Entscheidungsdatum
24.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W175 2180280-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, somalischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2017, Zahl:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , somalischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2017, Zahl:
1112124902/160563846, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005, § 9 BFA-Verfahrensgesetz und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz und Paragraphen 52, 55, Fremdenpolizeigesetz als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) brachte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.04.2016 den gegenständlichen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (in Folge: AsylG) ein. Am 20.04.2016 fand die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 07.11.2017 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) eine niederschriftliche Einvernahme des BF im Rahmen des Asylverfahrens statt.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) brachte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.04.2016 den gegenständlichen Antrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (in Folge: AsylG) ein. Am 20.04.2016 fand die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 07.11.2017 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) eine niederschriftliche Einvernahme des BF im Rahmen des Asylverfahrens statt.
2. In der Erstbefragung am 20.04.2016 gab der BF in Somalisch befragt an, in Somalia geboren zu sein. Er sei minderjährig und sunnitischer Moslem. Eine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe oder zu einem bestimmten Clan gab der BF nicht an. Einen Reisepass habe er nie besessen, er könne auch keine sonstigen Identitätsdokumente vorlegen.
Er habe keine Schul- oder Berufsausbildung, sei ledig und habe keine Kinder. In Somalia würden seine Eltern und neun Geschwister leben, in Österreich habe er keine Verwandten oder nähere Bekannten.
Er habe Somalia im Februar 2016 verlassen und sei schlepperunterstützt über den Jemen, den Sudan und Libyen nach Italien gelangt, von wo aus er nach Österreich eingereist sei. Österreich sei sein Zielland gewesen, da es hier eine gute Versorgung und Ausbildung gebe. Er wolle seine Familie nach Österreich nachholen. Den Schlepper habe er selbst organisiert, die Reise habe 6.000,- USD gekostet.
Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, es gebe in Somalia keine Sicherheit, es sei Krieg, seine Mutter sei vor seinen Augen getötet worden. Er habe Angst vor dem Krieg.
Dem BF wurde das Protokoll der Befragung rückübersetzt, er gab an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigte dies mit seiner Unterschrift.
3. Im Rahmen eines multifaktoriellen Gutachtens zur Erstellung einer medizinischen Altersdiagnose (Untersuchungszeitpunkt: 17.06.2016) vom 07.07.2016 gab der BF bei der Befragung unter Beiziehung eines Dolmetschers für Somalisch an, dass er in F. geboren sei. Er habe eine Koranschule besucht und dort als Lehrer gearbeitet. Er habe zwei Schwestern und fünf Brüder, sein Vater sei 50 Jahre alt, seine Mutter 40 Jahre, der Aufenthaltsort seiner Eltern sei ihm bekannt. Er fühle sich gesund, sei nie operiert worden, habe jedoch im Jahr 2012 einen Autounfall gehabt, bei dem ihm ein Schneidezahn im Oberkiefer ausgebrochen sei. Er sei nie gefoltert worden. Festgestellt wurde, dass der BF bei Antragstellung mindestens 18 Jahre alt gewesen sei.
4. In der Einvernahme im Asylverfahren vor dem BFA vom 07.11.2017 gab der BF nach erfolgter Rechtsberatung in Somalisch befragt an, dass er bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt habe. Seine Angaben seien korrekt protokolliert und ihm rückübersetzt worden. Er habe jedoch ein anderes Geburtsdatum angegeben, da ihm dieses von seinen Eltern gesagt worden sei. Bei der Schreibweise seines Namens sei ein Fehler gemacht worden.
Der BF gab an, keine gesundheitlichen Probleme zu habe und keine Medikamente zu nehmen.
Er sei in Baladhaawo geboren und aufgewachsen. Sein Vater habe in einer Garage Autos repariert, der BF sei in eine Koranschule gegangen. Er habe keine Ausbildung und habe von 2014 bis 2015 als Koranlehrer in einem Haus gearbeitet. Von 2015 bis Jänner 2016 sei er in Haft gewesen, im Februar 2016 sei er ausgereist.
Sein letzter Arbeitstag sei Dezember 2014 gewesen, der BF wurde auf den Widerspruch zu seiner bisherigen Angabe aufmerksam gemacht. Im April 2014 habe er zu Arbeiten begonnen. Genau wisse er die Daten allerdings nicht. Er habe monatlich etwa 80,- bis 100,- USD verdient.
Auf die Frage, welche Familienmitglieder noch in seiner Heimat leben würden, gab der BF an, seine Eltern und seine Geschwister würden noch in Baladhaawo leben, die Großeltern seien verstorben, wo die Familie jetzt sei, wisse er nicht. Er habe noch einen Onkel mütterlicherseits mit dessen Familie. Seine Familie habe von der Arbeit des Vaters gelebt, wovon sie derzeit lebe, wisse er nicht. Nach den Namen der Geschwister befragt zählte der BF neun Personen auf, darunter einen Halbbruder. Im Juni 2015 hätten alle in Somalia gelebt, jetzt wisse er es nicht.
Den letzten Kontakt habe er mit seinem Onkel in Mogadischu gehabt, unmittelbar als er in Österreich angekommen sei, er glaube im Juni 2016. Seine Nummer "funktioniere nicht mehr". Die Eltern hätten kein Telefon. Er sei auf in diversen sozialen Netzwerken und habe weniger als hundert Freunde am Handy.
Er habe im Dezember 2015 beschlossen auszureisen, tatsächlich ausgereist sei er am 12.02.2016.
Auf Nachfrage gab der BF an, er sei niemals vorbestraft oder inhaftiert gewesen und habe keine Probleme mit den Behörden gehabt. Er habe keine Probleme aufgrund seiner Religion gehabt, jedoch aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit.
Er gehöre der Volksgruppe der Madhibaan an. Es habe Probleme mit dem Marehan-Clan gegeben. Er habe sich in ein Mädchen aus diesem Clan verliebt und sie hätten heimlich geheiratet. Seine Frau sei dann schwanger geworden. Ihre Eltern hätten sie im Juni 2015 nach dem Vater des Kindes gefragt und sie habe den BF genannt. Daraufhin sei die Familie der Frau (zwei Brüder und zwei Cousins) zu ihnen nach Hause gekommen. Seine ganze Familie sei zu Hause gewesen. Sie hätten den BF mitgenommen und in ihr Haus in ein Zimmer gebracht. Dann sei seine Frau mit einem ihrer Brüder gekommen. Als der BF die Ehe und die Vaterschaft zugegeben habe, hätte der Bruder ihm gesagt, dass er lebenslang leiden werde.
Er sei dann in diesem Zimmer eingesperrt worden. Am Abend seien zwei ihm unbekannte Männer gekommen, er sei gefesselt worden, man habe ihm die Augen verbunden, ihn nach draußen gebracht und mit kaltem Wasser überschüttet. Dann habe man ihn geschlagen, wobei der Schneidezahn abgebrochen sei. Er sei fast jeden Tag geschlagen worden, fast sechs Monate lang. Dann sei er in ein Gefängnis gebracht worden, in dem er ein Monat lang aufhältig gewesen sei. Dies sei ein Stützpunkt dieses Clans gewesen.
"Die Mutter habe dann zu ihnen gesagt, dass sie den BF besuchen wolle, dann sei sie wieder zurückgegangen." Der BF sei krank geworden, sie hätten ihn auf einen Balkon gebracht, wo er zwei Nächte geschlafen hätte. Sein Koranlehrer habe ihn mit der Mutter gemeinsam besuchen wollen. Man habe sie aber nicht zum BF gelassen. Sie hätten die Mutter umgebracht. Sie hätten dem BF gesagt, dass sie die Mutter bereits umgebracht hätten und dass sie ihn auch töten würden. Danach sie er noch eine Woche auf dem Stützpunkt in einer Zelle gewesen. Dann sei der Stützpunkt angegriffen worden. Er habe gehört, es sei die Al Shabaab gewesen. Die Männer der Al Shabaab hätten gesagt, dass man ihm helfen werde, aber das Auto mit dem sie ihn in den Busch bringen hätten wollen, habe nicht mehr funktioniert und man habe ihn zurückgelassen. Er habe sich über Nacht versteckt. Am nächsten Tag sei er einem Holzsammler begegnet, diesem habe er alles erzählt, worauf dieser einen anderen Mann angerufen habe, der ihn in die Nähe seines Hauses (Anm: das Haus des zweiten Mannes) gebracht habe. Der Mann habe ihm gesagt, dass der Vater des BF und seine Geschwister aus dem Ort geflüchtet seien, weil das Haus in Brand gesteckt worden sei. Er werde den Onkel des BF in Mogadischu anrufen, dieser habe ihm gesagt, dass er bei ihm nicht sicher sei. Der Mann aus dem Busch habe dann die Ausreise des BF organisiert. Er habe ihn als Frau verkleidet. Bezahlt habe das der Onkel."Die Mutter habe dann zu ihnen gesagt, dass sie den BF besuchen wolle, dann sei sie wieder zurückgegangen." Der BF sei krank geworden, sie hätten ihn auf einen Balkon gebracht, wo er zwei Nächte geschlafen hätte. Sein Koranlehrer habe ihn mit der Mutter gemeinsam besuchen wollen. Man habe sie aber nicht zum BF gelassen. Sie hätten die Mutter umgebracht. Sie hätten dem BF gesagt, dass sie die Mutter bereits umgebracht hätten und dass sie ihn auch töten würden. Danach sie er noch eine Woche auf dem Stützpunkt in einer Zelle gewesen. Dann sei der Stützpunkt angegriffen worden. Er habe gehört, es sei die Al Shabaab gewesen. Die Männer der Al Shabaab hätten gesagt, dass man ihm helfen werde, aber das Auto mit dem sie ihn in den Busch bringen hätten wollen, habe nicht mehr funktioniert und man habe ihn zurückgelassen. Er habe sich über Nacht versteckt. Am nächsten Tag sei er einem Holzsammler begegnet, diesem habe er alles erzählt, worauf dieser einen anderen Mann angerufen habe, der ihn in die Nähe seines Hauses Anmerkung, das Haus des zweiten Mannes) gebracht habe. Der Mann habe ihm gesagt, dass der Vater des BF und seine Geschwister aus dem Ort geflüchtet seien, weil das Haus in Brand gesteckt worden sei. Er werde den Onkel des BF in Mogadischu anrufen, dieser habe ihm gesagt, dass er bei ihm nicht sicher sei. Der Mann aus dem Busch habe dann die Ausreise des BF organisiert. Er habe ihn als Frau verkleidet. Bezahlt habe das der Onkel.
Auf Vorhalt der Erstbefragung gab der BF an, seine Mutter sei vor seinen Augen getötet worden, er habe es vom Balkon aus sehen können.
Nach weiteren Fluchtgründen befragt gab der BF an, er sei immer diskriminiert und beschimpft worden. Zum Clan der Madhibaan befragt gab der BF an, dies seien somalische Leute und die anderen Clans würden sie diskriminieren. Er sei diskriminiert und beschimpft worden, einmal sei ihm bei einem Religionsfest das neue Gewand weggenommen worden.
Er habe zu Hause keine Freunde, nur seinen Bruder.
Genauer befragt gab der BF an, er habe seine Frau im Jänner 2014 kennengelernt, als er Koranlehrer gewesen sei, sie sei dort zur Schule gegangen. Sie hätten im Juli 2014 in einer Wohnung geheiratet, anwesend seien ein Sheik und zwei Zeugen gewesen. Zuvor hätten sie sich zweimal im Monat in der Wohnung eines Bruders des BF getroffen. Dabei sei sie im Oktober 2015 schwanger geworden.
Was mit seiner Frau geschehen sei, wisse er nicht, er habe sie während seiner Haft nicht gesehen. Nur ein Bruder der Frau habe ihm morgens Brot und Wasser gebracht, dann sie den ganzen Tag niemand mehr gekommen. Das Zimmer sei am letzten Eck des Hauses gewesen, er habe nichts gehört. Es habe auch keine Fenster gehabt.
Nach dem Tod der Mutter befragt gab der BF an, dass sie mit den Aufpassern diskutiert habe, er habe dies sehen können, sie habe nicht weggehen wollen, man habe ihr mit einem Maschinengewehr in den Kopf geschossen. Seine Koranlehrer seien fünf Minuten zuvor gegangen, als der Aufpasser sie dazu aufgefordert habe. Es seien vier Aufpasser gewesen, drei hätten Gewehre gehabt. Der unbewaffnete Mann habe den Schießbefehl gegeben.
Zu seinem Leben in Österreich befragt gab der BF an, er habe einen Deutschkurs besucht.
Dem BF wurde das Protokoll rückübersetzt, er gab an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigte dies mit seiner Unterschrift.
5. Das BFA wies mit dem gegenständlichen Bescheid vom 10.11.2017, zugestellt am 16.11.2017, den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise des BF betrage gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).5. Das BFA wies mit dem gegenständlichen Bescheid vom 10.11.2017, zugestellt am 16.11.2017, den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem BF wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise des BF betrage gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde unter anderem die folgenden Feststellungen zur Lage in Somalia (gekürzt auf verfahrensrelevante Teile):
KI vom 27.6.2017: Update zur Dürre-Situation (betrifft: Abschnitt 23 / Grundversorgung)
Nachdem über zwei Jahre beide Regenzeiten (Deyr und Gu) ausgeblieben sind, hat sich in Somalia eine humanitäre Katastrophe entwickelt. Das System von Subsistenz-Landwirtschaften in den Flussgebieten von Shabelle und Juba ist teilweise zusammengebrochen; die Preise für Grundnahrungsmittel haben sich verdoppelt; und Millionen Stück Vieh sind verendet (ICG 9.5.2017). Die Behörden Somalilands sprechen von 80% Verlusten beim Viehbestand (BBC 11.5.2017; vgl. TG 24.5.2017), andere Schätzungen sprechen von 50%. Der Außenminister Somalilands gibt an: "Es gab hier schon immer Dürreperioden, aber nur alle zehn Jahre. Jetzt haben wir sie schon alle zwei Jahre. Und die Dürre in diesem Jahr ist die schlimmste Dürre, die wir in Ostafrika jemals hatten." (TG 24.5.2017)Nachdem über zwei Jahre beide Regenzeiten (Deyr und Gu) ausgeblieben sind, hat sich in Somalia eine humanitäre Katastrophe entwickelt. Das System von Subsistenz-Landwirtschaften in den Flussgebieten von Shabelle und Juba ist teilweise zusammengebrochen; die Preise für Grundnahrungsmittel haben sich verdoppelt; und Millionen Stück Vieh sind verendet (ICG 9.5.2017). Die Behörden Somalilands sprechen von 80% Verlusten beim Viehbestand (BBC 11.5.2017; vergleiche TG 24.5.2017), andere Schätzungen sprechen von 50%. Der Außenminister Somalilands gibt an: "Es gab hier schon immer Dürreperioden, aber nur alle zehn Jahre. Jetzt haben wir sie schon alle zwei Jahre. Und die Dürre in diesem Jahr ist die schlimmste Dürre, die wir in Ostafrika jemals hatten." (TG 24.5.2017)
In vielen Städten Süd-/Zentralsomalias sind Nahrungsmittel für IDPs und sehr arme Bevölkerungsteile kaum mehr leistbar (ICG 9.5.2017). Die Dürresituation hält vor allem im Südwesten Somalias weiter an, dort bleibt die Angst vor einer Hungersnot bestehen. In den nördlichen und zentralen Teilen des Landes hat der teils durchschnittliche, teils überdurchschnittliche Regen im Jahr 2017 zur verbesserten Weide- und Wasserlage beigetragen (UNFPA 14.6.2017)
Dafür ist eine massive Hilfsoperation angelaufen, an der zahlreiche ausländische und lokale NGOs beteiligt sind (ICG 9.5.2017). Dank der großzügigen Ressourcen, die von Gebern zur Verfügung gestellt worden sind, konnten nationale und internationale NGOs sowie UN-Agenturen ihre humanitäre Unterstützung in ganz Somalia massiv nach oben fahren. Dabei wird mit den Behörden zusammengearbeitet. In Mogadischu, Baidoa und Garoowe wurden Koordinierungszentren eingerichtet (UNSC 9.5.2017). Koordinierung und Management der Operationen sind angesichts der Fehler in der Vergangenheit (2011) stark verbessert worden (ICG 9.5.2017). Die internationale Unterstützung erfolgte relativ rasch, die Anstrengungen sind besser koordiniert. Auch auf nationaler Ebene wurde reagiert und geholfen. Die Regierung hat Anstrengungen unternommen, selbst Studenten wurden ermutigt, jeweils 10 USD zu spenden. Firmen und Wirtschaftstreibende haben signifikant zu den Hilfskampagnen beigetragen (ICG 9.5.2017).
Die Zahl der Menschen, die durch die Operationen zur Verbesserung des Zugangs zu Nahrungsmitteln erreicht werden, hat sich von 1,1 Millionen im Februar 2017 auf 1,7 Millionen erhöht. Alleine im März konnten 332.000 Kinder von Ernährungsleistungen profitieren. Darunter waren 69.000 schwer unterernährte Kinder unter 5 Jahren. Auch die Versorgung mit sicherem Trinkwasser wurde hochgefahren. Dabei wurden zwischen Jänner und März 2017 knapp 1.150.000 Menschen erreicht. Allein im Februar hat sich die Zahl der Erreichten verdoppelt (UNSC 9.5.2017).
Rund 50% der gewährleisteten Hilfe wurde in Geld geleistet. Damit werden Märkte stabilisiert, wurde das schnelle Hochfahren der Unterstützung gewährleistet, wurden Menschen auch in entlegenen Gebieten erreicht und wurde das Risiko der Plünderung von humanitären Hilfsgütern minimiert (UNSC 9.5.2017). Außerdem ist diese Form der Hilfeleistung billiger. Gelder werden über Mobilfunksysteme ausbezahlt (ICG 9.5.2017).
Trotz aller Bemühungen wurden die gesetzten Ziele aber nicht erreicht, die humanitäre Lage verschlechtert sich weiter. Das Risiko einer Hungersnot besteht weiterhin. 6,2 Millionen Menschen sind akut von Nahrungsmittelknappheit betroffen, 3 Millionen brauchen lebenserhaltende Unterstützung (UNSC 9.5.2017). Seit November 2016 verließen über 740.000 Menschen aufgrund der Dürre ihre Heimatgebiete, darunter 480.000 unter 18jährige (UNHCR 31.5.2017). Aus manchen Regionen wurden Hungertote gemeldet - etwa aus Bay (BBC 4.3.2017).
Einige Schwierigkeiten, die schon im Jahr 2011 vorherrschten, bestehen auch weiterhin. Unsicherheit und mangelnder Zugang zu Hilfsgütern sind problematisch (ICG 9.5.2017). Vor allem in Süd-/Zentralsomalia hindert die schlechte Sicherheitslage Menschen manchmal am Zugang zu humanitärer Hilfe (UNSC 9.5.2017). Dabei ist Süd-/Zentralsomalia wieder das Epizentrum der humanitären Krise. Diese wird dort durch lokale Clan-Konflikte und al Shabaab noch verschärft (ICG 9.5.2017).
Dahingegen waren zwar auch Teile ("pockets") von Somaliland und Puntland schwer von der Dürre betroffen. Dort ist die Situation aber bei weitem weniger schlecht als im Süden (ICG 9.5.2017).
Überhaupt variiert die Abdeckung mit internationaler humanitärer Unterstützung regional. Die meisten Gebiete in Somaliland und Puntland sind besser abgedeckt, die Möglichkeiten in Süd-/Zentralsomalia mehr eingeschränkt (ICG 9.5.2017).
