Entscheidungsdatum
19.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W229 2131799-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richter Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/3. Stock 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost vom 18.09.2018, Zahl XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richter Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/3. Stock 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost vom 18.09.2018, Zahl römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG, §§ 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte am 01.07.2015 als damals Minderjähriger einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 13.07.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden "BFA") niederschriftlich einvernommen und eingehend zu seinen persönlichen Verhältnissen und Fluchtgründen befragt. Diesbezüglich gab er in diesem Verfahren an, er habe in Afghanistan keine Sicherheit gehabt. Er habe arbeiten wollen und sei deshalb in den Iran gegangen. Er habe sich in Afghanistan nicht frei bewegen und auch nicht frei wählen können. Es gäbe die Taliban und die IS, beide seien gefährlich. Auch hätten die Armen keine Rechte.
3. Mit Bescheid vom 20.07.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).3. Mit Bescheid vom 20.07.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
4. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01.2018 zu GZ W187 2131799-1/10E abgewiesen, welches mit 29.01.2018 in Rechtskraft erwuchs.
5. Am 09.08.2018 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung gab er zusammengefasst an, seine alten Gründe erhalte er aufrecht. Die neue Sicherheitslage in seinem Heimatort sei schlechter geworden. Seit einem Jahr befinde sich seine Familie im Iran, jedoch habe er keinen Kontakt mit dieser. Vor einigen Monaten habe er im Fernsehen gesehen, dass sein Dorf XXXX von den Taliban übernommen worden sei und einige Leute getötet worden seien. Viele Häuser seien zerstört worden und die Dorfbewohner haben das Dorf verlassen.5. Am 09.08.2018 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung gab er zusammengefasst an, seine alten Gründe erhalte er aufrecht. Die neue Sicherheitslage in seinem Heimatort sei schlechter geworden. Seit einem Jahr befinde sich seine Familie im Iran, jedoch habe er keinen Kontakt mit dieser. Vor einigen Monaten habe er im Fernsehen gesehen, dass sein Dorf römisch 40 von den Taliban übernommen worden sei und einige Leute getötet worden seien. Viele Häuser seien zerstört worden und die Dorfbewohner haben das Dorf verlassen.
6. Am 06.09.2018 wurde der Beschwerdeführer beim BFA einvernommen. Als Beweismittel legte er Fotos, welche er von Bekannten und von Youtube habe vor, die die zerstörte Stadt und das Haus der Familie zeigen sollten. Er habe keine Schule besucht und habe zuletzt in der Baubranche gearbeitet. Zu seiner Familie gab er an, er glaubt, dass sich diese im Iran befindet. Er habe zu den Eltern seit 7 bis 8 Monaten keinen Kontakt mehr. Ein Bruder kämpfe in Syrien; zu diesem habe er seit 7 Monaten keinen Kontakt mehr. Zu seinen 3 Brüdern sowie zu seiner Schwester, welche ebenfalls im Iran leben, habe er auch seit 8 Monaten keinen Kontakt mehr. Den neuerlichen Asylantrag begründete er wie folgt: "Ich habe keine andere Wahl. Ich kann nicht nach Afghanistan zurück. Mein Bruder kämpft gegen die IS. Wenn man Familienmitglied von jemanden ist, der gegen den IS kämpft, kann man nicht in Afghanistan überleben. Nachgefragt, ich habe Angst von den Taliban oder der IS getötet zu werden. Dies habe ich aber bereits in meinem Vorverfahren auch angegeben."
Zur Lage in Afghanistan führt er an, dass erst am Vortag wieder ein Anschlag in Afghanistan in einer Hazara Gegend in Kabul gewesen sei. Es sei eine Sporthalle gewesen. Es seien 80 Leute getötet worden. Es sei gefährlich in Afghanistan und er könne auch in Kabul nicht in Sicherheit leben. Der Rechtsberater nahm zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz der nunmehrigen Beschwerdeführers Stellung. Der Beschwerdeführer gab weiter an Moslem und Schiit zu sein. Zu seinen Deutschkenntnissen gab er an, bereits A2 absolviert und sich für B1 angemeldet zu haben. Abschließend gab er an, nicht zu wissen, wie es seinen Familienangehörigen gehe.
7. Mit dem nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 18.09.2018 wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf das Herkunftsland Afghanistan gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.).7. Mit dem nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 18.09.2018 wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf das Herkunftsland Afghanistan gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.).
