TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/24 W122 2199190-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.10.2018
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Entscheidungsdatum

24.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W122 2199190-2/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 25.06.2018, Zl. 1110000100 - 160459186, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.09.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 25.06.2018, Zl. 1110000100 - 160459186, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.09.2018, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger von der Volksgruppe der Tadschiken, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.03.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der am 31.03.2016 durchgeführten Erstbefragung durch die belangte Behörde gab der Beschwerdeführer an, sein Herkunftsland verlassen zu haben, weil sein Vater spielsüchtig wäre. Sein Bruder und er hätten arbeiten gehen sollen, um für ihn Geld zu verdienen. Seine Großmutter hätte die Flucht organisiert. Sonst hätte er keine Fluchtgründe.

3. Am 31.01.2017 erfolgte die Einvernahme vor der belangten Behörde. Zunächst gab er an, dass Fehler bei der Übersetzung passiert seien, wie u.a., dass nicht seine Großmutter die Reise organisiert habe, sondern der Onkel mütterlicherseits. Er habe eine Tante und einen Onkel (mütterlicherseits) in England.

Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer an: Sein Vater sei ein spielsüchtiger Alkoholiker gewesen. Eines Tages, als seine Mutter noch am Leben gewesen sei, seien ein paar Leute zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach seinem Vater gefragt und das Haus nach ihm durchsucht. Sie hätten zu seiner Mutter gesagt, dass falls sein Vater seine Schulden bei ihnen nicht bezahlen würde, seine Kinder die Schulden bezahlen müssten. Als der Vater an diesem Tag später nach Hause gekommen sei, habe er die Mutter sowie ihn und seinen Bruder geschlagen. Seine Mutter sei daraufhin ins Spital gebracht worden und dort verstorben. In welches Spital die Mutter gebracht worden sei, hätten die Nachbarn ihm nicht sagen können, da sie Angst vor seinem Vater gehabt hätten. Sein Vater hätte Bekannte, die Soldaten oder bei der Armee seien und er habe auch Freunde, die bei der Polizei seien. Sie seien bei der Polizei gewesen, aber keiner hätte eine Anzeige von ihnen aufgenommen. Sein Bruder und er hätten arbeiten gehen und das Geld dem Vater geben müssen. Die Frage, wie viel Geld der Beschwerdeführer durch Hilfsarbeitertätigkeiten verdient hätte, beantwortete dieser nicht. Sie hätten jedoch nicht so viel verdient, um die Schulden begleichen zu können. Weitere Fluchtgrunde habe er nicht.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (zugestellt am 27.06.2018) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage (Spruchpunkt VI).4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (zugestellt am 27.06.2018) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage (Spruchpunkt römisch sechs).

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass keine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe drohe, sowie, dass keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, aufgrund derer darauf zu schließen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einem erhöhten Gefährdungsrisiko in Hinblick auf die Verletzung einer Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein werde. Die Ausweisungsentscheidung wurde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK begründet. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.06.2018 zugestellt.In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass keine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe drohe, sowie, dass keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, aufgrund derer darauf zu schließen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einem erhöhten Gefährdungsrisiko in Hinblick auf die Verletzung einer Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein werde. Die Ausweisungsentscheidung wurde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK begründet. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.06.2018 zugestellt.

5. Mit Schreiben vom 19.07.2018, eingebracht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters gegen diesen Bescheid Beschwerde und beantragte eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Status des Asylberechtigten zu zuerkennen, in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu zuerkennen und eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu gewähren, in eventu die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und an die Behörde zurückzuverweisen.

Begründend führte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen die Verletzung des Parteiengehörs, den Vorwurf eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens und mangelhafte Länderberichte sowie unschlüssige Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung ins Treffen. Er vermerkte, dass er aus Verzweiflung den in England lebenden Onkel kontaktiert hätte und dieser dann die Flucht organisiert hätte. Dabei erwähnte der Beschwerdeführer nicht, dass er zwei Jahre lang nach dem vermeintlichen Mord an der Mutter weiterhin mit dem Vater unter einem Dach gelebt hätte. Die Asylrelevanz der vorgebrachten Verfolgung wäre in der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie begründet.

Es sei dem Beschwerdeführer verwehrt worden, Stellung zu den Länderfeststellungen zu nehmen.

Obwohl der Beschwerdeführer ausgeführt hätte, in Afghanistan einer Verfolgung durch seinen Vater bzw. die Schuldeneintreiber ausgesetzt zu sein, hätte das Bundesamt keinerlei Feststellungen zu einer vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgungsgefährdung getroffen. Die Behörde hätte lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubwürdig wäre. Der Beschwerdeführer hätte konkrete Örtlichkeiten genannt und könne weitere Spezifikationen dazu tätigen. Das Bundesamt hätten Bezug auf das Fluchtvorbringen keine Ermittlungen durchgeführt.

Zu den Länderberichten führte der Beschwerdeführer an, dass es nicht klar wäre, auf welcher Grundlage die Behörde zu einer negativen Entscheidung gekommen wäre. Viele Kinder und Jugendliche wären aufgrund der Schulden der Eltern Zwangsarbeit ausgesetzt. Sie würden nicht von den afghanischen Behörden geschützt werden. Von Bedeutung wäre, ob den Kindern dennoch der Schulbesuch ermöglicht werde. 30 % aller Kinder in Afghanistan würden arbeiten. Kinderarbeit könne eine Art von Verfolgung darstellen. Wenn ein Schuldner sterbe, ginge die Schuld auf dessen Kinder über.

Auf welcher Grundlage die belangte Behörde Rückschlüsse auf eine vermeintliche Unglaubwürdigkeit gezogen hätte, werde aktenwidrig, vage und in grober Verkennung der Ermittlungspflicht erläutert. Eine nachvollziehbare Begründung, warum alle Angaben des Beschwerdeführers unglaubhaft wären (mit Ausnahme seiner Angabe, 18 Jahre alt zu sein, während das Hand Röntgen das Alter mit 16 bestimme) fehle dem angefochtenen Bescheid. Der Beschwerdeführer monierte Aktenwidrigkeit und Willkür.

Weiters führte der Beschwerdeführer an, dass er im Zeitpunkt der Flucht aus Afghanistan 14 Jahre alt gewesen wäre und unter einer Anpassungsstörung gelitten hätte. Der Beschwerdeführer verwies auf die sich verschlechternde Sicherheitslage in Afghanistan. Dem Beschwerdeführer wäre aufgrund der prekären Sicherheitslage eine Ansiedlung unzumutbar.

Der Beschwerdeführer würde eine Verfolgung durch den Vater und durch die Schuldeneintreiber befürchten. Die Behörde hätte sich nicht mit der Erkrankung des Beschwerdeführers auseinandergesetzt.

Der Beschwerdeführer hätte Deutsch gelernt, würde seine Freizeit beim Ringen verbringen und sich um seinen Bruder kümmern. Der Beschwerdeführer würde täglich mit dem Bruder telefonieren und ihn ca. einmal pro Woche sehen, wenn es die finanzielle Lage zulasse.

Im Hinblick auf eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen einer Streiterei (Raufhandel) in der Unterkunft verwies der Beschwerdeführer darauf, dass das Verfahren am 9. Juni 2017 eingestellt worden wäre. Der Beschwerdeführer hätte versucht, seinen jüngeren Bruder vor anderen Asylsuchenden zu schützen. Die Tat betreffend Suchtmittelgesetz erwähnte der Beschwerdeführer insoweit, als er sich sehr schämen würde. Er wäre mit einer sehr kleinen Menge Marihuana erwischt worden.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.09.2018 in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen und zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat befragt wurde.

Eingangs wurde ein Kurzbefund vom Krankenhaus in Tulln von November 2017, wonach der Beschwerdeführer unter einer psychischen Erkrankung gelitten hätte, thematisiert. Der Beschwerdeführer führte dazu aus, dass er damals aufgrund von psychischen Belastungen betreffend seine Zukunft und die Zukunft seines Bruders ins Krankenhaus gebracht worden sei. Nun seien seine Sorgen um die Zukunft seines Bruders weniger geworden und er würde sich auf seine Ausbildung konzentrieren.

Ergänzend zu den bisherigen Ausführungen, die der Beschwerdeführer wiederholte brachte der Beschwerdeführer vor, als Tanzjungen missbraucht zu werden, der Zwangsarbeit ausgesetzt zu sein und wegen unterstellter westlicher Gesinnung in Afghanistan verfolgt zu werden, wenn er zurückkehren würde. Es wurden dem Beschwerdeführer Auszüge aus dem aktuellen Länderinformationsblatt (29.06.2018) in seiner Muttersprache vorgelesen. Dies brach der Beschwerdeführer auf eigenen Wunsch ab. Er verstünde den Sinn nicht. Dieser wurde ihm erläutert. Im Zuge der Ladung zur mündlichen Verhandlung, welche der Beschwerdeführer zunächst nicht persönlich entgegennahm und sodann von einem Organ der Exekutive ausgehändigt erhielt, wurde dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt in deutscher Sprache ausgehändigt.

Im Zuge der Verhandlung schilderte der Beschwerdeführer abermals, dass er von seinem Vater geschlagen worden wäre, arbeiten habe müssen, bis zu seinem 14. Lebensjahr in der Schule gewesen zu sein, in Kabul gewohnt zu haben und von seinem Onkel aus England Fluchthilfe bekommen zu haben. Der Vater des Beschwerdeführers hätte die Mutter des Beschwerdeführers geschlagen, woraufhin sie im Spital verstorben wäre. Auch der Beschwerdeführer sei öfters geschlagen worden. Der Vater hätte Spielschulden, würde regelmäßig Alkohol trinken und seine Gläubiger wären einmal bewaffneter Weise in sein Haus in Kabul eingedrungen und hätten Geld vom Vater und in eventu vom Beschwerdeführer gefordert. Kurz danach wäre die Mutter gestorben. Zwei Jahre später wäre der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bruder geflüchtet. Der Schlepper hätte ihm und seinem Bruder einen Reisepass organisiert und die Flugreise in die Türkei arrangiert. Dieser wäre von seinem Onkel mütterlicherseits, der bereits vor längerer Zeit nach England geflüchtet war, finanziert worden. Die Mutter des Beschwerdeführers wäre zwar aus einer vermögenden Familie, aber abgesehen von dem Onkel in England und seinem Bruder in Österreich hätte der Beschwerdeführer keinerlei Kontakt zu seinen Verwandten.

7. Mit Schreiben vom 21.09.2018 verständigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme und brachte dem Beschwerdeführer abermals Ausführungen der Staatendokumentation Afghanistan zur Lage in Herat-Stadt und Mazar-e Sharif zur Kenntnis.

8. In der daraufhin ergangenen Stellungnahme vom 27.09.2018 führte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen aus, dass die Sicherheitslage in Afghanistan nach wie vor höchst volatil sei. Die Staatendokumentation sei bruchstückhaft und absolut unzureichend, die eine Einschätzung der Lage eines Rückkehrers in die Städte Herat oder Mazar-e Sharif nicht rechtfertige.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Person

Der männliche, ledige, gesunde, und arbeitsfähige Beschwerdeführer (ohne Obsorgepflichten) wurde spätestens am Beginn des Jahres XXXX geboren (minderjährig bei Einreise in das Bundesgebiet), ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zum islamischen Glauben sunnitischer Richtung. Er spricht Dari und etwas Deutsch.Der männliche, ledige, gesunde, und arbeitsfähige Beschwerdeführer (ohne Obsorgepflichten) wurde spätestens am Beginn des Jahres römisch 40 geboren (minderjährig bei Einreise in das Bundesgebiet), ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zum islamischen Glauben sunnitischer Richtung. Er spricht Dari und etwas Deutsch.

Er ist 7 Jahre zur Schule gegangen und hat gearbeitet. Er hat Hilfstätigkeiten verrichtet wie Autos gewaschen, Schuhe geputzt und Plastik verkauft.

Er ist in Kabul in der afghanischen Gesellschaft aufgewachsen und mit der Kultur und der Sprache vertraut. Der Beschwerdeführer hat keinen Fachberuf erlernt. Im Herkunftsstaat lebte der Beschwerdeführer mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder in Kabul.

Der Beschwerdeführer ist mit ca. 16 Jahren mit seinem Bruder aus Afghanistan schlepperunterstützt mit dem Flugzeug in die Türkei ausgereist.

Der Beschwerdeführer ist gesund und im erwerbsfähigen Alter. Seine psychischen Probleme haben sich vollkommen gelegt. Er ist ledig und hat keine Kinder.

1.2. Fluchtgründe

Das vom Beschwerdeführer dargelegte Fluchtvorbringen, wonach sein vermeintlich spiel- und alkoholsüchtiger Vater und dessen Gläubiger nach seinem Leben trachten würden, kann nicht als der Wahrheit entsprechend festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer vermittelte keine optischen, akustischen oder gefühlsbezogenen Schilderungen seiner Erlebnisse, die seine Flucht begründet haben sollten. Befragt nach seinem Fluchtvorbringen antwortete der Beschwerdeführer mit Pauschalierungen, Verallgemeinerungen, Verkürzungen und Gegenfragen.

Der Beschwerdeführer war in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt.

