TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/18 W157 2200535-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.10.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

18.10.2018

Norm

AVG §13 Abs3
AVG §66 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
FeZG §3 Abs2
FeZG §4 Abs2
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2 Z1
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FeZG § 3 heute
  2. FeZG § 3 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. FeZG § 3 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. FeZG § 3 gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2010
  1. FeZG § 4 heute
  2. FeZG § 4 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. FeZG § 4 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. FeZG § 4 gültig von 31.12.2010 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. FeZG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 30.12.2010
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003
  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003

Spruch

W157 2200535-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franz Bixner, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 04.04.2018, GZ XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franz Bixner, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 04.04.2018, GZ römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit am 16.02.2018 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Sachwalter die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie von der Pflicht zur Entrichtung der Ökostrompauschale.

Dem Antragsformular wurden folgende Unterlagen beigeschlossen:

  • -Strichaufzählung
    Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt über die Leistungshöhe zum 01.01.2018;

  • -Strichaufzählung
    Detailinformationen betreffend zwei Zählpunkte aus den jeweiligen Jahresabrechnungen eines Stromversorgers;

  • -Strichaufzählung
    Mitteilung des AMS über den Leistungsanspruch von XXXX vom 13.12.2017;Mitteilung des AMS über den Leistungsanspruch von römisch 40 vom 13.12.2017;

  • -Strichaufzählung
    Bestätigungen der Meldung aus dem Zentralen Melderegister betreffend den Beschwerdeführer und drei weitere Haushaltsmitglieder.

2. Am 06.03.2018 erging dazu die Aufforderung der belangten Behörde an den Beschwerdeführer zur Nachreichung von Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen. Der Beschwerdeführer wurde insbesondere aufgefordert, weitere bzw. aktuelle Einkommensnachweise aller Haushaltsmitglieder sowie gegebenenfalls eine Mietzinsaufgliederung vorzulegen.

3. Die beschwerdeführende Partei übermittelte innerhalb der oa. Frist folgende Unterlagen:

  • -Strichaufzählung
    Bezugsbestätigung des AMS betreffend XXXX vom 20.03.2018;Bezugsbestätigung des AMS betreffend römisch 40 vom 20.03.2018;

  • -Strichaufzählung
    Schreiben der XXXX vom 08.02.2018 betreffend den Mietzins für März 2018;Schreiben der römisch 40 vom 08.02.2018 betreffend den Mietzins für März 2018;

  • -Strichaufzählung
    Bezugsbestätigung des AMS betreffend XXXX vom 16.03.2018.Bezugsbestätigung des AMS betreffend römisch 40 vom 16.03.2018.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen zurück. Begründend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Betreffend das aktuelle Einkommen von " XXXX " sei kein Nachweis nachgereicht worden; die vorgelegte AMS-Bestätigung sei abgelaufen ("AMS ist abgelaufen.").4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen zurück. Begründend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Betreffend das aktuelle Einkommen von " römisch 40 " sei kein Nachweis nachgereicht worden; die vorgelegte AMS-Bestätigung sei abgelaufen ("AMS ist abgelaufen.").

5. Mit Schreiben vom 04.05.2018 brachte der Sachwalter für den Beschwerdeführer Rechtsmittel ein und führte aus, der Antrag sei zurückgewiesen worden, weil nach der erstmals im Bescheid enthaltenen Mitteilung das aktuelle Einkommen von " XXXX " nicht nachgereicht worden sei. Dies hätte aber nicht zu einer Zurückweisung führen dürfen, sondern wäre zu einer Verbesserung bzw. Nachreichung von Unterlagen aufzufordern gewesen, zumal der Sachwalter über die aktuelle Einkommenssituation von " XXXX " nicht informiert gewesen sei. Die beschwerdeführende Partei stellte den Antrag, dem Begehren um Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen ebenso stattzugeben, wie dem auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale und auf Kostendeckelung hinsichtlich des Ökostromförderbeitrages.5. Mit Schreiben vom 04.05.2018 brachte der Sachwalter für den Beschwerdeführer Rechtsmittel ein und führte aus, der Antrag sei zurückgewiesen worden, weil nach der erstmals im Bescheid enthaltenen Mitteilung das aktuelle Einkommen von " römisch 40 " nicht nachgereicht worden sei. Dies hätte aber nicht zu einer Zurückweisung führen dürfen, sondern wäre zu einer Verbesserung bzw. Nachreichung von Unterlagen aufzufordern gewesen, zumal der Sachwalter über die aktuelle Einkommenssituation von " römisch 40 " nicht informiert gewesen sei. Die beschwerdeführende Partei stellte den Antrag, dem Begehren um Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen ebenso stattzugeben, wie dem auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale und auf Kostendeckelung hinsichtlich des Ökostromförderbeitrages.

Der Beschwerde wurde betreffend XXXX ein Lohn-/Gehaltszettel für April 2018 beigeschlossen.Der Beschwerde wurde betreffend römisch 40 ein Lohn-/Gehaltszettel für April 2018 beigeschlossen.

6. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 10.07.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Der Beschwerdeführer brachte am 16.02.2018 einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen ein. In dem Antrag sind neben dem Beschwerdeführer noch drei weitere Haushaltsmitglieder angegeben, ein Einkommensnachweis wurde allerdings nur hinsichtlich des Beschwerdeführers und des Haushaltsmitgliedes XXXX vorgelegt.1. Der Beschwerdeführer brachte am 16.02.2018 einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen ein. In dem Antrag sind neben dem Beschwerdeführer noch drei weitere Haushaltsmitglieder angegeben, ein Einkommensnachweis wurde allerdings nur hinsichtlich des Beschwerdeführers und des Haushaltsmitgliedes römisch 40 vorgelegt.

2. Mit Schreiben vom 06.03.2018 wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf den Antrag vom "19.02.2018" auf das Fehlen von Unterlagen, insbesondere betreffend Einkommensnachweise des Beschwerdeführers bzw. aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, hin und forderte ihn in diesem Zusammenhang u.a. konkret auf, Nachweise betreffend das gesamte aktuelle Einkommen von XXXX nachzureichen ("[...] gesamtes aktuelles Einkommen von XXXX bitte nachreichen [...]").2. Mit Schreiben vom 06.03.2018 wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf den Antrag vom "19.02.2018" auf das Fehlen von Unterlagen, insbesondere betreffend Einkommensnachweise des Beschwerdeführers bzw. aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, hin und forderte ihn in diesem Zusammenhang u.a. konkret auf, Nachweise betreffend das gesamte aktuelle Einkommen von römisch 40 nachzureichen ("[...] gesamtes aktuelles Einkommen von römisch 40 bitte nachreichen [...]").

Für die Nachreichung der fehlenden Unterlagen wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens gesetzt. In dem Schreiben wurde weiters darauf hingewiesen, dass der Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen werden müsse, wenn "bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen".

3. Der mit Schreiben vom 30.03.2018 vorgelegten Bezugsbestätigung des AMS vom 20.03.2018 betreffend XXXX sind Bezüge für die Zeiträume 01.01.2017-02.05.2017, 04.01.2018-18.01.2018, 19.01.2018-21.01.2018 und 27.01.2018-21.03.2018 zu entnehmen.3. Der mit Schreiben vom 30.03.2018 vorgelegten Bezugsbestätigung des AMS vom 20.03.2018 betreffend römisch 40 sind Bezüge für die Zeiträume 01.01.2017-02.05.2017, 04.01.2018-18.01.2018, 19.01.2018-21.01.2018 und 27.01.2018-21.03.2018 zu entnehmen.

4. Bis zur Bescheiderlassung wurde kein weiterer Einkommensnachweis betreffend XXXX vorgelegt und auch kein diesbezügliches Vorbringen erstattet.4. Bis zur Bescheiderlassung wurde kein weiterer Einkommensnachweis betreffend römisch 40 vorgelegt und auch kein diesbezügliches Vorbringen erstattet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde sowie von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen und dem damit in Einklang stehenden Vorbringen der Parteien.

Soweit der Vertreter des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift ausgeführt hat, im angefochtenen Bescheid sei erstmals auf das Fehlen von Nachweisen betreffend das aktuelle Einkommen von XXXX hingewiesen worden, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 06.03.2018 u.a. aufgefordert wurde, Nachweise betreffend das gesamte aktuelle Einkommen von XXXX nachzureichen. Daraufhin wurde in der Folge auch ein Bezugsnachweis für XXXX übermittelt, der allerdings bereits zum Zeitpunkt der Übermittlung (30.03.2018) nicht mehr aktuell war (Bezüge lediglich bis 21.03.2018). Erst im Rahmen der Beschwerde brachte die beschwerdeführende Partei einen Nachweis über Einkommen aufgrund einer Beschäftigung von XXXX zur Vorlage.Soweit der Vertreter des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift ausgeführt hat, im angefochtenen Bescheid sei erstmals auf das Fehlen von Nachweisen betreffend das aktuelle Einkommen von römisch 40 hingewiesen worden, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 06.03.2018 u.a. aufgefordert wurde, Nachweise betreffend das gesamte aktuelle Einkommen von römisch 40 nachzureichen. Daraufhin wurde in der Folge auch ein Bezugsnachweis für römisch 40 übermittelt, der allerdings bereits zum Zeitpunkt der Übermittlung (30.03.2018) nicht mehr aktuell war (Bezüge lediglich bis 21.03.2018). Erst im Rahmen der Beschwerde brachte die beschwerdeführende Partei einen Nachweis über Einkommen aufgrund einer Beschäftigung von römisch 40 zur Vorlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG).Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH ergibt sich aus Paragraph 6, Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz (RGG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs. 2 VwGVG).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG).

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Freilich ist "Sache" des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht hier nur die Frage, ob die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung des Antrags der beschwerdeführenden Partei zu Recht erfolgt ist (vgl. unten Pkt. 3.3.).Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Freilich ist "Sache" des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht hier nur die Frage, ob die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung des Antrags der beschwerdeführenden Partei zu Recht erfolgt ist vergleiche unten Pkt. 3.3.).

3.2. Im Beschwerdefall maßgebende Rechtsvorschriften:

Die Gebühren sind gemäß § 3 Abs. 1 RGG für jeden Standort zu entrichten. Gemäß § 3 Abs. 5 RGG sind von den Gebühren nach Abs. 1 auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung) genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.Die Gebühren sind gemäß Paragraph 3, Absatz eins, RGG für jeden Standort zu entrichten. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, RGG sind von den Gebühren nach Absatz eins, auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung) genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt gemäß § 4 Abs. 1 RGG der "GIS Gebühren Info Service GmbH" (Gesellschaft).Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraph 3, Absatz 5,) obliegt gemäß Paragraph 4, Absatz eins, RGG der "GIS Gebühren Info Service GmbH" (Gesellschaft).

Gemäß § 6 Abs. 2 RGG sind im Verfahren über Befreiungen die §§ 50, 51 und 53 Fernmeldegebührenordnung anzuwenden.Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, RGG sind im Verfahren über Befreiungen die Paragraphen 50, 51 und 53 Fernmeldegebührenordnung anzuwenden.

Die relevanten Bestimmungen der Fernmeldegebührenordnung lauten auszugsweise:

"Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47, (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

  • -Strichaufzählung
    der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 1. Untersatz RGG),

  • -Strichaufzählung
    der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 2. Untersatz RGG)

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

[...]

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50, (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,1. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

[...]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.

[...]

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51, (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.

[...]"

In Bezug auf den Beschwerdefall enthält die Fernmeldegebührenordnung demnach eine Verpflichtung des Antragstellers, das Vorliegen eines Befreiungsgrundes nachzuweisen, und zwar durch Nachweis eines Bezuges einer der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen. Die für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden hat der Antragsteller auf Aufforderung durch die GIS Gebühren Info Service GmbH (§ 50 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung) zu übermitteln.In Bezug auf den Beschwerdefall enthält die Fernmeldegebührenordnung demnach eine Verpflichtung des Antragstellers, das Vorliegen eines Befreiungsgrundes nachzuweisen, und zwar durch Nachweis eines Bezuges einer der in Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen. Die für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden hat der Antragsteller auf Aufforderung durch die GIS Gebühren Info Service GmbH (Paragraph 50, Absatz 4, Fernmeldegebührenordnung) zu übermitteln.

3.3. Zum Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht im Falle einer Bescheidbeschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid:

Gegenstand des bekämpften Bescheides ist die Zurückweisung des Antrags der beschwerdeführenden Partei. Wie der Verwaltungsgerichtshof - freilich zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012) - in seinem das Rundfunkgebührengesetz und die Fernmeldegebührenordnung betreffenden Erkenntnis vom 29.05.2006, Zl. 2005/17/0242, ausgeführt hat, ist im Falle einer Berufung gegen einen Bescheid, mit dem ein Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wurde, Gegenstand der Berufungsentscheidung allein die Frage, ob der angefochtene (unterinstanzliche) Bescheid dieser Gesetzesbestimmung entspricht, also ob die sachliche Behandlung des Antrags mangels Befolgung des Verbesserungsauftrages zu Recht verweigert wurde.Gegenstand des bekämpften Bescheides ist die Zurückweisung des Antrags der beschwerdeführenden Partei. Wie der Verwaltungsgerichtshof - freilich zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,) - in seinem das Rundfunkgebührengesetz und die Fernmeldegebührenordnung betreffenden Erkenntnis vom 29.05.2006, Zl. 2005/17/0242, ausgeführt hat, ist im Falle einer Berufung gegen einen Bescheid, mit dem ein Antrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen wurde, Gegenstand der Berufungsentscheidung allein die Frage, ob der angefochtene (unterinstanzliche) Bescheid dieser Gesetzesbestimmung entspricht, also ob die sachliche Behandlung des Antrags mangels Befolgung des Verbesserungsauftrages zu Recht verweigert wurde.

In einem solchen Fall war somit "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG und Gegenstand des Berufungsverfahrens nur die Frage, ob dem Antragsteller von der unterinstanzlichen Behörde zu Recht eine Sachentscheidung verweigert wurde, und konnte auch die Behebung des zu der Zurückweisung des Anbringens führenden Mangels im Berufungsverfahren nicht mehr nachgeholt werden (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.03.2013, Zl. 2012/09/0120). Was ein Mangel ist, musste hierbei den in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften entnommen werden.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten