Entscheidungsdatum
30.10.2018Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W245 2171963-1/31E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX, gegen den Spruchpunkt I. bis III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 16.09.2017, Zahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Spruchpunkt römisch eins. bis römisch drei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 16.09.2017, Zahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer (in der Folge kurz "BF"), ein afghanischer Staatsbürger, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer (in der Folge kurz "BF"), ein afghanischer Staatsbürger, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Im Rahmen der am 14.05.2015 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, dass er vor dreieinhalb Monaten (vom Iran) nach Afghanistan abschoben worden sei. Er habe in seinen Heimatort zu seiner Familie zurückkehren wollen. Die Heimatregion seiner Familie in Afghanistan sei die Provinz Sar-e-Pul. Der Onkel des BF habe jedoch eine Rückkehr dorthin nicht erlaubt und habe den BF auf die Reise nach Europa geschickt. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte er sich vor nichts. Die Familie des BF habe ihm nicht erlaubt in Afghanistan zu leben.römisch eins.2. Im Rahmen der am 14.05.2015 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, dass er vor dreieinhalb Monaten (vom Iran) nach Afghanistan abschoben worden sei. Er habe in seinen Heimatort zu seiner Familie zurückkehren wollen. Die Heimatregion seiner Familie in Afghanistan sei die Provinz Sar-e-Pul. Der Onkel des BF habe jedoch eine Rückkehr dorthin nicht erlaubt und habe den BF auf die Reise nach Europa geschickt. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte er sich vor nichts. Die Familie des BF habe ihm nicht erlaubt in Afghanistan zu leben.
I.3. Mit Verfahrensanordnung vom 23.07.2015 setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz "BFA") das Geburtsdatum des BF unter Verweis auf das medizinische Sachverständigengutachten von XXXX, vom 23.07.2015 mit XXXX fest.römisch eins.3. Mit Verfahrensanordnung vom 23.07.2015 setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz "BFA") das Geburtsdatum des BF unter Verweis auf das medizinische Sachverständigengutachten von römisch 40 , vom 23.07.2015 mit römisch 40 fest.
I.4. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz "BFA") am 11.07.2017 gab der nunmehr volljährige BF an, da er keine gültigen Dokumente im Iran gehabt habe, sei er nach Afghanistan abgeschoben worden. In Afghanistan habe er viel Schlechtes erlebt, sodass er gezwungen gewesen sei, seinen Heimatstaat wieder zu verlassen. Er sei von bewaffneten Männern angesprochen worden, ob er sich ihnen anschließe. Andere Männer hätten den BF komisch angeschaut und gefragt, ob er ein Mädchen oder Bub sei. Dies seien schmutzige Menschen "im Kopf" gewesen. Der BF habe sowas noch nie erlebt. Bei einer Rückkehr wisse er nicht, was mit ihm passiere. Deshalb möge er nicht nach Afghanistan zurückkehren.römisch eins.4. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz "BFA") am 11.07.2017 gab der nunmehr volljährige BF an, da er keine gültigen Dokumente im Iran gehabt habe, sei er nach Afghanistan abgeschoben worden. In Afghanistan habe er viel Schlechtes erlebt, sodass er gezwungen gewesen sei, seinen Heimatstaat wieder zu verlassen. Er sei von bewaffneten Männern angesprochen worden, ob er sich ihnen anschließe. Andere Männer hätten den BF komisch angeschaut und gefragt, ob er ein Mädchen oder Bub sei. Dies seien schmutzige Menschen "im Kopf" gewesen. Der BF habe sowas noch nie erlebt. Bei einer Rückkehr wisse er nicht, was mit ihm passiere. Deshalb möge er nicht nach Afghanistan zurückkehren.
I.5. Am 02.08.2017 wurde der BF vom Landesgericht XXXXunter Anwendung von § 28 StGB nach § 27 Abs. 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt. Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen (XXXX).römisch eins.5. Am 02.08.2017 wurde der BF vom Landesgericht XXXXunter Anwendung von Paragraph 28, StGB nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen (römisch 40 ).
I.6. Mit Bescheid vom 16.09.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005. Weiters wurde gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Schließlich wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutzgemäß § 18 Abs. 1 Z. 2 und 4. BVA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).römisch eins.6. Mit Bescheid vom 16.09.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005. Weiters wurde gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Schließlich wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutzgemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und 4, BVA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
I.7. Mit Verfahrensanordnung vom 16.09.2017 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG XXXX, als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom 16.09.2017 ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG angeordnet.römisch eins.7. Mit Verfahrensanordnung vom 16.09.2017 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG römisch 40 , als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom 16.09.2017 ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG angeordnet.
I.8. Gegen den Spruchpunkt I. bis III. des Bescheides des BFA richtete sich die am 26.09.2017 fristgerecht erhobene Beschwerde. Gleichzeitig mit der Beschwerde wurde eine Vollmacht für XXXX zur Vertretung vorgelegt.römisch eins.8. Gegen den Spruchpunkt römisch eins. bis römisch drei. des Bescheides des BFA richtete sich die am 26.09.2017 fristgerecht erhobene Beschwerde. Gleichzeitig mit der Beschwerde wurde eine Vollmacht für römisch 40 zur Vertretung vorgelegt.
I.9. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz "BVwG") am 29.09.2017 vom BFA vorgelegt.römisch eins.9. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz "BVwG") am 29.09.2017 vom BFA vorgelegt.
I.10. Mit Beschluss des BVwG vom 04.10.2017 wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch eins.10. Mit Beschluss des BVwG vom 04.10.2017 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
I.11. Mit Ladung zur Beschwerdeverhandlung vom 20.10.2017 wurden dem BF das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 02.03.2017 (zuletzt aktualisiert im Juni 2017), sowie weitere Länderberichte im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Die Verhandlung wurde für den 15.12.2017 anberaumt. Die Verhandlung wurde am 27.11.2017 auf den 18.12.2017 verlegt. Eine Stellungnahme zu den vom Gericht übermittelten Länderberichten langte nicht ein.römisch eins.11. Mit Ladung zur Beschwerdeverhandlung vom 20.10.2017 wurden dem BF das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 02.03.2017 (zuletzt aktualisiert im Juni 2017), sowie weitere Länderberichte im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Die Verhandlung wurde für den 15.12.2017 anberaumt. Die Verhandlung wurde am 27.11.2017 auf den 18.12.2017 verlegt. Eine Stellungnahme zu den vom Gericht übermittelten Länderberichten langte nicht ein.
I.12. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 18.12.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der der BF nicht erschien. Der Vertreter des BF war anwesend. Dieser teilte mit, dass der BF wegen eines Drogendeliktes neuerlich am 28.08.2017 verhaftet worden sei. Dazu sei im Oktober 2017 eine Verhandlung durchgeführt worden. Der Vertreter teilte mit Schreiben vom 28.12.2017 mit, dass der BF von der Polizei zur Verhandlung nicht vorgeführt worden wäre.römisch eins.12. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 18.12.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der der BF nicht erschien. Der Vertreter des BF war anwesend. Dieser teilte mit, dass der BF wegen eines Drogendeliktes neuerlich am 28.08.2017 verhaftet worden sei. Dazu sei im Oktober 2017 eine Verhandlung durchgeführt worden. Der Vertreter teilte mit Schreiben vom 28.12.2017 mit, dass der BF von der Polizei zur Verhandlung nicht vorgeführt worden wäre.
I.13. Mit Ladung zur Beschwerdeverhandlung vom 25.01.2018 wurden dem BF das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 02.03.2017 (zuletzt aktualisiert am 21.12.2017), sowie weitere Länderberichte im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Dazu langte bis zur Beschwerdeverhandlung keine Stellungnahme ein.römisch eins.13. Mit Ladung zur Beschwerdeverhandlung vom 25.01.2018 wurden dem BF das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 02.03.2017 (zuletzt aktualisiert am 21.12.2017), sowie weitere Länderberichte im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Dazu langte bis zur Beschwerdeverhandlung keine Stellungnahme ein.
I.14. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 02.03.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters persönlich teilnahm. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil.römisch eins.14. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 02.03.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters persönlich teilnahm. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil.
I.15. Am 10.04.2018 wurde vom BFA ein Urteil des Landesgerichtes XXXX (XXXX) nachgereicht. Demnach wurde der BF am 20.12.2017 unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB und § 19 JGG iVm § 5 Z 4 JGG nach dem Strafsatz des § 28a Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt. Die bedingte Strafnachsicht zu XXXX des Landesgerichtes XXXX wurde gemäß § 494a Abs. 1 Z 4 StPO widerrufen (siehe dazu auch Punkt I.5).römisch eins.15. Am 10.04.2018 wurde vom BFA ein Urteil des Landesgerichtes römisch 40 (römisch 40 ) nachgereicht. Demnach wurde der BF am 20.12.2017 unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB und Paragraph 19, JGG in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 4, JGG nach dem Strafsatz des Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 verurteilt. Die bedingte Strafnachsicht zu römisch 40 des Landesgerichtes römisch 40 wurde gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO widerrufen (siehe dazu auch Punkt römisch eins.5).
I.16. Mit Ladung zu einer weiteren Beschwerdeverhandlung vom 23.08.2018 wurden dem BF das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 29.06.2018, sowie weitere Länderberichte im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Dazu langte bis zur Beschwerdeverhandlung keine Stellungnahme ein.römisch eins.16. Mit Ladung zu einer weiteren Beschwerdeverhandlung vom 23.08.2018 wurden dem BF das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 29.06.2018, sowie weitere Länderberichte im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Dazu langte bis zur Beschwerdeverhandlung keine Stellungnahme ein.
I.17. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 11.09.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters persönlich teilnahm. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil.römisch eins.17. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 11.09.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters persönlich teilnahm. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des gegenständlich erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende
Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
II.1.1. Zum sozialen Hintergrund des BF:römisch zwei.1.1. Zum sozialen Hintergrund des BF:
Der BF führt den NamenXXXX, geboren am XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari. Er ist im erwerbsfähigen Alter und ist gesund.Der BF führt den NamenXXXX, geboren am römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari. Er ist im erwerbsfähigen Alter und ist gesund.
Der BF wurde nach seinen Angaben in XXXX, im Iran geboren. Der BF ist vom Iran nach Afghanistan abgeschoben worden. Er hat sich eine Woche in der Provinz Nimroz aufgehalten.Der BF wurde nach seinen Angaben in römisch 40 , im Iran geboren. Der BF ist vom Iran nach Afghanistan abgeschoben worden. Er hat sich eine Woche in der Provinz Nimroz aufgehalten.
Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Er hat eine Mutter, einen Bruder und eine Schwester. Seine Familienangehörigen leben in der Provinz Jawzjan in derXXXX. Der BF hat Kontakt zu seinen Familienangehörigen. Seiner Familie geht es gut.
Weitere Verwandte des BF konnten nicht festgestellt werden.
Der BF hat im Iran neun Jahre die Schule besucht. Während seiner Schulzeit hat er in einem Supermarkt gearbeitet und dort Reinigungsarbeiten durchgeführt. Diese Tätigkeit hat der BF bis zu seiner Abschiebung nach Afghanistan ausgeübt. Mit dieser Tätigkeit war er in der Lage, sich selbst zu versorgen.
Der BF wurde im Jänner bzw. Februar 2015 vom Iran nach Afghanistan abgeschoben. Nach einer Woche hat der BF Afghanistan verlassen.
Es wird festgestellt, dass der BF persönlich nicht glaubwürdig ist. Hinsichtlich seines Persönlichkeitsbildes ist eine positive Entwicklung (positiver Wandel) nicht erkennbar.
Der BF weist nachfolgende strafrechtliche Verurteilungen in Österreich auf:
1) Am 27.06.2017 hat der BF in Wien vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich XXXX auf einer öffentlichen Verkehrsfläche einem Dritten gegen Entgelt überlassen, indem er diesemXXXX zu einem Preis von XXXXüberließ; weiters XXXX sowie eine weitere nicht mehr feststellbare MengeXXXXzum Eigenkonsum besessen hat. Dadurch hat der BF die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a SMG sowie nach § 27 Abs. 1 Z. 1 zweiter Fall und Abs. 2 SMG begangen. Hierfür wurde der BF am 02.08.2017 vom Landesgericht XXXX unter Anwendung von § 28 StGB nach § 27 Abs. 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt. Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen. Strafmildernd wurden die geständige Verantwortung, die Unbescholtenheit, die Sicherstellung des Suchtgiftes und das Alter unter 21 Jahren gewertet; straferschwerend jedoch das Zusammentreffen von zwei Vergehen (XXXX).1) Am 27.06.2017 hat der BF in Wien vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich römisch 40 auf einer öffentlichen Verkehrsfläche einem Dritten gegen Entgelt überlassen, indem er diesemXXXX zu einem Preis von XXXXüberließ; weiters römisch 40 sowie eine weitere nicht mehr feststellbare MengeXXXXzum Eigenkonsum besessen hat. Dadurch hat der BF die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG sowie nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall und Absatz 2, SMG begangen. Hierfür wurde der BF am 02.08.2017 vom Landesgericht römisch 40 unter Anwendung von Paragraph 28, StGB nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen. Strafmildernd wurden die geständige Verantwortung, die Unbescholtenheit, die Sicherstellung des Suchtgiftes und das Alter unter 21 Jahren gewertet; straferschwerend jedoch das Zusammentreffen von zwei Vergehen (römisch 40 ).
2) Am 10.04.2018 wurde vom BFA ein Urteil des Landesgerichtes XXXX (XXXX) nachgereicht. Am 21.08.2017 hat der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) XXXX, enthaltend zumindest XXXX, in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) um das XXXX übersteigende Menge an Reinsubstanz einem verdeckten Ermittler zu einem Preis von XXXX zum Kauf angeboten sowie am 28.08.2017 XXXX mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest XXXX, in einer die Grenzmenge (§28b SMG) um das XXXX übersteigende Menge an zwei verdeckte Ermittler zu einem Preis von XXXX überlassen. Ferner hat der BF im Zeitraum vom 14.05.2015 bis 28.08.2017 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich XXXX und XXXX, ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen. Dadurch hat der BF die Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 vierter und fünfter Fall SMG und für die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG begangen. Unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB und § 19 JGG iVm § 5 Z 4 JGG wurde der BF nach dem Strafsatz des § 28a Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt. Strafmildernd wurden das Geständnis, die Tatbegehung im Alter unter 21 Jahre gewertet; straferschwerend jedoch die einschlägige Vorstrafe, die mehrfache Überschreitung der Grenzmenge und das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen. Die bedingte Strafnachsicht zu XXXX des Landesgerichtes XXXX wurde gemäß § 494a Abs. 1 Z. 4 StPO angesichts des raschen Rückfalls widerrufen.2) Am 10.04.2018 wurde vom BFA ein Urteil des Landesgerichtes römisch 40 (römisch 40 ) nachgereicht. Am 21.08.2017 hat der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) römisch 40 , enthaltend zumindest römisch 40 , in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) um das römisch 40 übersteigende Menge an Reinsubstanz einem verdeckten Ermittler zu einem Preis von römisch 40 zum Kauf angeboten sowie am 28.08.2017 römisch 40 mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest römisch 40 , in einer die Grenzmenge (§28b SMG) um das römisch 40 übersteigende Menge an zwei verdeckte Ermittler zu einem Preis von römisch 40 überlassen. Ferner hat der BF im Zeitraum vom 14.05.2015 bis 28.08.2017 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich römisch 40 und römisch 40 , ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen. Dadurch hat der BF die Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter und fünfter Fall SMG und für die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG begangen. Unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB und Paragraph 19, JGG in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 4, JGG wurde der BF nach dem Strafsatz des Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 verurteilt. Strafmildernd wurden das Geständnis, die Tatbegehung im Alter unter 21 Jahre gewertet; straferschwerend jedoch die einschlägige Vorstrafe, die mehrfache Überschreitung der Grenzmenge und das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen. Die bedingte Strafnachsicht zu römisch 40 des Landesgerichtes römisch 40 wurde gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO angesichts des raschen Rückfalls widerrufen.
Nach seinen eigenen Angaben ist er in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und hatte keine Probleme mit Behörden und war politisch nicht aktiv.
II.1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:römisch zwei.1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:
Der BF stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seinen Antrag auf internationalen Schutz begründet der BF im Wesentlichen damit, dass er (vom Iran) nach Afghanistan abgeschoben worden sei. Seine Familie habe ihm nicht erlaubt, in seine Heimatprovinz in Afghanistan zurückzukehren. Anstelle dessen sei er nach Europa geschickt worden. Dieses Vorbingen ist nicht geeignet, eine asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung aufzuzeigen.Der BF stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seinen Antrag auf internationalen Schutz begründet der BF im Wesentlichen damit, dass er (vom Iran) nach Afghanistan abgeschoben worden sei. Seine Familie habe ihm nicht erlaubt, in seine Heimatprovinz in Afghanistan zurückzukehren. Anstelle dessen sei er nach Europa geschickt worden. Dieses Vorbingen ist nicht geeignet, eine asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung aufzuzeigen.
Insgesamt kann nicht festgestellt werden, dass der BF einer konkreten Verfolgung oder Bedrohung in Afghanistan ausgesetzt ist oder eine solche, im Falle seiner Rückkehr, zu befürchten hätte.
II.1.3. Zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF:römisch zwei.1.3. Zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF:
Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.
Eine Rückkehr des BF in seine Heimatprovinz ist nicht möglich.
Dem BF steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in der Stadt Mazar-e Sharif zur Verfügung. Der BF hat bis zu seiner Ausreise in Mazar-e Sharif nicht gelebt. Der BF kann Mazar-e Sharif von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen.
Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des BF nach Mazar-e Sharif ausschließen, konnten nicht festgestellt werden. Der BF leidet an keiner ernsthaften Krankheit, welche ein Rückkehrhindernis darstellen würde bzw. es bestehen keine Zweifel an der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des BF.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Mazar-e Sharif Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er ist in der Lage, in Mazar-e Sharif eine einfache Unterkunft zu finden bzw. am Erwerbsleben teilzunehmen. Zudem war der BF bereits in der Lage, im Iran sich selbst zu versorgen.
Der BF hat die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form einer Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Der BF wurde in der Beschwerdeverhandlung über die Rückkehrunterstützungen und Reintegrationsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt. Dem BF wurden die Programme ERIN und RESTART II erklärt.Der BF hat die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form einer Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Der BF wurde in der Beschwerdeverhandlung über die Rückkehrunterstützungen und Reintegrationsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt. Dem BF wurden die Programme ERIN und RESTART römisch zwei erklärt.
In diesem Zusammenhang kann nicht