Entscheidungsdatum
30.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W255 2188831-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2018, Zl. 1127756409-161182263, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.07.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2018, Zl. 1127756409-161182263, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.07.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste am 28.06.2016 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Am 28.08.2016 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Tirol die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, Afghanistan verlassen zu haben, da er in seinem Heimatort von unbekannten Personen entführt und mit einem Messer verletzt worden sei. Aus diesem Grund habe ihn sein Vater aus dem Land geschafft. Der BF werde nicht politisch verfolgt. Den Iran habe er verlassen, da er dort keine Papiere gehabt habe. Die Eltern und zwei Brüder des BF würden in XXXX, Iran, leben.1.2. Am 28.08.2016 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Tirol die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, Afghanistan verlassen zu haben, da er in seinem Heimatort von unbekannten Personen entführt und mit einem Messer verletzt worden sei. Aus diesem Grund habe ihn sein Vater aus dem Land geschafft. Der BF werde nicht politisch verfolgt. Den Iran habe er verlassen, da er dort keine Papiere gehabt habe. Die Eltern und zwei Brüder des BF würden in römisch 40 , Iran, leben.
1.3. Am 31.01.2018 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland (im Folgenden: BFA), einvernommen. Dabei gab der BF an, dass er am XXXX in XXXX, Iran, geboren sei und zuletzt in der Provinz XXXX, im Stadtteil XXXX gelebt habe. Er sei Tadschike und sunnitischer Muslim. Der BF habe von 2007 bis 2009 in XXXX eine afghanische Grundschule und von 2009 bis 2015/2016 eine Hauptschule besucht. Er spreche Farsi sowie ein wenig Deutsch, Paschtu und Englisch. Der BF verfüge über Berufserfahrung als Installateur und Landwirt.1.3. Am 31.01.2018 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland (im Folgenden: BFA), einvernommen. Dabei gab der BF an, dass er am römisch 40 in römisch 40 , Iran, geboren sei und zuletzt in der Provinz römisch 40 , im Stadtteil römisch 40 gelebt habe. Er sei Tadschike und sunnitischer Muslim. Der BF habe von 2007 bis 2009 in römisch 40 eine afghanische Grundschule und von 2009 bis 2015/2016 eine Hauptschule besucht. Er spreche Farsi sowie ein wenig Deutsch, Paschtu und Englisch. Der BF verfüge über Berufserfahrung als Installateur und Landwirt.
Der BF sei im Jahr 2015 vom Iran nach Afghanistan abgeschoben worden, habe einen Monat in XXXX verbracht und sei wieder in den Iran gereist. Dabei sei er von seinem Cosuin XXXX unterstützt worden. In XXXX habe der BF im Haus von weitschichtigen Verwandten gewohnt. Er sei deswegen von Afghanistan in den Iran zurückgekehrt, da dort seine Familie lebe.Der BF sei im Jahr 2015 vom Iran nach Afghanistan abgeschoben worden, habe einen Monat in römisch 40 verbracht und sei wieder in den Iran gereist. Dabei sei er von seinem Cosuin römisch 40 unterstützt worden. In römisch 40 habe der BF im Haus von weitschichtigen Verwandten gewohnt. Er sei deswegen von Afghanistan in den Iran zurückgekehrt, da dort seine Familie lebe.
Der BF habe den Iran verlassen, weil sein Leben in Gefahr gewesen sei. Der Nachbar habe die Schwester des BF mit einem Glas Wasser überschüttet. Die Schwester des BF habe gedacht, es sei Säure und sei so sehr erschrocken, dass sie einen Herzinfarkt erlitten habe. Nach dem Tod seiner Schwester sei es dem BF sehr schlecht gegangen. Zwei Jahre später habe er von diesem Vorfall erfahren. Es habe eine Auseinandersetzung zwischen dem Nachbarn und dem BF gegeben. Diese Auseinandersetzung habe sich mehrere Monate hingezogen. Danach sei der BF ausgereist.
Der BF wolle nicht nach Afghanistan zurückkehren, da er Angst habe, dass die Leute in Afghanistan erfahren würden, dass er im Iran aufgewachsen oder in Europa gewesen sei. Sie würden ihn schlecht behandeln oder entführen.
Der BF sei nicht sehr gläubig. Für ihn würden sowohl der Koran als auch die österreichischen Gesetze gelten. Der BF respektiere die Gleichberechtigung von Mann und Frau.
Im Verfahren vor dem BFA legte der BF die folgenden Dokumente vor:
* Unterstützungsschreiben einer Privatperson vom 30.01.2018
* (Deutsch, Mathe, Politische Bildung und Fördern-)Kursteilnahmebestätigungen der XXXX vom 29.01.2018* (Deutsch, Mathe, Politische Bildung und Fördern-)Kursteilnahmebestätigungen der römisch 40 vom 29.01.2018
1.4. Mit Schreiben vom 14.02.2018 nahm der BF zu den vom BFA in das Verfahren eingebrachten Länderinformationen Stellung und brachte vor, dass die Sicherheitslage in Afghanistan schlecht sei. Zudem wies er daraufhin, dass es für die Gewährung von Asyl nicht erforderlich sei, dass Verfolgungshandlungen schon gesetzt worden seien, sondern es genüge, dass eine Verfolgung zu befürchten sei. Der BF habe den Großteil seines Lebens im Iran und Österreich, daher außerhalb Afghanistans verbracht und hätte es im Falle der Rückkehr nach Afghanistan besonders schwer.
1.5. Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 20.02.2018, Zl. 1127756409-161182263, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.)., erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt VI.).1.5. Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 20.02.2018, Zl. 1127756409-161182263, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.)., erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt römisch sechs.).
1.6. Gegen den unter Punkt 1.5. genannten Bescheid richtet sich die vom BF fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin wiederholte der BF im Wesentlichen, dass er im Iran geboren und aufgewachsen sei. Er habe mit seinen Eltern und zwei jüngeren Brüdern illegal in XXXX gelebt. Im Jahr 2015 sei der BF von den iranischen Behörden festgenommen und nach Afghanistan abgeschoben worden. Dort habe er einen Monat bei weitschichtigen Verwandten in XXXX verbracht, selten das Haus verlassen und sei schließlich wieder zu seiner Familie in den Iran ausgereist. Von dort sei er wegen der Gefahr erneuter Abschiebung und wegen eines Konfliktes mit einem Nachbarn nach Europa gereist.1.6. Gegen den unter Punkt 1.5. genannten Bescheid richtet sich die vom BF fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin wiederholte der BF im Wesentlichen, dass er im Iran geboren und aufgewachsen sei. Er habe mit seinen Eltern und zwei jüngeren Brüdern illegal in römisch 40 gelebt. Im Jahr 2015 sei der BF von den iranischen Behörden festgenommen und nach Afghanistan abgeschoben worden. Dort habe er einen Monat bei weitschichtigen Verwandten in römisch 40 verbracht, selten das Haus verlassen und sei schließlich wieder zu seiner Familie in den Iran ausgereist. Von dort sei er wegen der Gefahr erneuter Abschiebung und wegen eines Konfliktes mit einem Nachbarn nach Europa gereist.
1.7. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 12.03.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
1.8. Mit Schreiben vom 06.06.2018 wurden dem BF vom Bundesverwaltungsgericht aktuelle Länderfeststellungen betreffend Afghanistan übermittelt.
1.9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.07.2018 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi sowie im Beisein des BF und seines Rechtsvertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei gab der BF an, dass seine Familie aus XXXX stamme und der BF im Iran geboren sei. Seine Eltern seien zweimal ausgewandert, zuletzt, als sein Vater 17 oder 18 Jahre alt gewesen sei und Probleme bekommen habe. Grund für die erste Ausreise seiner Eltern aus Afghanistan seien familiäre Probleme gewesen, in die der Großvater, der Onkel väterlicherseits und zwei Onkel mütterlicherseits des Vaters des BF verwickelt gewesen seien. Der Vater des BF sei damals ca. 5 Jahre alt gewesen. Nachdem sich die Lage gebessert habe, sei der Vater nach Afghanistan zurückgekehrt. Dann sei es wieder zu Problemen gekommen. Die Tante mütterlicherseits des Vaters des BF sei von ihrem Ehemann getötet worden. Der Onkel väterlicherseits des BF sei mit seinen eigenen zwei Onkeln zum Ehemann der getöteten Tante gegangen und habe diesen zur Rede gestellt. Der Onkel des BF habe den Ehemann angegriffen und mit einem Holzstück auf dessen Kopf geschlagen. Der Ehemann der Tante sei aufgrund dieses Schlages auf seinen Kopf verstorben. Danach sei der Onkel des BF mit dessen beiden Onkeln mütterlicherseits geflüchtet. Währenddessen seien der Großvater und die Mutter des BF festgenommen worden. Die Familie des getöteten Ehemannes habe Blutrache geschworen. Dann habe sich der Onkel väterlicherseits des BF der Polizei gestellt. Er sei verurteilt worden und habe sieben Jahre im Gefängnis verbracht. Die Familie des getöteten Ehemannes habe weiterhin darauf bestanden, dass eine Person aus der Familie des BF getötet werden müsse, damit der Racheakt vollzogen sei. Nach diesen sieben Jahren seien die Taliban gekommen, hätten das sowjetische Regime gestürzt und die Gefängnistüren aufgebrochen. Der Onkel des BF und dessen zwei Onkel hätten die Flucht ergriffen. Dabei sei auch der BF von Afghanistan in den Iran ausgereist. Der Sohn des getöteten Ehemannes der Tante sei mittlerweile erwachsen und schwöre Rache.1.9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.07.2018 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi sowie im Beisein des BF und seines Rechtsvertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei gab der BF an, dass seine Familie aus römisch 40 stamme und der BF im Iran geboren sei. Seine Eltern seien zweimal ausgewandert, zuletzt, als sein Vater 17 oder 18 Jahre alt gewesen sei und Probleme bekommen habe. Grund für die erste Ausreise seiner Eltern aus Afghanistan seien familiäre Probleme gewesen, in die der Großvater, der Onkel väterlicherseits und zwei Onkel mütterlicherseits des Vaters des BF verwickelt gewesen seien. Der Vater des BF sei damals ca. 5 Jahre alt gewesen. Nachdem sich die Lage gebessert habe, sei der Vater nach Afghanistan zurückgekehrt. Dann sei es wieder zu Problemen gekommen. Die Tante mütterlicherseits des Vaters des BF sei von ihrem Ehemann getötet worden. Der Onkel väterlicherseits des BF sei mit seinen eigenen zwei Onkeln zum Ehemann der getöteten Tante gegangen und habe diesen zur Rede gestellt. Der Onkel des BF habe den Ehemann angegriffen und mit einem Holzstück auf dessen Kopf geschlagen. Der Ehemann der Tante sei aufgrund dieses Schlages auf seinen Kopf verstorben. Danach sei der Onkel des BF mit dessen beiden Onkeln mütterlicherseits geflüchtet. Währenddessen seien der Großvater und die Mutter des BF festgenommen worden. Die Familie des getöteten Ehemannes habe Blutrache geschworen. Dann habe sich der Onkel väterlicherseits des BF der Polizei gestellt. Er sei verurteilt worden und habe sieben Jahre im Gefängnis verbracht. Die Familie des getöteten Ehemannes habe weiterhin darauf bestanden, dass eine Person aus der Familie des BF getötet werden müsse, damit der Racheakt vollzogen sei. Nach diesen sieben Jahren seien die Taliban gekommen, hätten das sowjetische Regime gestürzt und die Gefängnistüren aufgebrochen. Der Onkel des BF und dessen zwei Onkel hätten die Flucht ergriffen. Dabei sei auch der BF von Afghanistan in den Iran ausgereist. Der Sohn des getöteten Ehemannes der Tante sei mittlerweile erwachsen und schwöre Rache.
Verwandte des BF würden nach wie vor in XXXX leben. Es sei dazu gekommen, dass diese zwei Familien "ineinander eingeheiratet" hätten. Manche Tanten, die in der Familie des getöteten Ehemannes eingeheiratet gewesen wären, seien in XXXX geblieben. Darüber hinaus seien auch weitschichtige Verwandte des Vaters und der Mutter des BF in XXXX verblieben.Verwandte des BF würden nach wie vor in römisch 40 leben. Es sei dazu gekommen, dass diese zwei Familien "ineinander eingeheiratet" hätten. Manche Tanten, die in der Familie des getöteten Ehemannes eingeheiratet gewesen wären, seien in römisch 40 geblieben. Darüber hinaus seien auch weitschichtige Verwandte des Vaters und der Mutter des BF in römisch 40 verblieben.
Der BF sei einmal vom Iran nach Afghanistan abgeschoben worden und habe einen Monat lang bei Verwandten gewohnt.
Der BF habe eine Schwester gehabt, die herzkrank gewesen sei. Ein Freund des BF namens XXXX habe diese heiraten wollen. Der Vater des BF habe dies abgelehnt, da die Schwester des BF damals viel zu jung gewesen sei. Eines Tages sei die Schwester des BF gemeinsam mit der Schwester des XXXX auf dem Nachhauseweg von der Schule gewesen. Damals sei es in diversen Städten zu Säureattacken gekommen und die Menschen hätten Angst gehabt, Opfer solcher Attacken zu werden. Als die Schwester des BF mit der Schwester des XXXX unterwegs gewesen sei, sei XXXX mit einem Freund auf einem Motorrad gekommen und habe seiner (eigenen) Schwester Wasser ins Gesicht gespritzt. Die Schwester des BF habe ein Gerät im Herzen getragen, sei erschrocken, dass man der Schwester des XXXX Säure ins Gesicht gespritzt habe, das dürfte einen Druck auf das Gerät ausgeübt haben, sodass das Gerät ausgefallen sei und die Schwester auf den Boden gefallen sei. Der Arzt habe gesagt, dass eine Batterie des Gerätes ausgefallen sei und eine dritte Operation am offenen Herzen notwendig sei. Die Schwester sei im Krankenhaus verstorben. Zwei Jahre später habe die Mutter des XXXX der Mutter des BF erzählt, was passiert sei. Der BF habe dadurch erfahren, dass XXXX so etwas gemacht habe. Der BF habe den XXXX für den Tod seiner Schwester verantwortlich gemacht. Der BF habe ein Messer eingesteckt und den XXXX getroffen. Der XXXX sei aber zu dritt gekommen und habe den BF mit seinen Begleitern zusammengeschlagen und mit einem Messer verletzt. Der BF sei ständig mi XXXX in Streit gewesen. Sechs Monate später habe der BF den Iran verlassen. Seine Mutter habe Angst gehabt, dass er eine Dummheit begehen würde und habe ihn daher nach Eur