TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/17 W119 1421442-2

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Veröffentlicht am 17.10.2018
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Entscheidungsdatum

17.10.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
IntG §10
IntG §9
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. IntG § 9 heute
  2. IntG § 9 gültig ab 15.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2020
  3. IntG § 9 gültig von 01.06.2019 bis 14.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2019
  4. IntG § 9 gültig von 01.10.2017 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2017
  5. IntG § 9 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017

Spruch

W119 1421442-2/43E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Bangladesch, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian SCHMAUS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9. 10. 2014, Zl 831086808/1696739/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 8. 7. 2015, am 21. 3. 2016 und am 26. 9. 2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Bangladesch, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian SCHMAUS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9. 10. 2014, Zl 831086808/1696739/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 8. 7. 2015, am 21. 3. 2016 und am 26. 9. 2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, iVm § 9 Absatz 3 BFA-VG idgF auf Dauer unzulässig ist.In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3 BFA-VG idgF auf Dauer unzulässig ist.

Gemäß §§ 54 und 55 AsylG 2005 iVm § 9 und § 10 Integrationsgesetz, BGBl. I. Nr. 68/2017 idgF, wird XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Gemäß Paragraphen 54 und 55 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9 und Paragraph 10, Integrationsgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 68 aus 2017, idgF, wird römisch 40 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der damals minderjährige Beschwerdeführer stellte am 21.04.2011 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.

Am 22.04.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er zunächst angab, er habe sein Heimatland von Dhaka aus in der ersten Jännerwoche 2011 verlassen. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, dass sein Onkel Vorsitzender des Gemeindeverbandes " XXXX " und ein Funktionär der Bangladesch Nationalist Party (= BNP) sei. Er selbst werde als Sympathisant der BNP von Mitgliedern der regierenden Partei Awami League (= AL) verfolgt. Im Oktober 2010 sei er von drei bis vier bewaffneten AL-Mitgliedern angegriffen und verletzt worden. Im November 2010 sei sein Elternhaus in Brand gesetzt worden und er sei nach Dhaka geflohen, von wo aus er die Ausreise aus Bangladesch organisiert habe. Bei einer Rückkehr habe er Angst, von den AL-Mitgliedern umgebracht zu werden. Mit staatlichen Sanktionen habe er nicht zu rechnen.Am 22.04.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er zunächst angab, er habe sein Heimatland von Dhaka aus in der ersten Jännerwoche 2011 verlassen. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, dass sein Onkel Vorsitzender des Gemeindeverbandes " römisch 40 " und ein Funktionär der Bangladesch Nationalist Party (= BNP) sei. Er selbst werde als Sympathisant der BNP von Mitgliedern der regierenden Partei Awami League (= AL) verfolgt. Im Oktober 2010 sei er von drei bis vier bewaffneten AL-Mitgliedern angegriffen und verletzt worden. Im November 2010 sei sein Elternhaus in Brand gesetzt worden und er sei nach Dhaka geflohen, von wo aus er die Ausreise aus Bangladesch organisiert habe. Bei einer Rückkehr habe er Angst, von den AL-Mitgliedern umgebracht zu werden. Mit staatlichen Sanktionen habe er nicht zu rechnen.

Ein vom Bundesasylamt in Auftrag gegebenes gerichtsmedizinisches Gutachten zur forensischen Altersschätzung vom 10.06.2011 ergab, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum (Alter zum Untersuchungszeitpunkt 17 Jahre und zehn Monate) aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht ausgeschlossen werden könne.

Am 17.08.2011 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen, in der er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen seine in der Erstbefragung angegebenen Fluchtgründe wiederholte. Betreffend den Vorfall vom Oktober 2010 brachte er vor, er und fünf seiner Freunde seien von ca. 15 bis 20 Anhängern der AL mit Cola-Flaschen geschlagen worden. Im November 2010 seien Mitglieder der AL zu ihm nach Hause gekommen, wovor er von Freunden zuvor gewarnt worden sei und daher sei er vorab aus seinem Elternhaus weggelaufen. Sein Vater und sein Onkel seien nicht zu Hause gewesen. Seine Mutter und seine Geschwister, die zu Hause geblieben seien, seien von "den Leuten" geschlagen worden, die danach die Wohnung in Brand gesetzt hätten, wobei jedoch nicht alles niedergebrannt sei. Gleich nach dem Brandanschlag sei er nach Dhaka gefahren, wo er erst ca. 10 bis 12 Tage später von seiner Mutter am Telefon von dem Anschlag erfahren habe. Er sei nicht in Dhaka geblieben, weil "diese Leute" das herausgefunden und ihn auch dort geschlagen hätten. Er selbst sei nicht Mitglied der BNP; er werde bedroht, weil sein Onkel bei der BNP tätig sei und er ihn bei dessen Tätigkeit unterstützt habe. Seine Familie und sein Onkel würden jetzt in Dhaka leben. Sein Onkel und seine Familie könnten in Dhaka leben, da "die Leute hatten ja auf mich den Zorn" [offenbar gemeint:

