TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/24 W255 2180499-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.10.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

24.10.2018

Norm

ASVG §133
ASVG §338
ASVG §341
ASVG §342
ASVG §343
ASVG §343c
ASVG §343d
B-VG Art.133 Abs4
  1. ASVG § 133 heute
  2. ASVG § 133 gültig ab 20.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  3. ASVG § 133 gültig von 01.01.1988 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 609/1987
  1. ASVG § 338 heute
  2. ASVG § 338 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 191/2023
  3. ASVG § 338 gültig von 19.03.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2022
  4. ASVG § 338 gültig von 01.01.2020 bis 18.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  5. ASVG § 338 gültig von 03.08.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2017
  6. ASVG § 338 gültig von 01.01.2016 bis 02.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  7. ASVG § 338 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2013
  8. ASVG § 338 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  9. ASVG § 338 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2005
  10. ASVG § 338 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  11. ASVG § 338 gültig von 01.07.2007 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  12. ASVG § 338 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2005
  13. ASVG § 338 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2002
  14. ASVG § 338 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  15. ASVG § 338 gültig von 01.01.2005 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2001
  16. ASVG § 338 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  17. ASVG § 338 gültig von 01.04.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2002
  18. ASVG § 338 gültig von 01.08.2001 bis 31.03.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  19. ASVG § 338 gültig von 01.08.1998 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 338 gültig von 01.01.1997 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. ASVG § 341 heute
  2. ASVG § 341 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 191/2023
  3. ASVG § 341 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  4. ASVG § 341 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  5. ASVG § 341 gültig von 20.11.1982 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 544/1982
  1. ASVG § 342 heute
  2. ASVG § 342 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 191/2023
  3. ASVG § 342 gültig von 01.08.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2023
  4. ASVG § 342 gültig von 01.01.2020 bis 31.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  5. ASVG § 342 gültig von 03.08.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2017
  6. ASVG § 342 gültig von 01.01.2016 bis 02.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  7. ASVG § 342 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  8. ASVG § 342 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  9. ASVG § 342 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  10. ASVG § 342 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  11. ASVG § 342 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  12. ASVG § 342 gültig von 01.01.1994 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 343 heute
  2. ASVG § 343 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. ASVG § 343 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 191/2023
  4. ASVG § 343 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  5. ASVG § 343 gültig von 03.08.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2017
  6. ASVG § 343 gültig von 18.01.2017 bis 02.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2017
  7. ASVG § 343 gültig von 25.04.2014 bis 17.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2014
  8. ASVG § 343 gültig von 01.01.2014 bis 24.04.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2013
  9. ASVG § 343 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  10. ASVG § 343 gültig von 01.09.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  11. ASVG § 343 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  12. ASVG § 343 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  13. ASVG § 343 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  14. ASVG § 343 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  15. ASVG § 343 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  16. ASVG § 343 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  17. ASVG § 343 gültig von 01.07.1998 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 343 gültig von 01.08.1996 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 343c heute
  2. ASVG § 343c gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 343c gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2014
  4. ASVG § 343c gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  5. ASVG § 343c gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  6. ASVG § 343c gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2005
  7. ASVG § 343c gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  8. ASVG § 343c gültig von 01.08.1998 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  1. ASVG § 343d heute
  2. ASVG § 343d gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2026
  3. ASVG § 343d gültig von 01.01.2020 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  4. ASVG § 343d gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2014
  5. ASVG § 343d gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2013
  6. ASVG § 343d gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  7. ASVG § 343d gültig von 01.09.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  8. ASVG § 343d gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2005
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W255 2180499-1/81E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Herbert HAIDER, Dr. Jörg KRAINHÖFNER, Dr. Ewald NIEFERGALL und Dr. Josef SOUHRADA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sowie Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, vertreten durch die Dr. Alexander Klaus Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid der Landesschiedskommission für das Land XXXX, vom 14.09.2017, in der Fassung des berichtigten Bescheides vom 09.11.2017, Zahl LSK 1/2016, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.06.2018, 21.08.2018 und 18.09.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Herbert HAIDER, Dr. Jörg KRAINHÖFNER, Dr. Ewald NIEFERGALL und Dr. Josef SOUHRADA als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sowie Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, vertreten durch die Dr. Alexander Klaus Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid der Landesschiedskommission für das Land römisch 40 , vom 14.09.2017, in der Fassung des berichtigten Bescheides vom 09.11.2017, Zahl LSK 1/2016, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.06.2018, 21.08.2018 und 18.09.2018, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat: "Die von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter mit Schreiben vom 17.03.2016 per 30.06.2016 ausgesprochene Kündigung des mit XXXX am 20.11.2001 abgeschlossenen Einzelvertrages ist wirksam."Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat: "Die von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter mit Schreiben vom 17.03.2016 per 30.06.2016 ausgesprochene Kündigung des mit römisch 40 am 20.11.2001 abgeschlossenen Einzelvertrages ist wirksam."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. (Nicht gegenständliches) parallel geführtes, erstes Kündigungsverfahren (BVA - BF) zur Zahl LSK 1/2015:

1.1.1. Mit Schreiben vom 18.12.2014 kündigte die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (im Folgenden: BVA) den mit dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) am 20.11.2001 geschlossenen Einzelvertrag gemäß § 343 Abs. 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) iVm. § 128 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist per 31.03.2015.1.1.1. Mit Schreiben vom 18.12.2014 kündigte die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (im Folgenden: BVA) den mit dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) am 20.11.2001 geschlossenen Einzelvertrag gemäß Paragraph 343, Absatz 4, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in Verbindung mit Paragraph 128, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist per 31.03.2015.

Die BVA habe über eine Dauer von mindestens fünf Jahren schwerwiegende Vertragsverletzungen festgestellt, darunter beispielsweise:

* Verrechnung von das Maß des Notwendigen überschreitenden Schneidekanten-/Eckaufbauten, welche die Haltbarkeit von zwei Jahren nicht aufweisen. Bei einigen Patienten habe der BF bereits 60 Mal und öfter die Position 10 vertraglich mit der BVA verrechnet.

* Verrechnung von Serien-Schneidekanten-/Eckaufbauten unter Angabe einzelner Flächen, wodurch alleine im Zeitraum 2010-2013 in Summe 552 nicht genehmigte Wiederholungen, zum überwiegenden Teil unter Angabe anderer Flächen innerhalb des genehmigungspflichtigen Zeitraumes von zwei Jahren resultiert hätten.

* Verrechnung von Füllungen und Aufbauten mit Höckerdeckung in mindestens 234 Fällen im Zusammenhang mit der Neuherstellung von Kronen.

* Vertragliche Verrechnung von Scaling-Leistungen mit der Position 34 (Entfernung von Schleimhautwucherungen und chirurgische Taschenabtragung), die unter Parotherapie privat mit den Patienten zu verrechnen wären. Diese Position sei bis zu 66 Mal pro Patient und in Summe 1.902 Mal im Zeitraum 2010-2013 verrechnet worden.

* Vertragliche Verrechnung der Position. 35 (Blutstillung durch Naht) in 1.285 Fällen im Zeitraum 2010-2013, wobei diese vom BF im Rahmen der beiden amikalen Aussprachen als im Zusammenhang mit der Position. 34 stehend angegeben worden seien, der Zusammenhang aber mit privat zu verrechnenden FLAP-Operationen eindeutig gegeben sei.

* Verrechnung der Position. 17 (Nachbehandlung nach blutigen Eingriffen) nicht wie in der Honorarordnung vorgesehen pro Sitzung und Quadrant, sondern pro Zahn. Alleine vom 3. Quartal 2012 bis zum

3. Quartal 2014 sei 1.153 Mal die Position. 17 nur aus diesem Grund zu Unrecht verrechnet worden. Ähnliches gelte für die Positionen 19, 21 und 26.

* Verrechnung vom mindestens 74 unmöglich zu erbringenden Leistungen, wie z.B. doppelt verrechnete Extraktionen / operative Zahnentfernungen, Einschleifen des natürlichen Gebisses, Zahnsteinentfernung, Behandlung empfindlicher Zahnhälse, operative Zahnentfernungen bei Patienten mit kompletter prothetischer Versorgung, Füllungen / Aufbauten mit Höckerdeckung unter implantatgetragenen Kronen bzw. an Stellen, die extrahiert seien, Schneidekanten-/Eckaufbauten auf Kronen.

1.1.2. Gegen die Kündigung vom 18.12.2014 erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Einspruch und begründete dies damit, dass die von der BVA behaupteten Kündigungsgründe nicht vorliegen würden.

1.1.3. Dieses Verfahren ist bis dato bei der Landesschiedskommission für XXXX zur Zl. LSK 1/2015 anhängig. Es wurde mit Bescheid der Landessschiedskommission für XXXX vom 21.12.2016, LSK 1/2015, bis zum Vorliegen des Gutachtens des Sachverständigen XXXX, im Verfahren LSK 1/2016 ausgesetzt und seit Vorliegen dieses Gutachtens (inkl. Ergänzungsgutachten) Mitte 2017 bis dato nicht fortgesetzt.1.1.3. Dieses Verfahren ist bis dato bei der Landesschiedskommission für römisch 40 zur Zl. LSK 1/2015 anhängig. Es wurde mit Bescheid der Landessschiedskommission für römisch 40 vom 21.12.2016, LSK 1/2015, bis zum Vorliegen des Gutachtens des Sachverständigen römisch 40 , im Verfahren LSK 1/2016 ausgesetzt und seit Vorliegen dieses Gutachtens (inkl. Ergänzungsgutachten) Mitte 2017 bis dato nicht fortgesetzt.

1.2. (Nicht gegenständliches) parallel geführtes, zweites Kündigungsverfahren (BVA - BF) zur Zahl LSK 4/2015:

1.2.1. Mit Schreiben vom 30.09.2015 kündigte die BVA zum zweiten Mal den mit dem BF am 20.11.2001 geschlossenen Einzelvertrag gemäß § 343 Abs. 4 ASVG iVm. § 128 B-KUVG unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist per 31.12.2015, unter dem Vorbehalt, dass nicht die Kündigung der BVA vom 18.12.2014, welche im Verfahren vor der Landesschiedskommission für XXXX anhängig sei, vorher bestätigt werde.1.2.1. Mit Schreiben vom 30.09.2015 kündigte die BVA zum zweiten Mal den mit dem BF am 20.11.2001 geschlossenen Einzelvertrag gemäß Paragraph 343, Absatz 4, ASVG in Verbindung mit Paragraph 128, B-KUVG unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist per 31.12.2015, unter dem Vorbehalt, dass nicht die Kündigung der BVA vom 18.12.2014, welche im Verfahren vor der Landesschiedskommission für römisch 40 anhängig sei, vorher bestätigt werde.

Die BVA habe - abgesehen von dem bereits unter der Zahl LSK 1/2015 anhängigen Verfahren und den dort zahlreich aufgezeigten Vertragsverstößen - in den letzten drei Quartalen 04/2014, 01/2015 und 02/2015 zumindest eine schwerwiegende sowie wiederholt nicht unerhebliche Vertragspflichtverletzung festgestellt, die eine neuerliche Kündigung rechtfertige bzw. notwendig mache. So habe der BF (zusammengefasst)

* Leistungen verrechnet, die er nicht erbracht habe;

* Leistungen, die er erbracht habe, doppelt verrechnet;

* Leistungen mit der BVA abrechnet, die er als Privatleistung direkt mit seinen Patienten abrechnen hätte müssen;

* einer Patientin eine nicht passende Prothese angefertigt;

* Füllungen und Aufbauten mit Höckerdeckung im Zusammenhang mit der Neuherstellung von Kronen verrechnet.

1.2.2. Gegen die Kündigung vom 30.09.2015 erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Einspruch und begründete dies damit, dass die Kündigung wegen der Beifügung einer Bedingung unwirksam sei, die von der BVA genannten Kündigungsgründe verfristet seien und die von der BVA genannten Kündigungsgründe nicht vorliegen würden.

1.2.3. Mit Bescheid der Landesschiedskommission für XXXX vom 03.03.2016, Zl. LSK 4/2015, wurde die Kündigung der BVA vom 30.09.2015 deshalb für unwirksam erklärt, da die Kündigung unter Vorbehalt einer Bedingung ausgesprochen wurde und die Kündigung bedingungsfeindlich sei. Konkret hatte die BVA die Kündigung unter dem Vorbehalt ausgesprochen, dass nicht die (erste) Kündigung der BVA vom 18.12.2014 vorher bestätigt werde.1.2.3. Mit Bescheid der Landesschiedskommission für römisch 40 vom 03.03.2016, Zl. LSK 4/2015, wurde die Kündigung der BVA vom 30.09.2015 deshalb für unwirksam erklärt, da die Kündigung unter Vorbehalt einer Bedingung ausgesprochen wurde und die Kündigung bedingungsfeindlich sei. Konkret hatte die BVA die Kündigung unter dem Vorbehalt ausgesprochen, dass nicht die (erste) Kündigung der BVA vom 18.12.2014 vorher bestätigt werde.

1.3. Gegenständliches, drittes Kündigungsverfahren (BVA - BF) zur Zahl LSK 1/2016:

1.3.1. Mit Schreiben vom 17.03.2016 kündigte die BVA zum dritten Mal den mit dem BF am 20.11.2001 geschlossenen Einzelvertrag gemäß § 343 Abs. 4 ASVG iVm. § 128 B-KUVG unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist per 31.06.2016.1.3.1. Mit Schreiben vom 17.03.2016 kündigte die BVA zum dritten Mal den mit dem BF am 20.11.2001 geschlossenen Einzelvertrag gemäß Paragraph 343, Absatz 4, ASVG in Verbindung mit Paragraph 128, B-KUVG unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist per 31.06.2016.

Die BVA habe folgende wiederholte, nicht unerhebliche bzw. schwerwiegende Vertrags- bzw. Berufspflichtverletzungen festgestellt:

1.3.1.1. Fall XXXX:

Die Patientin XXXX habe den BF zwischen 2014 und 2015 14mal aufgesucht. Sie habe einen Zahnersatz benötigt. Der BF habe in diesem Zusammenhang bereits bei der Einreichung falsche Angaben gegenüber der BVA zwecks Erhalts der Bewilligung gemacht. Die von ihm sodann hergestellte Prothese habe in keiner Weise der gegenüber der BVA abgerechneten Leistung entsprochen und hätte - bei korrekter Abrechnung - eine reine Privatleistung für die Patientin dargestellt, die mit ihr abzurechnen gewesen wäre. Daher habe der BF zu Unrecht EUR 1.034,00 von der BVA erhalten. In weiterer Folge habe sich herausgestellt, dass die vom BF angefertigte Prothese nicht tragbar und somit nicht verwendbar gewesen sei. Dies sei ua von der jetzigen Behandlerin (Zahnärztin) der Patientin XXXX festgestellt worden.Die Patientin römisch 40 habe den BF zwischen 2014 und 2015 14mal aufgesucht. Sie habe einen Zahnersatz benötigt. Der BF habe in diesem Zusammenhang bereits bei der Einreichung falsche Angaben gegenüber der BVA zwecks Erhalts der Bewilligung gemacht. Die von ihm sodann hergestellte Prothese habe in keiner Weise der gegenüber der BVA abgerechneten Leistung entsprochen und hätte - bei korrekter Abrechnung - eine reine Privatleistung für die Patientin dargestellt, die mit ihr abzurechnen gewesen wäre. Daher habe der BF zu Unrecht EUR 1.034,00 von der BVA erhalten. In weiterer Folge habe sich herausgestellt, dass die vom BF angefertigte Prothese nicht tragbar und somit nicht verwendbar gewesen sei. Dies sei ua von der jetzigen Behandlerin (Zahnärztin) der Patientin römisch 40 festgestellt worden.

