Entscheidungsdatum
18.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W124 1436051-2/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX sowie am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 sowie am römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3, 8, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 46, 55, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, 8, 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 46, 55, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:
Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wird nicht erteilt.Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wird nicht erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Vorverfahren
1.1 Am XXXX stellte der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.1.1 Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2 Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zu seiner Person an, er heiße XXXX , sei am XXXX geboren und sei indischer Staatsangehöriger. Er sei ledig, gehöre der Religion der Sikhs sowie der Volksgruppe der Jat an. Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, sein Vater sei Stammwähler der Partei Akali Dal (Badal), er selbst sei Sympathisant dieser Partei. Die Familienangehörigen des Mädchens, mit welchem er seit zwei Jahren eine Liebesbeziehung habe, würden hingegen der Congress Partei angehören. Als diese von den sexuellen Kontakten der beiden erfahren hätten, seien sie auf den BF wütend gewesen, da er Schande über die Familie gebracht und die Familienehre verletzt habe. Vor ca. drei Monaten sei er vom Onkel seiner Freundin sowie mehreren ihm unbekannten Personen auf der Straße angehalten, misshandelt und aufgefordert worden, den Kontakt zu ihr abzubrechen. Daraufhin sei er von Angehörigen der Familie seiner Freundin mit dem Umbringen bedroht worden. Sein Vater habe ihn davon abbringen wollen, sich an die Polizei zu wenden. Nachdem ihn seine Freunde aber überredet hätten, habe er dennoch versucht, den Vorfall bei der Polizei zur Anzeige zu bringen. Der Polizist habe die Anzeige aber nicht angenommen, da die Angehörigen seiner Freundin einflussreiche Stammwähler der regierenden Partei seien. Folglich habe er Angst um sein Leben gehabt, da er keinen Schutz von der Polizei erhalten habe. Daraufhin sei er geflüchtet.1.2 Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zu seiner Person an, er heiße römisch 40 , sei am römisch 40 geboren und sei indischer Staatsangehöriger. Er sei ledig, gehöre der Religion der Sikhs sowie der Volksgruppe der Jat an. Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, sein Vater sei Stammwähler der Partei Akali Dal (Badal), er selbst sei Sympathisant dieser Partei. Die Familienangehörigen des Mädchens, mit welchem er seit zwei Jahren eine Liebesbeziehung habe, würden hingegen der Congress Partei angehören. Als diese von den sexuellen Kontakten der beiden erfahren hätten, seien sie auf den BF wütend gewesen, da er Schande über die Familie gebracht und die Familienehre verletzt habe. Vor ca. drei Monaten sei er vom Onkel seiner Freundin sowie mehreren ihm unbekannten Personen auf der Straße angehalten, misshandelt und aufgefordert worden, den Kontakt zu ihr abzubrechen. Daraufhin sei er von Angehörigen der Familie seiner Freundin mit dem Umbringen bedroht worden. Sein Vater habe ihn davon abbringen wollen, sich an die Polizei zu wenden. Nachdem ihn seine Freunde aber überredet hätten, habe er dennoch versucht, den Vorfall bei der Polizei zur Anzeige zu bringen. Der Polizist habe die Anzeige aber nicht angenommen, da die Angehörigen seiner Freundin einflussreiche Stammwähler der regierenden Partei seien. Folglich habe er Angst um sein Leben gehabt, da er keinen Schutz von der Polizei erhalten habe. Daraufhin sei er geflüchtet.
1.3 Mit Aktenvermerk vom XXXX wurde die Einstellung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 verfügt, da der Aufenthaltsort des BF wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war.1.3 Mit Aktenvermerk vom römisch 40 wurde die Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 verfügt, da der Aufenthaltsort des BF wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war.