"die Leute" seien auf ihn zorniger gewesen als auf seine anderen Familienmitglieder]. Sein Onkel sei Obmann und könne dort leben; er nicht. Von der Regierung befürchte er nichts, aber die Parteimitglieder der AL seien hinter ihm her. Sonst habe er keine Probleme in Bangladesch. Er sei noch zur Schule gegangen. Sein Vater, der auch Mitglied der BNP sei, sei Besitzer eines Restaurants und einer Transportfirma; weiters habe die Familie eine Landwirtschaft. Geldprobleme habe es nicht gegeben. Verwandte oder persönliche Beziehungen in Österreich habe er nicht. Er besuche einen Deutschkurs und versuche sich in Österreich zu integrieren. Auf Vorhalt der Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Bangladesch gab er an, die Situation sei noch schlimmer. Das Schlimmste sei die Politik. Es gebe jeden Tag Streit und die, die an der Macht seien, würden von der Polizei unterstützt. Die Polizei habe ihm auch nicht geholfen. Auf Vorhalt, das Bundesasylamt gehe aufgrund seines Aussageverhaltens von der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens aus, gab er erstmals an, er habe Beweismittel bei sich, die seine Geschichte belegen würden. Im Februar 2011 sei gegen ihn in Abwesenheit ein Prozess geführt worden, bei dem sein Vater und er beschuldigt worden seien, jemanden getötet zu haben. Das Verfahren sei noch offen. Was mit seinem Vater los sei, wisse er nicht. Er habe zuletzt im Juli mit seiner Mutter telefoniert, die nichts über seinen Vater erzählt habe. Seine Mutter wisse "davon" gar nichts; sein Vater wisse schon "davon". Als er gesagt habe, alle würden in Dhaka wohnen, habe er nicht seinen Vater gemeint; er wisse nicht, wo sein Vater sei. Seine Mutter habe ihm am Telefon auch gesagt, dass sie es nicht wisse. Auf die Frage, ob sein Vater noch im Elternhaus gelebt habe, als er von XXXX nach Dhaka geflohen sei, gab er an:"die Leute" seien auf ihn zorniger gewesen als auf seine anderen Familienmitglieder]. Sein Onkel sei Obmann und könne dort leben; er nicht. Von der Regierung befürchte er nichts, aber die Parteimitglieder der AL seien hinter ihm her. Sonst habe er keine Probleme in Bangladesch. Er sei noch zur Schule gegangen. Sein Vater, der auch Mitglied der BNP sei, sei Besitzer eines Restaurants und einer Transportfirma; weiters habe die Familie eine Landwirtschaft. Geldprobleme habe es nicht gegeben. Verwandte oder persönliche Beziehungen in Österreich habe er nicht. Er besuche einen Deutschkurs und versuche sich in Österreich zu integrieren. Auf Vorhalt der Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Bangladesch gab er an, die Situation sei noch schlimmer. Das Schlimmste sei die Politik. Es gebe jeden Tag Streit und die, die an der Macht seien, würden von der Polizei unterstützt. Die Polizei habe ihm auch nicht geholfen. Auf Vorhalt, das Bundesasylamt gehe aufgrund seines Aussageverhaltens von der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens aus, gab er erstmals an, er habe Beweismittel bei sich, die seine Geschichte belegen würden. Im Februar 2011 sei gegen ihn in Abwesenheit ein Prozess geführt worden, bei dem sein Vater und er beschuldigt worden seien, jemanden getötet zu haben. Das Verfahren sei noch offen. Was mit seinem Vater los sei, wisse er nicht. Er habe zuletzt im Juli mit seiner Mutter telefoniert, die nichts über seinen Vater erzählt habe. Seine Mutter wisse "davon" gar nichts; sein Vater wisse schon "davon". Als er gesagt habe, alle würden in Dhaka wohnen, habe er nicht seinen Vater gemeint; er wisse nicht, wo sein Vater sei. Seine Mutter habe ihm am Telefon auch gesagt, dass sie es nicht wisse. Auf die Frage, ob sein Vater noch im Elternhaus gelebt habe, als er von römisch 40 nach Dhaka geflohen sei, gab er an:

"Nein. Ich weiß nicht, wo er damals wohnte. Das Restaurant und die Transportfirma sind in XXXX . Wegen der politischen Probleme wohnte mein Vater nicht bei uns. Er wollte die Familie schützen." Die nunmehr in Kopie vorgelegten Dokumente habe er im Juli 2011 per Post von Freunden bekommen, nachdem er mit seiner Mutter telefoniert habe. Auf Vorhalt der Länderfeststellungen hinsichtlich der Möglichkeit, falsche oder gefälschte Dokumente aus Bangladesch zu besorgen, gab er an, die vorgelegten Dokumente seien nicht gefälscht, sondern Originale. Im Rahmen dieser Einvernahme legte er ein zwölfseitiges Konvolut an Unterlagen in bengalischer Sprache vor, die das Bundesasylamt ins Deutsche übersetzen ließ. Hierbei handelt es sich um folgende Schriftstücke bzw. um folgende Teile eines Schriftstückes:"Nein. Ich weiß nicht, wo er damals wohnte. Das Restaurant und die Transportfirma sind in römisch 40 . Wegen der politischen Probleme wohnte mein Vater nicht bei uns. Er wollte die Familie schützen." Die nunmehr in Kopie vorgelegten Dokumente habe er im Juli 2011 per Post von Freunden bekommen, nachdem er mit seiner Mutter telefoniert habe. Auf Vorhalt der Länderfeststellungen hinsichtlich der Möglichkeit, falsche oder gefälschte Dokumente aus Bangladesch zu besorgen, gab er an, die vorgelegten Dokumente seien nicht gefälscht, sondern Originale. Im Rahmen dieser Einvernahme legte er ein zwölfseitiges Konvolut an Unterlagen in bengalischer Sprache vor, die das Bundesasylamt ins Deutsche übersetzen ließ. Hierbei handelt es sich um folgende Schriftstücke bzw. um folgende Teile eines Schriftstückes:

Schreiben mit der Bezeichnung "erster wahrheitsgemäßer schriftlicher Bericht" der Polizeistation XXXX betreffend einen Vorfall vom XXXX , bei dem der Beschwerdeführer sowie neun weitere Personen (darunter der Vater des Beschwerdeführers) namentlich als Beschuldigte mit dem Hinweis, es gebe 40 bis 50 weitere Beschuldigte angeführt sind; es werde Strafantrag wegen "Raub/Plünderung und Säure/Auflösung" gestellt; die Beschuldigten würden beschuldigt, illegal "Zerstörungen und Verletzungen" gemacht zu haben, Molotow Cocktails geworfen und gemordet zu haben (erstes bis drittes Blatt des zwölfseitigen Konvoluts);Schreiben mit der Bezeichnung "erster wahrheitsgemäßer schriftlicher Bericht" der Polizeistation römisch 40 betreffend einen Vorfall vom römisch 40 , bei dem der Beschwerdeführer sowie neun weitere Personen (darunter der Vater des Beschwerdeführers) namentlich als Beschuldigte mit dem Hinweis, es gebe 40 bis 50 weitere Beschuldigte angeführt sind; es werde Strafantrag wegen "Raub/Plünderung und Säure/Auflösung" gestellt; die Beschuldigten würden beschuldigt, illegal "Zerstörungen und Verletzungen" gemacht zu haben, Molotow Cocktails geworfen und gemordet zu haben (erstes bis drittes Blatt des zwölfseitigen Konvoluts);

Vermerk vom 21.02.2011, dass schriftlich Anzeige erstattet worden sei und Bestimmung der Person des Ermittlungsleiters ohne Nennung von Beschuldigten und/oder Sachverhalt (viertes Blatt des zwölfseitigen Konvoluts);

Aussage eines Zeugen des betreffenden Vorfalls, in welcher die im "ersten wahrheitsgemäßen schriftlichen Bericht" namentlich genannten Beschuldigten (so auch der Beschwerdeführer und sein Vater) als "falsch Beschuldigte" bezeichnet werden, mit namentlicher Nennung von neun weiteren Zeugen (fünftes bis siebentes Blatt des zwölfseitigen Konvoluts);

