Entscheidungsdatum
18.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W265 2177188-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er u.a. an, afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volkgruppe der Paschtunen zu sein. Befragt dazu, warum er sein Land verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, er sei von Afghanistan in den Iran geflohen, weil die Sicherheitslage durch die Taliban immer dramatischer geworden sei. Er sei von den Taliban attackiert worden, dabei hätten sie ihm zwei Mal den Arm gebrochen. Den Iran habe er verlassen, weil den Afghanen die Gefahr drohe, in den Krieg nach Syrien geschickt zu werden.
3. Am 25.09.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes führte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammengefasst aus, dass er im Alter von vier Jahren gemeinsam mit seiner Familie in den Iran gezogen sei. Nach fünfzehn Jahren sei seine Familie nach Afghanistan zurückgekehrt. Nach ihrer Rückkehr habe der Onkel väterlicherseits einen Streit wegen der Grundstücke begonnen, weil sie so lange im Iran gewesen seien. Der Onkel väterlicherseits habe die Grundstücke nicht teilen wollen. Es sei zu verbalen Auseinandersetzungen gekommen. Der Onkel väterlicherseits habe dem Beschwerdeführer und seiner Familie auch vorgeworfen, dass sie Ungläubige seien, da sie solange im Iran gewesen seien. Drei Monate später habe er seine Großmutter besuchen wollen. Drei Personen hätten ihn auf dem Weg zu seiner Großmutter angehalten. Sie hätten ihn zunächst beschimpft und sodann mit dem Knauf der Waffen auf den Kopf geschlagen sowie die Schulter ausgekegelt. Ein Oberarm sei gebrochen gewesen. Er habe sein Bewusstsein verloren. Im Krankenhaus sei er wieder aufgewacht. Sein Vater habe zu ihm gesagt, dass er nicht zurück ins Dorf kommen solle. Nach einem dreitätigen Aufenthalt im Krankenhaus sei er zu seiner Tante väterlicherseits nach Kabul gezogen. Die letzten Jahre vor seiner Ausreise aus Afghanistan habe er bei seiner Tante väterlicherseits in Kabul gelebt. Vor seiner Weiterreise aus Europa habe er sich ein Jahr lang im Iran aufgehalten.
4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit oben genanntem Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt, gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV).4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit oben genanntem Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt, gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier).
5. Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, mit welcher der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde. Es wurde insbesondere vorgebracht, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, sich mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers, welches aufrechterhalten wurde, sachgerecht auseinanderzusetzen und ein adäquates Ermittlungsverfahren zu führen.
6. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 21.11.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
7. Am 02.10.2018 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zur aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan sowie zur Situation von Rückkehren und den damit verbundenen Gefahren ein. Auszugsweise wurde auf das Gutachten von Fredericke Stahlmann verwiesen.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.10.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Vertreters ausführlich zu seinen Fluchtgründen, zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat sowie zu seiner Integration in Österreich befragt wurde.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsniederschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
9. Zu dem in der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingebrachten Länderberichtsmaterial gab der Vertreter des Beschwerdeführers keine weitere Stellungnahme ab, sondern verwies auf die aktuelle Stellungnahme vom 02.10.2018.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde des genannten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Stellungnahme, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.
Der Beschwerdeführer wurde in einem Dorf im Distrikt XXXX in der Provinz Maidan Wardak geboren.Der Beschwerdeführer wurde in einem Dorf im Distrikt römisch 40 in der Provinz Maidan Wardak geboren.
Im Alter von ca. vier Jahren verließ der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie Afghanistan in Richtung Iran. Nach fünfzehn Jahren kehrte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie in das Heimatdorf in Afghanistan zurück. Sodann lebte der Beschwerdeführer zwei Jahre lang im Heimatdorf in Afghanistan. Dann wechselte der Beschwerdeführer seinen Aufenthaltsort innerhalb Afghanistans und lebte bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2013/2014 bei seiner Tante väterlicherseits in Kabul. Der Beschwerdeführer lebte insgesamt zehn Jahre bei seiner Tante väterlicherseits in Kabul. Vor seiner Weiterreise nach Europa hielt sich der Beschwerdeführer ein Jahr lang im Iran auf.
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 24.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer besuchte sechs Jahre lang die Schule im Iran sowie zwei Jahre lang im Heimatdorf in Afghanistan. Neben dem Schulbesuch half der Beschwerdeführer seinem Vater und seinem Onkel in der Landwirtschaft. Während seines zehnjährigen Aufenthaltes in Kabul absolvierte der Beschwerdeführer eine Lehre als Automechaniker. Im Iran arbeitete er in einer Ziegelfabrik.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.
Die Familie des Beschwerdeführers besteht aus seiner Mutter, drei Brüdern und zwei Schwestern. Der Vater verstarb 2012/2013 an Lungenkrebs. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers leben bis auf eine Schwester im Iran. Eine Schwester lebt in Frankreich. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers arbeiten in einer Ziegelfabrik im Iran. Die finanzielle Situation der Familie des Beschwerdeführers ist normal.
Weiters leben in Kabul in Afghanistan Verwandte des Beschwerdeführers (ein Onkel väterlicherseits, eine Tante väterlicherseits sowie eine Tante mütterlicherseits). Zu seinen in Afghanistan lebenden Verwandten hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt.
Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seinen im Iran lebenden Familienangehörigen. Der letzte Kontakt fand vor zwei Wochen statt.
Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in Kabul. Die Tante väterlicherseits, die ihm vor seiner Ausreise über einen Zeitraum von zehn Jahren Unterkunft und Unterstützung gewährt hat, lebt nach wie vor in Kabul.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für XXXX ,Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für römisch 40 ,
XXXX , vom XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs. 2 und 27 Abs. 2arömisch 40 , vom römisch 40 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall, 27 Absatz 2 und 27 Absatz 2 a
2. Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.
Mit Strafantrag der XXXX zu XXXX vom XXXX wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass Verbrechen des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 StGB begangen zu haben. Die Hauptverhandlung in besagter Strafsache ist laut Ladung des Landesgerichts für XXXX vom XXXX am XXXX vorgesehen.Mit Strafantrag der römisch 40 zu römisch 40 vom römisch 40 wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass Verbrechen des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, StGB begangen zu haben. Die Hauptverhandlung in besagter Strafsache ist laut Ladung des Landesgerichts für römisch 40 vom römisch 40 am römisch 40 vorgesehen.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer wegen eines Erbstreites durch seine Verwandten physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht.
Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass konkret der Be