TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/18 W157 2203611-1

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Veröffentlicht am 18.10.2018
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Entscheidungsdatum

18.10.2018

Norm

ASVG §293
BSVG §141
B-VG Art.133 Abs4
EStG 1988 §34
EStG 1988 §35
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48 Abs1
FMGebO §48 Abs4
FMGebO §48 Abs5
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
GSVG §150
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2 Z1

Spruch

W157 2203611-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 23.05.2018, XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit am 19.04.2018 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.

Dem Antragsformular wurden folgende Unterlagen beigeschlossen:

-

Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt über die Leistungshöhe zum 01.01.2018;

-

Mitteilung der Österreichischen Wohnbaugenossenschaft über die Vorschreibung ab 01.04.2018;

-

Heizkostenabrechnung für den Zeitraum 01.08.2016 bis 31.07.2017;

-

Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister.

2. Am 02.05.2018 erging dazu ein Schreiben der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin, in welchem ihr vorgehalten wurde, ihr Haushaltseinkommen übersteige die maßgebliche Betragsgrenze. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen abzugsfähige Ausgaben geltend zu machen. Mit einer beigefügten Aufstellung wurden der Beschwerdeführerin die für die Berechnung des maßgeblichen Haushaltseinkommens herangezogenen Beträge zur Kenntnis gebracht.

3. Die Beschwerdeführerin übermittelte innerhalb der oa. Frist ein Konvolut von medizinischen Unterlagen, das ausgefüllte Formular "Erklärung zur ArbeiterInnenveranlagung 2017", ein Schreiben der Kirchenbeitragsorganisation der Diözese XXXX betreffend den Kirchenbeitrag 2018, eine Strom-Jahresabrechnung vom 09.03.2017 sowie die bereits vorgelegten Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt und der Österreichischen Wohnbaugenossenschaft. Die Beschwerdeführerin brachte insbesondere vor, sie könne einen Nachweis über die Kosten der 24-Stunden-Pflege nicht übermitteln, da diese "privat" gemacht werde.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die GIS Gebühren Info Service GmbH den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, sie habe festgestellt, dass das Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Außergewöhnliche Belastungen laut Einkommensteuerbescheid seien nicht nachgereicht worden. Zu der herangezogenen "Berechnungsgrundlage" enthielt der Bescheid im Wesentlichen die bereits in dem unter I.2. erwähnten Schreiben enthaltenen Ausführungen, lediglich hinsichtlich der Mietkosten wurde nunmehr ein Betrag von EUR 246,34 statt bisher EUR 247,80 in Abzug gebracht.

5. Mit Schreiben vom 18.06.2018 brachte die Beschwerdeführerin Rechtsmittel ein und legte den Einkommensteuerbescheid 2017 vom 19.03.2018 vor. Die Beschwerdeführerin führte aus, sie habe am 11.05.2018 den Bescheid irrtümlich nicht den anderen Unterlagen beigelegt und gehe aus diesem hervor, dass ihr außergewöhnliche Belastungen in Höhe von EUR 649,80 zuerkannt worden seien.

6. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 16.08.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Rahmen der Beschwerdevorlage wies die GIS Gebühren Info Service GmbH darauf hin, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin bis 31.07.2018 eine Rundfunkgebührenbefreiung bestanden habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Die Beschwerdeführerin brachte am 19.04.2018 einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen ein. Bei dem im Antrag angegebenen Standort handelt es sich um einen Einpersonenhaushalt, an dem die Beschwerdeführerin ihren Hauptwohnsitz hat.

2. Die Beschwerdeführerin bezieht eine Alterspension in Höhe von netto EUR 1.363,81 pro Monat.

3. Der monatliche Aufwand für Miete und Betriebskosten am antragsgegenständlichen Standort beträgt EUR 247,80.

4. Die Beschwerdeführerin hatte im Jahr 2017 außergewöhnliche Belastungen in Höhe von EUR 649,80. Sie bezieht keinen Zuschuss des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung.

2. Beweiswürdigung:

1. Die Feststellungen beruhen auf den von der Beschwerdeführerin und der GIS Gebühren Info Service GmbH vorgelegten Unterlagen sowie dem damit in Einklang stehenden Vorbringen der Beschwerdeführerin.

2. Hinsichtlich der Höhe des Einkommens der Beschwerdeführerin wurde ihre Alterspension (ohne Pflegegeld) vermindert um die gesetzlichen Abzüge in Anschlag gebracht.

3. Die festgestellte Höhe der Mietkosten (im Sinne von § 48 Abs. 5 Z 1 Fernmeldegebührenordnung) beruht auf der vorgelegten monatlichen Vorschreibung der Österreichischen Wohnbaugenossenschaft, von deren Gesamtsumme allerdings die Heizkosten in Abzug zu bringen waren. Der sich so ergebende Betrag deckt sich mit jenem in den Berechnungsgrundlagen der belangten Behörde in dem Schreiben vom 02.05.2018.

4. Die Höhe der geltend gemachten anerkannten außergewöhnlichen Belastungen ergibt sich aus dem im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Einkommensteuerbescheid 2017. Daraus ergibt sich ein monatlicher Aufwand in Höhe von EUR 54,15. Ein Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung wurde nicht behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs. 2 VwGVG).

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.2. Im Beschwerdefall maßgebende Rechtsvorschriften:

Die Gebühren sind gemäß § 3 Abs. 1 RGG für jeden Standort zu entrichten. Gemäß § 3 Abs. 5 RGG sind von den Gebühren nach Abs. 1 auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung) genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt gemäß § 4 Abs. 1 RGG der "GIS Gebühren Info Service GmbH" (Gesellschaft).

Gemäß § 6 Abs. 2 RGG sind im Verfahren über Befreiungen die §§ 50, 51 und 53 Fernmeldegebührenordnung anzuwenden.

Die relevanten Bestimmungen der Fernmeldegebührenordnung lauten auszugsweise:

"Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

-

der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

-

der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) [...].

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

[...]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.

[...]

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

[...]"

In Bezug auf den Beschwerdefall enthält die Fernmeldegebührenordnung demnach eine Verpflichtung der Antragstellerin, das Vorliegen eines Befreiungsgrundes nachzuweisen, und zwar durch Nachweis eines Bezuges einer der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen. Die für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden hat die Antragstellerin auf Aufforderung durch die GIS Gebühren Info Service GmbH (§ 50 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung) zu übermitteln.

3.3. Die Beschwerdeführerin hat zwar das Vorliegen einer Anspruchsgrundlage nachgewiesen, aus den Feststellungen ergibt sich jedoch, dass ihr Haushaltseinkommen über der für die Gebührenbefreiung maßgeblichen Grenze liegt:

Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt für das Jahr 2018 für eine Person EUR 1.018,55, für zwei Personen EUR 1.527,14 und für jede weitere Person EUR 157,16.

Die Beschwerdeführerin bezieht laut den vorgelegten Unterlagen Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen - vermindert um die gesetzlichen Abzüge - in Höhe von EUR 1.363,81 netto. Das von der Beschwerdeführerin bezogene Pflegegeld ist gemäß § 48 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung nicht anzurechnen.

Demzufolge ist von einem Haushalts-Nettoeinkommen in Höhe von EUR 1.363,81 monatlich auszugehen.

Als Abzugsposten gemäß § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung sind der Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten - bzw. im vorliegenden Fall das Entgelt im Sinne des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes - in Höhe von EUR 247,80 pro Monat sowie außergewöhnliche Belastungen in Höhe vom monatlich EUR 54,15 zu berücksichtigen:

Hinsichtlich der abzugsfähigen Mietkosten musste von dem nachgewiesenen Gesamtbetrag in Höhe EUR 266,65 ein Betrag in Höhe von EUR 18,85 (inkl. 20 % USt.) in Abzug gebracht werden, da es sich bei Heizkosten nicht um Betriebskosten im Sinne von § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung handelt.

Auch bei den von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Aufwendungen für Strom und den Kirchenbeitrag handelt es sich weder um abzugsfähigen Mietkosten noch um außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.

Mit dem vorgelegten Bescheid der Abgabenbehörde wurden außergewöhnliche Belastungen im Ausmaß von monatlich EUR 54,15 nachgewiesen.

Unter Berücksichtigung der genannten abzugsfähigen Ausgaben ergibt sich daher ein maßgebliches Haushalts-Nettoeinkommen in Höhe von EUR 1.061,86.

Der um 12 % erhöhte Richtsatz für einen Einpersonenhaushalt von EUR 1.017,55 für das Jahr 2018 wurde daher um EUR 44,31 überschritten und die belangte Behörde hat den verfahrensgegenständlichen Antrag zu Recht abgewiesen.

3.4. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst festzuhalten, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH hinsichtlich der Befreiung von der Rundfunkgebühr nicht entgegensteht.

3.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG entfallen.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 24 Abs. 4 VwGVG lassen die Akten dann erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026). Art. 6 Abs. 1 MRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Absehen von einer Verhandlung nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist (VwGH 29.01.2016, Ra 2015/06/0124). Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte näher ausgeführt, dass eine Ausnahme von der Verhandlungspflicht dann besteht, wenn das Verfahren nicht übermäßige komplexe Rechtsfragen oder nur hochtechnische Fragen betrifft (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/04/0040, mwN).

Diese Voraussetzungen sind im Beschwerdefall gegeben. Die Beschwerdeführerin ist den dem Bescheid zugrunde gelegten Feststellungen der belangten Behörde nicht substantiiert entgegengetreten und der entscheidungsrelevante Sachverhalt hat sich vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als geklärt erwiesen. Die Feststellungen der belangten Behörde wurden im Wesentlichen lediglich hinsichtlich der von nunmehr der Beschwerdeführerin nachgewiesenen außergewöhnlichen Belastungen ergänzt, wodurch sich allerdings im Ergebnis keine andere Beurteilung des Sachverhaltes ergeben hat.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt - wie dargelegt - der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Berechnung, Betriebskosten, Einkommenssteuerbescheid, Nachreichung
von Unterlagen, Nachweismangel, Nettoeinkommen, neuerliche
Antragstellung, Pflege, Pflegegeld, Richtsatzüberschreitung,
Rundfunkgebührenbefreiung, Übermittlung, Vorlagepflicht,
Wohnungsaufwand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W157.2203611.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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