Schreiben mit der Bezeichnung "Klage/Beschwerde" betreffend des Vorfalls vom 21.02.2011, ca. 10 Uhr in der XXXX , wobei als Kläger der Vorsitzende der AL, XXXX und als Beklagte die BNP genannt werden; die AL habe eine Versammlung organisiert, die durch Anhänger der BNP gestört worden sei; diese hätten Leute geschlagen, Sachen zerstört und mit Molotow Cocktails geworfen; einige Personen seien verletzt worden und die ersten beiden im "ersten wahrheitsgemäßen schriftlichen Bericht" namentlich genannten Beschuldigten seien als falsch Beschuldigte verhaftet worden; einer der Verletzten sei verstorben und hätten die BNP-Anhänger ein gemeinsames Totengebet für den Verstorbenen abgehalten; die Situation zweier weiterer Verletzter sei kritisch und man versuche, die wirklichen Täter zu finden (achtes bis zehntes Blatt des zwölfseitigen Konvoluts) undSchreiben mit der Bezeichnung "Klage/Beschwerde" betreffend des Vorfalls vom 21.02.2011, ca. 10 Uhr in der römisch 40 , wobei als Kläger der Vorsitzende der AL, römisch 40 und als Beklagte die BNP genannt werden; die AL habe eine Versammlung organisiert, die durch Anhänger der BNP gestört worden sei; diese hätten Leute geschlagen, Sachen zerstört und mit Molotow Cocktails geworfen; einige Personen seien verletzt worden und die ersten beiden im "ersten wahrheitsgemäßen schriftlichen Bericht" namentlich genannten Beschuldigten seien als falsch Beschuldigte verhaftet worden; einer der Verletzten sei verstorben und hätten die BNP-Anhänger ein gemeinsames Totengebet für den Verstorbenen abgehalten; die Situation zweier weiterer Verletzter sei kritisch und man versuche, die wirklichen Täter zu finden (achtes bis zehntes Blatt des zwölfseitigen Konvoluts) und

Schreiben mit der Bezeichnung "Anordnung für die Unterlagen/Akten des Amtsrichters" vom 23.02.2011, in welchem die im "ersten wahrheitsgemäßen schriftlichen Bericht" namentlich genannten Beschuldigten (so auch der Beschwerdeführer und sein Vater) wieder als Beschuldigte angeführt sind und vermerkt wurde, dass die beiden Festgenommenen (das sind die beiden Beschuldigten, die im "ersten wahrheitsgemäßen schriftlichen Bericht" an erster und zweiter Stelle namentlich genannt wurden) dem Gericht vorgeführt worden seien (elftes und zwölftes Blatt des zwölfseitigen Konvoluts).

Bei sämtlichen Schriftstücken ist angeführt, dass es sich um beglaubigte Kopien handelt und zwar versehen mit dem Rundsiegel eines "öffentlichen Notars für ganz Bangladesch" und mit dem Datum der Beglaubigung "15.05.2011".

Weiters legte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Geburtsurkunde in bengalischer Sprache vor.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.09.2011 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen. Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurde begründend ausgeführt, dass er Staatsangehöriger von Bangladesch sei und seine Identität nicht feststehe. Er leide an keinen schwerwiegenden Erkrankungen. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Bangladesch zu befürchten habe, von Mitgliedern der AL verfolgt zu werden. Der vorgebrachte Sachverhalt werde den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation in Bangladesch sei als nicht glaubhaft zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer habe keine persönlichen Beziehungen und keine Verwandten in Österreich.

Dies wurde beweiswürdigend wie folgt begründet:

"Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.

Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Zum Fluchtgrund befragt, gaben Sie im Wesentlichen an, dass Sie befürchten in Bangladesch von Mitgliedern der Awami League verfolgt zu werden. Der Sachverhalt wurde vage geschildert und beschränkte sich auf Gemeinplätze. Sie waren nicht in der Lage konkrete und detaillierte Angaben über Ihre Erlebnisse zu machen. So konnten Sie auf Grund der vagen und allgemein gehaltenen Angaben keinen Bezug zu Ihrer Person herstellen und nicht glaubhaft machen, dass Sie das von Ihnen Geschilderte tatsächlich selbst erlebt hätten.

