Entscheidungsdatum
17.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W253 2123578-1/28E
Schriftliche Ausfertigung des am XXXX mündlich verkündeten ErkenntnissesSchriftliche Ausfertigung des am römisch 40 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Jörg C. BINDER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, nunmehr vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am XXXX und XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Jörg C. BINDER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, nunmehr vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am römisch 40 und römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und stellte am 06.09.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seiner Identität befragt gab er an, er heiße XXXX. Bei Durchsicht der mitgeführten Gegenstände wurde ein USB-Stick gefunden, welcher Kopien eines afghanischen Reisepasses lautend auf XXXX, geb. XXXX, enthielt. Der Lichtbildabgleich verlief positiv.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und stellte am 06.09.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seiner Identität befragt gab er an, er heiße römisch 40 . Bei Durchsicht der mitgeführten Gegenstände wurde ein USB-Stick gefunden, welcher Kopien eines afghanischen Reisepasses lautend auf römisch 40 , geb. römisch 40 , enthielt. Der Lichtbildabgleich verlief positiv.
2. Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.09.2014 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei sunnitischer Tadschike, stamme aus Kabul und wisse nicht, wann er geboren worden sei. Er habe fünf Jahre die Grundschule in XXXX, Iran besucht. Ab seinem siebten oder achten Lebensjahr bis zu seinem fünfzehnten Lebensjahr habe der Beschwerdeführer mit seiner Familie illegal im Iran gelebt. Anschließend seien sie wieder nach Kabul zurückgekehrt, wo der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise nach Europa aufhältig gewesen sei. Er habe zu seiner Tante väterlicherseits nach XXXX, Deutschland reisen wollen. Die Eltern und die zwei Schwestern des Beschwerdeführers seien nach wie vor in Kabul aufhältig. In Afghanistan habe der Beschwerdeführer als Tischler und Fliesenleger gearbeitet. Die Familie des Beschwerdeführers besitze Grundstücke in unbekanntem Ausmaß. Befragt zu seinem afghanischen Reisepass gab der Beschwerdeführer an, sein Vater habe ihm vor etwa zwei oder drei Jahren über einen Verbindungsmann einen afghanischen Reisepass besorgt, wobei in diesem weder sein richtiges Geburtsdatum noch sein richtiger Vorname eingetragen worden seien. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan sei schlecht. Vor etwa einem Jahr sei der Beschwerdeführer von afghanischen Polizisten in Kabul aufgrund seiner iranischen Sprache geschlagen worden; die Narbe davon sei an seiner rechten Gesichtshälfte erkennbar. Als der Vater des Beschwerdeführers Anzeige erstattet habe, sei ihm gesagt worden, dass die Verletzungen nicht von diesem Vorfall stammen würden. Die polizeiliche Anhaltung wäre erfolgt, weil die Polizei den Beschwerdeführer zum Militärdienst einberufen hätte wollen. Zuletzt gab der Beschwerdeführer an, dass er nichts in seiner Heimat befürchte; es sei der Wunsch seines Vaters gewesen, dass er Afghanistan verlasse.2. Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.09.2014 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei sunnitischer Tadschike, stamme aus Kabul und wisse nicht, wann er geboren worden sei. Er habe fünf Jahre die Grundschule in römisch 40 , Iran besucht. Ab seinem siebten oder achten Lebensjahr bis zu seinem fünfzehnten Lebensjahr habe der Beschwerdeführer mit seiner Familie illegal im Iran gelebt. Anschließend seien sie wieder nach Kabul zurückgekehrt, wo der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise nach Europa aufhältig gewesen sei. Er habe zu seiner Tante väterlicherseits nach römisch 40 , Deutschland reisen wollen. Die Eltern und die zwei Schwestern des Beschwerdeführers seien nach wie vor in Kabul aufhältig. In Afghanistan habe der Beschwerdeführer als Tischler und Fliesenleger gearbeitet. Die Familie des Beschwerdeführers besitze Grundstücke in unbekanntem Ausmaß. Befragt zu seinem afghanischen Reisepass gab der Beschwerdeführer an, sein Vater habe ihm vor etwa zwei oder drei Jahren über einen Verbindungsmann einen afghanischen Reisepass besorgt, wobei in diesem weder sein richtiges Geburtsdatum noch sein richtiger Vorname eingetragen worden seien. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan sei schlecht. Vor etwa einem Jahr sei der Beschwerdeführer von afghanischen Polizisten in Kabul aufgrund seiner iranischen Sprache geschlagen worden; die Narbe davon sei an seiner rechten Gesichtshälfte erkennbar. Als der Vater des Beschwerdeführers Anzeige erstattet habe, sei ihm gesagt worden, dass die Verletzungen nicht von diesem Vorfall stammen würden. Die polizeiliche Anhaltung wäre erfolgt, weil die Polizei den Beschwerdeführer zum Militärdienst einberufen hätte wollen. Zuletzt gab der Beschwerdeführer an, dass er nichts in seiner Heimat befürchte; es sei der Wunsch seines Vaters gewesen, dass er Afghanistan verlasse.
3. Am 18.03.2015 übermittelte seine Rechtsberaterin den afghanischen Führerschein des Beschwerdeführers und beantragte zugleich, sein Geburtsdatum zu berichtigen.
4. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 17.04.2015 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ergänzend aus, er sei am XXXX geboren und habe die letzten vier Jahre direkt in Kabul gelebt. Der Beschwerdeführer sei ohne Reisedokument aus Afghanistan ausgereist und sein Ziel sei Deutschland gewesen, zumal sein Stiefonkel dort wohne. Zu seinen Verwandten in Afghanistan stehe der Beschwerdeführer in telefonischen Kontakt. Neben seinem Vater, seiner Stiefmutter und seinen Geschwistern würden noch seine Stiefonkel in Afghanistan leben; die Brüder seines Vaters würden hingegen im Iran leben. Der Beschwerdeführer sei von einem verkleideten Polizisten geschlagen und verletzt worden, als er in seinem Stammgeschäft eingekauft und dem Verkäufer einen Scherz erzählt habe. Dieser vermeintliche Polizist habe den Beschwerdeführer mitnehmen wollen. Er sei anschließend mit seinen beiden Kollegen in ein Taxi gestiegen und weggefahren. Der Beschwerdeführer habe von dem Vorfall mehrere Verletzungen erlitten, könne allerdings nicht angeben, ob diese von dem Stoß in Richtung der Glasscheibe oder von dem Messer, das der vermeintliche Polizist mitgehabt habe, herrühren würden. Als der Beschwerdeführer aus dem Krankenhaus entlassen worden sei, sei er zur Polizei gegangen, um die Personen zu identifizieren; dies jedoch ohne Erfolg. Etwa drei bis vier Monate vor seiner Ausreise nach Europa habe der Beschwerdeführer besagten Polizisten aus einem Snookerclub herauskommen sehen, weshalb er kurz in diesen Club hineingegangen sei. Bei Anblick der dortigen Personen sei der Beschwerdeführer erschrocken gewesen. Auch sein Vater, welchen der Beschwerdeführer daraufhin telefonisch kontaktiert habe, sei beim Anblick dieser Personen erschrocken gewesen. Anschließend habe der Vater des Beschwerdeführers allen erzählt, der Beschwerdeführer wäre tot. Der Beschwerdeführer habe drei Wochen nach diesem Vorfall einen Autounfall gehabt und vermute, dass dieser Unfall von den besagten Personen ausgegangen sei.4. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 17.04.2015 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ergänzend aus, er sei am römisch 40 geboren und habe die letzten vier Jahre direkt in Kabul gelebt. Der Beschwerdeführer sei ohne Reisedokument aus Afghanistan ausgereist und sein Ziel sei Deutschland gewesen, zumal sein Stiefonkel dort wohne. Zu seinen Verwandten in Afghanistan stehe der Beschwerdeführer in telefonischen Kontakt. Neben seinem Vater, seiner Stiefmutter und seinen Geschwistern würden noch seine Stiefonkel in Afghanistan leben; die Brüder seines Vaters würden hingegen im Iran leben. Der Beschwerdeführer sei von einem verkleideten Polizisten geschlagen und verletzt worden, als er in seinem Stammgeschäft eingekauft und dem Verkäufer einen Scherz erzählt habe. Dieser vermeintliche Polizist habe den Beschwerdeführer mitnehmen wollen. Er sei anschließend mit seinen beiden Kollegen in ein Taxi gestiegen und weggefahren. Der Beschwerdeführer habe von dem Vorfall mehrere Verletzungen erlitten, könne allerdings nicht angeben, ob diese von dem Stoß in Richtung der Glasscheibe oder von dem Messer, das der vermeintliche Polizist mitgehabt habe, herrühren würden. Als der Beschwerdeführer aus dem Krankenhaus entlassen worden sei, sei er zur Polizei gegangen, um die Personen zu identifizieren; dies jedoch ohne Erfolg. Etwa drei bis vier Monate vor seiner Ausreise nach Europa habe der Beschwerdeführer besagten Polizisten aus einem Snookerclub herauskommen sehen, weshalb er kurz in diesen Club hineingegangen sei. Bei Anblick der dortigen Personen sei der Beschwerdeführer erschrocken gewesen. Auch sein Vater, welchen der Beschwerdeführer daraufhin telefonisch kontaktiert habe, sei beim Anblick dieser Personen erschrocken gewesen. Anschließend habe der Vater des Beschwerdeführers allen erzählt, der Beschwerdeführer wäre tot. Der Beschwerdeführer habe drei Wochen nach diesem Vorfall einen Autounfall gehabt und vermute, dass dieser Unfall von den besagten Personen ausgegangen sei.
5. Mit Bescheid vom XXXX wies die Bezirkshauptmannschaft XXXX den Antrag des Beschwerdeführers auf Umschreibung einer ausländischen Lenkerberechtigung gemäß § 23 Abs. 1 und Abs. 6 Führerscheingesetz wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen ab. Begründend führte sie aus, eine Überprüfung des afghanischen Führerscheins durch das Bundeskriminalamt habe ergeben, dass es sich bei diesem Führerschein um eine Totalfälschung handle.5. Mit Bescheid vom römisch 40 wies die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 den Antrag des Beschwerdeführers auf Umschreibung einer ausländischen Lenkerberechtigung gemäß Paragraph 23, Absatz eins und Absatz 6, Führerscheingesetz wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen ab. Begründend führte sie aus, eine Überprüfung des afghanischen Führerscheins durch das Bundeskriminalamt habe ergeben, dass es sich bei diesem Führerschein um eine Totalfälschung handle.
6. In seiner zweiten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 09.02.2016 gab der Beschwerdeführer gefragt, ob er derzeit in ärztlicher Behandlung stehe, an, dass er an der Nase operiert worden sei. Zuletzt habe er vor drei Monaten Kontakt zu seiner Familie gehabt; diese hätte Afghanistan verlassen. Gefragt zu der vorgefundenen Aufenthaltsberechtigung von Russland in seinem afghanischen Reisepass, führte der Beschwerdeführer aus, er habe diesen Namen und das Geburtsdatum in Österreich nicht angegeben, weil er einen Aufenthaltstitel in Russland habe; XXXX sei sein Spitzname. Sein richtiger Name laute XXXX und er sei am XXXX geboren. Er gebe auch zu, dass der Führerschein in seiner Abwesenheit in Afghanistan ausgestellt worden sei und es sich dabei um eine Fälschung handle. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2010 Afghanistan verlassen, woraufhin er nach Russland gereist sei. Anfang 2011 habe er Russland verlassen und anschließend eineinhalb Jahre in Tadschikistan gelebt. Auf Nachfrage, wie er dann am XXXX.2011 einen Aufenthaltstitel in Russland beantragen habe können, führte der Beschwerdeführer aus, es könne sein, dass er an besagtem Datum den Aufenthaltstitel bekommen habe, allerdings sei er vorerst nur sechs Monate und nach seinem Aufenthalt in Tadschikistan weitere sechs Monate in Russland gewesen. Er habe sich das Leben in Russland nicht leisten können und habe auch nie in Russland bleiben wollen; sein Ziel sei Österreich gewesen. In Tadschikistan habe der Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter auf einer Baustelle gearbeitet und Angst gehabt, dass ihn die verkleideten Polizisten dort auch finden könnten. Der Vorfall mit den verkleideten Polizisten habe sich vor sechseinhalb Jahren ereignet. Auf Nachfrage, warum sich der Beschwerdeführer dann am XXXX.2010 bei der "Kabul Police" einen Reisepass ausstellen habe lassen, obwohl er Angst gehabt habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass beim Ausstellen des Reisepasses sein Vater und sein Cousin dabei gewesen seien.6. In seiner zweiten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 09.02.2016 gab der Beschwerdeführer gefragt, ob er derzeit in ärztlicher Behandlung stehe, an, dass er an der Nase operiert worden sei. Zuletzt habe er vor drei Monaten Kontakt zu seiner Familie gehabt; diese hätte Afghanistan verlassen. Gefragt zu der vorgefundenen Aufenthaltsberechtigung von Russland in seinem afghanischen Reisepass, führte der Beschwerdeführer aus, er habe diesen Namen und das Geburtsdatum in Österreich nicht angegeben, weil er einen Aufenthaltstitel in Russland habe; römisch 40 sei sein Spitzname. Sein richtiger Name laute römisch 40 und er sei am römisch 40 geboren. Er gebe auch zu, dass der Führerschein in seiner Abwesenheit in Afghanistan ausgestellt worden sei und es sich dabei um eine Fälschung handle. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2010 Afghanistan verlassen, woraufhin er nach Russland gereist sei. Anfang 2011 habe er Russland verlassen und anschließend eineinhalb Jahre in Tadschikistan gelebt. Auf Nachfrage, wie er dann am römisch 40 .2011 einen Aufenthaltstitel in Russland beantragen habe können, führte der Beschwerdeführer aus, es könne sein, dass er an besagtem Datum den Aufenthaltstitel bekommen habe, allerdings sei er vorerst nur sechs Monate und nach seinem Aufenthalt in Tadschikistan weitere sechs Monate in Russland gewesen. Er habe sich das Leben in Russland nicht leisten können und habe auch nie in Russland bleiben wollen; sein Ziel sei Österreich gewesen. In Tadschikistan habe der Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter auf einer Baustelle gearbeitet und Angst gehabt, dass ihn die verkleideten Polizisten dort auch finden könnten. Der Vorfall mit den verkleideten Polizisten habe sich vor sechseinhalb Jahren ereignet. Auf Nachfrage, warum sich der Beschwerdeführer dann am römisch 40 .2010 bei der "Kabul Police" einen Reisepass ausstellen habe lassen, obwohl er Angst gehabt habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass beim Ausstellen des Reisepasses sein Vater und sein Cousin dabei gewesen seien.
7. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ihm wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).7. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ihm wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Der Begründung des im Spruch bezeichneten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist im Wesentlichen zu entnehmen, das Vorbringen des Beschwerdeführers biete keinen Hinweis darauf, dass eine wohlbegründete Furcht aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe bestehen würde.
Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der "Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5 (Mezzanin), 1090 Wien" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der "Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5 (Mezzanin), 1090 Wien" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
8. Mit Schreiben vom 17.03.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte des gegenständlichen Bescheides und brachte ergänzend eine Gefährdung wegen Zwangsrekrutierung vor.
9. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 23.03.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
10. Mit Beschwerdeergänzung vom 12.04.2016 verwies der Beschwerdeführer auf einen Bericht von Anfang April 2016 vom britischen "Refugee Support Network", aus welchem sich die triste Rückkehrsituation entnehmen lasse; aus Europa rückgekehrte Afghanen würden entweder für wohlhabend gehalten und deswegen entführt werden, oder aber die Talibanterroristen bzw. neuerdings auch der Islamische Staat würden Rückkehrer für Spione halten und ermorden. Dem Beschwerdeführer drohe bei Rückkehr konkret Gefahr an Leib und Leben verletzt zu werden, weshalb ihm internationaler Schutz zuzuerkennen sei.
11. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 17.05.2017 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung W151 abgenommen und der Gerichtsabteilung W253 neu zugewiesen.
12. Mit E-Mail vom 09.02.2018 teilte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit, er vertrete diesen nicht mehr und werde daher an der anberaumten mündlichen Verhandlung am XXXX nicht teilnehmen. Er habe die Ladung an den Beschwerdeführer weitergeleitet.12. Mit E-Mail vom 09.02.2018 teilte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit, er vertrete diesen nicht mehr und werde daher an der anberaumten mündlichen Verhandlung am römisch 40 nicht teilnehmen. Er habe die Ladung an den Beschwerdeführer weitergeleitet.
13. Der am XXXX öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist der Beschwerdeführer unentschuldigt ferngeblieben. Der zur Entscheidung berufene Richter vertagte die Verhandlung auf unbestimmte Zeit.13. Der am römisch 40 öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist der Beschwerdeführer unentschuldigt ferngeblieben. Der zur Entscheidung berufene Richter vertagte die Verhandlung auf unbestimmte Zeit.
14. Die Ladung für die am XXXX anberaumte mündliche Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer persönlich am 20.09.2018 übernommen.14. Die Ladung für die am römisch 40 anberaumte mündliche Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer persönlich am 20.09.2018 übernommen.
15. Am XXXX übermittelte die Rechtsberaterin vom Verein für Menschenrechte Österreich die Vollmacht des Beschwerdeführers.15. Am römisch 40 übermittelte die Rechtsberaterin vom Verein für Menschenrechte Österreich die Vollmacht des Beschwerdeführers.
16. Am selben Tag fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der Vertreterin des Beschwerdeführers und eines Dolmetschers für die Sprache Dari statt. Der Beschwerdeführer ist der Verhandlung erneut unentschuldigt ferngeblieben. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil.
Mit dem Beginn der Verhandlung nach Aufruf der Sache um 09:00 Uhr wurde zugewartet, die Verhandlung wurde neuerlich um 09:10 Uhr und um 09:20 Uhr aufgerufen und in Abwesenheit des Beschwerdeführers und in Anwesenheit seiner Vertretung durchgeführt. Die Beschwerdeführervertreterin gab an, der Beschwerdeführer sei noch am 28.09.2018 beim Verein für Menschenrechte Österreich erschienen, um die Vollmacht zu unterzeichnen.
Nach Schluss der Verhandlung verkündete der Richter das gegenständliche Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen. Die Verkündung des Erkenntnisses erfolgte etwa gegen 09:30 Uhr. Der zur Entscheidung berufene Richter hat den Verhandlungssaal 3 um 10:30 Uhr zur Unterfertigung, Ausfertigung und Aushändigung der Niederschrift wieder aufgesucht. Die Beschwerdeführervertreterin teilte dem zur Entscheidung berufenen Richter anschließend mit, dass der Beschwerdeführer seit etwa 08:00 Uhr im Bereich des Warteraums zwischen Saal 2 und 3 aufhältig gewesen sei und nicht wie mit der Vertreterin vereinbart, direkt vor dem Saal 3. Der zur Entscheidung berufene Richter hat den Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt nicht persönlich wahrgenommen, obwohl er bis 10:30 Uhr mehrfach durch den nicht sehr großen Wartebereich gegangen ist, um sein Büro oder den Verhandlungssaal aufzusuchen (vor Beginn der Verhandlung um etwa 08:55 Uhr, ebenso nach dem zweiten Aufruf der Sache um 09:10 Uhr, unmittelbar vor dem letzten Aufruf und am Weg zur Korrektur um etwa 09:30 Uhr sowie am Rückweg zum Verhandlungssaal um 10:30 Uhr) und ihm dessen Äußeres aufgrund der im Akt einliegenden Fotos aus dem Fremdenregister bekannt war. Der zur Entscheidung berufene Richter setzte die Vertreterin und den nunmehr anwesenden Beschwerdeführer darüber in Kenntnis, dass eine Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach erfolgter mündlicher Verkündung nicht mehr möglich ist.
Das Verhandlungsprotokoll wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 02.10.2018 samt Hinweis auf die mündliche Verkündung übermittelt.
17. Am XXXX beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG.17. Am römisch 40 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG.
18. Am 04.10.2018 langte eine Vollmacht des MigrantInnenvereins St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien ein und beantragte der Beschwerdeführer erneut die Ausfertigung des Erkenntnisses.
19. Zum Fernbleiben des Beschwerdeführers wird der guten Ordnung weiters festgehalten:
Am Nachmittag des XXXX hielt der zur Entscheidung berufene Richter beim diensthabenden Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes Nachfrage. Diese Nachfrage ergab, dass der Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes den Beschwerdeführer zwar auf seiner Kontrollliste als anwesend abgehackt hatte, ihm aber der Zeitpunkt des Erscheinens des Beschwerdeführers nicht mehr erinnerlich war. Jedoch konnte der Mitarbeiter der Sicherheitsfirma angeben, dass ihm aufgefallen sei, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich das Gerichtsgebäude zum Rauchen verlassen habe (siehe hierzu Aktenvermerk vom XXXX).Am Nachmittag des römisch 40 hielt der zur Entscheidung berufene Richter beim diensthabenden Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes Nachfrage. Diese Nachfrage ergab, dass der Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes den Beschwerdeführer zwar auf seiner Kontrollliste als anwesend abgehackt hatte, ihm aber der Zeitpunkt des Erscheinens des Beschwerdeführers nicht mehr erinnerlich war. Jedoch konnte der Mitarbeiter der Sicherheitsfirma angeben, dass ihm aufgefallen sei, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich das Gerichtsgebäude zum Rauchen verlassen habe (siehe hierzu Aktenvermerk vom römisch 40 ).
Mit E-Mail vom 08.10.2018 (siehe Aktenvermerk vom 09.10.2018) nahm die Dolmetscherin zur Verhandlung Stellung und gab zusammenfassend an, dass sie einige Minuten verspätet in die Verhandlung gekommen sei; zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer ebenfalls noch nicht anwesend gewesen. In der Folge sei zweimal aufgerufen worden. Nach einem Gespräch mit der Vertreterin des Beschwerdeführers sowie der mündlichen Verkündung sei der Dolmetscher entlassen worden. Anschließend habe die Dolmetscherin noch kurz mit der Vertreterin geredet, da sie die Nachbarin ihrer Schwester sei. Die Vertreterin sei sehr verwundert gewesen, dass der Beschwerdeführer nicht gekommen sei. Im Wartebereich vor dem Verhandlungssaal 3 habe niemand gewartet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 06.09.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei Durchsicht der mitgeführten Gegenstände wurde ein USB-Stick gefunde