TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/18 W261 2166926-1

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Veröffentlicht am 18.10.2018
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Entscheidungsdatum

18.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W261 2166926-1/21E

W261 2166929-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin Gastinger, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerden von

1. XXXX , alias XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan,1. römisch 40 , alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan,

2. XXXX , alias XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan,2. römisch 40 , alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan,

beide vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, jeweils gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland vom

1. 14.07.2017, Zl. XXXX ,1. 14.07.2017, Zl. römisch 40 ,

2. 14.07.2017, Zl. XXXX ,2. 14.07.2017, Zl. römisch 40 ,

nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 09.01.2018 und 29.01.2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Gang des Verfahrens:

Der Erstbeschwerdeführer (in der Folge BF1) und der Zweitbeschwerdeführer (in der Folge BF2), zwei Brüder und beide afghanischer Staatsbürger, reisten nach ihren Angaben am 04.01.2016 gemeinsam irregulär in Österreich ein und stellten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 04.01.2016 erfolgten die Erstbefragungen des BF1 und BF2 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit eines Dolmetschers in der Sprache Farsi. Dabei gab BF1 an, wegen der ISIS-Kämpfer in seiner Gegend das Land verlassen zu haben. Mehrere Personen und Kinder seien geköpft worden und das Leben seiner Familie sei ebenfalls in Gefahr gewesen. Weiters habe die Familie ein Grundstück besessen, von dem der Nachbar behauptet habe, dass es ihm gehöre. Sein Vater habe deshalb sogar ins Gefängnis müssen. Nach seiner Freilassung hätten sie viele Feinde gehabt. BF2 gab zu seinen Fluchtgründen befragt an, wegen eines Streites seines Vaters mit einem Nachbarn aus Afghanistan geflohen zu sein. Durch den Streit hätten sie viele Feinde bekommen, die sie mit dem Umbringen bedroht hätten. BF1 und BF2 gaben beide an, mit der gesamten Familie geflüchtet zu sein. Unterwegs sei die Familie jedoch auseinandergerissen worden, die Brüder wüssten nicht, wo sich ihre Eltern und Geschwister befinden würden.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl veranlasste aufgrund von Zweifeln an den Altersangaben von BF1 und BF2 in weiterer Folge eine Altersfeststellung. In dem aufgrund einer persönlichen Untersuchung des BF1 erstellten medizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX kommt der medizinische Sachverständige kurz zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass das höchstmögliche Mindestalter des BF1 zum Untersuchungszeitpunkt am XXXX mit 19 Jahren anzunehmen sei, woraus sich das errechnete "fiktive" Geburtsdatum XXXX ergebe. Es könne damit zum Zeitpunkt der Asylantragstellung am 04.01.2016 von einem Mindestalter des BF1 von 18,67 Jahren ausgegangen werden. Das höchstmögliche Mindestalter des BF2 zum Untersuchungszeitpunkt am XXXX sei ebenfalls mit 19 Jahren anzunehmen, woraus sich das errechnete "fiktive" Geburtsdatum XXXX ergebe. Es könne damit zum Zeitpunkt der Asylantragstellung am 04.01.2016 von einem Mindestalter des BF2 von 18,67 Jahren ausgegangen werden. BF1 und BF2 seien daher zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährig gewesen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl veranlasste aufgrund von Zweifeln an den Altersangaben von BF1 und BF2 in weiterer Folge eine Altersfeststellung. In dem aufgrund einer persönlichen Untersuchung des BF1 erstellten medizinischen Sachverständigengutachten vom römisch 40 kommt der medizinische Sachverständige kurz zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass das höchstmögliche Mindestalter des BF1 zum Untersuchungszeitpunkt am römisch 40 mit 19 Jahren anzunehmen sei, woraus sich das errechnete "fiktive" Geburtsdatum römisch 40 ergebe. Es könne damit zum Zeitpunkt der Asylantragstellung am 04.01.2016 von einem Mindestalter des BF1 von 18,67 Jahren ausgegangen werden. Das höchstmögliche Mindestalter des BF2 zum Untersuchungszeitpunkt am römisch 40 sei ebenfalls mit 19 Jahren anzunehmen, woraus sich das errechnete "fiktive" Geburtsdatum römisch 40 ergebe. Es könne damit zum Zeitpunkt der Asylantragstellung am 04.01.2016 von einem Mindestalter des BF2 von 18,67 Jahren ausgegangen werden. BF1 und BF2 seien daher zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährig gewesen.