Das BFA traf umfassende herkunftsbezogene Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, vom 29.06.2018 mit letzter Kurzinformation vom 11.09.2018).
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keinen nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens neu entstandenen und Asylrelevanten Sachverhalt vorgebrachte habe, ergebe sich daraus, dass er selbst angegeben habe, bereits im Vorverfahren alle Fluchtgründe genannt zu haben und sich nur die Lage verschlechtert habe. Auch aus den vorgelegten Beweisfotos könne keine konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung erkannt werden und ergebe sich zudem aus den aktuellen Länderinformationen, dass ua Kabul und Herat eine innerstaatliche Fluchtalternative darstellen.
Die vorgebrachte Bedrohungslage hinsichtlich des Bruders, der für die IS kämpfe, sei lediglich eine reine Vermutung, ohne jeder Substantiierung und Beweiswert und liege kein neuer Sachverhalt bzw. kein glaubwürdiger Kern vor. Zu den weiteren gem. § 8 AsylG zu berücksichtigenden Aspekte merkte das BFA an, dass sich im Verfahren ebenso kein Hinweis auf einen seit Rechtskraft des Erstverfahrens entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalts ergeben habe, weder im Hinblick auf die persönliche Situation, noch im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage im Heimatland. Ein neuer Sachverhalt liege im Ergebnis nicht vor.Die vorgebrachte Bedrohungslage hinsichtlich des Bruders, der für die IS kämpfe, sei lediglich eine reine Vermutung, ohne jeder Substantiierung und Beweiswert und liege kein neuer Sachverhalt bzw. kein glaubwürdiger Kern vor. Zu den weiteren gem. Paragraph 8, AsylG zu berücksichtigenden Aspekte merkte das BFA an, dass sich im Verfahren ebenso kein Hinweis auf einen seit Rechtskraft des Erstverfahrens entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalts ergeben habe, weder im Hinblick auf die persönliche Situation, noch im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage im Heimatland. Ein neuer Sachverhalt liege im Ergebnis nicht vor.
9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde, stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und erstattete im Wesentlichen folgendes Vorbringen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt habe sich maßgeblich verändert. Darüber hinaus, sei das Heimatdorf des Beschwerdeführers von Talibankämpfern zerstört worden. Auch die Länderfeststellungen sprechen von einer Intensivierung des Konflikts und sämtliche, in den aktualisierten Länderfeststellungen geschilderten Vorfälle haben sich in Kabul ereignet, wobei die belangte Behörde im gegenständlichen Fall von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgehe. Die Lage in Kabul, aber auch in den anderen Städten (Herat und Mazar-e Sharif), habe sich dermaßen verschärft, dass das UNHCR in den neuesten UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan das Vorhandensein einer generellen Flucht- oder Schutzalternative in Kabul als nicht verfügbar erachte. Schon allein deshalb könne nicht von einem identischen Sachverhalt bzw. einer unveränderten Rechtslage ausgegangen werden. Hätten die belangte Behörde den Sachverhalt genau erhoben, so hätte sie festgestellt, dass der Tatbestand der entschiedenen Sache nicht erfüllt ist, sondern vielmehr ein sachlich differenter Sachverhalt vorliege, der keine fachlich andere Beurteilung eines bereits vorgebrachten Sachverhalts darstelle, sondern als anderer Sachverhalt im Sinne des § 68 AVG zu beurteilen sei. Den geänderten Umständen hinsichtlich der Lage im Herkunftsland komme Entscheidungsrelevanz zu, zumal nur vor dem Hintergrund aktueller Länderberichte die Rückkehrgefährdung für den Beschwerdeführer geprüft werden könne und eine Entscheidung über die Gewährung von subsidiärem Schutz getroffen werden könne. Allein aufgrund der geänderten Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers hätte, das BFA den Antrag des Beschwerdeführers nicht zurückweisen dürfen, sondern eine inhaltliche Prüfung vornehmen müssen. Schließlich wird in der Beschwerde nach Darlegung der Berichte zu Personen, die als "verwestlicht" wahrgenommen werden, zu Familienmitglieder von Zivilistinnen, die mit der Regierung oder der Internationalen Gemeinschaft zusammenarbeiten oder als diese unterstützend wahrgenommen werden sowie zu Rückkehrerinnen vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall asylrelevanten Verfolgung drohe sowie dass im gegenständlichen Fall keine innerstaatliche Fluchtalternative vorliege. Es liege eine geänderte Sachlage vor und der Antrag auf internationalen Schutz hätte nicht zurückgewiesen werden dürfen. Weiters hätte die Behörde zur Feststellung gelangen müssen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage jedenfalls eine Verletzung in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK drohe.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt habe sich maßgeblich verändert. Darüber hinaus, sei das Heimatdorf des Beschwerdeführers von Talibankämpfern zerstört worden. Auch die Länderfeststellungen sprechen von einer Intensivierung des Konflikts und sämtliche, in den aktualisierten Länderfeststellungen geschilderten Vorfälle haben sich in Kabul ereignet, wobei die belangte Behörde im gegenständlichen Fall von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgehe. Die Lage in Kabul, aber auch in den anderen Städten (Herat und Mazar-e Sharif), habe sich dermaßen verschärft, dass das UNHCR in den neuesten UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan das Vorhandensein einer generellen Flucht- oder Schutzalternative in Kabul als nicht verfügbar erachte. Schon allein deshalb könne nicht von einem identischen Sachverhalt bzw. einer unveränderten Rechtslage ausgegangen werden. Hätten die belangte Behörde den Sachverhalt genau erhoben, so hätte sie festgestellt, dass der Tatbestand der entschiedenen Sache nicht erfüllt ist, sondern vielmehr ein sachlich differenter Sachverhalt vorliege, der keine fachlich andere Beurteilung eines bereits vorgebrachten Sachverhalts darstelle, sondern als anderer Sachverhalt im Sinne des Paragraph 68, AVG zu beurteilen sei. Den geänderten Umständen hinsichtlich der Lage im Herkunftsland komme Entscheidungsrelevanz zu, zumal nur vor dem Hintergrund aktueller Länderberichte die Rückkehrgefährdung für den Beschwerdeführer geprüft werden könne und eine Entscheidung über die Gewährung von subsidiärem Schutz getroffen werden könne. Allein aufgrund der geänderten Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers hätte, das BFA den Antrag des Beschwerdeführers nicht zurückweisen dürfen, sondern eine inhaltliche Prüfung vornehmen müssen. Schließlich wird in der Beschwerde nach Darlegung der Berichte zu Personen, die als "verwestlicht" wahrgenommen werden, zu Familienmitglieder von Zivilistinnen, die mit der Regierung oder der Internationalen Gemeinschaft zusammenarbeiten oder als diese unterstützend wahrgenommen werden sowie zu Rückkehrerinnen vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall asylrelevanten Verfolgung drohe sowie dass im gegenständlichen Fall keine innerstaatliche Fluchtalternative vorliege. Es liege eine geänderte Sachlage vor und der Antrag auf internationalen Schutz hätte nicht zurückgewiesen werden dürfen. Weiters hätte die Behörde zur Feststellung gelangen müssen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage jedenfalls eine Verletzung in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK drohe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:
Der nunmehr volljährige Beschwerdeführer, trägt den Namen XXXX , ist Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und spricht Dari sowie Farsi. Er stellte am 01.07.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde vom BFA und in weiterer Folge vom Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz mit Erkenntnis vom 22.01.2018 zu GZ W187 2131799-1/10E abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde mit 29.01.2018 rechtskräftig.Der nunmehr volljährige Beschwerdeführer, trägt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und spricht Dari sowie Farsi. Er stellte am 01.07.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde vom BFA und in weiterer Folge vom Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz mit Erkenntnis vom 22.01.2018 zu GZ W187 2131799-1/10E abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde mit 29.01.2018 rechtskräftig.
Am 09.08.2018 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab an, dass sich die Sicherheitslage im Heimatdorf verschlechtert habe. Seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren gelten weiterhin. Weiters gab er an, sein Bruder kämpfe nunmehr gegen die IS in Syrien und könne man, wenn man Familienmitglied von jemanden ist, der gegen die IS kämpft, in Afghanistan nicht überleben. Zur Lage in Afghanistan führt er an, dass erst am Vortag wieder ein Anschlag in Afghanistan in einer Hazara Gegend in Kabul gewesen sei. Es sei eine Sporthalle gewesen. Es seien 80 Leute getötet worden. Es sei gefährlich in Afghanistan und er könne auch in Kabul nicht in Sicherheit leben.