2. Gegenständliches Verfahren
2.1 Am XXXX stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung am XXXX gab er zusammengefasst an, er heiße XXXX , sei am XXXX geboren und sei indischer Staatsangehöriger. Er gehöre der Volksgruppe der Jat sowie der Religionsgemeinschaft der Sikhs an und habe in XXXX , Indien, von XXXX bis XXXX die Schule besucht. Seine Erstsprache sei Punjabi. Sein Deutsch sei mittelmäßig, sein Englisch schlecht. In seinem Herkunftsstaat habe er zuletzt als Taxifahrer gearbeitet, während er in Österreich als Werbeausträger tätig war. In Indien würden sein Vater XXXX , seine Mutter XXXX , sowie sein ca. 23-jähriger Bruder XXXX leben. Im XXXX sei er schlepperunterstützt aus Indien ausgereist, woraufhin er im XXXX unter falschem Namen in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Das Asylverfahren habe er nicht abgewartet, weil ihm Landsleute gesagt hätten, dass die österreichische Behörde seinen richtigen Namen herausfinden würde und er daher kein Asyl erhalten werde. Daher sei er im XXXX nach Italien gereist. Seit ca. XXXX sei er wieder in Österreich, lebe jedoch illegal und versteckt in XXXX .2.1 Am römisch 40 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung am römisch 40 gab er zusammengefasst an, er heiße römisch 40 , sei am römisch 40 geboren und sei indischer Staatsangehöriger. Er gehöre der Volksgruppe der Jat sowie der Religionsgemeinschaft der Sikhs an und habe in römisch 40 , Indien, von römisch 40 bis römisch 40 die Schule besucht. Seine Erstsprache sei Punjabi. Sein Deutsch sei mittelmäßig, sein Englisch schlecht. In seinem Herkunftsstaat habe er zuletzt als Taxifahrer gearbeitet, während er in Österreich als Werbeausträger tätig war. In Indien würden sein Vater römisch 40 , seine Mutter römisch 40 , sowie sein ca. 23-jähriger Bruder römisch 40 leben. Im römisch 40 sei er schlepperunterstützt aus Indien ausgereist, woraufhin er im römisch 40 unter falschem Namen in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Das Asylverfahren habe er nicht abgewartet, weil ihm Landsleute gesagt hätten, dass die österreichische Behörde seinen richtigen Namen herausfinden würde und er daher kein Asyl erhalten werde. Daher sei er im römisch 40 nach Italien gereist. Seit ca. römisch 40 sei er wieder in Österreich, lebe jedoch illegal und versteckt in römisch 40 .
Zu seinem Fluchtgrund gab er an, sein Vater habe im Jahr 2005 in seinem Heimatdorf die Wahlen gewonnen und sei "Dorfchef" geworden. Die anderen Familien, deren Oberhaupt ebenfalls für diese Position nominiert gewesen seien, seien gegen die Bestellung des Vaters gewesen. Der BF sei daher von den Söhnen dieser Familien mehrmals, mindestens dreimal, geschlagen worden und sei mit dem Umbringen bedroht worden. Daraufhin habe ihm sein Vater seine Flucht nach Europa finanziert. Seine Familie habe ihm überdies telefonisch mitgeteilt, dass er seit XXXX beschuldigt werde, im indischen Dorf XXXX eine Frau vergewaltigt zu haben, obwohl er nicht einmal in Indien gewesen sei. Er werde angeblich von der Polizei gesucht.Zu seinem Fluchtgrund gab er an, sein Vater habe im Jahr 2005 in seinem Heimatdorf die Wahlen gewonnen und sei "Dorfchef" geworden. Die anderen Familien, deren Oberhaupt ebenfalls für diese Position nominiert gewesen seien, seien gegen die Bestellung des Vaters gewesen. Der BF sei daher von den Söhnen dieser Familien mehrmals, mindestens dreimal, geschlagen worden und sei mit dem Umbringen bedroht worden. Daraufhin habe ihm sein Vater seine Flucht nach Europa finanziert. Seine Familie habe ihm überdies telefonisch mitgeteilt, dass er seit römisch 40 beschuldigt werde, im indischen Dorf römisch 40 eine Frau vergewaltigt zu haben, obwohl er nicht einmal in Indien gewesen sei. Er werde angeblich von der Polizei gesucht.
2.2 Der BF legte nach seiner Erstbefragung zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt eine Kopie des "First Information Report" No. 30, datiert mit XXXX , (in der Folge: "FIR") in Originalsprache (Punjabi) sowie in englischer Übersetzung vor. Dieser beinhaltet eine Stellungnahme von XXXX , wonach diese am XXXX zu ihrem früheren Zuhause gegangen sei, um dort zu putzen. Als sie dort angelangt sei, habe sie gesehen, dass diverse Personen gerade dabei gewesen wären, ihr Haus zu zerstören. Unter anderem seien auch XXXX , XXXX , XXXX , XXXX sowie dessen Sohn, daran beteiligt gewesen. Bei dem Versuch sie aufzuhalten, habe sie der Sohn von XXXX angegriffen und sie zu Boden gestoßen. Mehrere Beteiligte hätten sie misshandelt. Auch der Sohn von XXXX habe ihr mit der Faust in die Magengegend geschlagen. Als sich daraufhin mehrere Leute vor Ort versammelt hätten, seien sämtliche Angreifer weggelaufen. Dabei sei ihre Kleidung zerrissen worden. Auch ihre Goldkette sei abgerissen und entwendet worden. Der Grund für den Angriff sei, dass XXXX das Haus an XXXX verkauft und ihm gesagt habe, sein Eigentum sei im Besitz ihres Schwiegervaters.2.2 Der BF legte nach seiner Erstbefragung zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt eine Kopie des "First Information Report" No. 30, datiert mit römisch 40 , (in der Folge: "FIR") in Originalsprache (Punjabi) sowie in englischer Übersetzung vor. Dieser beinhaltet eine Stellungnahme von römisch 40 , wonach diese am römisch 40 zu ihrem früheren Zuhause gegangen sei, um dort zu putzen. Als sie dort angelangt sei, habe sie gesehen, dass diverse Personen gerade dabei gewesen wären, ihr Haus zu zerstören. Unter anderem seien auch römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 sowie dessen Sohn, daran beteiligt gewesen. Bei dem Versuch sie aufzuhalten, habe sie der Sohn von römisch 40 angegriffen und sie zu Boden gestoßen. Mehrere Beteiligte hätten sie misshandelt. Auch der Sohn von römisch 40 habe ihr mit der Faust in die Magengegend geschlagen. Als sich daraufhin mehrere Leute vor Ort versammelt hätten, seien sämtliche Angreifer weggelaufen. Dabei sei ihre Kleidung zerrissen worden. Auch ihre Goldkette sei abgerissen und entwendet worden. Der Grund für den Angriff sei, dass römisch 40 das Haus an römisch 40 verkauft und ihm gesagt habe, sein Eigentum sei im Besitz ihres Schwiegervaters.
Im Anhang des "FIR" werden die Personaldaten der Verdächtigen aufgelistet. Dem Punkt 3. der englischen Übersetzung ist der Vermerk "Son of XXXX i.e. XXXX " zu entnehmen. In der Kopie in Originalsprache ist der Name " XXXX " unter Punkt 3. hingegen handschriftlich vermerkt worden, während ansonsten keine handschriftlichen Aufzeichnungen darauf zu finden sind.Im Anhang des "FIR" werden die Personaldaten der Verdächtigen aufgelistet. Dem Punkt 3. der englischen Übersetzung ist der Vermerk "Son of römisch 40 i.e. römisch 40 " zu entnehmen. In der Kopie in Originalsprache ist der Name " römisch 40 " unter Punkt 3. hingegen handschriftlich vermerkt worden, während ansonsten keine handschriftlichen Aufzeichnungen darauf zu finden sind.
Neben dem "FIR" legte der BF eine Bestätigung seiner Mutter sowie ein Schreiben des Anwalts XXXX vor, wonach XXXX eine falsche Anzeige gegen ihn erstattet habe. Im Falle seiner Rückkehr nach Indien würde er laut diesen beiden Schreiben von der Polizei festgenommen werden und in Lebensgefahr geraten.Neben dem "FIR" legte der BF eine Bestätigung seiner Mutter sowie ein Schreiben des Anwalts römisch 40 vor, wonach römisch 40 eine falsche Anzeige gegen ihn erstattet habe. Im Falle seiner Rückkehr nach Indien würde er laut diesen beiden Schreiben von der Polizei festgenommen werden und in Lebensgefahr geraten.
2.3 Am XXXX gab der BF im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme des BF vor dem Bundesasylamt zu seiner Person an, er habe keine Angehörigen in Österreich oder in einem anderen Staat der EU. In Indien habe er eine Anstellung als Taxifahrer für Fernfahrten gehabt. Das Taxi habe ihm nicht gehört. Auf Vorhalt seiner Alias-Daten erklärte er, er habe bereits in Traiskirchen angegeben, dass er hinsichtlich seiner Identität falsche Angaben gemacht habe, da ihn Landsleute falsch beraten hätten. Daraufhin habe er sich rund sieben Monate in Italien aufgehalten habe. Dort habe er sich aber nicht niederlassen können. Mit seinem neuen Antrag auf internationalen Schutz habe der BF zugewartet, weil er davon ausgegangen sei, dass seine Fingerabdrücke nach dem Ablauf von fünf Jahren gelöscht seien. Betrug sei es nur gewesen, als er falsche Angaben gemacht habe. Jetzt habe er alles richtig gesagt.2.3 Am römisch 40 gab der BF im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme des BF vor dem Bundesasylamt zu seiner Person an, er habe keine Angehörigen in Österreich oder in einem anderen Staat der EU. In Indien habe er eine Anstellung als Taxifahrer für Fernfahrten gehabt. Das Taxi habe ihm nicht gehört. Auf Vorhalt seiner Alias-Daten erklärte er, er habe bereits in Traiskirchen angegeben, dass er hinsichtlich seiner Identität falsche Angaben gemacht habe, da ihn Landsleute falsch beraten hätten. Daraufhin habe er sich rund sieben Monate in Italien aufgehalten habe. Dort habe er sich aber nicht niederlassen können. Mit seinem neuen Antrag auf internationalen Schutz habe der BF zugewartet, weil er davon ausgegangen sei, dass seine Fingerabdrücke nach dem Ablauf von fünf Jahren gelöscht seien. Betrug sei es nur gewesen, als er falsche Angaben gemacht habe. Jetzt habe er alles richtig gesagt.
Zu seinen Fluchtgründen gab er an, sein Vater sei Dorfvorsteher seines Heimatdorfes gewesen und habe Probleme mit der gegnerischen Partei gehabt. Es habe zudem auch Probleme mit einem Mädchen der gegnerischen Partei gegeben, da er etwas mit ihr gehabt hätte und ihn daraufhin seine Gegner zwei, dreimal zur Rede gestellt hätten. Da die Streitereien immer "schwerer" geworden seien, habe ihn sein Vater ins Ausland geschickt. Das Problem mit dem Mädchen habe sich in der Zwischenzeit gelöst, da es nun verheiratet sei. Allerdings hätten seine Gegner fälschlicherweise gegen ihn eine Anzeige erstattet hätten, in der ihm vorgeworfen werde, er habe eine Frau geschlagen und sie am Arm mit einem Werkzeug verletzt. Laut Anzeige hätte er auch ihre Kleidung zerrissen, ihre Goldkette geraubt und ihr mit seinem Vater gemeinsam in den Bauch getreten. Die Anzeige sei gegen den BF, dessen Vater sowie dessen Bruder XXXX erstattet worden. Der BF werde nun in Indien gesucht, obwohl er seit sechseinhalb Jahren nicht dort gewesen sei. Zum Nachweis habe er sich die Anzeige schicken lassen und vorgelegt. Dies seien alle seine Fluchtgründe.Zu seinen Fluchtgründen gab er an, sein Vater sei Dorfvorsteher seines Heimatdorfes gewesen und habe Probleme mit der gegnerischen Partei gehabt. Es habe zudem auch Probleme mit einem Mädchen der gegnerischen Partei gegeben, da er etwas mit ihr gehabt hätte und ihn daraufhin seine Gegner zwei, dreimal zur Rede gestellt hätten. Da die Streitereien immer "schwerer" geworden seien, habe ihn sein Vater ins Ausland geschickt. Das Problem mit dem Mädchen habe sich in der Zwischenzeit gelöst, da es nun verheiratet sei. Allerdings hätten seine Gegner fälschlicherweise gegen ihn eine Anzeige erstattet hätten, in der ihm vorgeworfen werde, er habe eine Frau geschlagen und sie am Arm mit einem Werkzeug verletzt. Laut Anzeige hätte er auch ihre Kleidung zerrissen, ihre Goldkette geraubt und ihr mit seinem Vater gemeinsam in den Bauch getreten. Die Anzeige sei gegen den BF, dessen Vater sowie dessen Bruder römisch 40 erstattet worden. Der BF werde nun in Indien gesucht, obwohl er seit sechseinhalb Jahren nicht dort gewesen sei. Zum Nachweis habe er sich die Anzeige schicken lassen und vorgelegt. Dies seien alle seine Fluchtgründe.
Zur gegen ihn erstatteten Anzeige brachte er auf weitere Nachfrage vor, das richtige Datum der Anzeige sei der XXXX . Er habe zufällig gelesen, dass er im Zuge der Erstbefragung das falsche Datum genannt habe. Auf Vorhalt seiner Angaben in der Erstbefragung am XXXX gab er zu Protokoll, in Traiskirchen habe er angegeben, ihm werde eine Vergewaltigung vorgeworfen, da dies der Grund der ersten Anzeige gewesen sei. Die Frau tausche aber immer wieder die Gründe der Anzeige aus. Allerdings habe er nur die eine Anzeige aus Indien bekommen. Er wisse, dass es weitere Anzeigen gebe, weil "sie" irgendwie "einen von ihnen" erledigen wollten, egal wie. "Die" seien eine reiche Familie. "Die", die ihn erledigen wolle, sei eine weitschichtig verwandte Frau von ihnen. Es gehe um eine reiche Familie, die alles machen könne, damit der Fall weiterverfolgt werde. Zum Nachweis, dass sein Vater einen Rechtsanwalt in Anspruch genommen habe, habe er bereits ein Anwaltsschreiben vorgelegt.Zur gegen ihn erstatteten Anzeige brachte er auf weitere Nachfrage vor, das richtige Datum der Anzeige sei der römisch 40 . Er habe zufällig gelesen, dass er im Zuge der Erstbefragung das falsche Datum genannt habe. Auf Vorhalt seiner Angaben in der Erstbefragung am römisch 40 gab er zu Protokoll, in Traiskirchen habe er angegeben, ihm werde eine Vergewaltigung vorgeworfen, da dies der Grund der ersten Anzeige gewesen sei. Die Frau tausche aber immer wieder die Gründe der Anzeige aus. Allerdings habe er nur die eine Anzeige aus Indien bekommen. Er wisse, dass es weitere Anzeigen gebe, weil "sie" irgendwie "einen von ihnen" erledigen wollten, egal wie. "Die" seien eine reiche Familie. "Die", die ihn erledigen wolle, sei eine weitschichtig verwandte Frau von ihnen. Es gehe um eine reiche Familie, die alles machen könne, damit der Fall weiterverfolgt werde. Zum Nachweis, dass sein Vater einen Rechtsanwalt in Anspruch genommen habe, habe er bereits ein Anwaltsschreiben vorgelegt.
Zu seinen politischen Aktivitäten gab der BF an, er sei mit seinem Vater in der Politik tätig gewesen, habe ihn zu allen Versammlungen begleitet und daran teilgenommen. Es sei Tradition, dass der Sohn auch als Vorsteher genannt werde, wenn der Vater diese Funktion innehabe. Parteimitglied sei er aber nicht gewesen und habe auch keine Funktion innegehabt. Seine Familie sei eine einfache Familie mit einer Landwirtschaft. Mit Behörden, wie der Polizei, dem Gericht, dem Innenministerium, habe er nie Probleme gehabt und sei weder aus religiösen Gründen noch aus Gründen der Rasse, aus Gründen der Nationalität, aufgrund seiner politischen Gesinnung oder aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe verfolgt worden.
Auf die Frage, was er im Falle einer Rückkehr zu befürchten habe, lachte er und gab an, wenn die Behörde wolle, dann werde sie ihn ohnehin wegschicken. Es gebe dort keine Arbeit, er habe keine eigene Landwirtschaft. Weiter befragt, ob er wegen der Arbeit hier sei, antwortete er: "Ja, ich möchte hierbleiben, hier leben und mein Leben hier weiterführen". Weiters gab er zu Protokoll, das einzige Problem seien die Streitereien. Er wisse nicht, was die in Indien mit ihm machen würde. In Neu-Delhi wolle er sich nicht niederlassen, da dort nur Geschäftsleute seien, er wolle aber kein Geschäft eröffnen. Sein Bruder sei arbeitslos, gehe herum und finde keine Arbeit im Punjab. Nur Leute, die gut ausgebildet seien, würden Arbeit finden. Er sei hingegen schlecht ausgebildet.
Zu seinem Privatleben in Österreich gab er an, er spreche Deutsch, habe aber keinen sonstigen Bezug wie Freunde, Verwandte, Bekannte oder eine Lebensgefährtin. Zurzeit arbeite er als Vertretung eines Zeitungszustellers und lebe in einer Wohngemeinschaft mit einem Inder. Versichert sei er nicht.
2.4 Mit Schreiben vom XXXX erfolgte eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, die ergab, dass der "FIR" No. XXXX vom XXXX ein authentisches Dokument sei, allerdings der Name XXXX alias XXXX alias XXXX im Original nicht erwähnt werde. Als der darin beschriebene Vorfall stattgefunden habe, habe sich kein Familienmitglied des BF im Heimatdorf XXXX , auch bekannt als XXXX , befunden. Die Angehörigen seien seit vielen Jahren im Ausland. Aus dem beigelegten "Investigation Report" geht zudem hervor, dass Erhebungen im Dorf XXXX , ergeben hätten, dass die Eltern des BF, XXXX und XXXX , zwei Söhne hätten. XXXX sei 32 bis 33 Jahre alt und verheiratet, während der BF, XXXX , ca. 29 bis 30 Jahre alt und ledig sei. Die Familienmitglieder seien einfache, friedliebende Personen, die weder Probleme mit der Polizei noch Streitigkeiten mit anderen Dorfbewohnern gehabt hätten.2.4 Mit Schreiben vom römisch 40 erfolgte eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, die ergab, dass der "FIR" No. römisch 40 vom römisch 40 ein authentisches Dokument sei, allerdings der Name römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 im Original nicht erwähnt werde. Als der darin beschriebene Vorfall stattgefunden habe, habe sich kein Familienmitglied des BF im Heimatdorf römisch 40 , auch bekannt als römisch 40 , befunden. Die Angehörigen seien seit vielen Jahren im Ausland. Aus dem beigelegten "Investigation Report" geht zudem hervor, dass Erhebungen im Dorf römisch 40 , ergeben hätten, dass die Eltern des BF, römisch 40 und römisch 40 , zwei Söhne hätten. römisch 40 sei 32 bis 33 Jahre alt und verheiratet, während der BF, römisch 40 , ca. 29 bis 30 Jahre alt und ledig sei. Die Familienmitglieder seien einfache, friedliebende Personen, die weder Probleme mit der Polizei noch Streitigkeiten mit anderen Dorfbewohnern gehabt hätten.
2.5 Mit Bescheid vom XXXX wurde der Antrag vom XXXX bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen und der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.2.5 Mit Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag vom römisch 40 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen und der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.
2.6 Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom XXXX fristgerecht Beschwerde.2.6 Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom römisch 40 fristgerecht Beschwerde.
2.7 Mit Beschluss vom XXXX wurde der angefochtene Bescheid vom Bundesverwaltungsgericht in Erledigung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.2.7 Mit Beschluss vom römisch 40 wurde der angefochtene Bescheid vom Bundesverwaltungsgericht in Erledigung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, das Bundesasylamt habe zwar ausgeführt, dass dem Vorbringen des BF keine asylrelevanten Fluchtgründe entnommen werden könnten und er lediglich aus wirtschaftlichen Gründen Indien verlassen hätte, allerdings sei die belangte Behörde eine klare Begründung mit einer nachvollziehbaren Sch