Entscheidungsdatum
18.10.2018Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W157 2203461-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 08.05.2018, XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 08.05.2018, römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit am 23.03.2018 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt und die Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung der Ökostrompauschale.
Dem Antragsformular wurden folgende Unterlagen (in Kopie) beigeschlossen:
2. Am 27.03.2018 erging dazu die Aufforderung der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin zur Nachreichung von Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen. In dem Schreiben wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass für die weitere Bearbeitung des Antrages der Nachweis einer im Gesetz genannten Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand) fehle.
3. Die Beschwerdeführerin übermittelte innerhalb der oa. Frist keine ergänzenden Unterlagen. Am 03.04.2018 langte bei der belangten Behörde lediglich ein Schreiben einer Mitarbeiterin des Projektes "
XXXX " ein, in dem bestätigt wird, dass die Beschwerdeführerin derzeit keine Eigenmittel zur Bezahlung der GIS-Gebühr zur Verfügung habe und die Bearbeitung des Antrages auf bedarfsorientierte Mindestsicherung auch noch einige Zeit auf sich warten lassen dürfte.römisch 40 " ein, in dem bestätigt wird, dass die Beschwerdeführerin derzeit keine Eigenmittel zur Bezahlung der GIS-Gebühr zur Verfügung habe und die Bearbeitung des Antrages auf bedarfsorientierte Mindestsicherung auch noch einige Zeit auf sich warten lassen dürfte.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück. Begründend führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Kopien des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand) sowie Nachweise über alle Bezüge der Antragstellerin bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, seien nicht nachgereicht worden.
5. Mit Schreiben vom 20.06.2018 brachte die Beschwerdeführerin Rechtsmittel ein und erstattete weiteres Vorbringen zu ihrer finanziellen Situation.
6. Am 27.06.2018 wurde mit einer als Beschwerde bezeichneten E-Mail betreffend die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass diese derzeit kein Einkommen beziehe und sich mit rechtsfreundlicher Unterstützung weiterhin um die Gewährung der bedarfsorientierten Mindestsicherung bemühe. Die Beschwerdeführerin erhalte im Rahmen des karitativen Projektes " XXXX immer wieder finanzielle Zuschüsse, damit zumindest ihr "Überleben" gesichert sei. Es werde daher um eine Befreiung von der GIS-Gebühr ersucht.6. Am 27.06.2018 wurde mit einer als Beschwerde bezeichneten E-Mail betreffend die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass diese derzeit kein Einkommen beziehe und sich mit rechtsfreundlicher Unterstützung weiterhin um die Gewährung der bedarfsorientierten Mindestsicherung bemühe. Die Beschwerdeführerin erhalte im Rahmen des karitativen Projektes " römisch 40 immer wieder finanzielle Zuschüsse, damit zumindest ihr "Überleben" gesichert sei. Es werde daher um eine Befreiung von der GIS-Gebühr ersucht.
7. Mit Nachreichung vom 02.07.2018 übermittelte die Beschwerdeführerin eine monatliche Vorschreibung der Miet- und Betriebskosten sowie zwei Kontoauszüge der Sparkasse Salzburg vom 11.08.2017.
8. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 14.08.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Rahmen der Beschwerdevorlage wies die belangte Behörde darauf hin, dass bis 31.05.2018 eine Rundfunkgebührenbefreiung und Zuschussleistung bestanden habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Die Beschwerdeführerin brachte am 21.03.2018 einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie auf Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ein.
Hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzung wurde auf dem Antrag des Feld "Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit" angekreuzt, ein diesbezüglicher Nachweis wurde nicht beigeschlossen.
2. Mit Schreiben vom 27.03.2018 wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf das Fehlen von Unterlagen, insbesondere eines Nachweises über eine "im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand)" hin und forderte sie konkret auf, einen gesetzlichen Anspruch nachzuweisen. Für die Nachreichung der fehlenden Unterlagen wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens gesetzt. In dem Schreiben wurde weiters darauf hingewiesen, dass der Antrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen werden müsse, wenn "bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen".
3. Die Beschwerdeführerin brachte bis zur Bescheiderlassung keine weiteren Unterlagen betreffend einen Nachweis einer im Gesetz genannten Anspruchsgrundlage zur Vorlage.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde sowie von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen und dem damit in Einklang stehenden Vorbringen der Parteien.
Hinsichtlich einer von der Beschwerdeführerin beantragten bedarfsorientierten Mindestsicherung wurde in mehreren Schreiben festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aktuell keine Mindestsicherung beziehe. Auch betreffend eine Unterstützung im Rahmen des Projektes " XXXX wurde bis zur Bescheiderlassung kein Nachweis vorgelegt. In dem an die GIS Gebühren Info Service GmbH gerichteten Schreiben einer Projektmitarbeiterin vom 03.04.2018 werden der Beschwerdeführerin gewährte Leistungen oder Unterstützungen nicht erwähnt.Hinsichtlich einer von der Beschwerdeführerin beantragten bedarfsorientierten Mindestsicherung wurde in mehreren Schreiben festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aktuell keine Mindestsicherung beziehe. Auch betreffend eine Unterstützung im Rahmen des Projektes " römisch 40 wurde bis zur Bescheiderlassung kein Nachweis vorgelegt. In dem an die GIS Gebühren Info Service GmbH gerichteten Schreiben einer Projektmitarbeiterin vom 03.04.2018 werden der Beschwerdeführerin gewährte Leistungen oder Unterstützungen nicht erwähnt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG) sowie § 9 Abs. 6 Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG).Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH ergibt sich aus Paragraph 6, Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz (RGG) sowie Paragraph 9, Absatz 6, Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs. 2 VwGVG).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG).
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Freilich ist "Sache" des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht hier nur die Frage, ob die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung des Antrags der beschwerdeführenden Partei zu Recht erfolgt ist (vgl. unten Pkt. 3.3.).Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Freilich ist "Sache" des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht hier nur die Frage, ob die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung des Antrags der beschwerdeführenden Partei zu Recht erfolgt ist vergleiche unten Pkt. 3.3.).
3.2. Im Beschwerdefall maßgebende Rechtsvorschriften:
Die Gebühren sind gemäß § 3 Abs. 1 RGG für jeden Standort zu entrichten. Gemäß § 3 Abs. 5 RGG sind von den Gebühren nach Abs. 1 auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung) genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.Die Gebühren sind gemäß Paragraph 3, Absatz eins, RGG für jeden Standort zu entrichten. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, RGG sind von den Gebühren nach Absatz eins, auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung) genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt gemäß § 4 Abs. 1 RGG der "GIS Gebühren Info Service GmbH" (Gesellschaft).Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraph 3, Absatz 5,) obliegt gemäß Paragraph 4, Absatz eins, RGG der "GIS Gebühren Info Service GmbH" (Gesellschaft).
Gemäß § 6 Abs. 2 RGG sind im Verfahren über Befreiungen die §§ 50, 51 und 53 Fernmeldegebührenordnung anzuwenden.Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, RGG sind im Verfahren über Befreiungen die Paragraphen 50, 51 und 53 Fernmeldegebührenordnung anzuwenden.
Die relevanten Bestimmungen der Fernmeldegebührenordnung lauten auszugsweise:
"Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47, (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;