Entscheidungsdatum
24.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I421 2199692-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin Steinlechner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Nigeria, vertreten durch die juristische Person "Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH" in 1170 Wien, Wattgasse 48/3. Stock, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19. Mai 2018, Zl. "1145599500-170323575", zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin Steinlechner als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Nigeria, vertreten durch die juristische Person "Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH" in 1170 Wien, Wattgasse 48/3. Stock, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19. Mai 2018, Zl. "1145599500-170323575", zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 13. März 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung am 14. März 2017 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund und zu einer allfälligen Rückkehrgefährdung Folgendes an:
"Ich bin von zu Hause weggegangen, weil ich keine Mutter und keinen Vater mehr habe. Mein Vater war ein Sektenführer, ich musste den Job meines Vaters übernehmen, ich wollte aber nicht, da ich Christ bin. Mein Vater war ein "Ido" Priester (Sektenführer). Die machen böse Rituale. Das wollte ich nicht. Das sind meine Asylgründe, mehr habe ich nicht."
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 9. November 2017 gab der Beschwerdeführer, zu seinen Fluchtgründen befragt, Folgendes an:
"F: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, detailliert, von sich aus, vollständig und wahrheitsgemäß.
Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren.
A: Ich verließ Nigeria, weil mein Vater Priester eines Idols war. Nachdem er verstarb, wollten die Familienmitglieder, dass ich die Stelle meines Vaters bei dem Idol übernehme, und ich sagte, ich kann das nicht tun, weil ich Christ bin. Sie sagten, wenn ich es nicht tue, werden sie mich töten, und ich sagte, nein, ich werde das nicht tun. Ich bin zur Polizei, erklärte es ihnen, und sie meinten, sie könnten nichts tun, es wäre eine Familienangelegenheit. Sie sagten, mein Vater hätte mir das Zeichen gegeben, ehe er starb, seine Familie sagte das. Nach sechs Monaten wurde ich krank und ging ins Spital, ich war monatelang krank aber die Ärzte sagten ich hätte nichts, ich sollte zurück zu meiner Familie gehen und tun, was die Familienmitglieder von mir wollten. Der Vermieter sah, wie schlecht es mir ging, er hat mir Geld gegeben und hat mich gebeten, wegzugehen, sodass ich nicht sterbe. Anmerkung: Der AW erzählt ganz gelassen.
F: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Nigeria verlassen haben?
A: Nein.
....
F: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?
A: Mein Leben wäre in Gefahr."
Am 2. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, und gab hierbei Folgendes an:
"F: Erzählen Sie mir auch warum Sie denken, nicht in Nigeria leben zu können?
A: Ich kann nicht nach Nigeria weil ich ein Problem mit meiner Familie habe. Das Problem ist, mein Vater war ein Priester der Naturreligion "Idol". Mein Vater verstarb als ich noch ein ganz kleiner Junge war, ich kann mich gar nicht mehr erinnern wann das war. Nach seinem Tod sagten andere Familienmitglieder, dass nun ich die Position meines Vaters übernehmen soll und auch Priester werden soll. Ich wollte aber kein Priester werden und darum habe ich Nigeria verlassen. Ich bin Christ und meine Mutter ist auch Christin.
F: Wie viele Anhänger hat diese Naturreligion "Idol"?
A: Es gibt nur 4 Mitglieder. Diese sind von meiner Familie.
F: Zählen Sie mir die Personen auf.
A: Die Brüder und Schwestern meines Vaters. Ich kenne ihre Namen nicht.
F: Waren diese Leute je gewalttätig zu Ihnen?
A: Ja. Sie kamen in der Nacht mit Ihrer Hexenkraft und bedrohten mich.
F: Erzählen Sie was genau geschehen ist.
A: Ich lag im Bett und konnte nicht schlafen, plötzlich sah ich ihre Geister vor mir. Diese Geister machten mich dann krank und ich kam ins Krankenhaus gekommen. Ich war dann sechs Monate lang im Koma aber die Ärzte konnten nicht feststellen was ich habe."
