TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/18 W245 2186529-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.10.2018
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Entscheidungsdatum

18.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W245 2186529-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 10.01.2018, Zahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 10.01.2018, Zahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz "BF"), ein afghanischer Staatsbürger, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz "BF"), ein afghanischer Staatsbürger, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Im Rahmen der am 04.11.2015 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, dass er einen Freund namens XXXX gehabt habe. Sie hätten gemeinsam ein Buch über die Zeugen Jehovas gelesen. XXXX und dessen Familie seien von der Dorfbevölkerung überfallen worden. Der BF habe XXXX ein Motorrad geliehen, damit dieser habe fliehen können. Danach sei der BF verdächtig worden, dass auch er vom Islam abgefallen sei. Er sei auch von der Dorfbevölkerung bedroht und verfolgt worden. Deshalb habe er seine Heimat verlassen. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.römisch eins.2. Im Rahmen der am 04.11.2015 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, dass er einen Freund namens römisch 40 gehabt habe. Sie hätten gemeinsam ein Buch über die Zeugen Jehovas gelesen. römisch 40 und dessen Familie seien von der Dorfbevölkerung überfallen worden. Der BF habe römisch 40 ein Motorrad geliehen, damit dieser habe fliehen können. Danach sei der BF verdächtig worden, dass auch er vom Islam abgefallen sei. Er sei auch von der Dorfbevölkerung bedroht und verfolgt worden. Deshalb habe er seine Heimat verlassen. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.

I.3. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz "BFA") am 14.03.2017 gab der BF an, dass sein Freund XXXX im Jahr 2008 ihm ein Buch über das Christentum gegeben habe. Er sei klein gewesen und habe nicht viel von diesem Buch verstanden. XXXX sei von Islamisten angegriffen worden; sie hätten Steine auf sein Haus geworfen. Der BF habe XXXX gesucht und habe ihm ein Motorrad gegeben, damit er habe flüchten können.römisch eins.3. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz "BFA") am 14.03.2017 gab der BF an, dass sein Freund römisch 40 im Jahr 2008 ihm ein Buch über das Christentum gegeben habe. Er sei klein gewesen und habe nicht viel von diesem Buch verstanden. römisch 40 sei von Islamisten angegriffen worden; sie hätten Steine auf sein Haus geworfen. Der BF habe römisch 40 gesucht und habe ihm ein Motorrad gegeben, damit er habe flüchten können.

Nachdem die Leute erfahren hätten, dass der BF XXXX geholfen habe, hätten sie gesagt, dass auch er die gleiche Meinung habe (gemeint: der BF sei ein Christ). Nach einiger Zeit sei auch das Haus des BF mit Steinen beworfen worden. Die Leute hätten den Eltern des BF mitgeteilt, wenn die Islamisten sie finden würden, würde ihnen nichts Gutes passieren. Danach seien der BF und sein Bruder zu ihrem Onkel nach XXXX geschickt worden. Als die Eltern nachkommen hätten wollen, hätten die Taliban sie unterwegs getötet. Dies habe der BF von seinem Onkel erfahren.Nachdem die Leute erfahren hätten, dass der BF römisch 40 geholfen habe, hätten sie gesagt, dass auch er die gleiche Meinung habe (gemeint: der BF sei ein Christ). Nach einiger Zeit sei auch das Haus des BF mit Steinen beworfen worden. Die Leute hätten den Eltern des BF mitgeteilt, wenn die Islamisten sie finden würden, würde ihnen nichts Gutes passieren. Danach seien der BF und sein Bruder zu ihrem Onkel nach römisch 40 geschickt worden. Als die Eltern nachkommen hätten wollen, hätten die Taliban sie unterwegs getötet. Dies habe der BF von seinem Onkel erfahren.