Im Zusammenhang mit derselben Patientin habe der BF bei der BVA Leistungen einer Position 10 auf einem nicht vorhandenen Zahn sowie weitere 10 nicht notwendige Positionen 10 unter Angabe von falschen Flächen verrechnet. Schließlich habe der BF eine Position 9 im Zusammenhang mit einer neuen Krone auf Zahn 47 und mit demselben Behandlungsdatum eine vertragliche Verblend-Metall-Keramikkrone (VMK) verrechnet, obwohl dies laut Z 5 der Erläuterungen ausdrücklich ausgeschlossen werde. Ebenso sei demselben Behandlungsdatum am Zahn 45 eine Zweiflächenfüllung nach Position 7 und eine vertragliche VMK auf dem Zahn 45 mit der BVA verrechnet worden, obwohl mit der Füllung die Zahnoberfläche nicht wiederhergestellt werde und diese nur als Aufbau des Zahnstumpfes für die vertraglich verrechnete VMK gedient habe, weshalb sie eine untrennbare Einheit mit der VMK-Leistung darstelle. Der BF habe damit in Summe zu Unrecht weitere netto EUR 1.965,80 vertraglich verrechnet.Im Zusammenhang mit derselben Patientin habe der BF bei der BVA Leistungen einer Position 10 auf einem nicht vorhandenen Zahn sowie weitere 10 nicht notwendige Positionen 10 unter Angabe von falschen Flächen verrechnet. Schließlich habe der BF eine Position 9 im Zusammenhang mit einer neuen Krone auf Zahn 47 und mit demselben Behandlungsdatum eine vertragliche Verblend-Metall-Keramikkrone (VMK) verrechnet, obwohl dies laut Ziffer 5, der Erläuterungen ausdrücklich ausgeschlossen werde. Ebenso sei demselben Behandlungsdatum am Zahn 45 eine Zweiflächenfüllung nach Position 7 und eine vertragliche VMK auf dem Zahn 45 mit der BVA verrechnet worden, obwohl mit der Füllung die Zahnoberfläche nicht wiederhergestellt werde und diese nur als Aufbau des Zahnstumpfes für die vertraglich verrechnete VMK gedient habe, weshalb sie eine untrennbare Einheit mit der VMK-Leistung darstelle. Der BF habe damit in Summe zu Unrecht weitere netto EUR 1.965,80 vertraglich verrechnet.

1.3.1.2. Doppelt und privat verrechnete Ecken- und Schneidekantenaufbauten nach Pos. 10:

Der BF habe für die Patientin XXXX am 27.05.2015 in Summe 14 Eckaufbauten nach Position 10 vertraglich verrechnet, obwohl das vertraglich festgelegte Maximum bei 12mal Position 10 liege. Bei zwei Zähnen sei je zweimal die Position 10 vertraglich verrechnet worden, obwohl die Verrechenbarkeit dieser Position laut Honorarordnung nur einmal pro Zahn und Sitzung gegeben sei. Zudem seien bei allen verrechneten Eckenaufbauten vom 27.05.2015 falsche Flächenangaben gemacht worden, da diese statt "10m" oder "10d" jeweils mit "10s" einzustufen gewesen wären. Laut Untersuchung seien Eckaufbauten auf 13m, 11m, 21d, 23m, 33d, 32m, 41m, 42m, 43d verrechnet worden, obwohl die jeweilige Ecke im Zahnschmelz vollkommen intakt und ein Aufbau somit vollkommen obsolet gewesen sei. Der BF habe damit in Summe zu Unrecht netto EUR 1.037,30 vertraglich verrechnet.Der BF habe für die Patientin römisch 40 am 27.05.2015 in Summe 14 Eckaufbauten nach Position 10 vertraglich verrechnet, obwohl das vertraglich festgelegte Maximum bei 12mal Position 10 liege. Bei zwei Zähnen sei je zweimal die Position 10 vertraglich verrechnet worden, obwohl die Verrechenbarkeit dieser Position laut Honorarordnung nur einmal pro Zahn und Sitzung gegeben sei. Zudem seien bei allen verrechneten Eckenaufbauten vom 27.05.2015 falsche Flächenangaben gemacht worden, da diese statt "10m" oder "10d" jeweils mit "10s" einzustufen gewesen wären. Laut Untersuchung seien Eckaufbauten auf 13m, 11m, 21d, 23m, 33d, 32m, 41m, 42m, 43d verrechnet worden, obwohl die jeweilige Ecke im Zahnschmelz vollkommen intakt und ein Aufbau somit vollkommen obsolet gewesen sei. Der BF habe damit in Summe zu Unrecht netto EUR 1.037,30 vertraglich verrechnet.

Der BF habe in Zusammenhang mit der Behandlung des Patienten XXXX dieselbe Leistung sowohl direkt mit dem Patienten, als auch gegenüber der BVA verrechnet, was eine Doppelverrechnung darstelle. Der BF habe hierbei zu Unrecht netto EUR 275,70 vertraglich verrechnet.Der BF habe in Zusammenhang mit der Behandlung des Patienten römisch 40 dieselbe Leistung sowohl direkt mit dem Patienten, als auch gegenüber der BVA verrechnet, was eine Doppelverrechnung darstelle. Der BF habe hierbei zu Unrecht netto EUR 275,70 vertraglich verrechnet.

Der BF habe beim Patient XXXX auf Zahn 31 achtmal einen Eck- bzw. Schneidekantenaufbau durchgeführt (den sechsten seit dem 2. Quartal 2011) und dem Patienten die letzte Behandlung privat in Rechnung gestellt, nachdem es im Vorfeld keinen im Gesamtvertrag vorgesehenen Antrag auf Bewilligung dieser Leistung gegeben habe.Der BF habe beim Patient römisch 40 auf Zahn 31 achtmal einen Eck- bzw. Schneidekantenaufbau durchgeführt (den sechsten seit dem 2. Quartal 2011) und dem Patienten die letzte Behandlung privat in Rechnung gestellt, nachdem es im Vorfeld keinen im Gesamtvertrag vorgesehenen Antrag auf Bewilligung dieser Leistung gegeben habe.

Der BF habe der Patientin XXXX mit einer Privathonorarnote per 21.05.2015 sechs Kantenaufbauten im Unterkiefer (33-43) und per 08.06.2015 vier Kantenaufbauten im Oberkiefer (11-23) privat verrechnet, ohne dass ein Antrag auf Genehmigung gestellt worden wäre. Für diese Patientin sei die Position 10 bereits 19mal verrechnet worden, neun davon seien ungerechtfertigte Wiederholungen gewesen. Für die auf der Honorarnote angeführten Zähne sei bereits im 3. Quartal 2013 (zzgl. Im 1. Quartal 2014) je eine Position 10 abgerechnet worden.Der BF habe der Patientin römisch 40 mit einer Privathonorarnote per 21.05.2015 sechs Kantenaufbauten im Unterkiefer (33-43) und per 08.06.2015 vier Kantenaufbauten im Oberkiefer (11-23) privat verrechnet, ohne dass ein Antrag auf Genehmigung gestellt worden wäre. Für diese Patientin sei die Position 10 bereits 19mal verrechnet worden, neun davon seien ungerechtfertigte Wiederholungen gewesen. Für die auf der Honorarnote angeführten Zähne sei bereits im 3. Quartal 2013 (zzgl. Im 1. Quartal 2014) je eine Position 10 abgerechnet worden.

