Entscheidungsdatum
18.10.2018Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W245 2183378-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 18.12.2017, Zahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 18.12.2017, Zahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer (in der Folge kurz "BF"), ein afghanischer Staatsbürger, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer (in der Folge kurz "BF"), ein afghanischer Staatsbürger, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Im Rahmen der am XXXX erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, dass die Taliban mehrere Dorfbewohner geköpft hätten. Bei einer Rückkehr würden ihn die Taliban töten, er habe Angst um sein Leben.römisch eins.2. Im Rahmen der am römisch 40 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, dass die Taliban mehrere Dorfbewohner geköpft hätten. Bei einer Rückkehr würden ihn die Taliban töten, er habe Angst um sein Leben.
I.3. Mit Verfahrensanordnung vom 07.01.2016 wurde das Geburtsdatum des BF mit XXXX festgelegt.römisch eins.3. Mit Verfahrensanordnung vom 07.01.2016 wurde das Geburtsdatum des BF mit römisch 40 festgelegt.
I.4. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz "BFA") am 29.11.2017 gab der nunmehr volljährige BF an, dass er sieben oder acht Jahre alt gewesen sei, als er zur Schule habe gehen wollen. Seine Eltern hätten lange gesucht. Zunächst habe sein Vater den BF für ein Jahr in eine Koranschule geschickt. Danach habe der BF für zweieinhalb Jahre eine reguläre Schule besucht. Dort habe er lesen und schreiben gelernt.römisch eins.4. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz "BFA") am 29.11.2017 gab der nunmehr volljährige BF an, dass er sieben oder acht Jahre alt gewesen sei, als er zur Schule habe gehen wollen. Seine Eltern hätten lange gesucht. Zunächst habe sein Vater den BF für ein Jahr in eine Koranschule geschickt. Danach habe der BF für zweieinhalb Jahre eine reguläre Schule besucht. Dort habe er lesen und schreiben gelernt.
Mit einem Nachbarn hätten sie Grundstücksstreitigkeiten gehabt. Diese Nachbaren seien vier Brüder gewesen, die auch reich gewesen seien. Die Nachbarn hätten ihre Ernten, z.B. Kartoffeln gestohlen und hätten auch versucht, ihre Grundstücke wegzunehmen. Dazu hätten sie auch versucht das Wasser zu blockieren, damit sie ihre Grundstücke nicht hätten bewässern können. Es habe auch heftige Kämpfe mit den Nachbarn gegeben. Sie hätten sich gegenseitig mit Schaufeln geschlagen. Von anderen Nachbarn hätten sie erfahren, dass sie in der Nacht auch ihre Hühner gestohlen hätten.
Im Monat Moharam sei es üblich, dass man den Mullah und andere Dorfbewohner zum Essen einlade. Der Vater des BF sei gegen diese Einladung gewesen, weil der Mullah ein Verwandter der Nachbarn gewesen sei, mit denen es Probleme gegeben habe. Seine Mutter und sein Bruder hätten mit dem Vater gesprochen und ihm erklärt, dass es wichtig sei, den Mullah zum Essen einzuladen, damit man keine Probleme im Dorf bekomme. Daher seien an einem Abend der Mullah und weitere 40 Dorfbewohner bei ihnen zu Hause gewesen. Da sei es zu einem Streit zwischen dem Mullah und dem Vater gekommen. Sie hätten über religiöse Themen gestritten. Der Streit sei so heftig gewesen, dass sich die beiden gegenseitig hätten schlagen wollen. Die anderen Gäste hätten sie jedoch davon abgehalten, sie hätten aber nacheinander das Haus verlassen. Der BF habe gesehen, dass der Mullah sehr sauer gewesen sei. Während der Mullah gegangen sei, habe er gesagt, dass die Familie des BF ungläubig sei und sie keine Muslime wären. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen, denn der Vater und die Mutter des BF hätten gebetet, hätten den Koran gelesen und hätten gefastet. Sie hätten auch die Kinder dahingehend aufmerksam gemacht, dass sie beten und fasten. Nach diesem Vorfall hätten die Dorfbewohner den Vater vor dem Mullah gewarnt, da dieser sehr gefährlich sei.
Die Kinder der Nachbarn, mit denen die Familie Probleme gehabt habe, seien in die gleiche Klasse wie der BF gegangen. Nach dem Vorfall (gemeint der Streit zwischen seinem Vater und dem Mullah) hätten die Väter dieser Kinder diese zur Schule begleitet. Nach dem Vorfall habe der BF das Gefühl gehabt, dass die Kinder etwas mit ihm vorgehabt hätten. Die Kinder der Nachbarn hätten mit ihm gestritten, ihn bedroht und geschlagen. Da der BF vor diesen Kindern Angst gehabt habe, sei er ein oder zwei Stunden länger in der Schule geblieben. Auch habe er den Lehrer darum gebeten, ihn nach Hause zu begleiten, da er Angst gehabt habe. Die Kinder der Nachbarn hätten alles Mögliche vorgehabt, damit der BF die Ehre verliere: Sie hätten vorgehabt, den BF zu schlagen, ihn sexuell zu belästigen und darüber ein Video zu machen, um es anderen zu zeigen. Deshalb sei der BF sehr wachsam gewesen und habe den Kindern der Nachbarn dazu keine Möglichkeit geboten.
Einmal habe es einen Streit zwischen den Kindern der Nachbarn und dem BF vor der Schule gegeben. Da habe ein Nachbar einem Jungen gesagt, dass er den BF schlagen solle. Dieser habe einen Stein genommen und ihn an den Kopf des BF geworfen. Der BF habe geblutet und habe seither eine Narbe an der Stirn. Als der BF nach Hause gekommen sei, habe der Vater gesehen, dass der BF blute. Daraufhin habe der Vater dem BF nicht mehr erlaubt, dass er zur Schule gehe. Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb der BF die Schule abgebrochen habe.
Zudem habe der Vater des BF Angst gehabt, dass der Mullah einen Kontakt zu den Taliban habe und die Taliban die Familie des BF gefährden könnten. Die Sicherheitslage sei zu dieser Zeit sehr schlecht gewesen, es seien z.B. 21 Menschen aus XXXX von den Taliban entführt und sieben davon geköpft worden. Eines Tages als der BF vom Bazar auf dem Weg nach Hause gewesen sei, habe er eine Leiche vor der Moschee gesehen, die mit einem Stoff zugedeckt gewesen sei. Als der BF dies gesehen habe, habe er Angst bekommen und sei nach Hause gelaufen. Diese Erinnerung würde den BF noch immer begleiten.Zudem habe der Vater des BF Angst gehabt, dass der Mullah einen Kontakt zu den Taliban habe und die Taliban die Familie des BF gefährden könnten. Die Sicherheitslage sei zu dieser Zeit sehr schlecht gewesen, es seien z.B. 21 Menschen aus römisch 40 von den Taliban entführt und sieben davon geköpft worden. Eines Tages als der BF vom Bazar auf dem Weg nach Hause gewesen sei, habe er eine Leiche vor der Moschee gesehen, die mit einem Stoff zugedeckt gewesen sei. Als der BF dies gesehen habe, habe er Angst bekommen und sei nach Hause gelaufen. Diese Erinnerung würde den BF noch immer begleiten.
Da die Sicherheitslage sehr schlecht gewesen sei, seien viele Leute aus ihrem Dorf geflüchtet. Nachdem der Vater des BF erfahren habe, dass die Wege nach Europa offen seien, habe er entschieden, dass die Tischlerei, das Haus, die Autos und zuletzt die Grundstücke verkaufe, damit er die Reise nach Europa finanzieren könne. Zudem habe es auch Ersparnisse von einem Bruder des BF gegeben, der im Iran gearbeitet habe. Der Vater des BF habe entschieden, dass er zuerst das Geld für die Reise des BF und des älteren Bruders sowie für dessen Familie bereitstelle. Deshalb seien sie zuerst geflohen. Die restliche Familie sei drei oder vier Monate später aus Afghanistan ausgereist. Sie seien jedoch im Iran stecken geblieben.
I.5. Mit Schreiben vom 12.12.2017 wurde eine Stellungnahme des gesetzlichen Vertreters des BF übermittelt.römisch eins.5. Mit Schreiben vom 12.12.2017 wurde eine Stellungnahme des gesetzlichen Vertreters des BF übermittelt.
I.6. Mit Bescheid vom 18.12.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt VI.) erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).römisch eins.6. Mit Bescheid vom 18.12.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch sechs.) erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
I.7. Mit Verfahrensanordnung vom 19.12.2017 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die XXXX, als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom 19.12.2017 ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG angeordnet.römisch eins.7. Mit Verfahrensanordnung vom 19.12.2017 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die römisch 40 , als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom 19.12.2017 ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG angeordnet.
I.8. Gegen den Bescheid des BFA richtete sich die am 16.01.2018 fristgerecht erhobene Beschwerde.römisch eins.8. Gegen den Bescheid des BFA richtete sich die am 16.01.2018 fristgerecht erhobene Beschwerde.
I.9. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz "BVwG") am 18.01.2018 vom BFA vorgelegt.römisch eins.9. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz "BVwG") am 18.01.2018 vom BFA vorgelegt.
I.10. Mit Ladung zur Beschwerdeverhandlung wurden dem BF das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 02.03.2017 (zuletzt aktualisiert am 30.01.2018), sowie weitere Länderberichte im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Am 16.08.2018 langte dazu eine Stellungnahme ein.römisch eins.10. Mit Ladung zur Beschwerdeverhandlung wurden dem BF das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 02.03.2017 (zuletzt aktualisiert am 30.01.2018), sowie weitere Länderberichte im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Am 16.08.2018 langte dazu eine Stellungnahme ein.
I.11. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 24.08.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters persönlich teilnahm. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil.römisch eins.11. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 24.08.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters persönlich teilnahm. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil.
I.12. Am 29.08.2018 übermittelte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung eine Stellungnahme.römisch eins.12. Am 29.08.2018 übermittelte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung eine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des gegenständlich erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, der Stellungnahmen des BF, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
II.1.1. Zum sozialen Hintergrund des BF:römisch zwei.1.1. Zum sozialen Hintergrund des BF:
Der BF führt den Namen XXXX, geboren am XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari. Zudem spricht er ein wenig Englisch. Er ist im erwerbsfähigen Alter und ist gesund.Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari. Zudem spricht er ein wenig Englisch. Er ist im erwerbsfähigen Alter und ist gesund.
Der BF wurde nach seinen Angaben im Dorf XXXX, Distrikt XXXX in der Provinz Ghazni geboren. Er hat dort bis zu seiner Ausreise gelebt.Der BF wurde nach seinen Angaben im Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 in der Provinz Ghazni geboren. Er hat dort bis zu seiner Ausreise gelebt.
Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Der BF hat Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern. Die Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern des BF leben in Teheran, im Iran. Der ältere Bruder lebt in XXXX, in Österreich. Der BF hat Kontakt zu seinen Familienangehörigen im Iran.Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Der BF hat Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern. Die Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern des BF leben in Teheran, im Iran. Der ältere Bruder lebt in römisch 40 , in Österreich. Der BF hat Kontakt zu seinen Familienangehörigen im Iran.
Die wirtschaftliche Lage der Familie des BF in Afghanistan war gut. Die (aktuelle) wirtschaftliche Lage der Angehörigen im Iran konnte nicht festgestellt werden.
In seinem Herkunftsstaat hat der BF ein Jahr die Koranschule und zwei bis zweieinhalb Jahre die reguläre Schule besucht. Nach dem Abbruch der Schule hat der BF in der Tischlerei seines Vaters mitgeholfen. Zudem hat er am Bazar Eier verkauft und Schuhe geputzt. Mit diesen Tätigkeiten hat der BF zum Unterhalt seiner Familie beigetragen. Im Übrigen wurde der BF im Herkunftsstaat von seinem Vater versorgt.
Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Nach seinen eigenen Angaben ist er in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und hatte keine Probleme mit Behörden und war politisch nicht aktiv.
Der BF hat Afghanistan im November 2015 verlassen.
Es wird festgestellt, dass der BF persönlich nicht glaubwürdig ist.
II.1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:römisch zwei.1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:
Der BF stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seinen Antrag auf internationalen Schutz begründet der BF im Wesentlichen damit, dass die Taliban ihn bei einer Rückkehr töten würden.Der BF stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seinen Antrag auf internationalen Schutz begründet der BF im Wesentlichen damit, dass die Taliban ihn bei einer Rückkehr töten würden.
Dieses Vorbringen konnte der BF jedoch nicht glaubhaft machen, da es sich bei Gesamtbetrachtung sämtlicher im Verlauf des Verfahrens getätigten Angaben in entscheidenden Punkten als widersprüchlich sowie als nicht schlüssig und nicht plausibel erwiesen hat.
Der BF war in Afghanistan nie als Tanzjunge aktiv. Er wurde in der Vergangenheit als Bacha Bazi in Afghanistan nie bedroht oder verfolgt. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass der BF dahingehend im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan konkret bedroht bzw. verfolgt wird, bzw. ist dies aufgrund seines Alters auch auszuschließen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF von seinem islamischen Glauben abgefallen ist. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass ein Abfall vom Glauben ein wesentlicher Bestandteil der Identität des BF geworden ist und er dies im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan - aktiv - nach außen zur Schau tragen wird. Der BF ist kein Gegner von spirituellen Lehren und er hat sich nicht kritisch gegenüber dem Islam geäußert.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat von Personen im familiären Umfeld, von Bekannten seiner afghanischen Freunde in Österreich oder sonstigen Personen sowie von afghanischen Staatsorganen wegen seinem (angeblichen) Glaubensabfall bedroht oder verfolgt wird bzw. werden würde.
Personen, die kein Interesse an der Glaubensausübung mehr haben, sind im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus diesem Grund weder einer psychischen noch physischen Gewalt ausgesetzt.
Insgesamt kann nicht festgestellt werden, dass der BF einer konkreten Verfolgung oder Bedrohung in Afghanistan ausgesetzt ist oder eine solche, im Falle seiner Rückkehr, zu befürchten hätte.
II.1.3. Zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF:römisch zwei.1.3. Zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF:
Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.
Eine Rückkehr des BF in seine Heimatprovinz ist nicht möglich.
Dem BF steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat zur Verfügung. Der BF hat bis zu seiner Ausreise in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat nicht gelebt. Der BF kann Mazar-e Sharif oder Herat Stadt von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen.
Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des BF nach Mazar-e Sharif oder Herat Stadt ausschließen, konnten nicht festgestellt werden. Der BF leidet an keiner ernsthaften Krankheit, welche ein Rückkehrhindernis darstellen würde bzw. es bestehen keine Zweifel an der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des BF.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Mazar-e Sharif oder Herat Stadt Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er ist in der Lage in Mazar-e Sharif oder in Herat Stadt eine einfache Unterkunft zu finden bzw. am Erwerbsleben teilzunehmen.
Der BF hat die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form einer Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Der BF wurde in der Beschwerdeverhandlung über die Rückkehrunterstützungen und Reintegrationsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt. Dem BF wurden die Programme ERIN und RESTART II erklärt.Der BF hat die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form einer Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Der BF wurde in der Beschwerdeverhandlung über die Rückkehrunterstützungen und Reintegrationsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt. Dem BF wurden die Programme ERIN und RESTART römisch zwei erklärt.
In diesem Zusammenhang kann nicht festgestellt werden, dass der BF bei einer Rückkehr nach Mazar-e Sharif oder Herat Stadt beim Aufbau einer Existenzgrundlage von Familienangehörigen bzw. sonstigen Personen unterstützt wird.
Der BF verfügt über ein überdurchschnittliches Maß an Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit.
Der BF ist mit den kulturellen Gepflogenheiten und der Sprache seines Herkunftsstaates vertraut.
II.1.4. Zum Leben in Österreich:römisch zwei.1.4. Zum Leben in Österreich:
Der BF hält sich seit Dezember 2015 in Österreich auf.
Der BF hat einen Bruder in Österreich. Sein Bruder lebt in XXXX. Er sieht in höchstens zweimal im Jahr. Sie leben getrennt in Österreich. Besondere Merkmale einer Abhängigkeit zu seinem Bruder konnten nicht festgestellt werden.Der BF hat einen Bruder in Österreich. Sein Bruder lebt in römisch 40 . Er sieht in höchstens zweimal im Jahr. Sie leben getrennt in Österreich. Besondere Merkmale einer Abhängigkeit zu seinem Bruder konnten nicht festgestellt werden.
Der BF pflegt in Österreich freundschaftliche Beziehungen zu Österreichern und zu einem Afghanen. Darüber hinaus konnten keine weiteren substanziellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens (wie z.B. Beziehungen, Lebensgemeinschaften) festgestellt werden. Der BF ist kein Mitglied von politischen Parteien und war auch sonst nicht politisch aktiv. Neben den erwähnten Freundschaften, ist der BF kein Mitglied von Vereinen. In seiner Freizeit trifft er Freunde, besucht Museen, spielt Fußball und geht er schwimmen oder klettern. Schließlich wird das soziale Verhalten des BF in der Gesellschaft durch Referenzschreiben belegt. Daraus ist zu entnehmen, dass er vom sozialen Umfeld als gewissenhaft, fleißig und interessiert wahrgenommen wird.
Der BF besuchte zwischenzeitlich Deutschkurse und weist dies durch Teilnahmebestätigungen nach. Er ist in der Lage, bei klarer Standardsprache über vertraute Dinge aus Arbeit, Schule, Freizeit usw. auf Deutsch zu reden. Darüber hinaus kann er über Erfahrungen und Ereignisse berichten, Träume, Hoffnungen und Ziele beschreiben und zu Plänen und Ansichten kurze Begründungen oder Erklärungen geben.
Dem BF wurde eine Beschäftigungsbewilligung erteilt und er absolviert seit 16.07.2018 eine Lehre als Restaurantfachmann im XXXX. Zudem konnte er die Pflichtschulabschluss-Prüfung erfolgreich absolvieren. Er lebt von der Lehrlingsentschädigung.Dem BF wurde eine Beschäftigungsbewilligung erteilt und er absolviert seit 16.07.2018 eine Lehre als Restaurantfachmann im römisch 40 . Zudem konnte er die Pflichtschulabschluss-Prüfung erfolgreich absolvieren. Er lebt von der Lehrlingsentschädigung.
II.1.5. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:römisch zwei.1.5. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
II.1.5.1. Allgemeine Sicherheitslagerömisch zwei.1.5.1. Allgemeine Sicherheitslage
Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).
Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.).
Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016).
Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017).
Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielten Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht. Östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.2.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.2.2018).
Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vergleiche AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vergleiche UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).
Die von den Aufständischen ausgeübten öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe in städtischen Zentren beeinträchtigten die öffentliche Moral und drohten das Vertrauen in die Regierung zu untergraben. Trotz dieser Gewaltserie in städtischen Regionen war im Winter landesweit ein Rückgang an Talibanangriffen zu verzeichnen (UNGASC 27.2.2018). Historisch gesehen gehen die Angriffe der Taliban im Winter jedoch immer zurück, wenngleich sie ihre Angriffe im Herbst und Winter nicht gänzlich einstellen. Mit Einzug des Frühlings beschleunigen die Aufständischen ihr Operationstempo wieder. Der Rückgang der Vorfälle im letzten Quartal 2017 war also im Einklang mit vorangegangenen Schemata (LIGM 15.2.2018).
Anschläge bzw. Angriffe und Anschläge auf hochrangige Ziele
Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhi