Entscheidungsdatum
24.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W265 2175621-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 06.11.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er u.a. an, afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volkgruppe der Tadschiken zu sein. Befragt dazu, warum er sein Land verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass zwei Onkel von ihm für die Polizei in Afghanistan gearbeitet hätten. Ein Onkel sei Polizist gewesen, der andere Onkel habe als Polizeiarzt gearbeitet. Die Taliban hätten beide Onkel ermordet und hätten seine Familie bedroht, weil seine beiden Onkel für die Polizei gearbeitet hätten. Aus Angst um sein Leben habe er Afghanistan verlassen.
3. Am 31.07.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes führte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammengefasst aus, dass zwei Onkel väterlicherseits für die Polizei in Kunduz gearbeitet hätten. Ein Onkel sei Polizeioffizier gewesen, der andere Onkel habe als Polizeiarzt gearbeitet. Im Jahr 2012 sei sein Onkel, der Polizeioffizier, von Kunduz nach Kabul gekommen und habe ihm angeboten, als verdeckter Ermittler für die Polizei in Kunduz zu arbeiten. Da es sich um ein gutes Angebot gehandelt habe, sei er mit seiner Familie nach Kunduz gezogen. Die Polizei habe vorgeschlagen, dass er aufgrund seines erlernten Berufes als Maler diese Tätigkeit in Kunduz ausüben und dabei Informationen als verdeckter Ermittler sammeln solle. Seine Aufgabe sei gewesen, Informationen über die Taliban zu sammeln. Er habe Leute befragen müssen, um herauszufinden, ob diese zu den Taliban gehörten. Die Leute seien sehr kooperativ gewesen. Er und seine Kollegen hätten die gesammelten Informationen an verschiedene Operationsteams der Polizei weitergeleitet. Die Taliban hätten jedoch auch Spione bei der Polizei in Kunduz gehabt. Daher seien er und einige Kollegen verraten worden. Das Haus eines Kollegen sei von den Taliban gestürmt worden, dabei sei der Kollege getötet worden. Wenig später hätten die Taliban die Generaldirektion für Sicherheit in Kunduz angegriffen. Dabei sei sein Onkel, der Polizeioffizier, getötet worden. Der zweite Onkel, der als Polizeiarzt tätig gewesen sei, sei mitgenommen worden. Er sei auf der Rückfahrt in Richtung Sicherheitsdirektion gewesen, als er von einem verletzten Kollegen angehalten worden sei. Er habe ihm erzählt, dass ein Angriff stattgefunden habe. Der Kollege habe ihm dringend geraten, so rasch wie möglich Kunduz zu verlassen. Er sei zu seiner Familie nach Hause gefahren und sie hätten gepackt. Sie seien von Kunduz nach Kabul gefahren. Die Ermordung seines Onkels sei am 01.09.2015 gewesen, am 06.09.2015 sei er aus Afghanistan ausgereist.
4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit oben genanntem Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt, gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV).4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit oben genanntem Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt, gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier).
5. Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, mit welcher der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde. Es wurde insbesondere vorgebracht, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, sich mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers, welches aufrechterhalten wurde, sachgerecht auseinanderzusetzen und ein adäquates Ermittlungsverfahren zu führen.
6. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 07.11.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.10.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Vertreterin ausführlich zu seinen Fluchtgründen, zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat sowie zu seiner Integration in Österreich befragt wurde.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsniederschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
8. Zu dem in der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingebrachten Länderberichtsmaterial gab die Vertreterin des Beschwerdeführers eine mündliche Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde des genannten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Stellungnahme, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.
Der Beschwerdeführer wurde in Kabul geboren. Er besuchte zwölf Jahre lang die Schule und schloss mit Matura ab. Nach dem Schulabschluss war der Beschwerdeführer zunächst in einem Autoersatzteilgeschäft tätig. Nach ca. drei Jahren begann der Beschwerdeführer eine Lehre als Maler. Nach dreijähriger Ausbildung konnte er die Tätigkeit als Maler selbständig ausüben.
Der Beschwerdeführer lebte gemeinsam mit seiner Familie bis 2012 in Kabul. Von 2012 bis 2015 lebte er gemeinsam mit seiner Familie in Kunduz. Anfang September 2015 verließ der Beschwerdeführer Afghanistan.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat zwei Söhne und eine Tochter. Die Ehegattin und die Kinder des Beschwerdeführers leben gemeinsam mit der Schwiegermutter des Beschwerdeführers in Kabul. Der Beschwerdeführer steht in regelmäßigem Kontakt mit seiner Ehegattin. Die wirtschaftliche Situation der Familie ist gut.
Der Vater des Beschwerdeführers lebt in Pakistan; zwei Brüder leben im Iran. Der ältere Bruder des Beschwerdeführers lebt in der Schweiz, die Schwester lebt in Dubai. Die Brüder des Beschwerdeführers arbeiten in einer Autowerkstätte. Zu seinen im Iran lebenden Brüdern hat der Beschwerdeführer gelegentlich Kontakt.
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 05.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in Kabul.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan physische und/oder psychische Gewalt durch die Taliban aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit droht.
1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seine Heimatstadt Kabul Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer kann in einen bestehenden Familienverband nach Kabul zurückkehren. So leben dort seine Ehegattin, seine Kinder sowie seine Schwiegermutter. Angesichts seines guten Gesundheitszustandes, seiner Arbeitsfähigkeit und seiner mehrjährigen Berufserfahrung könnte er sich (wieder) in Kabul eine Existenz aufbauen und diese - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Angesichts dessen, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Kabul leben, kann der Beschwerdeführer auf eine gesicherte Unterkunft zurückgreifen. Er hat zudem die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung im Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.
Zudem ist es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar sich in der Stadt Mazar e Sharif oder Herat niederzulassen.
Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kabul, Mazar e Sharif oder Herat ausschließen könnten, konnten nicht festgestellt werden.
1.4. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung am 05.11.2015 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Er bezieht seit seiner Antragstellung Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung. Während des Zeitraumes Mitte Juli bis Ende September 2018 bezog der Beschwerdeführer keine Leistungen aus der Grundversorgung, da er einer Beschäftigung als Maler nachging.
Der Beschwerdeführer verrichtet regelmäßig gemeinnützige Arbeit für die Gemeinde und ist ehrenamtlich in einer Bücherei tätig. Er hilft gelegentlich seinen Nachbarn, die mit dem Beschwerdeführer im Gegenzug Deutsch lernen. In seiner Freizeit geht er laufen und spazieren.
Seit seiner Einreise besucht der Beschwerdeführer Deutschkurse und kann nunmehr in Deutsch an ihn gerichtete F