Nach einem Jahr habe der BF Afghanistan verlassen und sei in den Iran gegangen. Nach sechs Jahren sei der BF nach XXXX zurückgekehrt. Dort habe er viele Leute aus XXXX (Anmerkung: Heimatdistrikt des BF) gesehen. Diese Leute hätten behauptet, dass der BF Christ geworden sei; sie hätten ihn "Ungläubiger" genannt.Nach einem Jahr habe der BF Afghanistan verlassen und sei in den Iran gegangen. Nach sechs Jahren sei der BF nach römisch 40 zurückgekehrt. Dort habe er viele Leute aus römisch 40 (Anmerkung: Heimatdistrikt des BF) gesehen. Diese Leute hätten behauptet, dass der BF Christ geworden sei; sie hätten ihn "Ungläubiger" genannt.

In XXXX habe der BF geheiratet. Er sei mit einem Bus nach Kabul, um dort einen Pass zu beantragen, damit er im Iran - legal - arbeiten könne. Auf dem Weg dorthin, hätten die Taliban auf den Bus geschossen. Sie hätten den Fuß des BF getroffen. Der BF habe zwei Zehen verloren. Der BF sei anschließend nach XXXX gefahren und sei dort in einem Krankenhaus medizinisch versorgt worden. Danach sei er nach XXXX zurückgefahren und habe daraufhin Afghanistan verlassen.In römisch 40 habe der BF geheiratet. Er sei mit einem Bus nach Kabul, um dort einen Pass zu beantragen, damit er im Iran - legal - arbeiten könne. Auf dem Weg dorthin, hätten die Taliban auf den Bus geschossen. Sie hätten den Fuß des BF getroffen. Der BF habe zwei Zehen verloren. Der BF sei anschließend nach römisch 40 gefahren und sei dort in einem Krankenhaus medizinisch versorgt worden. Danach sei er nach römisch 40 zurückgefahren und habe daraufhin Afghanistan verlassen.

I.4. Am 02.05.2017 ist der BF vom BFA zu seiner Konversion neuerlich einvernommen worden.römisch eins.4. Am 02.05.2017 ist der BF vom BFA zu seiner Konversion neuerlich einvernommen worden.

I.5. Mit Bescheid vom 10.01.2018 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).römisch eins.5. Mit Bescheid vom 10.01.2018 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).

I.6. Mit Verfahrensanordnung vom 15.01.2018 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG XXXX, als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom 15.01.2018 ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG angeordnet.römisch eins.6. Mit Verfahrensanordnung vom 15.01.2018 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG römisch 40 , als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom 15.01.2018 ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG angeordnet.

I.7. Gegen den Bescheid des BFA richtete sich die am 14.02.2018 fristgerecht erhobene Beschwerde.römisch eins.7. Gegen den Bescheid des BFA richtete sich die am 14.02.2018 fristgerecht erhobene Beschwerde.

I.8. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz "BVwG") am 19.02.2018 vom BFA vorgelegt.römisch eins.8. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz "BVwG") am 19.02.2018 vom BFA vorgelegt.

I.9. Am 31.08.2018 wurden im Wege der Vertretung Urkunden zum Nachweis seiner Integration (Lehrvertrag, Teilnahmebestätigung für Deutschkurs B1, zwei Empfehlungsschreiben und mehrere Fotos) übermittelt.römisch eins.9. Am 31.08.2018 wurden im Wege der Vertretung Urkunden zum Nachweis seiner Integration (Lehrvertrag, Teilnahmebestätigung für Deutschkurs B1, zwei Empfehlungsschreiben und mehrere Fotos) übermittelt.

I.10. Mit Ladung zur Beschwerdeverhandlung wurden dem BF das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 29.06.2018 (zuletzt aktualisiert am 22.08.2018), sowie weitere Länderberichte im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Dazu langte bis zur Beschwerdeverhandlung keine Stellungnahme ein.römisch eins.10. Mit Ladung zur Beschwerdeverhandlung wurden dem BF das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 29.06.2018 (zuletzt aktualisiert am 22.08.2018), sowie weitere Länderberichte im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Dazu langte bis zur Beschwerdeverhandlung keine Stellungnahme ein.

I.11. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 28.09.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters persönlich teilnahm. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil.römisch eins.11. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 28.09.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters persönlich teilnahm. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil.

I.12. Am 08.10.2018 übermittelte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung eine Stellungnahme zu den in der Beschwerdeverhandlung vom Gericht neu eingebrachten Länderinformationen.römisch eins.12. Am 08.10.2018 übermittelte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung eine Stellungnahme zu den in der Beschwerdeverhandlung vom Gericht neu eingebrachten Länderinformationen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des gegenständlich erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, der Stellungnahme des BF, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

II.1.1. Zum sozialen Hintergrund des BF:römisch zwei.1.1. Zum sozialen Hintergrund des BF:

Der BF führt den Namen XXXX, geboren am XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sowie der schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari. Er ist im erwerbsfähigen Alter und ist gesund.Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sowie der schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari. Er ist im erwerbsfähigen Alter und ist gesund.

Der BF wurde nach seinen Angaben im Dorf XXXX, Distrikt XXXX in der Provinz Ghazni geboren. Der BF hat nach seiner Geburt bis zu seiner Ausreise in der Stadt XXXX gelebt.Der BF wurde nach seinen Angaben im Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 in der Provinz Ghazni geboren. Der BF hat nach seiner Geburt bis zu seiner Ausreise in der Stadt römisch 40 gelebt.

Der BF ist verheiratet und hat keine Kinder. Seine Frau XXXX lebt beim Onkel des BF XXXX in der Stadt XXXX. Die Frau des BF geht dort zur Schule. Ihre wirtschaftliche Situation ist durchschnittlich. Auch der Bruder des BF XXXX lebt bei seinem Onkel XXXX in der Stadt XXXX. Er ist Schüler und seine wirtschaftliche Lage ist durchschnittlich.Der BF ist verheiratet und hat keine Kinder. Seine Frau römisch 40 lebt beim Onkel des BF römisch 40 in der Stadt römisch 40 . Die Frau des BF geht dort zur Schule. Ihre wirtschaftliche Situation ist durchschnittlich. Auch der Bruder des BF römisch 40 lebt bei seinem Onkel römisch 40 in der Stadt römisch 40 . Er ist Schüler und seine wirtschaftliche Lage ist durchschnittlich.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Eltern des BF von den Taliban getötet worden sind.

Der BF hat weitere Verwandte in Afghanistan: Mütterlicherseits hat er einen Onkel namens XXXX in der Stadt XXXX sowie einen Onkel namens XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Ghazni. Väterlicherseits hat er zwei Onkel namens XXXX und XXXX in Kabul. Den Verwandten in Afghanistan geht es gut. Der BF hat Kontakt zu seiner Frau, zu seinem Bruder und zu seinem Onkel mütterlicherseits in Afghanistan. Er telefoniert mit seinen Angehörigen ca. zwei bis drei Mal im Monat.Der BF hat weitere Verwandte in Afghanistan: Mütterlicherseits hat er einen Onkel namens römisch 40 in der Stadt römisch 40 sowie einen Onkel namens römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der Provinz Ghazni. Väterlicherseits hat er zwei Onkel namens römisch 40 und römisch 40 in Kabul. Den Verwandten in Afghanistan geht es gut. Der BF hat Kontakt zu seiner Frau, zu seinem Bruder und zu seinem Onkel mütterlicherseits in Afghanistan. Er telefoniert mit seinen Angehörigen ca. zwei bis drei Mal im Monat.

Der BF hat eine Tante väterlicherseits, die in Pakistan lebt.

In seinem Herkunftsstaat hat der BF von der ersten bis zur achten Klasse eine Schule besucht. Anschließend ist der BF zum Arbeiten in den Iran gegangen. Dort hat er als einfacher Bauarbeiter gearbeitet. Durch dieses Einkommen war der BF in der Lage, sich selbst zu versorgen. Auch hat er die Familie seines Onkels, da sein Bruder bei dieser gelebt hat, unterstützt. Der BF verfügt über kein Vermögen, jedoch hat seine Familie in seinem Heimatdorf XXXX im Distrikt XXXX landwirtschaftliche Grundstücke und ein Haus.In seinem Herkunftsstaat hat der BF von der ersten bis zur achten Klasse eine Schule besucht. Anschließend ist der BF zum Arbeiten in den Iran gegangen. Dort hat er als einfacher Bauarbeiter gearbeitet. Durch dieses Einkommen war der BF in der Lage, sich selbst zu versorgen. Auch hat er die Familie seines Onkels, da sein Bruder bei dieser gelebt hat, unterstützt. Der BF verfügt über kein Vermögen, jedoch hat seine Familie in seinem Heimatdorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 landwirtschaftliche Grundstücke und ein Haus.

Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Nach seinen eigenen Angaben ist er in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und hatte keine Probleme mit Behörden und war politisch nicht aktiv.

Es wird festgestellt, dass der BF persönlich nicht glaubwürdig ist.

II.1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:römisch zwei.1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:

Der BF stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seinen Antrag auf internationalen Schutz begründet der BF im Wesentlichen damit, dass er einen Freund namens XXXX gehabt habe. Sie hätten gemeinsam ein Buch über die Zeugen Jehovas gelesen. XXXX und dessen Familie seien von der Dorfbevölkerung überfallen worden. Der BF habe XXXX ein Motorrad geliehen, damit dieser habe fliehen können. Danach sei der BF verdächtig worden, dass auch er vom Islam abgefallen sei. Er sei auch von der Dorfbevölkerung bedroht und verfolgt worden. Deshalb habe er seine Heimat verlassen. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.Der BF stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seinen Antrag auf internationalen Schutz begründet der BF im Wesentlichen damit, dass er einen Freund namens römisch 40 gehabt habe. Sie hätten gemeinsam ein Buch über die Zeugen Jehovas gelesen. römisch 40 und dessen Familie seien von der Dorfbevölkerung überfallen worden. Der BF habe römisch 40 ein Motorrad geliehen, damit dieser habe fliehen können. Danach sei der BF verdächtig worden, dass auch er vom Islam abgefallen sei. Er sei auch von der Dorfbevölkerung bedroht und verfolgt worden. Deshalb habe er seine Heimat verlassen. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.

Dieses Vorbringen konnte der BF jedoch nicht glaubhaft machen, da es sich bei Gesamtbetrachtung sämtlicher im Verlauf des Verfahrens getätigten Angaben in entscheidenden Punkten als widersprüchlich sowie als nicht schlüssig und plausibel erwiesen hat.

Am XXXX wurde der BF durch die XXXX getauft. Er hat in der XXXX acht Monate vor und nach der Taufe regelmäßig am Montag und am Freitag an Veranstaltungen teilgenommen. An Gottesdiensten, die an Sonntagen stattgefunden haben, hat er dort nur manchmal teilgenommen. Nach dem Umzug nach XXXX besucht der BF seit Ende April 2018 regelmäßig am Sonntag den Gottesdienst der XXXX.Am römisch 40 wurde der BF durch die römisch 40 getauft. Er hat in der römisch 40 acht Monate vor und nach der Taufe regelmäßig am Montag und am Freitag an Veranstaltungen teilgenommen. An Gottesdiensten, die an Sonntagen stattgefunden haben, hat er dort nur manchmal teilgenommen. Nach dem Umzug nach römisch 40 besucht der BF seit Ende April 2018 regelmäßig am Sonntag den Gottesdienst der römisch 40 .

Es kann nicht festgestellt werden, dass der christliche Glauben wesentlicher Bestandteil der Identität des BF geworden ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF seinem derzeitigen Interesse für den christlichen Glauben im Falle der Rückkehr nach Afghanistan weiter nachkommen würde. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF sein derzeitiges Interesse für den christlichen Glauben im Falle der Rückkehr nach Afghanistan nach außen zur Schau tragen würde. Es liegt eine Scheinkonversion vor.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat von Personen im familiären Umfeld, von Bekannten seiner afghanischen Freunde in Österreich oder sonstigen Personen sowie von afghanischen Staatsorganen wegen seiner Scheinkonversion bedroht oder verfolgt wird bzw. werden würde.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner angeblichen Konversion bzw. seines Interesses für den christlichen Glauben einer psychischen und/oder physischen Gewalt ausgesetzt ist bzw. wäre.

Insgesamt kann nicht festgestellt werden, dass der BF einer konkreten Verfolgung oder Bedrohung in Afghanistan ausgesetzt ist oder eine solche, im Falle seiner Rückkehr, zu befürchten hätte.

II.1.3. Zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF:römisch zwei.1.3. Zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF:

Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.

Eine Rückkehr des BF in seine Heimatstadt XXXX-Stadt ist möglich.

Dem BF steht - abgesehen von seine Rückkehr nach XXXX - auch eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in der Stadt Mazar-e Sharif zur Verfügung. Der BF hat bis zu seiner Ausreise in der Stadt XXXX gelebt. Der BF kann Mazar-e Sharif oder XXXX Stadt von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen.Dem BF steht - abgesehen von seine Rückkehr nach römisch 40 - auch eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in der Stadt Mazar-e Sharif zur Verfügung. Der BF hat bis zu seiner Ausreise in der Stadt römisch 40 gelebt. Der BF kann Mazar-e Sharif oder römisch 40 Stadt von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen.

Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des BF nach Mazar-e Sharif oder XXXX Stadt ausschließen, konnten nicht festgestellt werden. Der BF leidet an keiner ernsthaften Krankheit, welche ein Rückkehrhindernis darstellen würde. Es bestehen keine Zweifel an der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des BF.Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des BF nach Mazar-e Sharif oder römisch 40 Stadt ausschließen, konnten nicht festgestellt werden. Der BF leidet an keiner ernsthaften Krankheit, welche ein Rückkehrhindernis darstellen würde. Es bestehen keine Zweifel an der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des BF.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Mazar-e Sharif oder XXXX Stadt Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er ist in der Lage, in Mazar-e Sharif oder in XXXX Stadt eine einfache Unterkunft zu finden bzw. am Erwerbsleben teilzunehmen. Zudem war der BF bereits in der Lage, im Iran sich selbst zu versorgen. Weiters hat er zum Unterhalt seiner Familie beigetragen.Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Mazar-e Sharif oder römisch 40 Stadt Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er ist in der Lage, in Mazar-e Sharif oder in römisch 40 Stadt eine einfache Unterkunft zu finden bzw. am Erwerbsleben teilzunehmen. Zudem war der BF bereits in der Lage, im Iran sich selbst zu versorgen. Weiters hat er zum Unterhalt seiner Familie beigetragen.

Der BF hat die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form einer Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Der BF wurde in der Beschwerdeverhandlung über die Rückkehrunterstützungen und Reintegrationsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt. Dem BF wurden die Programme ERIN und RESTART II erklärt.Der BF hat die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form einer Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Der BF wurde in der Beschwerdeverhandlung über die Rückkehrunterstützungen und Reintegrationsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt. Dem BF wurden die Programme ERIN und RESTART römisch zwei erklärt.

Zudem ist es möglich, dass die in Afghanistan aufhältigen Familienangehörigen des BF ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan beim Aufbau einer Existenzgrundlage in Mazar-e Sharif oder in XXXX Stadt unterstützt.Zudem ist es möglich, dass die in Afghanistan aufhältigen Familienangehörigen des BF ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan beim Aufbau einer Existenzgrundlage in Mazar-e Sharif oder in römisch 40 Stadt unterstützt.

Der BF verfügt über ein überdurchschnittliches Maß an Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit.

Der BF ist mit den kulturellen Gepflogenheiten und der Sprache seines Herkunftsstaates vertraut.

II.1.4. Zum Leben in Österreich:römisch zwei.1.4. Zum Leben in Österreich:

Der BF hält sich seit November 2015 in Österreich auf.

Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich.

Der BF pflegt in Österreich freundschaftliche Beziehungen zu Österreichern und Afghanen. Darüber hinaus konnten keine weiteren substanziellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens (wie z. B. Beziehungen, Lebensgemeinschaften) festgestellt werden. Der BF ist kein Mitglied von politischen Parteien und war auch sonst nicht politisch aktiv. Neben den erwähnten Freundschaften, ist der BF Mitglied in einem Volleyball-Verein. In seiner Freizeit trifft er sich mit Freunden. Er geht mit ihnen spazieren oder trinkt manchmal ein Bier. Schließlich wird das soziale Verhalten des BF in der Gesellschaft durch Referenzschreiben belegt. Daraus ist zu entnehmen, dass das soziale Umfeld in Österreich ihn als hilfsbereit, lernbereit und ehrlich wahrnimmt.