Quellen:
1. Politische Lage
Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.12.2015).
Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.12.2015). Somalia ist keine Wahldemokratie. Es gibt keine demokratischen Institutionen. Das Parlament wurde durch Clan-Repräsentanten ausgewählt, und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel. Diese gibt den vier Hauptclans jeweils gleich viele Sitze, und den kleineren Clans und Minderheiten insgesamt halb so viele Sitze, wie einem Hauptclan. Trotzdem wird die Förderung der Demokratie formell von allen politischen Akteuren - mit der Ausnahme von al Shabaab - akzeptiert. So ist das politische System Somalias weder demokratisch noch autoritär; alles dreht sich um die Repräsentation auf Basis der Clans (BS 2016).
Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Das derzeitige Bundesparlament wurde konsensual unter Einbeziehung traditioneller Eliten bestimmt und hat dann den Präsidenten gewählt (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Dies ist die erste Regierung Somalias seit 1991, der breite internationale Unterstützung zukommt (BS 2016). Somalia gilt laut dem UN-Repräsentanten nicht mehr als failed state, sondern als fragiles Land. Die Situation hat sich in den vergangenen drei Jahren stabilisiert (AP 23.12.2015; vgl. AA 1.12.2015).Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Das derzeitige Bundesparlament wurde konsensual unter Einbeziehung traditioneller Eliten bestimmt und hat dann den Präsidenten gewählt (AA 1.12.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Dies ist die erste Regierung Somalias seit 1991, der breite internationale Unterstützung zukommt (BS 2016). Somalia gilt laut dem UN-Repräsentanten nicht mehr als failed state, sondern als fragiles Land. Die Situation hat sich in den vergangenen drei Jahren stabilisiert (AP 23.12.2015; vergleiche AA 1.12.2015).
Eigentlich waren für 2016 Wahlen vorgesehen. Der Präsident hat aber im Juni 2015 angekündigt, dass diese "one person, one vote"-Wahlen verschoben werden (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Dagegen hat es im Parlament Proteste gegeben (AI 24.2.2016). Ein von der Regierung einberufenes National Consultative Forum soll über einen anderen Wahlprozess für das Jahr 2016 beraten. Gleichzeitig soll das Forum auf Vorbereitungen für allgemeine Wahlen im Jahr 2020 treffen (UNSC 8.1.2016).Eigentlich waren für 2016 Wahlen vorgesehen. Der Präsident hat aber im Juni 2015 angekündigt, dass diese "one person, one vote"-Wahlen verschoben werden (USDOS 13.4.2016; vergleiche UNSC 8.1.2016). Dagegen hat es im Parlament Proteste gegeben (AI 24.2.2016). Ein von der Regierung einberufenes National Consultative Forum soll über einen anderen Wahlprozess für das Jahr 2016 beraten. Gleichzeitig soll das Forum auf Vorbereitungen für allgemeine Wahlen im Jahr 2020 treffen (UNSC 8.1.2016).
Obwohl seit dem Ende der Übergangsperiode wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet wird, ist die faktische Situation nach wie vor in all diesen Bereichen sehr mangelhaft (AA 1.12.2015). Die Erfolge der aktuellen Regierung bei Friedens- und Staatsbildung waren sehr bescheiden. Politische Grabenkämpfe zwischen dem Präsidenten und dem Premierminister haben zu mangelnder Kontinuität beim Regierungspersonal geführt (BS 2016). Zuletzt gab es im August 2015 eine Regierungskrise, als das Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Mohamud einleiten wollte (UNSC 11.9.2015; vgl. AI 24.2.2016). Dieses Begehren wurde später zurückgezogen (UNSC 8.1.2016).Obwohl seit dem Ende der Übergangsperiode wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet wird, ist die faktische Situation nach wie vor in all diesen Bereichen sehr mangelhaft (AA 1.12.2015). Die Erfolge der aktuellen Regierung bei Friedens- und Staatsbildung waren sehr bescheiden. Politische Grabenkämpfe zwischen dem Präsidenten und dem Premierminister haben zu mangelnder Kontinuität beim Regierungspersonal geführt (BS 2016). Zuletzt gab es im August 2015 eine Regierungskrise, als das Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Mohamud einleiten wollte (UNSC 11.9.2015; vergleiche AI 24.2.2016). Dieses Begehren wurde später zurückgezogen (UNSC 8.1.2016).
Die anhaltenden politischen Grabenkämpfe und der Fokus auf die Föderalisierung haben die Regierung von Reformen im Justiz- und Sicherheitsbereich abgelenkt (HRW 27.1.2016). Das Clansystem hat wiederum die Einrichtung nachhaltiger Regierungs- und Verwaltungsstrukturen behindert (UNHRC 28.10.2015). Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt (AA 1.12.2015).
Es gab einen signifikanten Fortschritt bei der Einrichtung staatlicher Strukturen auf regionaler Ebene, und für alle Bezirke (außer Baardheere) gibt es vorläufige Verwaltungen (UNSC 8.1.2016). Gleichwohl gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach, wesentliche Staatsfunktionen können nicht ausgeübt werden (AA 1.12.2015). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 10.2015). Die regionalen Verwaltungen kämpfen noch damit, ihre Autorität durchzusetzen. Sie stehen dabei einem Mangel an Geld, einem Mangel an Regierungsinfrastruktur und einem Mangel an Personal gegenüber. Außerdem fehlt es an Details zu den Strukturen der Bundesstaaten sowie an breiter Unterstützung beim Staatsbildungsprozess (UNSC 8.1.2016). Die internationalen Partner werden auch weiterhin signifikante Unterstützung gewähren müssen (UNSC 8.1.2016), wie etwa über laufende Projekte zur Kapazitätsbildung und zu Kernfunktionen der Regierung durch die Weltbank und UNDP (UNSC 11.9.2015).
Neue föderale Teilstaaten (Bundesstaaten)
Die Bundesregierung hat einen Prozess zur Schaffung föderaler Bundesstaaten initiiert (BS 2016). Das Bundesparlament hat eine Grenz- und Bundeskommission einberufen, welche hinsichtlich der Grenzen der Bundesstaaten, Regionalverwaltungen und Bezirke beraten soll. Die Kommission wird von der UN und anderen Partnern unterstützt (UNSC 11.9.2015).
Der Schritt zur Föderalisierung hat zur Verschärfung von lokalen Clan-Spannungen beigetragen und eine Reihe gewalttätiger Konflikte ausgelöst. Die Föderalisierung hat zu politischen Kämpfen zwischen lokalen Größen und ihren Clans geführt (BS 2016).
Im Zuge der Föderalisierung Somalias wurden mehrere Teilverwaltungen (Bundesstaaten) neu geschaffen: die Galmudug Interim Administration (GIA); die Interim Juba Administration (JIA); und die Interim South West Administration (ISWA). Keine dieser Verwaltungen hat die volle Kontrolle über die ihr unterstehenden Gebiete (USDOS 13.4.2016).
1) Im Juni 2015 fand in Cadaado die Staatsbildungskonferenz für den Bundesstaat Galmudug statt. Es sollte eine Galmudug Interim Administration (GIA) für die zentralen Regionen Galgaduud und Mudug geschaffen werden (UNSC 11.9.2015). In der Folge wurde eine Regionalversammlung gebildet, die im Juli 2015 Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (UNSC 11.9.2015; vgl. EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten (USDOS 13.4.2016). Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama'a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert (UNSC 11.9.2015) und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 13.4.2016). Fraktionen der ASWJ haben sich später mit der GIA arrangiert (UNSC 11.9.2015). Trotzdem kontrolliert ASWJ noch immer teile der GIA, darunter die wichtige Stadt Dhusamareb (UNSC 8.1.2016). Auch Puntland hat sich ursprünglich gegen die GIA gestellt, da es selbst den nördlichen Teil von Mu