TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/18 W204 2132956-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.10.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

18.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W204 2132956-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem, stellte amXXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem, stellte amXXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

I.2. Im Rahmen der am XXXX vor der Landespolizeidirektion Wien erfolgten Erstbefragung gab der BF an, traditionell verheiratet zu sein und aus der Provinz XXXX zu stammen. Als Fluchtgrund führte er an, dass er Afghanistan aufgrund des dortigen Kriegs verlassen habe. Er sei wegen seiner Tätigkeit für die US-Armee von den Taliban mit dem Tod bedroht worden.römisch eins.2. Im Rahmen der am römisch 40 vor der Landespolizeidirektion Wien erfolgten Erstbefragung gab der BF an, traditionell verheiratet zu sein und aus der Provinz römisch 40 zu stammen. Als Fluchtgrund führte er an, dass er Afghanistan aufgrund des dortigen Kriegs verlassen habe. Er sei wegen seiner Tätigkeit für die US-Armee von den Taliban mit dem Tod bedroht worden.

I.3. Am XXXX wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF an, dass er XXXX in XXXX bei der NATO gearbeitet habe. Nach der Schließung der NATO-Station in XXXX seien drei seiner Mitarbeiter in seinem Heimatdorf von den Taliban geköpft worden. Da er Anrufe bekommen habe, in denen er aufgefordert worden sei, für die Taliban zu arbeiten, und er sich nicht mehr sicher gefühlt habe, habe er Afghanistan verlassen. Darüber hinaus gab der BF zu Protokoll, dass sein Schwager vor ungefähr einem halben Jahr von den Taliban erschossen worden sei, weil er auf die Familie des BF aufgepasst habe. Als Beilagen zum Protokoll der Einvernahme wurden diverse Arbeitsausweise, die Tazkira des BF, die Tazkira seines Sohns und seines Vaters sowie zwei Wahlberechtigungskarten genommen.römisch eins.3. Am römisch 40 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF an, dass er römisch 40 in römisch 40 bei der NATO gearbeitet habe. Nach der Schließung der NATO-Station in römisch 40 seien drei seiner Mitarbeiter in seinem Heimatdorf von den Taliban geköpft worden. Da er Anrufe bekommen habe, in denen er aufgefordert worden sei, für die Taliban zu arbeiten, und er sich nicht mehr sicher gefühlt habe, habe er Afghanistan verlassen. Darüber hinaus gab der BF zu Protokoll, dass sein Schwager vor ungefähr einem halben Jahr von den Taliban erschossen worden sei, weil er auf die Familie des BF aufgepasst habe. Als Beilagen zum Protokoll der Einvernahme wurden diverse Arbeitsausweise, die Tazkira des BF, die Tazkira seines Sohns und seines Vaters sowie zwei Wahlberechtigungskarten genommen.

I.4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX, dem BF am XXXX zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt III.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).römisch eins.4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 , dem BF am römisch 40 zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass dem Vorbringen des BF die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei. Selbst wenn man annehmen würde, dass der BF von den Taliban bedroht worden wäre, stelle dieses Vorbringen jedenfalls keinen der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe dar. Zwar werde nicht verkannt, dass die derzeitige Sicherheitslage in weiten Teilen Afghanistans insbesondere aufgrund der zahlreichen terroristischen Aktivitäten der Taliban und anderer bewaffneter Gruppierungen als äußerst prekär und unsicher qualifiziert werden müsse, doch könne unter Berücksichtigung der zur aktuellen Situation in Afghanistan vorliegenden Erkenntnisquellen nicht der vom BF vertretenen Ansicht beigetreten werden, dass die Taliban gleichsam im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan die tatsächliche Macht ausüben würden. In Spruchpunkt II. wurde dargelegt, dass eine Rückkehr des BF in Hinblick auf die innerhalb der Provinzen unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich als ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation auch zumutbar erscheine. Der BF sei im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsland keiner Gefährdung ausgesetzt. Es sei nicht ersichtlich, dass der BF bei einer Rückkehr in eine ausweglose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde.Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass dem Vorbringen des BF die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei. Selbst wenn man annehmen würde, dass der BF von den Taliban bedroht worden wäre, stelle dieses Vorbringen jedenfalls keinen der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe dar. Zwar werde nicht verkannt, dass die derzeitige Sicherheitslage in weiten Teilen Afghanistans insbesondere aufgrund der zahlreichen terroristischen Aktivitäten der Taliban und anderer bewaffneter Gruppierungen als äußerst prekär und unsicher qualifiziert werden müsse, doch könne unter Berücksichtigung der zur aktuellen Situation in Afghanistan vorliegenden Erkenntnisquellen nicht der vom BF vertretenen Ansicht beigetreten werden, dass die Taliban gleichsam im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan die tatsächliche Macht ausüben würden. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dargelegt, dass eine Rückkehr des BF in Hinblick auf die innerhalb der Provinzen unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich als ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation auch zumutbar erscheine. Der BF sei im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsland keiner Gefährdung ausgesetzt. Es sei nicht ersichtlich, dass der BF bei einer Rückkehr in eine ausweglose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde.

I.5. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.5. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

I.6. Mit Schriftsatz vomXXXX erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid des BF und legte dieser ein selbstverfasstes Schreiben bei. Darin wiederholte er im Wesentlichen die bis dahin zu seinen Fluchtgründen gemachten Angaben und beantragte, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass seinem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die gegen ihn gefällte Rückkehrentscheidung aufgehoben werde; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt III betreffend der gegen ihn festgestellten Abschiebung aufgehoben werde; in eventu ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG zu erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen; und jedenfalls eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen.römisch eins.6. Mit Schriftsatz vomXXXX erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid des BF und legte dieser ein selbstverfasstes Schreiben bei. Darin wiederholte er im Wesentlichen die bis dahin zu seinen Fluchtgründen gemachten Angaben und beantragte, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass seinem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die gegen ihn gefällte Rückkehrentscheidung aufgehoben werde; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt römisch drei betreffend der gegen ihn festgestellten Abschiebung aufgehoben werde; in eventu ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG zu erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen; und jedenfalls eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen.

I.7. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX vorgelegt.römisch eins.7. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 vorgelegt.

I.8. Am XXXX wurde der BF von der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich rücküberstellt.römisch eins.8. Am römisch 40 wurde der BF von der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich rücküberstellt.

I.9. Mit Schreiben vom XXXX langte eine Vollmacht des im Spruch genannten Vertreters ein.römisch eins.9. Mit Schreiben vom römisch 40 langte eine Vollmacht des im Spruch genannten Vertreters ein.

I.10. Der Verwaltungsakt wurde der erkennenden Gerichtsabteilung mit XXXX zugewiesen.römisch eins.10. Der Verwaltungsakt wurde der erkennenden Gerichtsabteilung mit römisch 40 zugewiesen.

I.11. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX wurde der BF gemäß §§ 15, 83 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt.römisch eins.11. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF gemäß Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe verurteilt.

I.12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF sowie die im Spruch genannte Rechtsvertretung teilnahmen. Das BFA verzichtete bereits in der Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an der Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu u.a. zu seiner Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu seinem Gesundheitszustand, seinen Familienangehörigen, seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt.römisch eins.12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF sowie die im Spruch genannte Rechtsvertretung teilnahmen. Das BFA verzichtete bereits in der Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an der Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu u.a. zu seiner Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu seinem Gesundheitszustand, seinen Familienangehörigen, seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt.

Als Beilagen zum Protokoll der mündlichen Verhandlung wurden eine Seminarbestätigung (Deutschkurs), die Ladung des BF als Opfer im Ermittlungsverfahren, sowie eine Bestätigung über den Tod seines Vaters genommen.

I.13. Am XXXX nahm der Rechtsvertreter für den BF zu dem ihm zuvor übermittelten aktuellen Länderinformationsblatt Stellung und führte dazu aus, dem BF sei eine Rückkehr nach Kabul mangels familiären Netzes in Kabul nicht möglich.römisch eins.13. Am römisch 40 nahm der Rechtsvertreter für den BF zu dem ihm zuvor übermittelten aktuellen Länderinformationsblatt Stellung und führte dazu aus, dem BF sei eine Rückkehr nach Kabul mangels familiären Netzes in Kabul nicht möglich.

Weitere aktuelle und relevante Unterlagen, die auf eine seit der mündlichen Verhandlung geänderte Situation in den persönlichen Umständen des BF hindeuten würden, legten weder der BF selbst noch dessen Rechtsvertreter für diesen vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

  • -Strichaufzählung
    Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA betreffend den BF; insbesondere in die Befragungsprotokolle;

  • -Strichaufzählung
    Befragung des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX;Befragung des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 ;

  • -Strichaufzählung
    Einsicht in die im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen;

  • -Strichaufzählung
    Einsicht in die in das Verfahren eingeführten Länderberichte zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat;

  • -Strichaufzählung
    Einsicht in das Strafregister, in das Grundversorgungssystem und in das Zentrale Melderegister.

II.1. Sachverhaltsfeststellungen:römisch zwei.1. Sachverhaltsfeststellungen:

II.1.1. Zum BF:römisch zwei.1.1. Zum BF:

Der BF ist traditionell verheiratet, volljährig, Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft. Seine Identität steht nicht fest.

Der BF verfügt über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Seine Frau und seine Kinder befinden sich im Heimatdorf des BF. Die Eltern des BF sind verstorben. Die Geschwister des BF leben nach wie vor in der Heimatprovinz des BF.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF von XXXX bis zur Schließung der NATO-Station im Distrikt XXXXim JahrXXXX bei der NATO als Kommandant beschäftigt war.Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF von römisch 40 bis zur Schließung der NATO-Station im Distrikt XXXXim JahrXXXX bei der NATO als Kommandant beschäftigt war.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in Afghanistan persönlich bedroht und verfolgt worden ist. Dem BF droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr in die Städte Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif Gefahr läuft, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose beziehungsweise existenzbedrohende Situation zu geraten

Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er bezieht in Österreich Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach. Er hat im Bundesgebiet an Deutschkursen teilgenommen, verfügt jedoch über keine nennenswerten Deutschkenntnisse. Er zeigte während seines Aufenthaltes keine nennenswerten integrativen Bemühungen und knüpfte bislang keine sozialen Kontakte in nennenswertem Ausmaß.

Der BF wurde mit Urteil des BezirksgerichtsXXXX zu XXXX vom XXXX gemäß §§ 15, 83 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je € 4,00, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen, verurteilt.Der BF wurde mit Urteil des BezirksgerichtsXXXX zu römisch 40 vom römisch 40 gemäß Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je € 4,00, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen, verurteilt.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten