Entscheidungsdatum
22.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W131 2130246-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK über die Beschwerde des XXXX , geb XXXX , StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2016, Zl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK über die Beschwerde des römisch 40 , geb römisch 40 , StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2016, Zl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Nach seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer (= Bf) am 17.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu erfolgte am selben Tag seine Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Befragt zu seinem Fluchtgrund führte der Bf aus, dass die Taliban ihn ausbilden hätten wollen und ihn gezwungen hätten, für sie zu arbeiten. Das sei der Grund gewesen, weshalb seine Mutter ihn gezwungen habe, Afghanistan zu verlassen.
Am 11.05.2016 fand die Einvernahme des Bf vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (= belangte Behörde) in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Pashtu statt. Befragt nach den Fluchtgründen in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan, brachte der Bf vor, dass seine Mutter gewollt habe, dass er eine gute Ausbildung erhält. Er habe daraufhin eine Koranschule besucht. Für die Weiterbildung sei er in eine andere Koranschule nach Pakistan geschickt worden. In dieser Koranschule habe es einen Art "Anführer" gegeben, der dauernd etwas über den Heiligen Krieg erzählt habe. Nach Ansicht des Bf hätten sie versucht ihm eine "Gehirnwäsche" zu verpassen. Nach 30 Tagen habe er den Ausbildern gesagt, dass er seine Mutter besuchen müsse. Er habe Ausgang bekommen, habe aber versprechen müssen, nach einer Woche wieder zurückzukommen. Zu Hause angekommen, habe er sich mit seiner Mutter und seinen Onkel mütterlicherseits beraten. Sie seien dann zu dem Entschluss gekommen, dass es nur eine Möglichkeit gebe und zwar die Flucht über Pakistan. Der Bf habe dann in Pakistan gearbeitet und habe nach einigen Monaten wieder Kontakt zu seiner Familie aufgenommen. Dem Bf sei erzählt worden, dass immer wieder Leute gekommen seien und sich nach seinem Verbleib erkundigen hätten. In Pakistan habe der Bf zwar gearbeitet, er habe sich dort jedoch illegal aufgehalten. Es habe Zwangsabschiebungen gegeben und der Bf hatte Angst, nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Seine Mutter habe daraufhin seinen Onkel gedrängt dem Bf zu helfen. Ein Freund seines Onkels habe dem Bf schlussendlich dann geholfen und ihm einen Schlepper organisiert.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.06.2016, sprach die belangte Behörde aus, dass der Antrag des Bf "hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt 1) und "gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG [...] hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf [seinen] Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen" wird (Spruchpunkt 2). Ferner sprach sie aus, dass dem Bf ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt und gegen ihn "[g]emäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BfA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BfA-VG) idgF", eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBI. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt wird, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt 3). Weiters legte sie gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise des Bf eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt 4).2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.06.2016, sprach die belangte Behörde aus, dass der Antrag des Bf "hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF" (Spruchpunkt 1) und "gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG [...] hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf [seinen] Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen" wird (Spruchpunkt 2). Ferner sprach sie aus, dass dem Bf ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt und gegen ihn "[g]emäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BfA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BfA-VG) idgF", eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBI. römisch eins Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt wird, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt 3). Weiters legte sie gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise des Bf eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt 4).
Gleichzeitig stellte die belangte Behörde dem Bf den Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem BVwG zur Seite.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die fristgerecht bei der belangten Behörde einlangte. Damit wird der Bescheid vollumfänglich aus Gründen der unrichtigen Beweiswürdigung, Tatsachenfeststellung und rechtlichen Beurteilung bekämpft.
4. Mit Schreiben vom 13.07.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (= BVwG) zur Entscheidung vor und wurden diese nach anderweitiger gerichtsabteilungsmäßiger Vorzuständigkeit schließlich der hier erkennenden Gerichtsabteilung zugewiesen. Bereits im Vorlageschreiben teilte die belangte Behörde mit, auf die Durchführung und die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.
5. Mit Schreiben vom 17.05.2018 langte ein als "Beschwerdeergänzung" betitelter Schriftsatz beim BVwG ein. Darin wird (ergänzend) auf die unschlüssige und somit unzureichende Beweiswürdigung der belangten Behörde sowie ihre unrichtige rechtliche Beurteilung hingewiesen. Weiters werden - in Anbetracht der mittlerweile als veraltet zu beurteilenden verwendeten Länderberichte - aktuelle Informationen speziell zur Sicherheitslage in Afghanistan ebenfalls übermittelt.
6. Mit Schreiben vom 14.08.2018 legte der Bf eine Vollmacht sowie eine Bestätigung über die Meldung eines neuen Wohnsitzes vor.
7. Schließlich fand am 22.08.2018 vor dem BVwG unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an der auch der Bf und seine bevollmächtigte Vertreterin sowie drei Bekannte des Bf (als Zuhörer) ebenfalls teilnahmen.
Mit Schreiben vom 01.10.2018 wurde mitgeteilt, dass sich der Bf beim Roten Kreuz in XXXX ehrenamtlich engagiert.Mit Schreiben vom 01.10.2018 wurde mitgeteilt, dass sich der Bf beim Roten Kreuz in römisch 40 ehrenamtlich engagiert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Bf
Der Bf ist afghanischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX in der Provinz Paktia geboren, wo er auch aufgewachsen ist. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zum Islam sunnitischer Ausrichtung. In Paktia besuchte er die Grundschule. Zusätzlich besuchte der Bf auch die Koranschule. Die Muttersprache des Bf ist Paschtu. Er ist mit der afghanischen Kultur sowie den dort vorherrschenden Gepflogenheiten und Gebräuchen vertraut. In Pakistan hat der Bf einige Monate als Gemüseverkäufer gearbeitet.Der Bf ist afghanischer Staatsangehöriger und wurde am römisch 40 in der Provinz Paktia geboren, wo er auch aufgewachsen ist. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zum Islam sunnitischer Ausrichtung. In Paktia besuchte er die Grundschule. Zusätzlich besuchte der Bf auch die Koranschule. Die Muttersprache des Bf ist Paschtu. Er ist mit der afghanischen Kultur sowie den dort vorherrschenden Gepflogenheiten und Gebräuchen vertraut. In Pakistan hat der Bf einige Monate als Gemüseverkäufer gearbeitet.
Der Vater des Bf ist bereits seit längerer Zeit verstorben. Der Bf ist bei seiner Mutter und seinem geistig zurückgebliebenen Bruder aufgewachsen. Im Heimatdorf des Bf lebt auch noch ein Onkel mütterl