Soweit Sie das 12-seitige Gerichtsschreiben vorlegen, um damit ihre Verfolgung durch Mitglieder der Awami League zu beweisen, ist anzuführen, dass aus den vorliegenden Länderfeststellungen eindeutig hervorgeht, dass ein Großteil der Dokumente sich als Fälschungen herausstellt. Aufgrund diesen Umstandes und auch das sie und ihr Vater erst nach ihrer Ausreise angezeigt worden sein sollen, ihre Familie nichts davon erwähnt hatte bzw. wusste und sie eine Kopie dieser Anzeigengleichschrift des Gerichtes in Dhaka von Freuden erhalten haben wollen, geht das Bundesasylamt davon aus, dass es sich hierbei ebenfalls um Fälschungen bzw. Gefälligkeitsschreiben handelt. Würde diese Anzeige der Wahrheit entsprechen und sie von den Behörden gesucht werden, dann hätten die Behörden sie auf jeden Fall nach dem Zeitpunkt der Anzeige bei ihnen zu Hause gesucht bzw. ihre Familie dazu befragt. Wäre dies der Fall gewesen, wären sie bereits früher von ihrer Familie darüber informiert worden.

Weiters ist es weder glaubhaft noch nachvollziehbar, dass sie, nur aufgrund ihrer Unterstützung für ihren Onkel, der selbst Mitglied der BNP ist und in Bangladesch keiner Verfolgung ausgesetzt sein soll, von den Mitgliedern der Awami League verfolgt werden. Sie konnten nicht plausibel darlegen, wieso ausschließlich sie aus Bangladesch flüchten mussten, obwohl ihr Vater und ihr Onkel Mitglieder bei der BNP und einflussreiche Leute und auch ihre Mutter und ihre Geschwister von Mitgliedern der Awami League überfallen und geschlagen worden sein sollen."

Mit Schriftsatz vom 19.09.2011 wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde zunächst die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu den Feststellungen zur Person sowie zum Fluchtweg des Beschwerdeführers kritisiert und in der Folge ausgeführt, dass die Annahme der Behörde, das vom Beschwerdeführer vorgelegte Gerichtsschreiben sei eine Fälschung nicht nachvollziehbar sei. Nach seiner Ausreise sei die Familie des Beschwerdeführers umgezogen und er habe keinen Kontakt zu dieser. Der Beschwerdeführer sei von Mitgliedern der AL gezielt attackiert und verletzt worden. Die AL habe ihn ausgesucht, da er das schwächste Glied in der Kette sei; sein Vater sei präventiv verschwunden und sein Onkel sei als Obmann nicht so einfach zu attackieren. In weiterer Folge bezog sich die Beschwerde auf die Feststellungen zur Sicherheitslage in Bangladesch und verwies auf weitere Berichte unter anderem auch zu Zusammenstößen zwischen Mitgliedern der AL und Mitgliedern der BNP; dies jedoch ohne einen näheren Bezug zur Person des Beschwerdeführers bzw. zu seiner individuellen Situation herzustellen. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass die Behörde die "Tatsachen der Konflikte der politischen Parteien" nicht gewürdigt habe und es auch keinerlei Feststellungen zur Situation für Mitglieder der BNP gebe. Daher gründe sich auch die Entscheidung zu Spruchpunkt II. auf eine ungenügende und mangelhaft begründete Grundlage. Ferner gefährde der Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich keineswegs das öffentliche Interesse und stelle auch keine Gefahr für ein geordnetes Fremdenwesen dar. In Anbetracht der konkreten Umstände seines Falles hätte die Interessensabwägung nicht zu seinem Nachteil ausfallen dürfen. Der Beschwerdeführer besuche ab 28.09.2011 einen Deutschkurs und sei bemüht, sich zu integrieren.Mit Schriftsatz vom 19.09.2011 wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde zunächst die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu den Feststellungen zur Person sowie zum Fluchtweg des Beschwerdeführers kritisiert und in der Folge ausgeführt, dass die Annahme der Behörde, das vom Beschwerdeführer vorgelegte Gerichtsschreiben sei eine Fälschung nicht nachvollziehbar sei. Nach seiner Ausreise sei die Familie des Beschwerdeführers umgezogen und er habe keinen Kontakt zu dieser. Der Beschwerdeführer sei von Mitgliedern der AL gezielt attackiert und verletzt worden. Die AL habe ihn ausgesucht, da er das schwächste Glied in der Kette sei; sein Vater sei präventiv verschwunden und sein Onkel sei als Obmann nicht so einfach zu attackieren. In weiterer Folge bezog sich die Beschwerde auf die Feststellungen zur Sicherheitslage in Bangladesch und verwies auf weitere Berichte unter anderem auch zu Zusammenstößen zwischen Mitgliedern der AL und Mitgliedern der BNP; dies jedoch ohne einen näheren Bezug zur Person des Beschwerdeführers bzw. zu seiner individuellen Situation herzustellen. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass die Behörde die "Tatsachen der Konflikte der politischen Parteien" nicht gewürdigt habe und es auch keinerlei Feststellungen zur Situation für Mitglieder der BNP gebe. Daher gründe sich auch die Entscheidung zu Spruchpunkt römisch zwei. auf eine ungenügende und mangelhaft begründete Grundlage. Ferner gefährde der Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich keineswegs das öffentliche Interesse und stelle auch keine Gefahr für ein geordnetes Fremdenwesen dar. In Anbetracht der konkreten Umstände seines Falles hätte die Interessensabwägung nicht zu seinem Nachteil ausfallen dürfen. Der Beschwerdeführer besuche ab 28.09.2011 einen Deutschkurs und sei bemüht, sich zu integrieren.

Der Beschwerdeführer legte am 03.10.2011 Kopien seines Staatsbürgerschaftsnachweises ("Nationality Certificate") vom 21.09.2011 und seiner Geburtsurkunde ("Birth Certificate") vom 27.12.2007, beides in englischer Sprache, vor.

Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 10.10.2011, Zl. C2 421442-1/2011/2Z, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 2 AsylG ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 10.10.2011, Zl. C2 421442-1/2011/2Z, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AsylG ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Mit weiterer Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom selben Tag, Zl.: C2 421442-1/2011/3Z, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert binnen Frist alle Beweismittel vorzulegen, allfällige neue Flucht- oder Verfolgungsgründe darzutun und zu erklären, ob dieser mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden sei. Weiters wurde er aufgefordert, allfällige Protokollrügen zum Verfahren vor dem Bundesasylamt binnen gleicher Frist zu erstatten und allenfalls bestehende akute psychische und physische Erkrankungen darzutun. Auch wurden dem Beschwerdeführer Fragen zu seiner aktuellen Situation in Österreich gestellt und dieser wurde darauf hingewiesen, dass er während des laufenden Beschwerdeverfahrens selbständig alle Veränderungen zu den oben bezeichneten Themengebieten schriftlich vorbringen und ebenso selbständig alle neu zur Verfügung stehenden Beweismittel vorlegen müsse.

Mit Schriftsatz vom 27.10.2011 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes und legte seine vom Bundesasylamt rückübermittelten Originaldokumente (zwölfseitiges Konvolut an Schriftstücken) vor. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass neue Flucht- bzw. Verfolgungsgründe nicht vorliegen würden. Er sei gesund, habe keine Familienmitglieder in Österreich und beherrsche lediglich Basisvokabel der deutschen Sprache. Der Beschwerdeführer gehe keiner Beschäftigung nach, besuche jedoch einen Deutschkurs auf dem Niveau A1, dessen Zahlungsbestätigung er zum Beweis beilege, und versuche, Freundschaften zu knüpfen. Er sei illegal in das Bundesgebiet eingereist, habe niemals einen anderen als auf das Asylverfahren gegründeten Aufenthaltstitel gehabt und sei gerichtlich unbescholten.

Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 07.11.2011 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Geburtsurkunde und seinen Staatsbürgerschaftsnachweis im Original sowie die Kuverts, mit denen ihm diese Urkunden übermittelt wurden, ebenfalls im Original vorzulegen.

Der Beschwerdeführer gab mit E-Mail vom 16.11.2011 bekannt, dass er nur die vorliegenden englischen Übersetzungen seiner Dokumente (Staatsbürgerschaftsnachweis und Geburtsurkunde) aus Bangladesch erhalten habe und nunmehr seine Familie ersuchen müsse, auch die Originale zu schicken, was ca. zwei bis drei Wochen Zeit in Anspruch nehmen werde.

Mit Schreiben vom 18.11.2011 verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er seine Geburtsurkunde und seinen Staatsbürgerschaftsnachweis bereits im Original übermittelt habe. Er lege einer Bestätigung der Übersetzung seiner vorgelegten Urkunden [offenbar gemeint: von Bengali in Englisch] bei. Ferner lege er die Kuverts bei und wolle anmerken, dass seine Dokumente von Bangladesch über Dubai nach Österreich geschickt worden seien.

In der Folge legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.12.2011 die Originale seiner Geburtsurkunde und seines Staatsbürgerschaftsnachweises, beide in Bengali, eine Schulbesuchsbestätigung in Bengali samt englischer Übersetzung sowie die bezughabenden Kuverts dem Asylgerichtshof vor.

Mit Verfahrensanordnung vom 16.07.2012 veranlasste der Asylgerichtshof eine Dokumentenüberprüfung auf Echtheit und Unverfälschtheit betreffend das vom Beschwerdeführer dem Bundesasylamt vorgelegte zwölfseitige Konvolut an Unterlagen.

Dem diesbezüglichen Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes vom 19.09.2012 ist zunächst zu entnehmen, dass der fragliche Formularvordruck nach derzeitigem Erkenntnisstand authentisch, jedoch keine Beurteilung der Ausstellungsmodalitäten möglich sei. Allerdings finden sich im Bericht Bedenken betreffend die Buchstabenanordnungen des Rundstempelabdrucks des "öffentlichen Notars in ganz Bangladesch", die nicht radial ausgerichtet seien, was auf einen Abdruck eines so genannten Setzkastensystems und daraus resultierend auf eine Fälschung hinweise.

Dieser Untersuchungsbericht wurde den Verfahrensparteien mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 26.09.2012 zur Stellungnahme übermittelt und dem Beschwerdeführer darüber hinaus aufgetragen, binnen gleicher Frist allenfalls bestehende akute psychische und physische Erkrankungen darzutun sowie Fragen zu seiner aktuellen Situation in Österreich zu beantworten.

Mit Stellungnahme vom 09.10.2012 brachte der Beschwerdeführer vor, dass dem Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes die Zusicherung der Echtheit seiner Dokumente zu entnehmen sei; ausgeführt werde, dass der Bedruckstoff, die Drucktechnik sowie die Druckqualität dem Stand authentischer bengalischer Urkunden entspreche. Daher schließe er sich dem Ergebnis des Untersuchungsberichtes ausdrücklich an. Ferner sei er gesund und würden sich keine seiner Familienangehörigen in Österreich befinden. Er spreche Deutsch und könne sich in deutscher Sprache verständigen. Er besuche derzeit den Vorbereitungskurs auf Niveau A2 und wolle die Prüfung A2 absolvieren. Er gehe keiner Beschäftigung nach, nehme jedoch am Grazer Kulturprojekt "Warteschleife Heimat" teil und verfüge bereits über einen großen Freundeskreis. Im Rahmen seines Privatlebens verfüge er über Bindungen an Österreich, die sich in einem starken Ausbildungswunsch bzw. der bereits erfolgten Sprachverfestigung gründen würden. Der Stellungnahme waren folgende Dokumente beigelegt:

Dankesschreiben von "Warteschleife Heimat" betreffend die Mitarbeit des Beschwerdeführers am genannten Projekt vom 13.05.2012;

Kursbesuchsbestätigung "Deutschkurs A2/1" von Innovative Sozialprojekte GmbH vom 04.07.2012;

Kursbesuchsbestätigung "Deutschkurs für Erwachsene 1 A (Niveau A1/1)" von Innovative Sozialprojekte GmbH vom 16.12.2011;

Kursbesuchsbestätigung "Deutschkurs A1/2" von Innovative Sozialprojekte GmbH vom 28.03.2012 und Kopie einer FotoCD Frontpage von "Warteschleife Heimat".

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.11.2012, Zl. C2 421442-1/2011/14E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.09.2011 gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen festgestellt, dass die Identität des nunmehr volljährigen Beschwerdeführers infolge der vorgelegten Dokumente feststehe. Weiters wurde festgestellt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen - wie bereits vom Bundesasylamt ausgeführt - nicht glaubhaft sei und er dieses trotz Vorlage eines 12-seitigen Konvoluts nicht beweisen habe können. Er habe schon zum behaupteten Vorfall vom Oktober 2010 zwei völlig unterschiedliche Versionen vorgebracht; es sei aber auch sein Vorbringen zu einem Brandanschlag auf sein Elternhaus im November 2010 nicht plausibel gewesen. Wie bereits das Bundesasylamt ausgeführt habe, sei auch nicht nachvollziehbar, dass ausgerechnet der Beschwerdeführer, welcher nicht einmal Mitglied sondern lediglich Sympathisant der BNP sei, aus politischen Gründen von den Mitgliedern der AL gezielt gesucht und angegriffen werden sollte, obwohl sein Onkel als Vorsitzender des Gemeindeverbandes " XXXX " ein Funktionär der BNP und sein Vater ein Mitglied der BNP seien. Die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung wegen seiner Unterstützung des Onkels sei nicht plausibel, zumal er eine Verfolgung des Onkels nicht vorgebracht habe. Zudem habe er nicht nachvollziehbar darlegen können, warum seine Familie, nicht jedoch er in Dhaka leben könne. Auch sei seinem Vorbringen zum Brandanschlag auf das Elternhaus zu entnehmen, dass es die Anhänger der AL nicht ausschließlich auf den Beschwerdeführer abgesehen hätten, sondern offenbar auch seine Familienangehörigen gefährdet gewesen seien, welche nun offenbar unbehelligt in Dhaka leben könnten. Zu seinem weiteren Vorbringen, dass er wegen einer angeblich im Februar 2011 fälschlich erstatteten Anzeige gegen ihn und seinen Vater gesucht werde, sei auf sein ursprüngliches Vorbringen zu verweisen, wonach ihm eine staatliche Verfolgung nicht gedroht habe. Zu den dazu erst später nachgereichten Schriftsätzen wurde die nachvollziehbare Frage aufgeworfen, wieso diese nicht bereits viel früher vorgelegt worden seien, sodass daraus ebenfalls auf die Unglaubwürdigkeit seines weiteren Vorbringens geschlossen werde. Sodann folgten beweiswürdigende Ausführungen zu den vom Beschwerdeführer vorgelegten Schriftsätzen unter Einbeziehung des Untersuchungsberichtes des Bundeskriminalamtes, wonach es sich zwar um authentische bengalische Formularvordrucke handele, dessen Inhalt jedoch der konstruierten Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers angepasst worden sei, und dessen beglaubigte Abschrift nicht von einem "öffentlichen Notar in ganz Bangladesch" stamme, weil Hinweise auf eine Fälschung des Rundstempelabdruckes dieses Notars hervorgekommen seien. Im Übrigen wurde wegen widersprüchlicher Angaben des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft erachtet, dass der Beschwerdeführer den Aufenthaltsort seines Vaters nicht kenne, insbesondere weil er zuvor vorgebracht hatte, sein Vater habe ihm die von ihm vorgelegten Unterlagen geschickt. Nähere Auseinandersetzungen mit dem "politischen Konflikt der Parteien" seien mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens zu den Fluchtgründen nicht erforderlich gewesen. Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinem realen Risiko einer Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Ethnie oder Religionsgemeinschaft, wegen seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung oder anderer Umstände, welche sich außerhalb seines Heimatstaates ereignet hätten, ausgesetzt sei. Es wurden auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nicht als gegeben erachtet, zumal sich der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer mit guter Ausbildung bei einer Rückkehr im Herkunftsstaat mit der Unterstützung seiner gut situierten Familie bzw. notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen sichern könne. Auch die allgemeine Lage im Herkunftsstaat sei nicht dergestalt, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr einem realen Risiko ausgesetzt wäre, dort als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Mangels eines Familienlebens in Österreich und nach Abwägung seiner privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet gegen die öffentlichen an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß Art. 8 EMRK als gerechtfertigt erachtet. Diese Entscheidung erwuchs mit 06.12.2012 in Rechtskraft.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.11.2012, Zl. C2 421442-1/2011/14E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.09.2011 gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen festgestellt, dass die Identität des nunmehr volljährigen Beschwerdeführers infolge der vorgelegten Dokumente feststehe. Weiters wurde festgestellt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen - wie bereits vom Bundesasylamt ausgeführt - nicht glaubhaft sei und er dieses trotz Vorlage eines 12-seitigen Konvoluts nicht beweisen habe können. Er habe schon zum behaupteten Vorfall vom Oktober 2010 zwei völlig unterschiedliche Versionen vorgebracht; es sei aber auch sein Vorbringen zu einem Brandanschlag auf sein Elternhaus im November 2010 nicht plausibel gewesen. Wie bereits das Bundesasylamt ausgeführt habe, sei auch nicht nachvollziehbar, dass ausgerechnet der Beschwerdeführer, welcher nicht einmal Mitglied sondern lediglich Sympathisant der BNP sei, aus politischen Gründen von den Mitgliedern der AL gezielt gesucht

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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