Entscheidungsdatum
17.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W222 1430199-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 46, 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, und Paragraphen 46, 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 23.01.2017 vor einem Organ der LPD Niederösterreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am gleichen Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Zu seiner Person gab er an, am XXXX in XXXX , Indien geboren worden zu sein. Er spreche Punjabi und sei verheiratet. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in Österreich bereits einen Asylantrag gestellt habe, der am 21.11.2012 rechtskräftig entschieden worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er sich von 21. November 2012 bis Juli/August 2015 in Wien aufgehalten habe und dann über Italien nach Indien geflogen sei. Er habe sich dort von August 2015 bis Dezember 2016 in Indien aufgehalten. Auf die Frage warum der Beschwerdeführer jetzt einen neuerlichen Asylantrag stelle, gab der Beschwerdeführer an: "Die alten Fluchtgründe sind noch aufrecht. Ich bin im Jahre 2015 freiwillig nach Indien zurückgekehrt, weil mein Sohn schwer krank war. Ich wurde aber drei Monate später wieder von den gleichen Leuten wie damals verfolgt. Ich lebte in Indien versteckt ca. zwei Jahre und bin dann wieder geflüchtet." Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um sein Leben. Die Änderung der Fluchtgründe seien ihm seit Ende 2015 bekannt.Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 23.01.2017 vor einem Organ der LPD Niederösterreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am gleichen Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Zu seiner Person gab er an, am römisch 40 in römisch 40 , Indien geboren worden zu sein. Er spreche Punjabi und sei verheiratet. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in Österreich bereits einen Asylantrag gestellt habe, der am 21.11.2012 rechtskräftig entschieden worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er sich von 21. November 2012 bis Juli/August 2015 in Wien aufgehalten habe und dann über Italien nach Indien geflogen sei. Er habe sich dort von August 2015 bis Dezember 2016 in Indien aufgehalten. Auf die Frage warum der Beschwerdeführer jetzt einen neuerlichen Asylantrag stelle, gab der Beschwerdeführer an: "Die alten Fluchtgründe sind noch aufrecht. Ich bin im Jahre 2015 freiwillig nach Indien zurückgekehrt, weil mein Sohn schwer krank war. Ich wurde aber drei Monate später wieder von den gleichen Leuten wie damals verfolgt. Ich lebte in Indien versteckt ca. zwei Jahre und bin dann wieder geflüchtet." Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um sein Leben. Die Änderung der Fluchtgründe seien ihm seit Ende 2015 bekannt.
Am 24.05.2018 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt. Der Beschwerdeführer gab an gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Daraufhin korrigierte sich der Beschwerdeführer und gab an, dass er Medikamente nehme und derzeit Knieprobleme habe. Er gab weiters an, dass er einen Herzinfarkt gehabt hatte. Er stehe nicht in ärztlicher Behandlung - die Ärzte hätten lediglich gesagt, er dürfe nicht schwer arbeiten. Es gehe ihm gut. Er habe keinen Reisepass, den habe der Schlepper. Er werde ausschließlich in Indien verfolgt. Die Frage, ob er von sich aus in Indien jemals eine Polizeidienststelle, ein Gericht oder sonstige Sicherheitsbehörden (insbesondere auch Militärbehörden) aufgesucht habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er einmal bei der Polizei gewesen sei und zwar sei dies im Jahre 2011 oder 2012 gewesen. Er sei niemals mit dem Gesetz in Konflikt geraten oder strafgerichtlich verurteilt worden. Er habe niemals Probleme mit der Polizei, weiteren Sicherheitsbörden, dem Militär, dem Gericht in Indien gehabt. Er habe sich in Indien weder religiös noch politisch betätigt. Auch seine Familienangehörigen hätten sich nicht religiös oder politisch betätigt. Zuletzt habe er in der Stadt XXXX im Bundesland XXXX in Indien gelebt. Er sei Untermieter in einer Wohnung gewesen. Er habe dort mit seiner Frau und seinen zwei Kindern gewohnt. Weder er noch seine Familienangehörigen würden im Herkunftsstaat Besitztümer oder andere finanzielle Sicherheiten besitzen. Er habe ca. 17 oder 18 Jahre an der vorhin genannten Adresse gelebt. Seine Unterkunft habe er zum letzten Mal im Jahre 2011 verlassen. Sein Vater sei im Jahre 2005 und seine Mutter im Jahre 2008 verstorben. Er habe weder Geschwister noch andere Verwandten wie Onkel, Tanten. Er habe Kontakt mit seiner Frau mit der er ein gutes Verhältnis habe. Seine Familie habe keine Probleme in Indien und werde nicht verfolgt. Er habe seine Frau im Jahre 1999 geheiratet. Seine Frau lebe derzeit bei ihrer Schwester. Er habe zwei Kinder, einen Sohn der 13 Jahre alt und eine Tochter, die acht Jahre alt sei. Er spreche Punjabi und Hindi, schreiben könne er nicht. Er habe sieben bis acht Jahre die Schule in Indien besucht und zuletzt als Taxifahrer gearbeitet. Er habe dies von 1992 für acht Jahre gemacht. Er gehöre der Religionsgemeinschaft der Hindu an. Er habe Indien das letzte Mal im Jahre 2016 mit dem Flugzeug aus Dehli legal verlassen. Er habe sich bereits drei Jahre hier in Österreich befunden, und zwar dies sei von 2012 bis 2015 gewesen. Er habe keine Verwandten oder Familienangehörige in der EU oder in Österreich. Er habe keine Freunde in Österreich. In seiner Freizeit besuche er den Sikh Tempel. Auf die Frage, wie er sich den Aufenthalt in Österreich finanziere, gab der Beschwerdeführer an, dass manchmal Essen vom Sikh Tempel und manchmal von anderen Leuten bekomme. Er gehöre hier in Österreich weder einem Verein oder einer sonstigen Organisation an. Er führe hier in Österreich weder ein Familienleben bzw. eine familienähnliche Beziehung. Es bestehen auch zu keinen in Österreich lebenden Personen finanzielle oder sonstige Abhängigkeiten. Auf folgende Frage: "Warum stellen Sie einen Asylantrag? Nennen Sie alle Ihre Fluchtgründe?" gab der Beschwerdeführer folgendes an: "Ich bin hergekommen, weil mir Österreich gefällt. Das ist alles." Die Frage ob er noch weiter Fluchtgründe habe, verneinte der Beschwerdeführer. Auf Vorhalt, dass sein erster Asylantrag negativ entschieden worden sei und er seine neuen Fluchtgründe nennen solle, gab dieser an: "Weil mir Österreich gefällt. Befragt gebe ich an, dass ich sonst keine neuen Gründe habe."Am 24.05.2018 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt. Der Beschwerdeführer gab an gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Daraufhin korrigierte sich der Beschwerdeführer und gab an, dass er Medikamente nehme und derzeit Knieprobleme habe. Er gab weiters an, dass er einen Herzinfarkt gehabt hatte. Er stehe nicht in ärztlicher Behandlung - die Ärzte hätten lediglich gesagt, er dürfe nicht schwer arbeiten. Es gehe ihm gut. Er habe keinen Reisepass, den habe der Schlepper. Er werde ausschließlich in Indien verfolgt. Die Frage, ob er von sich aus in Indien jemals eine Polizeidienststelle, ein Gericht oder sonstige Sicherheitsbehörden (insbesondere auch Militärbehörden) aufgesucht habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er einmal bei der Polizei gewesen sei und zwar sei dies im Jahre 2011 oder 2012 gewesen. Er sei niemals mit dem Gesetz in Konflikt geraten oder strafgerichtlich verurteilt worden. Er habe niemals Probleme mit der Polizei, weiteren Sicherheitsbörden, dem Militär, dem Gericht in Indien gehabt. Er habe sich in Indien weder religiös noch politisch betätigt. Auch seine Familienangehörigen