Am 25.04.2017 erfolgten die niederschriftlichen Einvernahmen von BF1 und BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland (in der Folge BFA oder belangte Behörde), im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari. Dabei gab der BF1 an, seine Familie habe im Ort XXXX sowie in seinem Geburtsort XXXX Grundstücksstreitigkeiten mit den Nachbarn gehabt. Sein Vater und Onkel seien geschlagen worden, die Familie habe einander in der Nacht bewachen müssen. Sie hätten die Vorfälle bei der Polizei angezeigt, die Polizei habe dann festgestellt, dass das Grundstück der Familie der BF gehöre. Aufgrund seiner schweren Verletzung durch den Übergriff sei sein Onkel ins Krankenhaus gebracht worden. Während des etwa zweiwöchigen Krankenhausaufenthalts seines Onkels sei auch ein Sohn der Nachbarsfamilie dort stationär aufgenommen gewesen, welcher dann verstorben sei. Der BF1 glaube, dieser habe Epilepsie gehabt, er sei als Hirte am Berg gewesen und dürfte bei einem Anfall gestützt sein und wegen der dadurch zugezogenen Kopfverletzungen im Krankenhaus gewesen sein. Die gegnerische Familie habe behauptet, dass die Familie des BF1 und BF2 ihrem Sohn auf den Kopf geschlagen habe und er deswegen gestorben sei. Der Vater und der Onkel des BF1 seien daraufhin festgenommen und zu 12 Jahren Haft verurteilt worden. Sie seien nach fünf Jahren freigelassen worden. Nach der Haftentlassung habe der Vater die Familie bewacht, als fünf Personen zu ihrem Haus gekommen sei und die Scheiben eingeschlagen hätten. Die Dorfbewohner hätten die Schreie der Familie gehört und als sie aus dem Haus gekommen seien, seien die fünf Personen verschwunden gewesen. Während sein Vater in Haft gewesen sei, habe der BF1 und seine Schwester nicht in die Schule gehen können, fast täglich seien sie bedroht worden. Der BF1 habe vier Jahre lang als Hirte arbeiten müssen. Sein Cousin sei am Neujahrstag 2015 bei seinen Großeltern zu Besuch gewesen, als er von Mitgliedern der gegnerischen Familie zunächst geschlagen und anschließend ins Wasser geschmissen worden sei. Sie hätten eineinhalb Monate nach dem Cousin gesucht, ihn aber nie wiedergefunden. Nach seiner Haftentlassung sei der Vater der BF weiterhin, wenn er in der Stadt gewesen sei, von unbekannten Personen verfolgt worden, weshalb er schlussendlich beschlossen habe, mit der Familie aus Bamyan zu flüchten. Der BF2 bestätigte in seiner Ersteinvernahme im Westlichen das, was sein Bruder bereits ausgeführt hatte. Als der Vater im Gefängnis gewesen sei, hätten die Kinder die Schule abbrechen müssen, da sie von den Söhnen der anderen Familie auf dem Schulweg geschlagen worden seien. Der BF habe dann begonnen als Hirte zu arbeiten, der BF2 als Mechaniker, die Mutter habe in einem Hotel gearbeitet. Nach der Entlassung seines Vaters aus dem Gefängnis habe sein Gegner ihn in der Stadt verfolgt und ihn mit dem Auto überfahren wollen. Sie hätten versucht, die Familie so umzubringen, dass es wie ein Unfall aussehe. Als der BF2 einmal als Mechaniker in der Werkstatt gearbeitet habe und unter einem Auto gelegen sei, sei der Gegner gegen das Auto gefahren, unter dem der BF2 gelegen sei. Das Auto sei vom Wagenheber gekippt und auf die Brust des BF2 gefallen. Der Leiter der Werkstatt habe ihn dann befreit. Befragt, ob er jemals aus religiösen Gründen persönlich verfolgt oder bedroht worden sei, bejahte der BF2 und führte aus, dass sie in einem Hotel in Kabul von einem paschtunischen Hotelmitarbeiter bzw. dem Hotelbesitzer mit dem Tod bedroht worden seien, nachdem sie gesagt hätten, aus Bamyan zu stammen. Die BF legten beide eine Reihe von Integrationsunterlagen vor.Am 25.04.2017 erfolgten die niederschriftlichen Einvernahmen von BF1 und BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland (in der Folge BFA oder belangte Behörde), im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari. Dabei gab der BF1 an, seine Familie habe im Ort römisch 40 sowie in seinem Geburtsort römisch 40 Grundstücksstreitigkeiten mit den Nachbarn gehabt. Sein Vater und Onkel seien geschlagen worden, die Familie habe einander in der Nacht bewachen müssen. Sie hätten die Vorfälle bei der Polizei angezeigt, die Polizei habe dann festgestellt, dass das Grundstück der Familie der BF gehöre. Aufgrund seiner schweren Verletzung durch den Übergriff sei sein Onkel ins Krankenhaus gebracht worden. Während des etwa zweiwöchigen Krankenhausaufenthalts seines Onkels sei auch ein Sohn der Nachbarsfamilie dort stationär aufgenommen gewesen, welcher dann verstorben sei. Der BF1 glaube, dieser habe Epilepsie gehabt, er sei als Hirte am Berg gewesen und dürfte bei einem Anfall gestützt sein und wegen der dadurch zugezogenen Kopfverletzungen im Krankenhaus gewesen sein. Die gegnerische Familie habe behauptet, dass die Familie des BF1 und BF2 ihrem Sohn auf den Kopf geschlagen habe und er deswegen gestorben sei. Der Vater und der Onkel des BF1 seien daraufhin festgenommen und zu 12 Jahren Haft verurteilt worden. Sie seien nach fünf Jahren freigelassen worden. Nach der Haftentlassung habe der Vater die Familie bewacht, als fünf Personen zu ihrem Haus gekommen sei und die Scheiben eingeschlagen hätten. Die Dorfbewohner hätten die Schreie der Familie gehört und als sie aus dem Haus gekommen seien, seien die fünf Personen verschwunden gewesen. Während sein Vater in Haft gewesen sei, habe der BF1 und seine Schwester nicht in die Schule gehen können, fast täglich seien sie bedroht worden. Der BF1 habe vier Jahre lang als Hirte arbeiten müssen. Sein Cousin sei am Neujahrstag 2015 bei seinen Großeltern zu Besuch gewesen, als er von Mitgliedern der gegnerischen Familie zunächst geschlagen und anschließend ins Wasser geschmissen worden sei. Sie hätten eineinhalb Monate nach dem Cousin gesucht, ihn aber nie wiedergefunden. Nach seiner Haftentlassung sei der Vater der BF weiterhin, wenn er in der Stadt gewesen sei, von unbekannten Personen verfolgt worden, weshalb er schlussendlich beschlossen habe, mit der Familie aus Bamyan zu flüchten. Der BF2 bestätigte in seiner Ersteinvernahme im Westlichen das, was sein Bruder bereits ausgeführt hatte. Als der Vater im Gefängnis gewesen sei, hätten die Kinder die Schule abbrechen müssen, da sie von den Söhnen der anderen Familie auf dem Schulweg geschlagen worden seien. Der BF habe dann begonnen als Hirte zu arbeiten, der BF2 als Mechaniker, die Mutter habe in einem Hotel gearbeitet. Nach der Entlassung seines Vaters aus dem Gefängnis habe sein Gegner ihn in der Stadt verfolgt und ihn mit dem Auto überfahren wollen. Sie hätten versucht, die Familie so umzubringen, dass es wie ein Unfall aussehe. Als der BF2 einmal als Mechaniker in der Werkstatt gearbeitet habe und unter einem Auto gelegen sei, sei der Gegner gegen das Auto gefahren, unter dem der BF2 gelegen sei. Das Auto sei vom Wagenheber gekippt und auf die Brust des BF2 gefallen. Der Leiter der Werkstatt habe ihn dann befreit. Befragt, ob er jemals aus religiösen Gründen persönlich verfolgt oder bedroht worden sei, bejahte der BF2 und führte aus, dass sie in einem Hotel in Kabul von einem paschtunischen Hotelmitarbeiter bzw. dem Hotelbesitzer mit dem Tod bedroht worden seien, nachdem sie gesagt hätten, aus Bamyan zu stammen. Die BF legten beide eine Reihe von Integrationsunterlagen vor.

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde vom 14.07.2017 wies diese jeweils in den Spruchpunkten I die Anträge auf internationalen Schutz ab. In den Spruchpunkten II wies die belangte Behörde die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung subsidiären Schutzes in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab. In den Spruchpunkten III erteilte die belangte Behörde den BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. In den Spruchpunkten IV legte die belangte Behörde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. Die belangte Behörde führte darin aus, dass die vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft seien. Es könne nicht festgestellt werden, dass die BF in Afghanistan einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen seien beziehungsweise einer solchen gegenwärtig ausgesetzt wären. Es würden daher die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes nicht vorliegen. Es sei den BF zumutbar in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren, weswegen auch kein subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen würden nicht vorliegen, weswegen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen sei.Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde vom 14.07.2017 wies diese jeweils in den Spruchpunkten römisch eins die Anträge auf internationalen Schutz ab. In den Spruchpunkten römisch zwei wies die belangte Behörde die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung subsidiären Schutzes in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab. In den Spruchpunkten römisch drei erteilte die belangte Behörde den BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. In den Spruchpunkten römisch vier legte die belangte Behörde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. Die belangte Behörde führte darin aus, dass die vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft seien. Es könne nicht festgestellt werden, dass die BF in Afghanistan einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen seien beziehungsweise einer solchen gegenwärtig ausgesetzt wären. Es würden daher die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes nicht vorliegen. Es sei den BF zumutbar in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren, weswegen auch kein subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen würden nicht vorliegen, weswegen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen sei.

Mit jeweiligen Verfahrensanordnungen vom 14.07.2017 stellte die belangte Behörde den BF den Verein Menschenrechte Österreich amtswegig als Rechtsberater zur Seite. Mit Verfahrensordnung vom selben Tag wies die belangte Behörde die BF darauf hin, dass diese verpflichtet seien, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.

Gegen diese Bescheide brachten die BF, beide bevollmächtigt vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, mit Eingaben vom 27.07.2017 jeweils fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) ein und legten eine Vertretungsvollmacht vor.

Darin brachten sie vor, bei einer Rückkehr würden sie aufgrund drohender Blutrache, wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie sowie der von Grundstücksstreitigkeiten betroffenen Personen verfolgt. Es bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative. Es bestehe keine Schutzwilligkeit bzw. Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden. Die BF hätten in Afghanistan kein familiäres oder soziales Netz, auf das sie zurückgreifen könnten. Darüber hinaus bestehe aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara ohne familiären Rückhalt bei

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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