Entscheidungsdatum
24.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W263 2150672-1/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Christina KERSCHBAUMER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. am XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2017, Zl. 1070156702-150535683, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Christina KERSCHBAUMER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geb. am römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2017, Zl. 1070156702-150535683, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: "BF"), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 20.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
2. Bei seiner Erstbefragung am 21.05.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zusammengefasst an, er sei XXXX Jahre alt und im Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz Laghman, Afghanistan, geboren. Er sei ledig, seine Muttersprache sei Pashto (auch: Paschtu, Pashtu), er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er habe keine Schule besucht und sei noch nie berufstätig gewesen.2. Bei seiner Erstbefragung am 21.05.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zusammengefasst an, er sei römisch 40 Jahre alt und im Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz Laghman, Afghanistan, geboren. Er sei ledig, seine Muttersprache sei Pashto (auch: Paschtu, Pashtu), er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er habe keine Schule besucht und sei noch nie berufstätig gewesen.
Als Familienangehörige im Herkunftsstaat oder anderem Drittstaat gab der BF seine Mutter, drei Brüder und eine Schwester, alle wohnhaft im Stadtteil XXXX in XXXX an. Vor eineinhalb Jahren sei er von seinem Heimatdorf aus, über den Iran ausgereist, wo er sich wenige Tage aufgehalten habe.Als Familienangehörige im Herkunftsstaat oder anderem Drittstaat gab der BF seine Mutter, drei Brüder und eine Schwester, alle wohnhaft im Stadtteil römisch 40 in römisch 40 an. Vor eineinhalb Jahren sei er von seinem Heimatdorf aus, über den Iran ausgereist, wo er sich wenige Tage aufgehalten habe.
Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF zusammengefasst an: Sein Vater sei vor ungefähr eineinhalb Jahren von den Taliban getötet worden, weil er für die afghanischen Behörden gearbeitet habe. Nun werde die Familie des BF von den Taliban bedroht und der BF habe Angst um sein Leben.
3. Im weiteren Verfahrensverlauf gab der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 11.01.2017 zusammengefasst weiter an:
Er sei gesund, aber habe Nierenprobleme und gehe regelmäßig zum Hausarzt. Er sei sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache sei Pashto, Dari verstehe er auch.
Die letzte Nacht vor der Ausreise habe er im Heimatdorf verbracht. Er sei in den Iran gereist, wo er eineinhalb Jahre aufhältig gewesen sei.
Mit vierzehn Jahren habe er begonnen auf diversen Baustellen zu arbeiten. Zuletzt habe er im Dorf auf der Baustelle gearbeitet. Seinen Lebensunterhalt habe er mit der Arbeit auf der Baustelle bestritten. Befragt nach den letzten drei Jahren vor seiner Ausreise gab der BF an, dass er immer im Haus der Eltern im Heimatdorf gewesen sei.
Die finanzielle Lage seiner Familie im Heimatdorf sei schlecht. Der Onkel väterlicherseits habe ihnen das Grundstück weggenommen. Ein Onkel mütterlicherseits, drei Onkel väterlicherseits, zwei Tanten väterlicherseits und zwei Tanten mütterlicherseits würden im Heimatdorf, nicht weit weg vom Haus seiner Familie leben. Die Verwandten würden in ihren Häusern leben. Dem Onkel mütterlicherseits gehe es gut, er besäße Grundstücke. Seine Onkel väterlicherseits besäßen Grundstücke; der Teil seines Vaters sei von seinen Onkeln väterlicherseits in Besitz genommen worden. Den letzten Kontakt mit seinen Verwandten habe er zu dem Zeitpunkt gehabt, als er Afghanistan verlassen habe.
Zu seinen Flucht- bzw. Asylgründen gab der BF an, dass sein Vater als LKW-Fahrer für die Regierung gearbeitet habe. Einmal habe man den Vater bedroht, beim zweiten Mal habe er das mit ihnen besprochen. Der Vater sei dann nur noch "versteckt" nach Hause gekommen. Dann sei er ein drittes Mal bedroht worden und danach sei er verschwunden. Dann sei auch der telefonische Kontakt abgebrochen (der Onkel habe telefonischen Kontakt zu ihm gehabt). Einen Monat später hätten die Taliban den BF verdächtigt, mit der Nationalarmee zusammenzuarbeiten. Sie seien sowohl von den Taliban als auch von der Nationalarmee geschlagen worden. Der BF sei persönlich aber nicht bedroht worden.
Befragt, für welche Behörde sein Vater gearbeitet habe, gab der BF an, der Vater habe für ein amerikanisches Unternehmen gearbeitet (Lebensmittel und Waffen). Vor seinem Verschwinden habe er ungefähr fünf Jahre für das Unternehmen gearbeitet. Der BF wisse nicht, wann sein Vater zum ersten Mal bedroht worden sei. Die letzte Bedrohung sei ungefähr fünf Jahren nach Arbeitsbeginn erfolgt. Zwei Monate nach der ersten Bedrohung seit zweite Bedrohung erfolgt; drei Monate darauf die letzte Bedrohung. Auf die Frage, woher er wisse, dass es sich um Taliban gehandelt habe, gab der BF an, dass sein Vater das gewusst habe; er habe das nicht gewusst.
Der BF habe bei der Erstbefragung vergessen gehabt, dass er gearbeitet habe.
Als er von der Regierung und den Taliban geschlagen worden sei, habe seine Mutter Angst bekommen und ihn weggeschickt. Persönlich sei er nicht verfolgt oder bedroht worden. Seine Familienangehörigen seien nicht verfolgt oder bedroht worden.
Er sei in keiner anderen Provinz seines Herkunftsstaates gewesen. Er sei einmal mit seinem Onkel ein bis zwei Tage in XXXX gewesen.Er sei in keiner anderen Provinz seines Herkunftsstaates gewesen. Er sei einmal mit seinem Onkel ein bis zwei Tage in römisch 40 gewesen.
4. Mit Bescheid vom 22.02.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt; gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.).4. Mit Bescheid vom 22.02.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt; gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).
5. Mit Verfahrensanordnung vom 23.02.2017 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung vom 23.02.2017 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
6. Der BF erhob gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht Beschwerde, welche am 10.03.2017 beim BFA einlangte und in der Folge an das Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens weitergeleitet wurde.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.06.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF und sein Rechtsvertreter teilnahmen und der ein Dolmetscher für die Sprache Pashto beigezogen wurde. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil.
Nach Einholung eines psychiatrisch/neurologischen Sachverständigengutachten wurde die Verhandlung am 22.10.2018 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Pashto in Anwesenheit der Sachverständigen fortgesetzt. Der BF und sein Rechtsvertreter nahmen an der Verhandlung teil; ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des BF:
Der volljährige BF führt den Namen XXXX alias XXXX , geb. am XXXX alias XXXX , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Pashto, er versteht auch Dari. Der BF ist nicht verheiratet oder verlobt, er hat keine Kinder.Der volljährige BF führt den Namen römisch 40 alias römisch 40 , geb. am römisch 40 alias römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Pashto, er versteht auch Dari. Der BF ist nicht verheiratet oder verlobt, er hat keine Kinder.
Der BF stammt aus dem Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz Laghman, Afghanistan. Der BF besuchte keine Schule und ist Analphabet. Er arbeitete in Afghanistan bereits mehrere Jahre auf Baustellen.Der BF stammt aus dem Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz Laghman, Afghanistan. Der BF besuchte keine Schule und ist Analphabet. Er arbeitete in Afghanistan bereits mehrere Jahre auf Baustellen.
In Afghanistan leben noch die Mutter, die drei jüngeren Brüder, die Schwester sowie ein Onkel mütterlicherseits. Nähere Feststellungen zum Aufenthaltsort der Familienangehörige bzw. des Onkels mütterlicherseits können nicht getroffen werden. Weiters leben im Heimatdorf noch drei Onkel väterlicherseits, zwei Tanten mütterlicherseits und zwei Tanten väterlicherseits. Der Onkel mütterlicherseits verfügt über eigene Grundstücke und ist seine finanzielle Situation gesichert. Der BF steht aktuell in Kontakt mit seinem Onkel mütterlicherseits.
Der BF verbrachte zumindest seine Kindheit in Afghanistan. Es kann nicht festgestellt werden, wann der BF genau ausreiste.
1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:
Der BF stellte am 20.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und begründete diesen mit der ihm drohenden Gefahr in Afghanistan physischer und psychischer Gewalt durch die Taliban ausgesetzt zu sein und der mangelnden Sicherheit in Afghanistan.
Der BF persönlich ist in Afghanistan keiner Verfolgung und damit einhergehenden physischen und/oder psychischen Gewalt durch die Taliban oder andere extremistische Gruppierungen oder die Nationalarmee ausgesetzt.
Konkret der BF ist auch auf Grund der Tatsache, dass er sich in Europa aufgehalten hat und damit einhergehend "westlicher" orientiert ist, in Afghanistan keiner psychischen und/oder physischen Gewalt ausgesetzt bzw. hat er (oder jeder derartige "Rückkehrer") eine solche im Falle seiner Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten.
Insgesamt ist der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht.
1.3. Zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF:
Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Dem BF steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in den Städten Mazar-e Sharif und Herat zur Verfügung.Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Dem BF steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in den Städten Mazar-e Sharif und Herat zur Verfügung.
Der BF könnte im Falle einer Rückkehr in diese Städte grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen und würde nicht in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten.
Der BF ist mobil, befindet sich im erwerbsfähigen Alter und ist auch erwerbsfähig.
Der BF leidet an keiner ernsthaften Krankheit, welche ein Rückkehrhindernis darstellen würde.
Der BF litt im Jänner 2017 an einer Gastritis und wurde mit Protonenpumpenhemmern therapiert. Der BF leidet an Kopfschmerzen.
Neben in der Vergangenheit aufgetretenen, vereinzelten dissoziative Anfällen (in den Jahren 2015 und 2017) liegen folgende Diagnosen vor:
* Psychiatrisch: Reaktive Depression (leichte depressive Episode)
* Neurologisch: Keine
* Sonstige Gesundheitsstörung: Z.n. Gastritis
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