war bei einigen Auseinandersetzungen dabei. Ich habe meine Freunde versucht davon abzuhalten noch mehr Schaden anzurichten.

Richter: Ich halte Ihnen vor, dass in der ganzen Information einige Vorfälle gerade mit Bezug auf Körperverletzung und ganz wenig Bezug auf Suchtmittel festgehalten ist. Was meinen Sie dazu?

Beschwerdeführer: Ich habe nichts mit Suchtmitteln zu tun. Ich konsumiere es auch nicht. Ich habe Freunde davon abgehalten, aus Trauer oder Frust Drogen zu nehmen. Zu den Vorfällen möchte ich sagen, dass ich ein geregeltes Leben haben will.

Richter: Schildern Sie den Vorfall, der zu Ihrer Flucht geführt hat!

Beschwerdeführer: Die Fluchtgeschichte habe ich bei der Erstbefragung nur ganz kurz geschildert. Ich habe einen Kurs besucht und dort habe ich ein Mädchen kennen gelernt. Bevor ich dieses Mädchen kennen gelernt habe, wollten meine Eltern, dass ich die Heimat verlasse. Die Sicherheitslage hat sich verschlechtert. Ständig sind Menschen bei Anschlägen getötet worden. Wie gesagt war die Sicherheitslage in der Heimat sehr schwer. Ich habe ein Mädchen kennen gelernt. Wir haben uns im Kurs angefreundet und uns näher kennen gelernt. Ich habe sie dann auch einige Male getroffen. Dann sind wir zusammen gekommen und haben uns heimlich getroffen, um spazieren zu gehen. Wir standen einander sehr nahe und wollten heiraten. Wir haben dann eine Gelegenheit genutzt, um einander noch näher zu kommen, ich meine körperlich. Ich habe auch meiner Mutter von ihr erzählt, weil sie mir eben wichtig war. Meine Mutter ist enttäuscht von mir gewesen. Ich habe meiner Mutter anvertraut, dass ich auch eine körperliche Beziehung zu ihr hatte, weswegen sie enttäuscht war. Ich hatte Angst davor, wie mein Vater darauf reagieren würde, daher wollte ich, dass meine Mutter zwischen uns vermittelt. Als mein Vater davon erfahren hat, hat er mich geschlagen. Ich habe dann meinen Eltern vorgeschlagen, um die Schande für alle abzuwenden, würde ich sie heiraten. Meine Mutter hat dann um ihre Hand angehalten. Sie war dreimal bei ihrer Familie. Ihre Familie wusste nicht, dass sie eine Beziehung zu mir hatte und noch dazu eine kö

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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