Entscheidungsdatum
24.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W133 2188065-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch das Land XXXX als Kinder- und Jugendhilfeträger, dieses vertreten durch den Magistrat XXXX, dieser vertreten durch XXXX Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2018, Zl. 1173595605-171268530, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde von römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch das Land römisch 40 als Kinder- und Jugendhilfeträger, dieses vertreten durch den Magistrat römisch 40 , dieser vertreten durch römisch 40 Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2018, Zl. 1173595605-171268530, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird hinsichtlich aller Spruchpunkte des
angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 11.11.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Im Rahmen der asylrechtlichen Erstbefragung am 11.11.2017 gab der Beschwerdeführer an, XXXX zu heißen und am XXXX in Kabul geboren worden zu sein. Ein Cousin des Beschwerdeführers lebe in Österreich, sein älterer Bruder halte sich in Italien auf. Befragt nach seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass die Lage in Afghanistan sehr schlecht sei, es gebe keine Sicherheit. Die Taliban und der IS würden die Jugendlichen rekrutieren. Er habe keine Schule besuchen können, er habe keine Zukunft gehabt.Im Rahmen der asylrechtlichen Erstbefragung am 11.11.2017 gab der Beschwerdeführer an, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 in Kabul geboren worden zu sein. Ein Cousin des Beschwerdeführers lebe in Österreich, sein älterer Bruder halte sich in Italien auf. Befragt nach seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass die Lage in Afghanistan sehr schlecht sei, es gebe keine Sicherheit. Die Taliban und der IS würden die Jugendlichen rekrutieren. Er habe keine Schule besuchen können, er habe keine Zukunft gehabt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zweifelte das Alter des Beschwerdeführers an. Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführer am 12.12.2017 untersucht. Der Sachverständige kam in seinem medizinischen Gutachten zu dem Schluss, dass zum Untersuchungszeitpunkt von einem Mindestalter des Beschwerdeführers von 16,8 Jahren auszugehen sei. Dies sei mit der Altersbehauptung des Beschwerdeführers vereinbar. Der Beschwerdeführer werde das 18. Lebensjahr nach eigenen Angaben am XXXX vollenden.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zweifelte das Alter des Beschwerdeführers an. Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführer am 12.12.2017 untersucht. Der Sachverständige kam in seinem medizinischen Gutachten zu dem Schluss, dass zum Untersuchungszeitpunkt von einem Mindestalter des Beschwerdeführers von 16,8 Jahren auszugehen sei. Dies sei mit der Altersbehauptung des Beschwerdeführers vereinbar. Der Beschwerdeführer werde das 18. Lebensjahr nach eigenen Angaben am römisch 40 vollenden.
Im Rahmen einer Einvernahme am 23.01.2018 vor dem BFA wurde der Beschwerdeführer zu seinen Verwandten in Österreich bzw. Europa befragt. Er sei mit einem Cousin väterlicherseits gemeinsam nach Österreich eingereist, dieser Cousin befinde sich in einem laufenden Asylverfahren in Österreich. Ein Onkel mütterlicherseits lebe in London, dieser verfüge über keinen Aufenthaltstitel. Sein älterer Bruder sei seit vier Jahren in Italien, dort habe er subsidiären Schutz. Des Weiteren wurde mit dem Beschwerdeführer über seine Familie, welche sich nach wie vor in Afghanistan befindet, gesprochen. Auch wurde mit ihm eine etwaige Zusammenführung mit seinem Bruder besprochen.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.03.2018, GZ W167 2188065-1, wurde in einem Verfahren betreffend eine Angelegenheit gemäß § 2 Absatz 4 Grundversorgungsgesetz-Bund 2005 unter anderem rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 18.11.2017 eine Auseinandersetzung mit einem anderen Asylwerber in seiner Unterkunft gehabt hatte und am 11.01.2018 an einem Raufhandel von insgesamt sechs Personen beteiligt gewesen war. Dabei waren der Beschwerdeführer, ein weiterer Asylwerber und ein ORS-Betreuer leicht verletzt worden. Es wurde weiters im genannten Erkenntnis festgestellt, dass es, auch nach der Verfügung eines Taschengeldentzuges zu weiteren Vorfällen gekommen war: Am 13.02.2018 hatte der Beschwerdeführer den Deutschunterricht durch Singen gestört. Als er diesbezüglich zur Rede gestellt worden war, hatte er einen ORS-Betreuer laut und vulgär beschimpft und ihn aufgefordert, mit ihm zu kämpfen. Am 19.02.2018 hatte es weiters einen Streit unter Asylwerbern gegeben, an dem auch der Beschwerdeführer beteiligt gewesen war, dabei hatte der Beschwerdeführer einen anderen Asylwerber attackiert.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.03.2018, GZ W167 2188065-1, wurde in einem Verfahren betreffend eine Angelegenheit gemäß Paragraph 2, Absatz 4 Grundversorgungsgesetz-Bund 2005 unter anderem rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 18.11.2017 eine Auseinandersetzung mit einem anderen Asylwerber in seiner Unterkunft gehabt hatte und am 11.01.2018 an einem Raufhandel von insgesamt sechs Personen beteiligt gewesen war. Dabei waren der Beschwerdeführer, ein weiterer Asylwerber und ein ORS-Betreuer leicht verletzt worden. Es wurde weiters im genannten Erkenntnis festgestellt, dass es, auch nach der Verfügung eines Taschengeldentzuges zu weiteren Vorfällen gekommen war: Am 13.02.2018 hatte der Beschwerdeführer den Deutschunterricht durch Singen gestört. Als er diesbezüglich zur Rede gestellt worden war, hatte er einen ORS-Betreuer laut und vulgär beschimpft und ihn aufgefordert, mit ihm zu kämpfen. Am 19.02.2018 hatte es weiters einen Streit unter Asylwerbern gegeben, an dem auch der Beschwerdeführer beteiligt gewesen war, dabei hatte der Beschwerdeführer einen anderen Asylwerber attackiert.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 17.07.2018 wurde das Land XXXX als Kinder- und Jugendhilfeträger, vertreten durch den Magistrat XXXX, mit der gesamten Obsorge für den (noch) minderjährigen Beschwerdeführer betraut. Mit Vollmacht vom 27.07.2018 wurde der XXXX die Vollmacht zur Ausübung der Obsorge für den Beschwerdeführer übertragen.Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 17.07.2018 wurde das Land römisch 40 als Kinder- und Jugendhilfeträger, vertreten durch den Magistrat römisch 40 , mit der gesamten Obsorge für den (noch) minderjährigen Beschwerdeführer betraut. Mit Vollmacht vom 27.07.2018 wurde der römisch 40 die Vollmacht zur Ausübung der Obsorge für den Beschwerdeführer übertragen.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 13 AsylG vom 10.08.2018 wurde dem Beschwerdeführer der Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet wegen eingebrachter Anklage einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, mitgeteilt.Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 13, AsylG vom 10.08.2018 wurde dem Beschwerdeführer der Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet wegen eingebrachter Anklage einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, mitgeteilt.
Im Rahmen der Einvernahme am 21.08.2018 vor dem BFA gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass er in der Erstbefragung vier Dinge gesagt habe, die nicht stimmen würden: Er sei nicht in Kabul, sondern in Nangarhar geboren worden, er habe keine Schule besucht, er könne nicht schreiben und lesen und sein Bruder sei nicht 24, sondern erst 21 Jahre alt. Er verfüge über keinen Reisepass, seine Tazkira sei in Afghanistan. Er heiße XXXX, er sei am XXXX in Nangarhar geboren worden. Sein r