Entscheidungsdatum
24.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W198 2173117-1/32E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter in der Beschwerdesache desXXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Dr. Bernhard ROSENKRANZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.10.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter in der Beschwerdesache desXXXX, geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Dr. Bernhard ROSENKRANZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.10.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF.,Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005 idgF.,
§ 9 BFA-VG idgF., und §§ 52, 55 FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.Paragraph 9, BFA-VG idgF., und Paragraphen 52, 55, FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am 10.10.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.10.2015 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass sein Bruder Kommandant der Partei Wahdat gewesen sei und aus diesem Grund die ganze Familie mit den Taliban Probleme bekommen habe. Im Falle einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer um sein Leben, weil die Taliban nach wie vor aktiv seien.
3. Der Beschwerdeführer wurde am 17.01.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er aus der Provinz Ghazni stamme. Seine Familie lebe nunmehr im Iran. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Bruder Kommandant bei der Regierung bzw. bei der Hezbe Wahdat Partei gewesen sei. Die ganze Familie sei deshalb von den Taliban bedroht worden. Der zweite Bruder des Beschwerdeführers sei Lehrer an einer staatlichen Schule gewesen. Auch aus diesem Grund sei eine Bedrohung seitens der Taliban erfolgt. 2007 seien alle Brüder des Beschwerdeführers in den Iran gezogen. Der Beschwerdeführer habe dann bis 2011 ein normales Leben geführt. Dann habe der Krieg zwischen den Taliban und der Regierung begonnen. Der Beschwerdeführer habe in der Folge sein Heimatdorf XXXX verlassen und sei nach XXXXgezogen. Der Beschwerdeführer habe gehört, dass im Distrikt Nawur zwei bis drei Schulen kein Schulmaterial hätten, weil die Taliban die Wege versperrt hätten und habe sich der Beschwerdeführer entschieden, das Schulmaterial zu liefern. Er habe einen LKW organisiert und habe unter den Mehlsäcken das Schulmaterial versteckt. Die Taliban hätten den Beschwerdeführer erwischt, festgenommen, an einem Baum gehängt und geschlagen. Er sei bewusstlos geworden. Als er aufgewacht sei, sei er in einem Auto der afghanischen Nationalarmee gewesen. Einige Tage später sei der Beschwerdeführer zum Arzt gegangen und habe ihm der Arzt gesagt, dass er aufgrund der Verletzungen operiert werden müsse. Kurze Zeit später, als der Beschwerdeführer bei der Arbeit gewesen sei, habe ihm jemand einen Schal geschenkt, in welchem ein Drohbrief versteckt gewesen sei. Am nächsten Tag habe ihm sein Arbeitgeber am Telefon gesagt, dass er angerufen worden sei und ihm gesagt worden sei, dass der Beschwerdeführer umgebracht werde, wenn er nicht kooperiere. In weiterer Folge habe ihm ein Fahrradfahrer einen Brief zugeworfen. Es habe sich wieder um einen Drohbrief gehandelt. Eine Woche später habe er Afghanistan verlassen.3. Der Beschwerdeführer wurde am 17.01.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er aus der Provinz Ghazni stamme. Seine Familie lebe nunmehr im Iran. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Bruder Kommandant bei der Regierung bzw. bei der Hezbe Wahdat Partei gewesen sei. Die ganze Familie sei deshalb von den Taliban bedroht worden. Der zweite Bruder des Beschwerdeführers sei Lehrer an einer staatlichen Schule gewesen. Auch aus diesem Grund sei eine Bedrohung seitens der Taliban erfolgt. 2007 seien alle Brüder des Beschwerdeführers in den Iran gezogen. Der Beschwerdeführer habe dann bis 2011 ein normales Leben geführt. Dann habe der Krieg zwischen den Taliban und der Regierung begonnen. Der Beschwerdeführer habe in der Folge sein Heimatdorf römisch 40 verlassen und sei nach XXXXgezogen. Der Beschwerdeführer habe gehört, dass im Distrikt Nawur zwei bis drei Schulen kein Schulmaterial hätten, weil die Taliban die Wege versperrt hätten und habe sich der Beschwerdeführer entschieden, das Schulmaterial zu liefern. Er habe einen LKW organisiert und habe unter den Mehlsäcken das Schulmaterial versteckt. Die Taliban hätten den Beschwerdeführer erwischt, festgenommen, an einem Baum gehängt und geschlagen. Er sei bewusstlos geworden. Als er aufgewacht sei, sei er in einem Auto der afghanischen Nationalarmee gewesen. Einige Tage später sei der Beschwerdeführer zum Arzt gegangen und habe ihm der Arzt gesagt, dass er aufgrund der Verletzungen operiert werden müsse. Kurze Zeit später, als der Beschwerdeführer bei der Arbeit gewesen sei, habe ihm jemand einen Schal geschenkt, in welchem ein Drohbrief versteckt gewesen sei. Am nächsten Tag habe ihm sein Arbeitgeber am Telefon gesagt, dass er angerufen worden sei und ihm gesagt worden sei, dass der Beschwerdeführer umgebracht werde, wenn er nicht kooperiere. In weiterer Folge habe ihm ein Fahrradfahrer einen Brief zugeworfen. Es habe sich wieder um einen Drohbrief gehandelt. Eine Woche später habe er Afghanistan verlassen.
4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 17.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs.1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 17.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinem Fluchtgrund, zur Situation im Falle seiner Rückkehr und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Es habe keine glaubhafte Gefährdungslage festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung glaubhaft machen können. Dem Beschwerdeführer könne eine Rückkehr nach Afghanistan zugemutet werden. Auch wenn die Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz Ghazni volatil sei, stehe dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul offen.
5. Gegen verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid wurde mit Schreiben der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aufgrund der immerwährenden Bedrohung durch die Taliban verlassen habe müssen. Zudem habe die belangte Behörde den Umstand, dass der Beschwerdeführer Hazara sei, nicht in die Entscheidungsfindung miteingezogen. Im Falle einer Rückkehr sei der Beschwerdeführers der ernsthaften Gefahr ausgesetzt, aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt zu werden. In weiterer Folge wurde auf diverse Berichte zur allgemeinen Lage in Afghanistan verwiesen und wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer Asyl, zumindest jedoch subsidiärer Schutz zuzuerkennen sei, zumal die Heimatprovinz Ghazni zu den volatilen Provinzen zähle und der Beschwerdeführer noch nie in Kabul gelebt habe, dort keine Anknüpfungspunkte hätte und ihm daher eine Rückkehr nach Kabul nicht zugemutet werden könne.
6. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 11.10.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Am 29.08.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 28.08.2018 datierte Vollmachtsbekanntgabe für Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz ein. In der beiliegenden Stellungnahme wurde das Fluchtvorbingen des Beschwerdeführers äußerst detailliert geschildert und wurde neu vorgebracht, dass der Beschwerdeführer auf seiner Facebook Seite einen Eintrag verfasst habe, welcher sich gegen den Islam richte und sei in weiterer Folge von TV XXXX davon berichtet worden. Des Weiteren stehe der Beschwerdeführer seit 2016 mit den Zeugen Jehovas in Kontakt und werde er seither von seinen Verwandten regelmäßig telefonisch bedroht.7. Am 29.08.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 28.08.2018 datierte Vollmachtsbekanntgabe für Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz ein. In der beiliegenden Stellungnahme wurde das Fluchtvorbingen des Beschwerdeführers äußerst detailliert geschildert und wurde neu vorgebracht, dass der Beschwerdeführer auf seiner Facebook Seite einen Eintrag verfasst habe, welcher sich gegen den Islam richte und sei in weiterer Folge von TV römisch 40 davon berichtet worden. Des Weiteren stehe der Beschwerdeführer seit 2016 mit den Zeugen Jehovas in Kontakt und werde er seither von seinen Verwandten regelmäßig telefonisch bedroht.
8. Am 30.08.2018 langte eine Vollmachtsauflösung betreffend den Verein Menschenrechte Österreich ein.
9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.09.2018 wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass eine aktualisierte Form des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation - Afghanistan vom 29.06.2018 - Kurzinformation 11.09.2018 - vorliegt.
10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.09.2018 wurden dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers - bezugnehmend auf sein telefonisches Ersuchen - die gewünschten Unterlagen betreffend den Verhandlungstermin am 18.10.2018 übermittelt.
11. Am 02.10.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 01.10.2018 datierte Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein.
12. Am 09.10.2018 übermittelte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Unterlagen an das Bundesverwaltungsgericht.
13. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 18.10.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Dari durchgeführt. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger, geboren XXXX. Er wurde in der Provinz Ghazni, Distrikt Nawur, Dorf XXXX geboren und ist dort aufgewachsen. Die letzten zwei Jahre vor seiner Ausreise aus Afghanistan hat der Beschwerdeführers gemeinsam mit seiner Mutter in Ghazni Stadt (Stadtteil XXXX) gelebt. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Die Mutter sowie die Geschwister des Beschwerdeführers leben im Iran.Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger, geboren römisch 40 . Er wurde in der Provinz Ghazni, Distrikt Nawur, Dorf römisch 40 geboren und ist dort aufgewachsen. Die letzten zwei Jahre vor seiner Ausreise aus Afghanistan hat der Beschwerdeführers gemeinsam mit seiner Mutter in Ghazni Stadt (Stadtteil römisch 40 ) gelebt. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Die Mutter sowie die Geschwister des Beschwerdeführers leben im Iran.
Der Beschwerdeführer konnte eine Tazkira vorlegen, allerdings nur in Kopie. Somit steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.
Der Beschwerdeführer ist volljährig und ledig. Der Beschwerdeführer ist Hazara und bekannte sich in Afghanistan zum schiitischen Glauben. Seine Muttersprache ist Farsi. Der Beschwerdeführer hat zwölf Jahre lang in Afghanistan die Schule besucht und hat danach als Mechaniker gearbeitet.
Beim Beschwerdeführer wurde im Jahr 2015 im Iran eine Hoden-Operation durchgeführt und leidet er seitdem an Schmerzen im Hoden; er leidet jedoch an keinen schweren chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit spätestens 10.10.2015 in Österreich. Er ist illegal in das Bundesgebiet eingereist. Es halten sich keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich auf.
Der Beschwerdeführer hat mehrere Deutschkurse besucht. Er hat die Integrationsprüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz (Niveau B1) und zu Werte- und Orientierungswissen bestanden. Er hat die Pflichtschulabschlussprüfung an der Musik-Neue Mittelschule XXXXbestanden. Er hat drei Semester die Höhere Technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt XXXX (Klasse Maschinenbau) besucht. Der Beschwerdeführer nahm während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet an einigen integrativen Aktivitäten sowie an einem Erste Hilfe Kurs teil und knüpfte soziale Kontakte. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.Der Beschwerdeführer hat mehrere Deutschkurse besucht. Er hat die Integrationsprüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz (Niveau B1) und zu Werte- und Orientierungswissen bestanden. Er hat die Pflichtschulabschlussprüfung an der Musik-Neue Mittelschule XXXXbestanden. Er hat drei Semester die Höhere Technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt römisch 40 (Klasse Maschinenbau) besucht. Der Beschwerdeführer nahm während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet an einigen integrativen Aktivitäten sowie an einem Erste Hilfe Kurs teil und knüpfte soziale Kontakte. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer war in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und wurden von ihm keine asylrelevanten Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates dargetan. Dem Beschwerdeführer droht in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung keine Verfolgung.
Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK).
Die Wohnraum- und Versorgungslage ist in Herat und Mazar-e Sharif sehr angespannt. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Herat oder Mazar-e Sharif kann der Beschwerdeführer jedoch grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen.
Es ist dem Beschwerdeführer möglich nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in der Stadt Herat oder Mazar-e Sharif Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
1.2. Zum Fluchtgrund
Es kann kein asylrelevanter Fluchtgrund des Beschwerdeführers festgestellt werden. Eine individuelle Bedrohung konnte nicht festgestellt werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer Bedrohung durch die Taliban ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre.
Ein konkreter asylrelevanter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer als Rückkehrer mit westlicher Orientierung in Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt wäre.
Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara Verfolgung in Afghanistan droht.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Apostasie/Blasphemie in Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt wäre.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Österreich zu den Zeugen Jehovas konvertiert ist und ihm deshalb Verfolgung in Afghanistan droht. Der Beschwerdeführer hat sich nicht in einer für die Außenwelt erkennbaren Weise vom islamischen Glauben losgelöst. Ein Religionswechsel aus innerer Überzeugung liegt daher nicht vor. Die Zeugen Jehovas sind nicht wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers geworden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinem derzeitigen Interesse für die Zeugen Jehovas im Falle der Rückkehr nach Afghanistan weiter nachkommen würde. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein derzeitiges Interesse für die Zeugen Jehovas im Falle der Rückkehr nach Afghanistan nach außen zur Schau tragen würde.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Sicherheitslage
Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (Länderinformationsblatt für Afghanistan vom 29.06.2018 mit Kurzinformation vom 11.09.2018 - LIB 11.09.2018, S. 27).Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (Länderinformationsblatt für Afghanistan vom 29.06.2018 mit Kurzinformation vom 11.09.2018 - LIB 11.09.2018, Sitzung 27).
Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (LIB 11.09.2018, S. 27).Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (LIB 11.09.2018, Sitzung 27).
Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren. Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah- Stadt) bedrohen. Dies ist den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zuzuschreiben (LIB 11.09.2018, S. 30).Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren. Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah- Stadt) bedrohen. Dies ist den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zuzuschreiben (LIB 11.09.2018, Sitzung 30).
Im Jänner 2018 waren 56.3% der Distrikte unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung, während Aufständische 14.5% der Distrikte kontrollierten bzw. unter ihrem Einfluss hatten. Die übriggebliebenen 29.2% der Distrikte waren umkämpft. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten, die von Aufständischen kontrolliert werden, waren mit Stand Jänner 2018 Uruzgan, Kunduz und Helmand. Alle Provinzhauptstädte befanden sich unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung (LIB 11.09.2018, S. 38).Im Jänner 2018 waren 56.3% der Distrikte unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung, während Aufständische 14.5% der Distrikte kontrollierten bzw. unter ihrem Einfluss hatten. Die übriggebliebenen 29.2% der Distrikte waren umkämpft. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten, die von Aufständischen kontrolliert werden, waren mit Stand Jänner 2018 Uruzgan, Kunduz und Helmand. Alle Provinzhauptstädte befanden sich unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung (LIB 11.09.2018, Sitzung 38).
Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht. In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt. Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheits-operationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden; auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (LIB 11.09.2018, S. 31).Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht. In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt. Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheits-operationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden; auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (LIB 11.09.2018, Sitzung 31).
Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (LIB 11.09.2018, S. 31). Die Auflistung der high-profile Angriffe zeigt, dass die Anschläge in großen Städten, auch Kabul, hauptsächlich im Nahebereich von Einrichtungen mit Symbolcharakter (Moscheen, Tempel bzw. andere Anbetungsorte), auf Botschaften oder auf staatliche Einrichtungen stattfinden. Diese richten sich mehrheitlich gezielt gegen die Regierung, ausländische Regierungen und internationale Organisationen (LIB 11.09.2018, S. 32 ff, 36).Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (LIB 11.09.2018, Sitzung 31). Die Auflistung der high-profile Angriffe zeigt, dass die Anschläge in großen Städten, auch Kabul, hauptsächlich im Nahebereich von Einrichtungen mit Symbolcharakter (Moscheen, Tempel bzw. andere Anbetungsorte), auf Botschaften oder auf staatliche Einrichtungen stattfinden. Diese richten sich mehrheitlich gezielt gegen die Regierung, ausländische Regierungen und internationale Organisationen (LIB 11.09.2018, Sitzung 32 ff, 36).
Mazar-e Sharif:
Mazar-e Sharif ist die Hauptstadt der Provinz Balkh. Mazar-e Sharif liegt an der Autobahn zwischen Maimana und Pul-e-Khumri und ist gleichzeitig ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst (LIB 11.09.2018, S. 71).Mazar-e Sharif ist die Hauptstadt der Provinz Balkh. Mazar-e Sharif liegt an der Autobahn zwischen Maimana und Pul-e-Khumri und ist gleichzeitig ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst (LIB 11.09.2018, Sitzung 71).
In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen Flughafen, durch den die Stadt sicher zu erreichen ist (LIB 11.09.2018, S. 71).In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen Flughafen, durch den die Stadt sicher zu erreichen ist (LIB 11.09.2018, Sitzung 71).
Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans, sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan. Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften (LIB 11.09.2018, S. 72).Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans, sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan. Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften (LIB 11.09.2018, Sitzung 72).
Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 93 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.382.155 geschätzt (LIB 11.09.2018, S. 61f).Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.201