Der gegenständliche Antrag wurde in der Folge mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.09.2018 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Eine maßgebliche Änderung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstadt seit rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über den letzten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers kann ebenso wenig festgestellt werden, wie das Vorliegen einer maßgeblichen Bedrohung des Beschwerdeführers in Afghanistan. Er bezieht sich in seinem (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz einerseits auf Umstände, die bereits beim ersten Antrag angegeben wurden, andererseits auf Umstände, welche keinen glaubhaften Kern haben. Eine maßgebliche Änderung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers liegt nicht vor.
Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos.
Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan geboren und lebte dort gemeinsam mit seiner Familie im Dorf XXXX , in der Provinz Ghazni. Er ist in einem afghanischen Familienverband aufgewachsen und mit den afghanischen Sitten und Traditionen vertraut. Er ging nicht zur Schule, erlernte keinen Beruf, war jedoch bereits in der Landwirtschaft tätig als Hirte und Hilfsbauer.Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan geboren und lebte dort gemeinsam mit seiner Familie im Dorf römisch 40 , in der Provinz Ghazni. Er ist in einem afghanischen Familienverband aufgewachsen und mit den afghanischen Sitten und Traditionen vertraut. Er ging nicht zur Schule, erlernte keinen Beruf, war jedoch bereits in der Landwirtschaft tätig als Hirte und Hilfsbauer.
Im Jahr 2013 verließ er Afghanistan und reiste in den Iran. Mittlerweile ist auch die restliche Familie des Beschwerdeführers in den Iran übersiedelt.
Der Beschwerdeführer ist gesund und leidet an keinen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und im Herkunftsstadt nicht behandelbar Erkrankungen, die eine Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Beschäftigung nach, bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Er hat keine in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandten und verfügt auch sonst über keine ausgeprägten sozialen Bindungen in Österreich.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Er hat Deutschkurse und Integrationskurse besucht. Sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer intensiv ausgeprägten Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
1.2. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
KI vom 11.9.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS/ISKP) in Kabul, Anschläge in Nangarhar und Aktivitäten der Taliban in den Provinzen Sar-i Pul und Jawzjan (relevant für Abschnitt 3 / Sicherheitslage)
Anschläge in Nangarhar 11.9.2018
Am 11.9.2018 kamen nach einem Selbstmordanschlag während einer Demostration im Distrikt Mohamad Dara der Provinz Nangarhar mindestens acht Menschen ums Leben und weitere 35 wurden verletzt (Tolonews 11.9.2018; vgl. TWP 11.9.2018, RFE/RL 11.9.2018). Kurz zuvor wurde am Vormittag des 11.9.2018 ein Anschlag mit zwei Bomben vor der Mädchenschule "Malika Omaira" in Jalalabad verübt, bei dem ein Schüler einer nahegelegenen Jungenschule ums Leben kam und weitere vier Schüler verletzt wurden, statt (RFE/RL 11.9.2018; AFP 11.9.2018). Davor gab es vor der Mädchenschule "Biba Hawa" im naheligenden Distrikt Behsud eine weitere Explosion, die keine Opfer forderte, weil die Schülerinnen noch nicht zum Unterricht erschienen waren (AFP 11.9.2018).Am 11.9.2018 kamen nach einem Selbstmordanschlag während einer Demostration im Distrikt Mohamad Dara der Provinz Nangarhar mindestens acht Menschen ums Leben und weitere 35 wurden verletzt (Tolonews 11.9.2018; vergleiche TWP 11.9.2018, RFE/RL 11.9.2018). Kurz zuvor wurde am Vormittag des 11.9.2018 ein Anschlag mit zwei Bomben vor der Mädchenschule "Malika Omaira" in Jalalabad verübt, bei dem ein Schüler einer nahegelegenen Jungenschule ums Leben kam und weitere vier Schüler verletzt wurden, statt (RFE/RL 11.9.2018; AFP 11.9.2018). Davor gab es vor der Mädchenschule "Biba Hawa" im naheligenden Distrikt Behsud eine weitere Explosion, die keine Opfer forderte, weil die Schülerinnen noch nicht zum Unterricht erschienen waren (AFP 11.9.2018).