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19. Mai 2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß "§ 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" sowie gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" als unbegründet ab (Spruchpunkte I und II). Dem Beschwerdeführer wurde überdies ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§ 57 AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt IV) und gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V). Letztlich wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß "§ 18 Absatz 1 Ziffer 5 BFA-VG" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19. Mai 2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß "§ 3 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF" sowie gemäß "§ 8 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" als unbegründet ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Dem Beschwerdeführer wurde überdies ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§ 57 AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf). Letztlich wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß "§ 18 Absatz 1 Ziffer 5 BFA-VG" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19. Juni 2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid
A) 1. Feststellungen
A) 1.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, kinderlos, gesund und erwerbsfähig, Staatsangehöriger von Nigeria, Angehöriger der Volksgruppe der Esan und christlichen Glaubens. Seit (mindestens) 13. März 2017 hält sich der Beschwerdeführer in Österreich auf; Er verfügt in Österreich über keine maßgeblichen privaten und über keine familiären Anknüpfungspunkte.
Weitere Feststellungen zu seiner Identität - vor allem zu seinem Namen und seinem Geburtsdatum - können nicht getroffen werden.
Der Beschwerdeführer stellte in Italien bereits zwei Anträge auf internationalen Schutz, den ersten im Jahr 2013 und den zweiten im Jahr 2015.
Der Beschwerdeführer bezieht in Österreich die Grundversorgung und ist strafrechtlich unbescholten.
In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird nicht festgestellt, dass er in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria also mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
A) 1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Zur aktuellen Lage in Nigeria werden folgende Feststellungen getroffen:
"Politische Lage
Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und einen Bundeshauptstadtbezirk sowie 774 Local Government Areas (LGA/Bezirke) untergliedert. Die Bundesstaaten werden von direkt gewählten Gouverneuren regiert (AA 21.11.2016; vgl. AA 4.2017a; vgl. GIZ 7.2017a). Die Bundesstaaten verfügen auch über direkt gewählte Parlamente (AA 4.2017a).Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und einen Bundeshauptstadtbezirk sowie 774 Local Government Areas (LGA/Bezirke) untergliedert. Die Bundesstaaten werden von direkt gewählten Gouverneuren regiert (AA 21.11.2016; vergleiche AA 4.2017a; vergleiche GIZ 7.2017a). Die Bundesstaaten verfügen auch über direkt gewählte Parlamente (AA 4.2017a).
Nigeria verfügt über ein Mehrparteiensystem. Die Verfassung vom 29.5.1999 enthält alle Attribute eines demokratischen Rechtsstaates (inkl. Grundrechtskatalog), und orientiert sich insgesamt am System der USA. Einem starken Präsidenten, der zugleich Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist, und einem Vizepräsidenten stehen ein aus Senat und Repräsentantenhaus bestehendes Parlament und eine unabhängige Justiz gegenüber (AA 21.11.2016; vgl. AA 4.2017a). In der Verfassungswirklichkeit dominiert die Exekutive in Gestalt des direkt gewählten Präsidenten und die direkt gewählten Gouverneure. Der Kampf um politische Ämter wird mit großer Intensität und häufig auch mit undemokratischen, gewaltsamen Mitteln geführt. Polizei und Justiz werden ebenfalls vom Bund kontrolliert (AA 21.11.2016).Nigeria verfügt über ein Mehrparteiensystem. Die Verfassung vom 29.5.1999 enthält alle Attribute eines demokratischen Rechtsstaates (inkl. Grundrechtskatalog), und orientiert sich insgesamt am System der USA. Einem starken Präsidenten, der zugleich Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist, und einem Vizepräsidenten stehen ein aus Senat und Repräsentantenhaus bestehendes Parlament und eine unabhängige Justiz gegenüber (AA 21.11.2016; vergleiche AA 4.2017a). In der Verfassungswirklichkeit dominiert die Exekutive in Gestalt des direkt gewählten Präsidenten und die direkt gewählten Gouverneure. Der Kampf um politische Ämter wird mit großer Intensität und häufig auch mit undemokratischen, gewaltsamen Mitteln geführt. Polizei und Justiz werden ebenfalls vom Bund kontrolliert (AA 21.11.2016).
Die Parteienzugehörigkeit orientiert sich bei den meisten der ca. 50 kleineren Parteien an Führungspersonen. Loyalitäten gegenüber der eigenen ethnischen Gruppe bzw. gegenüber Personen gehen anderen Loyalitäten vor; entsprechend repräsentiert keine der Parteien eine eindeutige politische Richtung (AA 21.11.2016).
Die Wahlen von Präsident und Nationalversammlung 2015 und die seitdem stattgefundenen
Wahlen der Gouverneur- und Landesparlamente in 31 von 36 Bundesstaaten haben die politische Landschaft in Nigeria grundlegend verändert. Die seit 2013 im All Progressives' Congress (APC) vereinigte Opposition gewann neben der Präsidentschaftswahl eine klare Mehrheit in beiden Häusern des Parlaments und regiert nun auch in 23 der 36 Bundesstaaten. Die seit 1999 dominierende People-s Democratic Party (PDP) musste zum ersten Mal in die Opposition und ist durch Streitigkeiten um die Parteiführung stark geschwächt. Lediglich in den südöstlichen Bundesstaaten des ölreichen Niger-Deltas konnte sie sich als Regierungspartei behaupten (AA 21.11.2016).
Bei den Präsidentschaftswahlen am 28.3.2015 besiegte der frühere Militärmachthaber und Kandidat der Opposition, Muhammadu Buhari, den bisherigen Amtsinhaber Goodluck Jonathan mit 54,9 Prozent der abgegebenen Stimmen. Bei diesen Wahlen, die von der internationalen Öffentlichkeit als beispielhaft für die Demokratie Afrikas gelobt wurden, kam es zum ersten Mal seit der Unabhängigkeit Nigerias zu einem demokratischen Machtwechsel (GIZ 7.2017a). Der APC gewann die Gouverneurswahlen in 20 von 29 Bundesstaaten. Er stellt in den 36 Bundesstaaten derzeit 24 Gouverneure, die PDP 11 und All Progress Grand Alliance (APGA) einen Gouverneur. Unter den 36 Gouverneuren ist weiterhin keine Frau. Die Wahlen vom März/April 2015 wurden sowohl in Nigeria als auch von internationalen Wahlbeobachtern trotz organisatorischer Mängel als im Großen und Ganzen frei und fair bezeichnet. Die Spitzenkandidaten Jonathan und Buhari hatten sich in einer Vereinbarung (Abuja Accord) zur Gewaltlosigkeit verpflichtet. Dies und die Tatsache, dass Präsident Jonathan seine Wahlniederlage sofort anerkannte, dürfte größere gewalttätige Auseinandersetzungen verhindert haben. Die Minister der Regierung Buhari wurden nach einem längeren Sondierungsprozess am 11.11.2015 vereidigt (AA 4.2017a).
Neben der modernen Staatsgewalt haben auch die traditionellen Führer immer noch einen nicht zu unterschätzenden, wenn auch weitgehend informellen Einfluss. Sie gelten als Kommunikationszentrum und moralische Instanz und können wichtige Vermittler in kommunalen und in religiös gefärbten Konflikten sein (AA 4.2017a).
Fast im ganzen Norden Nigerias ist das System der LGA kollabiert. Große Teile kamen unter Kontrolle von Milizen und lokalen "Strongmen", die den politischen und sozio-ökonomischen Raum ausfüllen. Dies führte zur Vertiefung lokaler und regionaler Missstände (BS 2016).