Der BF besucht zwischenzeitlich Deutschkurse und weist dies durch Teilnahmebestätigungen nach. Er ist in der Lage, auf elementarer Ebene in einfachen, routinemäßigen Situationen des Alltags- und Berufslebens auf Deutsch zu kommunizieren.

Der BF absolviert seit 09.04.2018 eine Lehre als Koch. Zudem stellt sein Arbeitgeber dem BF ein Zimmer zur Verfügung; weiters kann der BF bei seinem Arbeitgeber kostenlos Essen. Ferner hat der BF in Wien ehrenamtlich gearbeitet.

II.1.5. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:römisch zwei.1.5. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

II.1.5.1. KI vom 22.08.2018 (relevant für Punkt II.1.5.2)römisch zwei.1.5.1. KI vom 22.08.2018 (relevant für Punkt römisch zwei.1.5.2)

Entführung auf der Takhar-Kunduz-Autobahn 20.8.2018

Am 20.8.2018 entführten die Taliban 170 Passagiere dreier Busse, die über die Takhar-Kunduz-Autobahn auf der Reise nach Kabul waren (Tolonews 20.8.2018; vgl. IFQ 20.8.2018). Quellen zufolge wurden die Entführten in das Dorf Nikpe der Provinz Kunduz gebracht, wo es zu Kämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen kam. Es wurden insgesamt 149 Personen freigelassen, während sich die restlichen 21 weiterhin in der Gewalt der Taliban befinden (IFQ 20.8.2018). Grund für die Entführung war die Suche nach Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte bzw. Beamten (IFQ 20.8.2018; vgl. BBC 20.8.2018). Die Entführung erfolgte nach dem von Präsident Ashraf Ghani angekündigten Waffenstillstand, der vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 gehen sollte und jedoch von den Taliban zurückgewiesen wurde (Reuters 20.8.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018).Am 20.8.2018 entführten die Taliban 170 Passagiere dreier Busse, die über die Takhar-Kunduz-Autobahn auf der Reise nach Kabul waren (Tolonews 20.8.2018; vergleiche IFQ 20.8.2018). Quellen zufolge wurden die Entführten in das Dorf Nikpe der Provinz Kunduz gebracht, wo es zu Kämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen kam. Es wurden insgesamt 149 Personen freigelassen, während sich die restlichen 21 weiterhin in der Gewalt der Taliban befinden (IFQ 20.8.2018). Grund für die Entführung war die Suche nach Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte bzw. Beamten (IFQ 20.8.2018; vergleiche BBC 20.8.2018). Die Entführung erfolgte nach dem von Präsident Ashraf Ghani angekündigten Waffenstillstand, der vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 gehen sollte und jedoch von den Taliban zurückgewiesen wurde (Reuters 20.8.2018; vergleiche Tolonews 19.8.2018).

IS-Angriff auf die Mawoud Akademie in Kabul 15.8.2018

Ein Selbstmordattentäter sprengte sich am Nachmittag des 15.8.2018 in einem privaten Bildungszentrum im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi, dessen Bewohner mehrheitlich Schiiten sind, in die Luft (NZZ 16.8.2018; vgl. BBC 15.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Detonation hatte 34 Tote und 56 Verletzte zur Folge (Reuters 16.8.2018a; vgl. NZZ 16.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Mehrheit der Opfer waren Studentinnen und Studenten, die sich an der Mawoud Akademie für die Universitätsaufnahmeprüfungen vorbereiteten (Reuters 16.8.2018b; vgl. RFE/RL 17.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Vorfall (RFE/RL 17.8.2018; vgl. Reuters 16.8.2018b).Ein Selbstmordattentäter sprengte sich am Nachmittag des 15.8.2018 in einem privaten Bildungszentrum im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi, dessen Bewohner mehrheitlich Schiiten sind, in die Luft (NZZ 16.8.2018; vergleiche BBC 15.8.2018, Repubblic

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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