Weder die Taliban noch der IS/ISKP bekannten sich zu den Anschlägen, obwohl beide Gruppierungen in der Provinz Nangarhar aktiv sind (AFP 11.9.2018; vgl. RFE/RL 11.9.2018, TWP 11.9.2018).Weder die Taliban noch der IS/ISKP bekannten sich zu den Anschlägen, obwohl beide Gruppierungen in der Provinz Nangarhar aktiv sind (AFP 11.9.2018; vergleiche RFE/RL 11.9.2018, TWP 11.9.2018).
Kämpfe in den Provinzen Sar-e Pul und Jawzjan 11.9.2018
Am Montag, dem 10.9.2018, eroberten die Taliban die Hauptstadt des Kham Aab Distrikts in der Provinz Jawzjan nachdem es zu schweren Zusammenstößen zwischen den Taliban und den afghanischen Sicherheitskräften gekommen war (Tolonews 10.9.2018a; Tolonews 10.9.2018b). Sowohl die afghanischen Streitkräfte als auch die Taliban erlitten Verluste (Khaama Press 10.9.2018a).
Am Sonntag, dem 9.9.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt der Provinz Sar-i Pul, wo nach wie vor u.a. mit Einsatz der Luftwaffe gekämpft wird (Tolonews 10.9.2018b; vgl. FAZ 10.9.2018). Quellen zufolge haben die Taliban das Gebiet Balghali im Zentrum der Provinzhauptstadt eingenommen und unter ihre Kontrolle gebracht (FAZ 10.9.2018). Sar-i-Pul-Stadt gehört zu den zehn Provinzhauptstädten, die Quellen zufolge das höchste Risiko tragen, von den Taliban eingenommen zu werden. Dazu zählen auch Farah-Stadt, Faizabad in Badakhshan, Ghazni-Stadt, Tarinkot in Uruzgan, Kunduz-Stadt, Maimana in Faryab und Pul-i- Khumri in Baghlan (LWJ 10.9.2018; vgl. LWJ 30.8.2018). Weiteren Quellen zufolge sind auch die Städte Lashkar Gar in Helmand und Gardez in Paktia von einer Kontrollübernahme durch die Taliban bedroht (LWJ 10.9.2018).Am Sonntag, dem 9.9.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt der Provinz Sar-i Pul, wo nach wie vor u.a. mit Einsatz der Luftwaffe gekämpft wird (Tolonews 10.9.2018b; vergleiche FAZ 10.9.2018). Quellen zufolge haben die Taliban das Gebiet Balghali im Zentrum der Provinzhauptstadt eingenommen und unter ihre Kontrolle gebracht (FAZ 10.9.2018). Sar-i-Pul-Stadt gehört zu den zehn Provinzhauptstädten, die Quellen zufolge das höchste Risiko tragen, von den Taliban eingenommen zu werden. Dazu zählen auch Farah-Stadt, Faizabad in Badakhshan, Ghazni-Stadt, Tarinkot in Uruzgan, Kunduz-Stadt, Maimana in Faryab und Pul-i- Khumri in Baghlan (LWJ 10.9.2018; vergleiche LWJ 30.8.2018). Weiteren Quellen zufolge sind auch die Städte Lashkar Gar in Helmand und Gardez in Paktia von einer Kontrollübernahme durch die Taliban bedroht (LWJ 10.9.2018).
IS-Angriff während Massoud-Festzug in Kabul 9.9.2018
Bei einem Selbstmordanschlag im Kabuler Stadtteil Taimani kamen am 9.9.2018 mindestens sieben Menschen ums Leben und ungefähr 24 weitere wurden verletzt. Der Anschlag, zu dem sich der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte, fand während eines Festzugs zu Ehren des verstorbenen Mudschahedin-Kämpfers Ahmad Shah Massoud statt (AJ 10.9.2018; vgl. Khaama Press 10.9.2018b).Bei einem Selbstmordanschlag im Kabuler Stadtteil Taimani kamen am 9.9.2018 mindestens sieben Menschen ums Leben und ungefähr 24 weitere wurden verletzt. Der Anschlag, zu dem sich der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte, fand während eines Festzugs zu Ehren des verstorbenen Mudschahedin-Kämpfers Ahmad Shah Massoud statt (AJ 10.9.2018; vergleiche Khaama Press 10.9.2018b).
IS-Angriff auf Sportverein in Kabul 5.9.2018
Am Mittwoch, dem 5.9.2018, kamen bei einem Doppelanschlag auf einen Wrestling-Klub im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi m