Entscheidungsdatum
30.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W270 2158029-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Günther GRASSL über die Beschwerde des XXXX, geb.XXXX StA. AFGHANISTAN, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2017, Zl. XXXX, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Günther GRASSL über die Beschwerde des römisch 40 , geb.XXXX StA. AFGHANISTAN, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2017, Zl. römisch 40 , betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX (in Folge: "Beschwerdeführer") stellte am 10.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1. römisch 40 (in Folge: "Beschwerdeführer") stellte am 10.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Bei seiner am 11.12.2015 stattgefundenen Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er befragt zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst an, dass es Probleme mit den Taliban gebe. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan müsse er mit den Taliban arbeiten, dass wolle er aber nicht.
3. Bei seiner Einvernahme am 25.04.2017 vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer zu den Gründen für seine Asylantragstellung befragt zusammengefasst an, dass am Abend des 20.10.2015 die Taliban zu dem Heim seiner Familie gekommen seien und mit dessen Vater gesprochen hätten, weil sie den Beschwerdeführer rekrutieren hätten wollen. Der Beschwerdeführer habe den Taliban gesagt, dass er das nicht wolle und diese außerdem Mörder genannt. Daraufhin hätten die Taliban ihn geschlagen. Seine Eltern hätten ihm helfen wollen. Diese und auch seine Geschwister seien von den Taliban geschlagen worden. Sie hätten gedroht, dass sie beim nächsten Besuch das Haus der Familie zerstören sowie die Familie selbst umbringen würden, falls sich der Beschwerdeführer ihnen nicht anschließe. Acht bis neun Tage nach dem Vorfall habe der Beschwerdeführer sein zu Hause verlassen und die von einem Onkel organisierte Flucht nach Europa angetreten.
4. Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m.4. Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m.
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) mit Bescheid vom 28.04.2017 ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 i.V.m. § 9 BFA-VG, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III. und IV.).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) mit Bescheid vom 28.04.2017 ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 i.V.m. Paragraph 9, BFA-VG, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier.).
Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht habe. Er sei ihm als flexiblen, mobilen und arbeitsfähigen Mann überdies zuzumuten bei einer Rückkehr nach Afghanistan selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen.
5. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde werden insbesondere mangelnde aktuelle Feststellungen zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers sowie eine mangelnde Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde gerügt und diesbezügliche Beweismittel vorgelegt. Weiters werden Beweismittel hinsichtlich der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative und der allgemeinen Situation von Rückkehrern eingebracht.
6. Gemeinsam mit der Ladung für die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden dem Beschwerdeführer bereits länderkundliche und sonstige Informationen übermittelt, welche seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in das Verfahren eingeführt wurden. Mit Schriftsatz vom 20.09.2018 nahm der Beschwerdeführer - insbesondere zum aktualisierten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Stellung und verwies auf weitere Beweismittel, welche im Wesentlichen die Sicherheitslage in der Stadt Kabul betreffen.
7. Am 28.09.2018 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt in deren Rahmen der Beschwerdeführer insbesondere nochmals zu seinen Fluchtgründen, einer möglichen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sowie seinem Leben in Österreich einvernommen und weitere Urkunden u.a. zur Integration vorgelegt. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurden noch eine Reihe von Beweismitteln zur Lage im Herkunftsstaat in das Verfahren eingeführt, u.a. eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend die Lage in Herat und Mazar-e Sharif aufgrund einer Dürresituation in bestimmten afghanischen Provinzen.
8. Mit Schriftsatz vom 18.10.2018 erstattete der Beschwerdeführer zu den zusätzlich eingeführten Beweismitteln eine weitere Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Identität, Herkunft und Sprachkenntnisse:
1.1.1.1. Der Beschwerdeführer trägt den Namen XXXX und ist Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan. Er wurde am XXXX in der Provinz Laghman, im Distrikt Qargayi, im Dorf XXXX geboren und ist dort auch aufgewachsen.1.1.1.1. Der Beschwerdeführer trägt den Namen römisch 40 und ist Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan. Er wurde am römisch 40 in der Provinz Laghman, im Distrikt Qargayi, im Dorf römisch 40 geboren und ist dort auch aufgewachsen.
1.1.1.2. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu. Neben dieser Sprache hat er noch Kenntnisse der Sprachen Dari, Deutsch und Englisch (s. dazu unten Pkt. II.1.3.). Er verfügt hinsichtlich der deutschen Sprache außerdem über geringe Schreib- und Lesekenntnisse.1.1.1.2. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu. Neben dieser Sprache hat er noch Kenntnisse der Sprachen Dari, Deutsch und Englisch (s. dazu unten Pkt. römisch zwei.1.3.). Er verfügt hinsichtlich der deutschen Sprache außerdem über geringe Schreib- und Lesekenntnisse.
1.1.1.3. Der Beschwerdeführer hat auch noch - über das Internet - Kontakt zu seinen Freunden aus seinem Heimatdorf in Afghanistan.
1.1.2. Volksgruppe und Religion:
Der Beschwerdeführer gehört der afghanischen Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.
1.1.3. Familiäre Situation und wirtschaftliche Lage:
1.1.3.1. Die Eltern und die drei Schwestern des Beschwerdeführers leben nach wie vor in dessen Heimatdorf. Die beiden Brüder des Beschwerdeführers haben Afghanistan ungefähr im Mai bzw. Juni 2018 verlassen und sind nunmehr in der Türkei aufhältig.
1.1.3.2. Die Eltern des Beschwerdeführers verfügen in Afghanistan über ein landwirtschaftliches Grundstück.
1.1.3.3. Der Beschwerdeführer steht zu seiner Familie nicht allzu häufig, jedoch regelmäßig in Kontakt. Zu seinen beiden Brüdern hat er keinen Kontakt.
1.1.4. Ausbildung und Berufserfahrung:
1.1.4.1. Der Beschwerdeführer verfügt über keine schulische Bildung. Er war jedoch in Afghanistan als Landwirt tätig. Er bewirtschaftete sowohl das Grundstück seiner Kernfamilie, als auch das seines Onkels mütterlicherseits.
1.1.4.2. Von diesen Tätigkeiten verdiente er sich seinen Lebensunterhalt.
1.1.5. Gesundheitszustand:
1.1.5.1. Der Beschwerdeführer leidet an einer rezidivierenden depressiven Störung sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung, ohne eine produktiv psychotische Symptomatik. Ebenso bestehen keine selbst- und fremdschädigenden oder suizidalen Tendenzen. Er nimmt diesbezüglich keine Medikamente ein und ist auch nicht in psychotherapeutischer Behandlung, weil sich seine Erkrankung gebessert hat.
1.1.5.2. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer gesund und auch arbeitsfähig.
1.1.6. Ausreise aus dem Heimatstaat und Antragstellung in Österreich:
Der Beschwerdeführer hat Afghanistan ungefähr Ende Oktober 2015 verlassen und stellte schließlich am 10.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Zum individuellen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
1.2.1. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer von den Taliban zwangsrekrutiert werden sollte und aufgrund dessen persönlich von den Taliban bedroht oder sonstige Handlungen oder Maßnahmen gegen ihn gesetzt wurden.
1.2.2. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass gegen die Familie des Beschwerdeführers eine sonstige Maßnahme oder Handlungen gesetzt wurden, insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die Familie persönlich bedroht wurde oder gegen die Brüder des Beschwerdeführers Versuche einer zwangsweisen Rekrutierung seitens der Taliban durchgeführt wurden.
1.2.3. Der Beschwerdeführer hatte in seinem Herkunftsstaat weder Probleme mit den Behörden, noch wurde er wegen seiner Nationalität, seinem Geschlecht, seiner sexuellen Orientierung oder seines Bekenntnisses zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam, seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen oder wegen seiner Zugehörigkeit zu einer anderen gesellschaftlichen Gruppe bedroht oder wurde sonst eine Handlung oder Maßnahme aus diesen Gründen gegen ihn gesetzt.
1.3. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
1.3.1. Der Beschwerdeführer lebt in einer Unterkunft in XXXX.1.3.1. Der Beschwerdeführer lebt in einer Unterkunft in römisch 40 .
1.3.2. In Österreich leben weder Verwandte noch sonstige nahe Angehörige des Beschwerdeführers. Er selb