TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/23 W137 2207751-1

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Veröffentlicht am 23.10.2018
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Entscheidungsdatum

23.10.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §76 Abs3 Z1
FPG §76 Abs3 Z3
FPG §76 Abs3 Z5
FPG §76 Abs3 Z9
VwGVG §35
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
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  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
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  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
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  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
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  1. FPG § 76 heute
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  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W137 2207751-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch RA Dr. Georg Zanger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2018, Zl. 1133946708/180975944, sowie die fortdauernde Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft seit 13.10.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch RA Dr. Georg Zanger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2018, Zl. 1133946708/180975944, sowie die fortdauernde Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft seit 13.10.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.10.2018 wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab 13.10.2018 für rechtmäßig erklärt.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.10.2018 wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab 13.10.2018 für rechtmäßig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 35 VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Die Beschwerdeführerin hat gemäß Paragraph 35, VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige des Irak. Sie reiste am 06.11.2016 legal in das Bundesgebiet ein und stellte erstmalig am 17.11.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) sowohl hinsichtlich der Gewährung von Asyl als auch von subsidiärem Schutz abgewiesen und mit einer Ausweisung in den Herkunftsstaat verbunden. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig mit Erkenntnis vom 10.08.2018, G305 2179241-1/9E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vollständig) abgewiesen. Damit begann die der Beschwerdeführerin im oben angeführten Bescheid gesetzte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise zu laufen.

Am 13.09.2018 übermittelte der von der Beschwerdeführerin bevollmächtigte berufsmäßige Parteienvertreter (Rechtsanwalt) einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe an den Verwaltungsgerichtshof zur Einbringung einer außerordentlichen Revision. Über diesen Antrag hat der Verwaltungsgerichtshof bisher - jedenfalls bis zur Einbringung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde - nicht entschieden.

2. Am 09.10.2018 wurde für die Beschwerdeführerin - die sich unverändert in Österreich bei Verwandten aufhielt - ein Flug in den Irak (Abflug am 12.10.2018) gebucht. Bereits zuvor war ihr vom Bundesamt eine Ladung für den 12.10.2018 zugestellt worden.

Bei der Einvernahme am 12.10.2018 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei nicht ausgereist, weil ihr Anwalt habe "doch eine Beschwerde eingelegt". Er habe gemeint, "ich mache noch eine Beschwerde und kann in Österreich bleiben". Bei dieser Einvernahme wurde der Beschwerdeführerin die Information über die bevorstehende Abschiebung übergeben (wobei sie die Unterschrift auf der Übernahmebestätigung verweigerte) und im Anschluss ihre Festnahme verfügt. Die (unbegleitete) Abschiebung am selben Tag wurde von der Beschwerdeführerin vereitelt.

3. Bei der folgenden niederschriftlichen Einvernahme am 13.10.2018 erklärte sie, Österreich nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht verlassen zu haben, weil ihr Anwalt sie "nicht verständigt" und sie deshalb "nichts gewusst" habe. Sie weigere sich, freiwillig in den Irak auszureisen.

4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) vom 13.10.2018 wurde über die Beschwerdeführerin die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sich illegal in Österreich aufhalte und nicht kooperativ sei. Insbesondere habe sie ihre Abschiebung behindert. Sie sei damit nicht vertrauenswürdig und könne keine substanzielle Integration nachweisen Mit der Anordnung des gelinderen Mittels könne angesichts der genannten Umstände nicht das Auslangen gefunden werden. Insgesamt erweise sich die Schubhaft angesichts der vorliegenden "ultima-ratio-Situation" auch als verhältnismäßig. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag durch persönliche Übergabe (gemeinsam mit der Verfahrensanordnung betreffend die Beigabe eines Rechtsberaters) zugestellt.

5. Am 16.10.2018 brachte RA Dr. Pechmann unter Verweis auf § 8 RAO - entgegen der diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen und dem ausdrücklichen Wortlaut der Rechtsmittelbelehrung im Schubhaftbescheid - eine Beschwerde gegen die Schubhaft beim Bundesamt ein. Das Bundesamt hat diese Beschwerde umgehend (noch am selben Tag) dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt und unter einem den Verwaltungsakt vorgelegt.5. Am 16.10.2018 brachte RA Dr. Pechmann unter Verweis auf Paragraph 8, RAO - entgegen der diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen und dem ausdrücklichen Wortlaut der Rechtsmittelbelehrung im Schubhaftbescheid - eine Beschwerde gegen die Schubhaft beim Bundesamt ein. Das Bundesamt hat diese Beschwerde umgehend (noch am selben Tag) dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt und unter einem den Verwaltungsakt vorgelegt.

In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass sich die Begründung des Bescheides als "geradezu aktenwidrig" erweise. Die Beschwerdeführerin sei auch der Ladung am 12.10.2018 nachgekommen, obwohl die beabsichtigte Abschiebung zu diesem Zeitpunkt "bereits ziemlich konkret im Raum stand". Dass die Beschwerdeführerin ihre Abschiebung mutwillig verhindert habe, sei "an Zynismus kaum zu überbieten". Die Behörde verlange somit im Ergebnis auf rechtliche Schritte zu verzichten. Aus der Ergreifung von Rechtsmitteln könne der Beschwerdeführerin auch keine Vertrauensunwürdigkeit unterstellt werden. Schließlich sei die Entscheidung über den Asylantrag auch nicht "mit der Entscheidung des Höchstgerichts in Rechtskraft erwachsen" - vielmehr werde dieser erst entgegengesehen und versuche die Behörde offenbar gezielt, diese Entscheidung zu unterlaufen.

Beantragt werde daher a) die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides; b) die sofortige Entlassung aus der Schubhaft; c) dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

6. Mit Schreiben vom 17.10.2018 verwies das Bundesamt auf die rechtskräftige Rückkehrentscheidung, die vereitelte unbegleitete Abschiebung und einen aus der Schubhaft offensichtlich in Verzögerungsabsicht gestellten Folgeantrag. Für den 09.11.2018 sei nunmehr eine begleitete Außerlandesbringung vorbereitet.

Beantragt wurden die Abweisung der Beschwerde sowie die Beschwerdeführerin zum Ersatz der angeführten Kosten zu verpflichten.

7. Am 19.10.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine "Vollmachtsbekanntgabe" von RA Dr. Zanger ein. Darin wird um Zustellung sämtlicher Schriftstücke zu Handen des genannten Vertreters ersucht und gemäß § 19a RAO "Zahlung an den Rechtsvertreter begehrt". Weitere Ausführungen sind in diesem Schreiben nicht enthalten.7. Am 19.10.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine "Vollmachtsbekanntgabe" von RA Dr. Zanger ein. Darin wird um Zustellung sämtlicher Schriftstücke zu Handen des genannten Vertreters ersucht und gemäß Paragraph 19 a, RAO "Zahlung an den Rechtsvertreter begehrt". Weitere Ausführungen sind in diesem Schreiben nicht enthalten.

8. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 19.10.2018 (schriftliches Parteiengehör) die Beschwerdeführerin im Wege beider ihm gegenüber namhaft gemachter rechtsfreundlicher Vertreter und unter Setzung einer Frist um Klarstellung ersucht, ob im gegenständlichen Verfahren tatsächlich zwei Rechtsanwälte bevollmächtigt sein sollen, zumal in einem Fall kein Beschwerdevorbringen erstattet worden sei. Zudem erging im Sinne einer Klärung die Aufforderung, die von ihr unterzeichneten Vollmachten (im Innenverhältnis) dem Verwaltungsgericht zu übermitteln. Überdies wurde angeregt, dass im Falle eines Anwaltswechsels der neue Vertreter sich zur Beschwerde seines Kollegen äußern und diese allenfalls ergänzen oder einschränken möge.

9. In diesem Zusammenhang langte am 22.10.2018 eine Stellungnahme von RA Dr. Zanger ein, in der ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin habe ihn am 16.10.2018 mit ihrer Vertretung beauftragt und am selben Tag RA Dr. Pechmann über die Auflösung der Vollmacht informiert. Darüber hinaus ereiferte sich der bevollmächtigte Vertreter über den Wortlaut des schriftlichen Parteiengehörs und spricht dem zuständigen Richter aufgrund dessen die volle Unbefangenheit in der gegenständlichen Sache zu entscheiden ab. Gleichzeitig teilt er mit, dieses Parteiengehör der "Rechtsanwaltskammer zur Berücksichtigung im Jahresbericht" zu übermitteln.

Von RA Dr. Pechmann wurde ebenfalls am 22.10.2018 (nach Ablauf der gesetzten Frist) eine Vollmachtsauflösung übermittelt. In dieser wird ausgeführt, dass ihm die Auflösung der Vollmacht "nach Abfassung der Beschwerde" mitgeteilt worden sei.

Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsbürgerin des Irak. Sie reiste legal in das Bundesgebiet ein und verfügt über einen gültigen Reisepass. Ihr Antrag auf internationalen Schutz in Österreich vom 17.11.2016 (vor Ablauf des Visums) wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.08.2018 rechtskräftig abgewiesen und mit einer Ausweisung verbunden. Ende August 2018 verstrich die der Beschwerdeführerin gesetzte Frist zum Verlassen des Bundesgebiets.

Am 13.09.2018 brachte der (damalige) rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin für sie einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung einer außerordentlichen Revision (im Antrag falsch bezeichnet als "Beschwerde") beim Verwaltungsgerichtshof ein. Über diesen wurde noch nicht entschieden.

Im Zuge einer Einvernahme vor dem Bundesamt wurde die Beschwerdeführerin von der für diesen Tag anberaumten unbegleiteten Abschiebung in ihren Herkunftsstaat in Kenntnis gesetzt. Diese wurde von der Beschwerdeführerin vereitelt. Erst danach wurde - am 13.10.2018 - die Schubhaft angeordnet.

Die Beschwerde wurde am 16.10.2018 durch RA Dr. Pechmann unter Berufung auf die RAO eingebracht - allerdings entgegen der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid bei der Behörde. Durch die unmittelbare Weiterleitung seitens des Bundesamtes an das zuständige Bundesverwaltungsgericht wurde sie auch dort am 16.10.2018 eingebracht. Mit 22.10.2018 steht fest, dass RA Dr. Zanger alleiniger Vertreter der Beschwerdeführerin ist und dieser in die eingebrachte Beschwerde vollinhaltlich eingetreten ist.

Die Beschwerdeführerin verfügt über in Österreich legal, aber nicht dauerhaft, aufhältige Familienangehörige - Stiefvater, Mutter und Schwester. Diese Personen sind in Österreich nicht schutzberechtigt, sondern der Aufenthalt beruht auf der beruflichen Tätigkeit des Stiefvaters. Darüber hinaus verfügt sie weder über familiäre noch über substanzielle soziale Anknüpfungspunkte an das Bundesgebiet. Ihr Ex-Gatte und die gemeinsamen Kinder leben im Irak. Die Beschwerdeführerin ging in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nach, spricht nicht Deutsch und lebt im Wesentlichen von staatlicher Grundversorgung.

Am 15.10.2018 stellte sie aus dem Stand der Schubhaft einen Asylfolgeantrag, wobei die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG fortgesetzt wurde.Am 15.10.2018 stellte sie aus dem Stand der Schubhaft einen Asylfolgeantrag, wobei die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG fortgesetzt wurde.

Die Beschwerdeführerin hat bis zum heutigen Tag keine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gegen die rechtskräftige Rückkehrentscheidung eingebracht. Eine (unbegleitete) Abschiebung in den Herkunftsstaat hat sie aktiv vereitelt. Die Beschwerdeführerin ist insgesamt nicht vertrauenswürdig.

Von einer tatsächlichen Überstellung in den Herkunftsstaat innerhalb der gesetzlich zulässigen Fristen ist auszugehen.

Die Beschwerdeführerin verfügt aktuell über minimale Barmittel und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Sie ist grundsätzlich gesund und jedenfalls haftfähig. Es gibt keinen stichhaltigen Hinweis für substanzielle gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur. Die vom Amtsarzt festgestellte Haftfähigkeit wurde in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 1133946708/180975944 (Schubhaft) und 1133946708/161555965 (Asylverfahren) sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere zur Zahl 2179241-1. An der irakischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin bestanden nie Zweifel und ist diese auch unstrittig und zudem durch einen gültigen Reisepass belegt. Die Feststellungen betreffend das rechtskräftig abgeschlossene erste (inhaltliche) Asylverfahren der Beschwerdeführerin und die folgenden asyl- und fremdenrechtlichen Entscheidungen sind dem Verwaltungsakt und den Gerichtsakten zu entnehmen. Das Bundesamt hat sich im angefochtenen Bescheid in diesem Zusammenhang zwar begrifflich verirrt - die Rückkehrentscheidung wurde nicht nach "höchstgerichtlicher" sondern nach verwaltungsgerichtlicher Entscheidung rechtskräftig - aber den diesbezüglichen Sachverhalt im Ergebnis korrekt festgehalten.

1.2. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe liegt im Verwaltungsakt betreffend das Asylverfahren auf. Die Umstände der Anordnung der Schubhaft - insbesondere die vereitelte Abschiebung - ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage.

1.3. Die Feststellungen betreffend die Einbringung der Beschwerde und den Wechsel des rechtsfreundlichen Vertreters ergeben sich aus der Aktenlage. Darin ist auch zweifelsfrei ersichtlich, dass weder RA Dr. Pechmann noch RA Dr. Zanger dem Bundesverwaltungsgericht bis zum 19.10.2018 den Vertreterwechsel mitgeteilt haben, obwohl dieser beiden beteiligten Rechtsanwälten bereits seit dem 16.10.2018 bekannt war. Vielmehr erfolgten die entsprechenden Mitteilungen erst am 22.10.2018 - einen Tag vor Ablauf der gerichtlichen Entscheidungsfrist - und nach ausdrücklicher Aufforderung zur Klarstellung seitens des Bundesverwaltungsgerichts.

1.4. Die Feststellungen betreffend die Familiensituation und Integration der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.08.2018, bei der diese im Rahmen der Prüfung einer Rückkehrentscheidung umfassend gewürdigt worden sind. In der Beschwerde werden überdies keine widersprechenden Behauptungen aufgestellt.

1.5. Die Feststellungen zum Asylfolgeantrag sind ebenfalls dem Akt zu entnehmen. Das Bundesamt hat den Aktenvermerk gemäß § 76 Abs. 6 FPG dem Bundesverwaltungsgericht am 22.10.2018 vorgelegt.1.5. Die Feststellungen zum Asylfolgeantrag sind ebenfalls dem Akt zu entnehmen. Das Bundesamt hat den Aktenvermerk gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG dem Bundesverwaltungsgericht am 22.10.2018 vorgelegt.

1.6. Dass bisher kein (außerordentliches) Rechtsmittel an die Höchstgerichte gerichtet worden ist, ergibt sich aus dem Wortlaut der Beschwerde. Ein Antrag auf Verfahrenshilfe ist jedenfalls kein Rechtsmittel. Die Vereitelung einer Abschiebung ist dem entsprechenden Protokoll (im Verwaltungsakt einliegend) zu entnehmen. Durch dieses Verhalten und die Fortsetzung des Aufenthalts im Bundesgebiet auch nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gebricht es der Beschwerdeführerin auch an Vertrauenswürdigkeit. Eine allfällige unzureichende rechtliche Aufklärung (wie sie in der Einvernahme vom 12.10.2018 angedeutet wird - "Mein Anwalt hat doch eine Beschwerde eingelegt") durch den frei gewählten berufsmäßigen Parteienvertreter muss sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang zurechnen lassen.

1.7. Da die Beschwerdeführerin über einen gültigen irakischen Reisepass verfügt - und damit die Erlangung eines Heimreisezertifikats nicht erforderlich ist - bestehen keine Zweifel, dass eine Abschiebung binnen kurzer Zeit, jedenfalls aber innerhalb des gesetzlich möglichen Rahmens, erfolgen kann. Eine begleitete Abschiebung ist im Übrigen bereits innerhalb der kommenden drei Wochen geplant.

1.8. Die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der Aktenlage und insbesondere ihrem Antrag auf Verfahrenshilfe (mit entsprechendem Vermögensverzeichnis). Hinweise auf substanzielle gesundheitliche Probleme sind dem Akt nicht zu entnehmen; ein Fehlen der Haftfähigkeit wurde in keiner Phase des Verfahrens behauptet.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu Spruchteil A)

2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft)

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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