Weder die Volksgruppenzugehörigkeit noch die Glaubensrichtung des Beschwerdeführers hat ihm in Afghanistan Probleme bereitet.

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder vom afghanischen Staat noch von Privaten verfolgt wird oder wurde.

1.3. Leben des Beschwerdeführers in Österreich

Der Beschwerdeführer war in Österreich kein Zeuge einer Straftat.

Der Beschwerdeführer war in einen Raufhandel mit einem Mitbewohner seiner Unterkunft verwickelt.

Der Beschwerdeführer besucht regelmäßig einen Verein und trainiert dort Ringen.

Der aufenthaltsrechtliche Status des Beschwerdeführers in Österreich beruhte ausschließlich auf seiner vorläufigen Stellung als Asylwerber. Dieser dauerte bislang ca. 2 1/2 Jahre.

In seiner Freizeit geht der Beschwerdeführer gern spazieren, spielt Fußball oder trifft sich mit Freuden. Der Beschwerdeführer pflegt in Österreich freundschaftliche Beziehungen zu Österreichern und Afghanen.

Er hat sich Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet und eine Deutschprüfung auf dem Niveau A1 absolviert.

Der Bruder des Beschwerdeführers ist in Österreich getrennt aufhältig und hat hier einen - noch offenen - Asylantrag gestellt. Der Beschwerdeführer hat eine Freundin in Österreich und pflegt guten Kontakt zu einer österreichischen Familie, die ihn und seinen Bruder unterstützen. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine sonstigen engen familienähnlichen Bindungen.

1.4. mögliche Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat

Der Beschwerdeführer ist im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan keiner individuellen asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt.

Der Beschwerdeführer wurde in seinem Herkunftsstaat niemals inhaftiert, ist nicht vorbestraft und hatte mit den Behörden seines Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Er war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.

Dem Beschwerdeführer droht im Falle der Rückkehr nach Afghanistan kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Er wird grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen können und voraussichtlich nicht in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten.

Der Beschwerdeführer kann die Stadt Mazar-e Sharif und Herat von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen.

Die Stadt Mazar-e Sharif liegt an der Autobahn zwischen Maimana [Anm.: Provinzhauptstadt Faryab] und Pul-e-Khumri [Anm.:

Provinzhauptstadt Baghlan]; sie ist gleichzeitig ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Die Infrastruktur ist jedoch noch unzureichend und behindert die weitere Entwicklung der Region. Viele der Straßen, vor allem in den gebirgigen Teilen des Landes, sind in schlechtem Zustand, schwer zu befahren und im Winter häufig unpassierbar (BFA Staaatendokumentation 4.2018). In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen Flughafen.

Herat ist eine relativ entwickelte Provinz im Westen des Landes. Das Harirud-Tal, eines der fruchtbarsten Täler des Landes, wo Baumwolle, Obst und Ölsaat angebaut werden, befindet sich in der Provinz. Bekannt ist Herat auch wegen seiner Vorreiterrolle in der Safran-Produktion. Es sollen Regierungsprogramme und ausländische Programme zur Unterstützung der Safran-Produktion implementiert werden. Safran soll eine Alternativ zum Mohnanbau werden. Die Stadt Herat ist eine vergleichsweise sichere und über den jeweiligen Flughafen gut erreichbare Stadt. Sie ist relativ sicher. Die Taliban konnten die Stadt Herat nicht einnehmen, da sie von den Sicherheitskräften sehr gut bewacht ist. In Herat ist nach den vorliegenden Länderberichten die allgemeine Lage als vergleichsweise sicher und stabil zu bezeichnen, auch wenn es dort zu vereinzelten Anschlägen kommt. Insgesamt ist die Sicherheitslage in der Stadt Herat als ausreichend sicher zu bewerten.

Hilfeleistungen für Rückkehrer durch die afghanische Regierung konzentrieren sich auf Rechtsbeistand, Arbeitsplatzvermittlung, Land und Unterkunft (wenngleich sich das Jangalak-Aufnahmezentrum bis September 2017 direkt in der Anlage des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung in Kabul befand, wurde dieses dennoch von IOM betrieben und finanziert). Seit 2016 erhalten die Rückkehr/innen nur Hilfeleistungen in Form einer zweiwöchigen Unterkunft (siehe Jangalak-Aufnahmezentrum). Neue politische Rahmenbedingungen für Rückkehrer/innen und IDPs wurden von unterschiedlichen afghanischen Behörden, dem Ministerium für Flüchtlinge und Repatriierung (MoRR) und internationalen Organisationen geschaffen und sind im Dezember 2016 in Kraft getreten. Diese Rahmenbedingungen gelten sowohl für Rückkehrer/innen aus der Region (Iran und Pakistan), als auch für jene, die aus Europa zurückkommen oder IDPs sind. Soweit dies möglich ist, sieht dieser mehrdimensionale Ansatz der Integration unter anderem auch die individuelle finanzielle Unterstützung als einen Ansatz der "whole of community" vor. Demnach sollen Unterstützungen nicht nur Einzelnen zugutekommen, sondern auch den Gemeinschaften, in denen sie sich niederlassen. Die Rahmenbedingungen sehen die Grundstücksvergabe als entscheidend für den Erfolg anhaltender Lösungen. Hinsichtlich der Grundstücksvergabe wird es als besonders wichtig erachtet, das derzeitige Gesetz zu ändern, da es als anfällig für Korruption und Missmanagement gilt. Auch wenn nicht bekannt ist, wie viele Rückkehrer/innen aus Europa Grundstücke von der afghanischen Regierung erhalten haben - und zu welchen Bedingungen - sehen Experten dies als möglichen Anreiz für jene Menschen, die Afghanistan schon vor langer Zeit verlassen haben und deren Zukunftsplanung von der Entscheidung europäischer Staaten über ihre Abschiebungen abhängig ist.

Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke - wie fallbezogen vom Beschwerdeführer angegeben - schwach ausgeprägt bzw. nicht vorhanden sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden.

Da der männliche junge Beschwerdeführer gesund ist, würde er im Falle der Rückkehr nach Mazar e Sharif oder Herat Gefahr nicht Gefahr laufen, aufgrund seines derzeitigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand zu geraten. Es sind auch sonst keine Hinweise hervorgekommen, dass allenfalls andere körperliche oder psychische Erkrankungen einer Rückführung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

1.5. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

1.5.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018 sowie vom 11.09.2018:

Politische Lage

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.1.2004).

Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015).

Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vergleiche DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vergleiche AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).

Die afghanische Innenpolitik war daraufhin von langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Regierungslagern unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah geprägt. Kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 wurden schließlich alle Ministerämter besetzt (AA 9.2016)

Friedens- und Versöhnungsprozess

Am 28. Februar 2018 machte Afghanistans Präsident Ashraf Ghani den Taliban ein Friedensangebot (NYT 11.3.2018; vgl. TS 28.2.2018). Die Annahme des Angebots durch die Taliban würde, so Ghani, diesen verschiedene Garantien gewähren, wie eine Amnestie, die Anerkennung der Taliban-Bewegung als politische Partei, eine Abänderung der Verfassung und die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Anführer (TD 7.3.2018). Quellen zufolge wird die Annahme bzw. Ablehnung des Angebots derzeit in den Rängen der Taliban diskutiert (Tolonews 16.4.2018; vgl. Tolonews 11.4.2018). Anfang 2018 fanden zwei Friedenskonferenzen zur Sicherheitslage in Afghanistan statt: die zweite Runde des Kabuler Prozesses [Anm.: von der afghanischen Regierung ins Leben gerufene Friedenskonferenz mit internationaler Beteiligung] und die Friedenskonferenz in Taschkent (TD 24.3.2018; vgl. TD 7.3.2018, NZZ 28.2.2018). Anfang April rief Staatspräsident Ghani die Taliban dazu auf, sich für die Parlamentswahlen im Oktober 2018 als politische Gruppierung registrieren zu lassen, was von diesen jedoch abgelehnt wurde (Tolonews 16.4.2018). Ende April 2018 kam es in diesem Zusammenhang zu Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich des IS, aber auch der Taliban) auf mit der Wahlregistrierung betraute Behörden in verschiedenen Provinzen (vgl. Kapitel 3. "Sicherheitslage").Am 28. Februar 2018 machte Afghanistans Präsident Ashraf Ghani den Taliban ein Friedensangebot (NYT 11.3.2018; vergleiche TS 28.2.2018). Die Annahme des Angebots durch die Taliban würde, so Ghani, diesen verschiedene Garantien gewähren, wie eine Amnestie, die Anerkennung der Taliban-Bewegung als politische Partei, eine Abänderung der Verfassung und die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Anführer (TD 7.3.2018). Quellen zufolge wird die Annahme bzw. Ablehnung des Angebots derzeit in den Rängen der Taliban diskutiert (Tolonews 16.4.2018; vergleiche Tolonews 11.4.2018). Anfang 2018 fanden zwei Friedenskonferenzen zur Sicherheitslage in Afghanistan statt: die

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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