hätten sich nicht religiös oder politisch betätigt. Zuletzt habe er in der Stadt römisch 40 im Bundesland römisch 40 in Indien gelebt. Er sei Untermieter in einer Wohnung gewesen. Er habe dort mit seiner Frau und seinen zwei Kindern gewohnt. Weder er noch seine Familienangehörigen würden im Herkunftsstaat Besitztümer oder andere finanzielle Sicherheiten besitzen. Er habe ca. 17 oder 18 Jahre an der vorhin genannten Adresse gelebt. Seine Unterkunft habe er zum letzten Mal im Jahre 2011 verlassen. Sein Vater sei im Jahre 2005 und seine Mutter im Jahre 2008 verstorben. Er habe weder Geschwister noch andere Verwandten wie Onkel, Tanten. Er habe Kontakt mit seiner Frau mit der er ein gutes Verhältnis habe. Seine Familie habe keine Probleme in Indien und werde nicht verfolgt. Er habe seine Frau im Jahre 1999 geheiratet. Seine Frau lebe derzeit bei ihrer Schwester. Er habe zwei Kinder, einen Sohn der 13 Jahre alt und eine Tochter, die acht Jahre alt sei. Er spreche Punjabi und Hindi, schreiben könne er nicht. Er habe sieben bis acht Jahre die Schule in Indien besucht und zuletzt als Taxifahrer gearbeitet. Er habe dies von 1992 für acht Jahre gemacht. Er gehöre der Religionsgemeinschaft der Hindu an. Er habe Indien das letzte Mal im Jahre 2016 mit dem Flugzeug aus Dehli legal verlassen. Er habe sich bereits drei Jahre hier in Österreich befunden, und zwar dies sei von 2012 bis 2015 gewesen. Er habe keine Verwandten oder Familienangehörige in der EU oder in Österreich. Er habe keine Freunde in Österreich. In seiner Freizeit besuche er den Sikh Tempel. Auf die Frage, wie er sich den Aufenthalt in Österreich finanziere, gab der Beschwerdeführer an, dass manchmal Essen vom Sikh Tempel und manchmal von anderen Leuten bekomme. Er gehöre hier in Österreich weder einem Verein oder einer sonstigen Organisation an. Er führe hier in Österreich weder ein Familienleben bzw. eine familienähnliche Beziehung. Es bestehen auch zu keinen in Österreich lebenden Personen finanzielle oder sonstige Abhängigkeiten. Auf folgende Frage: "Warum stellen Sie einen Asylantrag? Nennen Sie alle Ihre Fluchtgründe?" gab der Beschwerdeführer folgendes an: "Ich bin hergekommen, weil mir Österreich gefällt. Das ist alles." Die Frage ob er noch weiter Fluchtgründe habe, verneinte der Beschwerdeführer. Auf Vorhalt, dass sein erster Asylantrag negativ entschieden worden sei und er seine neuen Fluchtgründe nennen solle, gab dieser an: "Weil mir Österreich gefällt. Befragt gebe ich an, dass ich sonst keine neuen Gründe habe."
In weiterer Folge wurde ausgeführt: "F: Hatten Sie seit Ihrer letzten Einreise nach Indien im Jahr 2015 in Indien Probleme?
A: Ja, ich hatte Probleme.
F: Machen Sie mir umfangreiche Angaben über Ihre Probleme?
A: Früher hatte ich einen Streit und diese Leute suchen mich.
Wiederholung der Frage! Ihre Angaben sind äußerst vage und abstrakt, bitte nennen Sie mir alle Einzelheiten und Details im Hinblick auf Ihre Probleme seit Ihrer erneuten Einreise nach Indien!
A: Wir haben einen Streit gehabt und die Leute waren bei mir zu Hause und darum habe ich Indien verlassen - das ist alles.
Wiederholung der Frage! Bitte führen Sie mir sämtliche Details über Ihre Probleme an - konkretisieren Sie Ihr Vorbringen!
A: Diese Leute haben mich gesucht und ich und meine Familie haben die Stadt XXXX verlassen und nachher habe ich Indien verlassen.A: Diese Leute haben mich gesucht und ich und meine Familie haben die Stadt römisch 40 verlassen und nachher habe ich Indien verlassen.
F: Mehr können Sie darüber nicht angeben?
A: Nein.
F: Wie geht es Ihrer Familie jetzt?
A: Gut, befragt gebe ich an, dass sie keine Probleme haben.
F: Wurde Ihre Familie bedroht?
A: Früher schon, aber jetzt nicht mehr - die wissen nicht wo meine Familie lebt.
F: Machen Sie mir genaue Angaben über den Streit!
A: Im Jahr 2011 gab es diesen Streit. Ich habe als Taxifahrer gearbeitet und war Zeuge bei einem Unfall. Ein Mädchen ist gestorben. Weil ich Zeuge war wollten Sie mich töten.
Wiederholung der Frage! Machen Sie mir bitte umfangreiche Angaben über den Streit! Ihre Angaben sind oberflächlich!
A: Ich kann mich nicht erinnern.
F: Beschreiben Sie mir bitte den Unfall, bei dem das Mädchen starb!
A: Ich kann mich nicht erinnern.
F: Machen Sie mir Angaben über das Mädchen, dass dabei verstarb!
A: Ich kenn das Mädchen nicht.
F: Geben Sie mir bitte Informationen über die Bedroher! Wer sind diese Leute?
A: Ich hatte Angst und habe Indien verlassen - befragt gebe ich an, dass ich über diese Leute nichts angeben kann.
F: Wurden Sie seit Einreise im Jahr 2015 nach Indien jemals bedroht?
A: Die haben mich gesucht - befragt gebe ich an, dass sie mich bedroht haben und zu mir gesagt haben, dass sie mich töten.
F: Wie oft wurden Sie bedroht?
A: Zweimal.
F: Wann fanden diese Bedrohungen statt?
A: Im Oktober 2015, im Jänner 2016 habe ich Indien verlassen. Befragt gebe ich an, dass ich ab Oktober keine Bedrohungen mehr erhalten habe, weil ich die Stadt mit meiner Familie verlassen habe.
F: Beschreiben Sie mir bitte die Bedrohungen im Detail!
A: Die wollten mich töten.
Wiederholung der Frage! Sie geben an aufgrund Morddrohungen Indien verlassen zu haben und können diese Geschehnisse in keiner Weise detailreich beschreiben - machen Sie mir umfangreiche Angaben über diese Bedrohungen!
A: Ich habe schon alles gesagt.
F: Sie haben eine Tochter und einen Sohn?
A: Ja.
F: Hatten Sie jemals eine zweite Tochter oder einen zweiten Sohn?
A: Nein.
F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Indien? Was würde passieren, wenn Sie morgen zurück nach Indien geschickt werden würden?
A: Vielleicht werden die Leute mich töten.
Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen des BFA zu Indien Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Feststellungsunterlagen werden Ihnen gegebenenfalls vom Dolmetscher vorgelesen! Möchten Sie das?
A: Nein, das brauche ich nicht."
Am 03.08.2018 stellte das BFA eine Anfrage an die Staatendokumentation betreffend chronischen Alkoholismus, Bluthochdruck, Fettstoffwechselstörung, Zustand bei Schlaganfall, Gastritis, Gelenksrheuma ob diese Erkrankungen in Indien behandelbar und die dazu notwendigen Medikamente erhältlich seien. Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ergab, dass diese Krankheiten in Indien behandelt werden können und benötigten Medikamente bzw. adäquate Wirkstoffe erhältlich seien.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
Beweiswürdigend hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend die konkreten Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates im Wesentlichen fest, dass das Vorbringen nicht glaubhaft sei, zumal dieser beim BFA bloß ein höchst vages und abstraktes Vorbringen dargelegt habe.
"Vorweg ist anzumerken, dass Ihr erster Antrag auf internationalen Schutz vom 03.10.2012, mit Erkenntnis, C14430.199-1/2012/2E, vom 19.11.2012, rechtskräftig negativ entschieden wurde und Ihr damaliges Fluchtvorbringen als unglaubwürdig erachtet wurde. Ihr gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz fußt folglich auf ein zur Gänze nicht glaubhaftes Vorbringen und ist dieses auch unter diesem Blickwinkel zu betrachten.
Niederschriftlich ist es Ihnen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) nicht gelungen ein fundiertes und substantiiertes Vorbringen rund um etwaige Fluchtgründe im Herkunftsland darzulegen. Durch Ihre inhaltsleeren und bloß allgemeinen Angaben haben Sie beim BFA ein vages, abstraktes Vorbringen dargelegt.
Sie gaben in erster Linie an, erneut nach Österreich geflohen zu sein, weil es Ihnen hier gefiele. Nachgefragt behaupteten Sie, dass Sie erneut von denselben Personen gesucht werden würden, wegen welcher Sie Indien bereits im Jahr 2012 verlassen hätten.
Zum einen basiert Ihr neuerliches Fluchtvorbringen auf einer bereits negativen und als unglaubwürdig erachteten, entschiedenen Sachlage und zum anderen war es Ihnen nicht möglich eine neue Gefahrenlage glaubhaft darzulegen.
Sie nannten von sich aus keinerlei Details und hielten Ihre Aussagen stets vage und oberflächlich.
Zu erwarten, wäre allerdings gewesen, dass Sie selbst und ohne ständige Nachfrage Ihre Fluchtgründe mit Einzelheiten versehen und schlüssig nachvollziehbar darlegen.
Hierzu ein kurzer Auszug aus der Einvernahme vom 24.05.2018, um Ihr vages Vorbringen zu veranschaulichen:
"F: Warum stellen Sie einen Asylantrag? Nennen Sie alle Ihre Fluchtgründe?
A: Ich bin hergekommen, weil mir Österreich gefällt. Das ist alles.
F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?
A: Nein."
Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist jedoch davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend zu schildern, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei. Eine wie von Ihnen dargelegte Schilderung der Geschehnisse verdeutlicht, dass Sie offenbar Einzelheiten präsentieren, die nicht der Wahrheit entsprechen. Ansonsten hätten Sie derartige Umstände weitaus konkreter verdeutlicht.
Weiters gaben Sie an, Sie wären zweimal mit dem Tod bedroht worden.
Hierzu war es Ihnen nur möglich einen ungefähren Zeitraum, Oktober 2015 und Jänner 2016, zu nennen. Einzelheiten und Details waren Sie abermals nicht im Stande darzulegen.
Ebenso wenig konnten Sie Angaben zu den Personen, die Sie angeblich mit dem Tod bedroht hätten, machen. Sie gaben lediglich zu Protokoll, dass Sie diese nicht kennen würden.
Es entbehrt jeglicher Logik und Lebenserfahrung, dass Sie gerade jene einschneidenden Ereignisse oder Personen, welche Sie zur Flucht aus Ihrem Herkunftsstaat bewogen haben, nicht konkret und detailreich darlegen konnten.
Es ist davon auszugehen, dass Personen, die solch einschneidende Erfahrungen (Morddrohungen) machten, welche zur Flucht aus dem Land führten, gerade über solche Erlebnisse und daran beteiligte Personen fundierte und konkrete Auskünfte erteilen könnten bzw. auch anscheinende Nebensächlichkeiten und irgendwelche Details in Ihr Vorbringen einfließen lassen. Ihr Vorbringen war nicht derartig ausgestaltet sodass auch dieser Aspekt Ihres Vorbringens nicht glaubhaft ist.
Bemerkenswert ist, dass Ihre Frau und Ihre zwei minderjährigen Kinder weiterhin ohne Probleme in Indien leben können. Sie selbst gaben an, nach der angeblich letzten erfolgten Bedrohung (Jänner 2016), mit Ihrer Familie die Stadt verlassen zu haben. Sie hätten, laut Protokoll der Erstbefragung am 23.01.2017, Indien im Dezember 2016 verlassen. Folglich hätten Sie knapp ein Jahr weiterhin ohne Probleme in Indien leben können.
In Anbetracht dieser von Ihnen genannten Umstände, ist es für die Behörde unerklärlich, weshalb Sie Indien verlassen mussten, da Sie selbst angaben, dass Ihre Familie derzeit keinen Problemen in Indien ausgesetzt wäre und nach Ihrem Wohnortwechsel im Herkunftsstaat keine weiteren Bedrohungen erfolgten.
Erstaunlich ist, dass Sie bei der Erstbefragung am 23.01.2017 angaben, Sie wären im August 2015 nach Indien zurückgekehrt und im Dezember 2016 hätten Sie Ihren Herkunftsstaat wieder verlassen. Sie gaben in weiterer Folge zu Protokoll, Sie wären drei Monate nach Wiedereinreise, in Indien, abermals mit Ihren damaligen Problemen konfrontiert worden und hätten daraufhin zwei Jahre versteckt in Indien gelebt.
Diese massive Differenz, in etwa elf Monate, stellt für die Behörde einen weiteren Aspekt der Unglaubwürdigkeit Ihres gesamten Vorbringens dar.
Da Sie Ihr Fluchtvorbringen auf eine bereits entschiedene und als unglaubwürdig erachtete Sache stützten, befragte Sie die Behörde erneut zu dem angeblich im Jahr 2011 ergangenen Streit.
Hierzu machten Sie extrem widersprüchliche Angaben zu dem damals behaupteten Sachverhalt. So gaben Sie bei der Einvernahme vor dem BAA am 17.10.2012 im Wesentlichen an, Ihre Frau hätte Sie töten lassen wollen. Ein LKW hätte Sie in Ihrem Taxi gerammt und bei diesem Mordversuch wäre Ihre Tochter ums Leben gekommen.
Sowohl bei der Erstbefragung am 23.01.2017 als auch bei der Asyleinvernahme am 24.05.2018 erwähnten Sie nichts von all dem.
Sie behaupteten bei der Asyleinvernahme, da Sie Zeuge eines Unfalles gewesen wären, bei welchem ein Mädchen, welches Sie nicht kennen würden, ums Leben kam, würde man Sie töten wollen.
Glaubwürdige Vorbringen weichen selbst nach mehrmaliger Wiederholung der Fragestellung nicht voneinander ab. Diese gravierenden und elementaren Abweichungen in Ihren Angaben lassen somit darauf schließen, dass es sich um Ihr Fluchtvorbringen um eine rein gedankliche Konstruktion handeln muss, oder, dass Sie aber vor dem BFA bewusst einen anderen Sachverhalt schilderten.
Diese Widersprüche können von der Behörde nicht nachvollzogen werden, zumal derartige Ereignisse, sowie die daran beteiligten Personen, im Allgemeinen auch über einen längeren Zeitraum im Gedächtnis haften bleiben und selbst Jahre später noch genannt werden können - umso mehr, als es sich hierbei um einen wesentlichen und zentralen Teil des Vorbringens handelt.
Sie haben Indien legal per Flugzeug verlassen und wurden laut Ihren Angaben auch von den indischen Beamten kontrolliert. Somit ist auch eine staatliche Verfolgung Ihrerseits vom BFA auszuschließen.
Zusammengefasst waren Sie trotz mehrfacher Aufforderung nicht in der Lage ein stichhaltiges, detailliertes und somit auch nachvollziehbares Vorbringen rund um Ihren Fluchtgrund darzulegen. Durch Ihre widersprüchlichen Aussagen, bloß vagen, abstrakten und teilweise nicht nachvollziehbaren Angaben konnten Sie der Behörde eine Verfolgung in Indien nicht glaubhaft machen."
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesamt u.a. aus: "Es konnten keinerlei Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Indien einer Verfolgungsgefährdung i. S.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesamt u.a. aus: "Es konnten keinerlei Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Indien einer Verfolgungsgefährdung i. S.
d. Art. 3 EMRK ausgesetzt wären.d. Artikel 3, EMRK ausgesetzt wären.
Die Feststellungen über Ihren Gesundheitszustand, dem schulischen und beruflichen Werdegang, Ihren Sprachkenntnissen und dass Sie im arbeitsfähigen Alter sind ergeben sich aus Ihren glaubhaften Aussagen, den vorgelegten medizinischen Befunden und den erfolgten Anfragen seitens der Behörde.
Die Anfragebeantwortung des chefärztlichen Dienstes BMI I/10 und der Staatendokumentation ergab, dass sowohl Ihre Krankheiten in Indien behandelbar sind, als auch die von Ihnen benötigten Medikamente oder adäquate Wirkstoffe in Ihrem Heimatland verfügbar sind.
Ihre Arbeitswilligkeit ergibt sich aus Ihrer Berufstätigkeit im Heimatstaat.
Aufgrund Ihrer Angaben konnte ebenfalls festgestellt werden, dass Sie in Indien über familiäre Bezugspunkte verfügen (Ihre Frau und Ihre zwei minderjährigen Kinder leben dort) und ein gutes Verhältnis zu Ihrer Familie haben. Über Probleme innerhalb der Familie haben Sie nichts berichtet.
Es ist davon auszugehen, dass Sie von Ihren Familienangehörigen Unters