Der BF habe dem Patienten XXXX mit einer Privathonorarnote vom 15.07.2015 sechs Schneidekanten-/Eckaufbauten im Unterkiefer (33-43) verrechnet, ohne dass vorher ein Antrag auf Genehmigung gestellt worden wäre. Für diesen Patienten sei die Position 10 bereits 21mal verrechnet worden, im Unterkiefer zuletzt im 3. Quartal 2014.Der BF habe dem Patienten römisch 40 mit einer Privathonorarnote vom 15.07.2015 sechs Schneidekanten-/Eckaufbauten im Unterkiefer (33-43) verrechnet, ohne dass vorher ein Antrag auf Genehmigung gestellt worden wäre. Für diesen Patienten sei die Position 10 bereits 21mal verrechnet worden, im Unterkiefer zuletzt im 3. Quartal 2014.

Der BF habe dem Patienten XXXX mit Privathonorarnoten vom 23.10.2014 und 15.07.2015 jeweils zwei Schneidekanten-/Eckaufbauten verrechnet, obwohl dieser Patient bereits 37mal von der BVA bezahlte Schneidekanten-/Eckaufbauten erhalten und dem BF mitgeteilt habe, dass seine Aufbauten nicht halten würden.Der BF habe dem Patienten römisch 40 mit Privathonorarnoten vom 23.10.2014 und 15.07.2015 jeweils zwei Schneidekanten-/Eckaufbauten verrechnet, obwohl dieser Patient bereits 37mal von der BVA bezahlte Schneidekanten-/Eckaufbauten erhalten und dem BF mitgeteilt habe, dass seine Aufbauten nicht halten würden.

Der BF habe zusammenfassend somit zu Unrecht Leistungen mit der BVA verrechnet, die er als Privatleistungen direkt mit den Patienten abrechnen hätte müssen, er habe - obwohl im Gesamtvertrag verpflichtend vorgesehen - bei Schneidekanten- und Eckaufbauten betreffend mehrere Patienten nicht um Bewilligung der Wiederholung angesucht, weshalb diese Leistungen dadurch Kassenleistungen bleiben würden und nicht als Privatleistungen mit den Patienten verrechnet werden hätten dürfen. Die private Verrechnung dieser Leistungen sei ein eindeutiger Verstoß gegen die Bestimmungen der Honorarordnung und damit gegen den Gesamtvertrag.

1.3.1.3. Fall XXXX:

Der BF habe mit der BVA für die Behandlung der Patientin XXXX im 1. Quartal 2014 in Summe 18 Positionen vertraglich verrechnet und in diesem Zusammenhang medizinisch zweifelhafte Behandlungen vorgenommen sowie einige Leistungen zu Unrecht verrechnet, da die Patientin (ua) einen Gewährleistungsanspruch bei der Neuherstellung eines Zahnersatzes habe und bei einem allfälligen "Abplatzen" der Kronen eine kostenlose Neuanfertigung erfolgen müsse.Der BF habe mit der BVA für die Behandlung der Patientin römisch 40 im 1. Quartal 2014 in Summe 18 Positionen vertraglich verrechnet und in diesem Zusammenhang medizinisch zweifelhafte Behandlungen vorgenommen sowie einige Leistungen zu Unrecht verrechnet, da die Patientin (ua) einen Gewährleistungsanspruch bei der Neuherstellung eines Zahnersatzes habe und bei einem allfälligen "Abplatzen" der Kronen eine kostenlose Neuanfertigung erfolgen müsse.

1.3.1.4. Abrechnung von Familienleistungen zu 100% statt 50% laut Gesamtvertrag:

Der BF habe beginnend mit dem 1. Quartal 2006 Leistungen für Familienangehörige (Ehegattin und zwei Töchter) mit gleichem Wohnsitz mit der BVA zu 100% abgerechnet, obwohl im Gesamtvertrag nur 50% vorgesehen seien. In Summe seien dadurch bei seiner Ehegattin und den beiden Töchtern in 15 Behandlungsfällen (15 Quartalen) EUR 1.025,94 (inkl. AZ) zu viel verrechnet worden, was einen wiederholten Verstoß gegen § 8 Abs. 6 der Sonderregelung für Zahnbehandler aus dem Jahr 1957 und damit gegen die Bestimmungen des Gesamtvertrages darstelle.Der BF habe beginnend mit dem 1. Quartal 2006 Leistungen für Familienangehörige (Ehegattin und zwei Töchter) mit gleichem Wohnsitz mit der BVA zu 100% abgerechnet, obwohl im Gesamtvertrag nur 50% vorgesehen seien. In Summe seien dadurch bei seiner Ehegattin und den beiden Töchtern in 15 Behandlungsfällen (15 Quartalen) EUR 1.025,94 (inkl. AZ) zu viel verrechnet worden, was einen wiederholten Verstoß gegen Paragraph 8, Absatz 6, der Sonderregelung für Zahnbehandler aus dem Jahr 1957 und damit gegen die Bestimmungen des Gesamtvertrages darstelle.

1.3.1.5. Verrechnung von Füllungen im Zusammenhang mit der Neuherstellung von Kronen:

Der BF habe im Zusammenhang mit der Behandlung der Patienten XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX zu Unrecht Füllungen im zeitlichen Zusammenhang mit neuen Kronen im Ausmaß von EUR 349,50 bei der BVA vertraglich verrechnet. Dies, obwohl die BVA die unrechtmäßige Verrechnung derartiger Leistungen in der amikalen Aussprache vom 18.06.2014 thematisiert und in ihrer Kündigung vom 18.12.2014 als Verfehlung dargestellt habe. Entgegen der diesbezüglichen Behauptung des BF im ersten Kündigungsverfahren habe eine Auswertung der BVA ergeben, dass mit Sicherheit 99,78% der verrechneten Kronen in XXXX eindeutig als nicht im Zusammenhang mit einer Füllung bewertet würden und die vom BF praktizierte vertragswidrige Verrechnung von anderen Zahnärzten XXXX so nicht gehandhabt werde.Der BF habe im Zusammenhang mit der Behandlung der Patienten römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 zu Unrecht Füllungen im zeitlichen Zusammenhang mit neuen Kronen im Ausmaß von EUR 349,50 bei der BVA vertraglich verrechnet. Dies, obwohl die BVA die unrechtmäßige Verrechnung derartiger Leistungen in der amikalen Aussprache vom 18.06.2014 thematisiert und in ihrer Kündigung vom 18.12.2014 als Verfehlung dargestellt habe. Entgegen der diesbezüglichen Behauptung des BF im ersten Kündigungsverfahren habe eine Auswertung der BVA ergeben, dass mit Sicherheit 99,78% der verrechneten Kronen in römisch 40 eindeutig als nicht im Zusammenhang mit einer Füllung bewertet würden und die vom BF praktizierte vertragswidrige Verrechnung von anderen Zahnärzten römisch 40 so nicht gehandhabt werde.

1.3.1.6. Mehrfach an einem Tag verrechnete Pos. 17 pro Quadrant:

Der BF habe seit dem 1. Quartal 2015 - und somit nach der 1. Kündigung - bei 19 Patienten die Position 17 der BVA 104mal vertragswidrig in Rechnung gestellt, da er die Position 17 jeweils bei denselben Personen, in derselben Sitzung, mehrfach verrechnet habe.

1.3.1.7. Nicht passende Occlusion bei technischen Arbeiten und die Folgen:

Der BF habe bei mehreren Patienten technische Arbeiten zu hoch angefertigt bzw. eingesetzt, den Patienten anschließend gesagt, dass es mehrere Wochen dauere, bis der Biss passe und sich das Ganze "einbeiße." Dies sei problematisch, da eine ungenaue Occlusion einerseits einen Patienten überhaupt erst zum vielzitierten "Knirscher" machen könne und andererseits weitere gesundheitliche Störungen, wie Entzündungen im Wurzelbereich der betroffenen Stelle bzw. im Gegenbiss hervorrufen könne. Eine ungenaue Occlusion stelle entweder keine lege artis Behandlung dar oder die Behandlung wäre noch unvollständig und daher (noch) nicht verrechenbar. Dies betreffe mehrere Patienten, denen durch die Vorgehensweise des BF teils Schmerzen und ebenso wie der BVA ein zusätzlicher finanzieller Aufwand ent

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten