TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/31 W263 2174878-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.10.2018
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Entscheidungsdatum

31.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W263 2174878-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Christina KERSCHBAUMER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2017, Zl. 1111828905-160545082, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Christina KERSCHBAUMER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2017, Zl. 1111828905-160545082, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: "BF"), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 17.04.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

2. Bei seiner Erstbefragung am 18.04.2016 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zusammengefasst an, er sei in XXXX , Afghanistan, geboren. Seine Muttersprache sei Pashto (auch: Paschtu, Pashtu) er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei weiter Angehöriger des Islam. Er habe ungefähr drei Jahre lang die Grundschule besucht und zuletzt als Taxifahrer gearbeitet. Als Familienangehörige im Herkunftsstaat oder anderem Drittstaat gab der BF seine Eltern und Geschwister an; sie würden alle in Afghanistan leben. Als seinen Wohnsitz in Afghanistan gab er XXXX an.2. Bei seiner Erstbefragung am 18.04.2016 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zusammengefasst an, er sei in römisch 40 , Afghanistan, geboren. Seine Muttersprache sei Pashto (auch: Paschtu, Pashtu) er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei weiter Angehöriger des Islam. Er habe ungefähr drei Jahre lang die Grundschule besucht und zuletzt als Taxifahrer gearbeitet. Als Familienangehörige im Herkunftsstaat oder anderem Drittstaat gab der BF seine Eltern und Geschwister an; sie würden alle in Afghanistan leben. Als seinen Wohnsitz in Afghanistan gab er römisch 40 an.

Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF zusammengefasst an: Er habe sein Land wegen der Taliban verlassen; in seinem Land herrsche seit Jahren Krieg. Er habe als Taxifahrer gearbeitet und sei von unbekannten Leuten überfallen worden; er habe dort einfach nicht mehr leben können; sein Vater habe ihm gesagt, er solle nach Europa flüchten.

3. Im weiteren Verfahrensverlauf gab der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 30.08.2016 zusammengefasst weiter an:

Er sei krank und werde sämtliche medizinische Unterlagen übersenden.

In Ungarn hätten "die Behörden" ein Spray verwendet. Er sei fast bewusstlos gewesen. Er sei 20-25 Tage in Ungarn ohne ärztliche Behandlung gewesen. Sie hätten die Grenze überquert. Sie hätten ihre Fingerabdrücke nicht abgeben wollen. Die Wirkung des Sprays sei schrecklich gewesen. Sie seien sehr müde danach gewesen. Sie hätten die Fingerabdrücke mit Gewalt genommen.

4. Das BFA holte in der Folge ein neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 06.09.2016 ein, in welchem u.a. der Kurzarztbrief des XXXX wiedergeben wird. Demnach leidet der BF an unklaren abdominellen Beschwerden und einer XXXX . Als Medikamentation ist4. Das BFA holte in der Folge ein neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 06.09.2016 ein, in welchem u.a. der Kurzarztbrief des römisch 40 wiedergeben wird. Demnach leidet der BF an unklaren abdominellen Beschwerden und einer römisch 40 . Als Medikamentation ist

XXXX angeführt. Die Frage, ob der BF XXXX noch einnehme, habe der BF verneint.römisch 40 angeführt. Die Frage, ob der BF römisch 40 noch einnehme, habe der BF verneint.

Vorhanden seien nach dem strukturierten Interview Konzentrationsschwierigkeiten (AS 177). Hinweise für das Vorliegen einer XXXX würden nicht vorliegen (AS 179). Der BF leide an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion (AS 181). Der BF sei zeitlich und örtlich derart orientiert, dass er in der Lage sei schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen. Von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit des Krankheitsbildes sei nicht auszugehen und sei anzumerken, dass sich der BF derzeit keiner neurologisch-psychiatrischen Betreuung und keiner medikamentösen antidepressiven Therapie unterziehe (AS 183).Vorhanden seien nach dem strukturierten Interview Konzentrationsschwierigkeiten (AS 177). Hinweise für das Vorliegen einer römisch 40 würden nicht vorliegen (AS 179). Der BF leide an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion (AS 181). Der BF sei zeitlich und örtlich derart orientiert, dass er in der Lage sei schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen. Von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit des Krankheitsbildes sei nicht auszugehen und sei anzumerken, dass sich der BF derzeit keiner neurologisch-psychiatrischen Betreuung und keiner medikamentösen antidepressiven Therapie unterziehe (AS 183).

Nach dem in Vorlage gebrachten Kurarztbrief des XXXX vom 29.07.2016 in Verbindung mit dem Befundbericht des Labors vom 28.06.2018 und weiteren medizinischen Unterlagen, leide der BF an unklaren abdominellen Beschwerden und einer XXXX und ist als Medikamentation XXXX angeführt.Nach dem in Vorlage gebrachten Kurarztbrief des römisch 40 vom 29.07.2016 in Verbindung mit dem Befundbericht des Labors vom 28.06.2018 und weiteren medizinischen Unterlagen, leide der BF an unklaren abdominellen Beschwerden und einer römisch 40 und ist als Medikamentation römisch 40 angeführt.

Nach dem im Akt einliegenden Schreiben von XXXX vom 08.11.2016 sei die Behandlung hinsichtlich der XXXX vom XXXX abgelehnt worden.Nach dem im Akt einliegenden Schreiben von römisch 40 vom 08.11.2016 sei die Behandlung hinsichtlich der römisch 40 vom römisch 40 abgelehnt worden.

Weiters wurde ein Befundbericht vom 27.10.2016, Ordination XXXX , in Vorlage gebracht, wonach sich die Anamnese auf Grund der sprachlichen Barriere schwierig gestaltet habe, eine XXXX diagnostiziert und als Therapie XXXX vorgeschlagen worden sei. Darüber hinaus wurde eine diesbezügliche Behandlungsbestätigung vom 07.11.2016 vorgelegt. Aus zwei weiteren Behandlungsbestätigungen vom 24.11.2016 und 22.12.2016 ergibt sich als Therapievorschlag XXXX . Aus der Behandlungsbestätigung vom 02.02.2017 ergibt sich kein Therapievorschlag mehr.Weiters wurde ein Befundbericht vom 27.10.2016, Ordination römisch 40 , in Vorlage gebracht, wonach sich die Anamnese auf Grund der sprachlichen Barriere schwierig gestaltet habe, eine römisch 40 diagnostiziert und als Therapie römisch 40 vorgeschlagen worden sei. Darüber hinaus wurde eine diesbezügliche Behandlungsbestätigung vom 07.11.2016 vorgelegt. Aus zwei weiteren Behandlungsbestätigungen vom 24.11.2016 und 22.12.2016 ergibt sich als Therapievorschlag römisch 40 . Aus der Behandlungsbestätigung vom 02.02.2017 ergibt sich kein Therapievorschlag mehr.

5. Im weiteren Verfahrensverlauf gab der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 01.08.2017 zusammengefasst weiter an:

Der BF bejahte, den Dolmetscher zu verstehen. Er bejahte, gesund zu sein und in der Lage, der Einvernahme zu folgen. Er habe - bei der vorangegangenen Befragung und Einvernahme - die Wahrheit gesagt; die Einvernahme sei rückübersetzt und richtig protokolliert worden.

Er sei verlobt, seine Verlobte lebe in Afghanistan. Er habe dies bei der Erstbefragung nicht angegeben, weil es ihm sehr schlecht gegangen sei. Er wisse nicht einmal, wie die Einvernahme verlaufen sei. Er sei in Ungarn geschlagen worden. Man habe ein Spray gegen ihn verwendet. Davon sei er sehr beeinträchtigt gewesen. Er habe die Wahrheit angegeben. Das, was er bei der Erstbefragung nicht erwähnt habe, werde er heute ergänzen. Er habe nicht alles detailliert angegeben.

Heute (am Tag der Einvernahme) sei er nicht von irgendetwas beeinträchtigt, es gehe ihm gut.

Er gehöre der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und der Volksgruppe der Paschtunen an. Er sei im Dorf XXXX , im Distrikt XXXX , in der Provinz Samangan geboren und aufgewachsen und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt.Er gehöre der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und der Volksgruppe der Paschtunen an. Er sei im Dorf römisch 40 , im Distrikt römisch 40 , in der Provinz Samangan geboren und aufgewachsen und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt.

Aus Angst vor den Taliban seien sie oft in andere Dörfer umgezogen, aber sie hätten immer in der Provinz Samangan gelebt. Seine letzte Adresse sei im Unterdorf XXXX in XXXX gewesen. Er habe eigentlich immer dort gelebt, bis auf zwei Jahre, in denen sie auf der Flucht vor Taliban gewesen sein. Diese zwei Jahre seien zwei Jahren vor seiner Ausreise gewesen. Zwei Jahre seien sie auf der Flucht gewesen. Danach habe er weitere sechs Monate in seinem Heimatdorf gelebt. Danach sei er ausgereist. In diesen letzten sechs Monaten habe er immer im selben Haus gelebt. In der Nacht habe er oft das Haus verlassen müssen, um sich zu verstecken, wenn die Taliban auf Patrouille gewesen seien. Eigentlich sei er jede Nacht in die Berge geflüchtet und habe dort übernachtet. Er habe dort mit seinen Eltern, seinen zwei Brüdern und seiner Schwester gelebt. Er wisse nicht, wie alt seine Brüder seien. Die Brüder seien jünger als er.Aus Angst vor den Taliban seien sie oft in andere Dörfer umgezogen, aber sie hätten immer in der Provinz Samangan gelebt. Seine letzte Adresse sei im Unterdorf römisch 40 in römisch 40 gewesen. Er habe eigentlich immer dort gelebt, bis auf zwei Jahre, in denen sie auf der Flucht vor Taliban gewesen sein. Diese zwei Jahre seien zwei Jahren vor seiner Ausreise gewesen. Zwei Jahre seien sie auf der Flucht gewesen. Danach habe er weitere sechs Monate in seinem Heimatdorf gelebt. Danach sei er ausgereist. In diesen letzten sechs Monaten habe er immer im selben Haus gelebt. In der Nacht habe er oft das Haus verlassen müssen, um sich zu verstecken, wenn die Taliban auf Patrouille gewesen seien. Eigentlich sei er jede Nacht in die Berge geflüchtet und habe dort übernachtet. Er habe dort mit seinen Eltern, seinen zwei Brüdern und seiner Schwester gelebt. Er wisse nicht, wie alt seine Brüder seien. Die Brüder seien jünger als er.

Seine Verlobte habe in einem anderen Dorf gewohnt. Sie lebe im Dorf XXXX . Seine Verlobte sei verwandt mit ihm. Seine Verlobte habe er vor zwei Jahren kennengelernt. Auf die Frage, wie er seine Verlobte kennengelernt habe, antwortete der BF, dass sie sich gekannt hätten, weil sie miteinander verwandt seien.Seine Verlobte habe in einem anderen Dorf gewohnt. Sie lebe im Dorf römisch 40 . Seine Verlobte sei verwandt mit ihm. Seine Verlobte habe er vor zwei Jahren kennengelernt. Auf die Frage, wie er seine Verlobte kennengelernt habe, antwortete der BF, dass sie sich gekannt hätten, weil sie miteinander verwandt seien.

Auf die Frage, wer von seiner Familie noch im Heimatdorf lebe, gab der BF an: Alle seine Familienmitglieder seien getötet worden. Sein jüngerer Bruder sei zu diesem Zeitpunkt in der Schule gewesen. Die Taliban seien gekommen und hätten seinen Bruder mitnehmen wollen. Die Eltern hätten sich geweigert und nicht gewollt, dass die Taliban ihn mitnehmen würden. Sie hätten sich den Taliban widersetzt. Die Taliban hätten seinen Vater und seine Mutter, seine Schwester und auch seinen Bruder erschossen. Sie seien alle getötet worden. Sein jüngerer Bruder sei in der Schule gewesen. Verwandte hätten den Bruder verständigt, nicht nach Hause zu gehen. Er sei dann nach Pakistan geflüchtet.

Am XXXX sei seine Familie umgebracht worden. Er habe einen Anruf bekommen. Man habe ihm vom Tod seiner Familie erzählt. Sein jüngster Bruder habe ihn angerufen. Verwandte im Dorf hätten seinen Bruder angerufen, dass er nicht nach Hause gehen solle. Das seien die Dorfbewohner gewesen.Am römisch 40 sei seine Familie umgebracht worden. Er habe einen Anruf bekommen. Man habe ihm vom Tod seiner Familie erzählt. Sein jüngster Bruder habe ihn angerufen. Verwandte im Dorf hätten seinen Bruder angerufen, dass er nicht nach Hause gehen solle. Das seien die Dorfbewohner gewesen.

Er habe keine nahen Angehörigen mehr in Afghanistan, nur weitschichtige Verwandte und Dorfbewohner, die er kennen würde. Seine Onkel mütterlicherseits würden in Pakistan leben. Seine Verlobte und deren Eltern würden in XXXX leben. Die Mutter seiner Verlobten sei die Cousine seiner Mutter. Sein Verhältnis zu den Eltern seiner Verlobten sei gut.Er habe keine nahen Angehörigen mehr in Afghanistan, nur weitschichtige Verwandte und Dorfbewohner, die er kennen würde. Seine Onkel mütterlicherseits würden in Pakistan leben. Seine Verlobte und deren Eltern würden in römisch 40 leben. Die Mutter seiner Verlobten sei die Cousine seiner Mutter. Sein Verhältnis zu den Eltern seiner Verlobten sei gut.

Er sei drei Jahre in XXXX in der Schule gewesen. Er habe sie von seinem zehnten bis zu seinem 13. Lebensjahr besucht. Er habe dann ab seinem 13. Lebensjahr für drei Jahre als Taxifahrer gearbeitet und sei dann ausgereist. Auf die Frage, wie lange seine Reise nach Österreich gedauert habe, gab der BF zusammengefasst ungefähr zwei Wochen an. Auf die Frage, ob er bei seiner Ausreise als 16 Jahre alt gewesen sei, gab der BF an: Er sei ungefähr XXXX Jahre alt gewesen, als er sein Zuhause verlassen habe. Er habe keine Schulbildung, deshalb könne er auch nicht alles genau sagen. Er habe bis zu seinem letzten Tag in Afghanistan als Taxifahrer gearbeitet. Er habe noch zu einem Freund telefonischen Kontakt ins Heimatland. Sein Bruder sei in Pakistan.Er sei drei Jahre in römisch 40 in der Schule gewesen. Er habe sie von seinem zehnten bis zu seinem 13. Lebensjahr besucht. Er habe dann ab seinem 13. Lebensjahr für drei Jahre als Taxifahrer gearbeitet und sei dann ausgereist. Auf die Frage, wie lange seine Reise nach Österreich gedauert habe, gab der BF zusammengefasst ungefähr zwei Wochen an. Auf die Frage, ob er bei seiner Ausreise als 16 Jahre alt gewesen sei, gab der BF an: Er sei ungefähr römisch 40 Jahre alt gewesen, als er sein Zuhause verlassen habe. Er habe keine Schulbildung, deshalb könne er auch nicht alles genau sagen. Er habe bis zu seinem letzten Tag in Afghanistan als Taxifahrer gearbeitet. Er habe noch zu einem Freund telefonischen Kontakt ins Heimatland. Sein Bruder sei in Pakistan.

Auf die Frage, wann er den Entschluss gefasst habe, sein Heimatland zu verlassen, gab der BF an: Plötzlich habe er den Entschluss gefasst, als die Taliban ihn angehalten hätten und gewollt hätten, dass er für sie in seinem Auto Munition verstecke. Auf die erneute Frage gab er an: Kurz vor der Ausreise. Eine Nacht habe er noch bei Verwandten verbracht, dann sei er ausgereist.

In Afghanistan habe er ein Taxi gelenkt. Es sei an einem Abend gewesen, als ihn die Taliban angehalten hätten. Er habe in seinem Taxi zwei Fahrgäste sitzen gehabt. Die Taliban hätten ihm gesagt, er solle in seinem Auto Munition verstecken und damit dann in die Stadt fahren und sich in die Luft sprengen. Sie hätten gesagt, seine Eltern würden dann dafür viel Geld erhalten. Er habe ihnen sofort gesagt, dass er das nicht machen wolle. Trotzdem hätten Sie seinem Auto Munition verstecken wollen. Sie seien dann gegangen, um Munition zu holen. Er habe die Gelegenheit ausgenutzt und sei davongefahren. Als sie bemerkt hätten, dass er am Wegfahren sei, hätten sie das Feuer eröffnet und geschossen. Sie hätten das Auto getroffen. Das sei Auto sei ins Schleudern gekommen und habe sich überschlagen. Er habe sich aus dem Auto befreien können und sei dann zu Fuß davongelaufen. Über das Fenster sei er aus dem Auto hinaus geklettert. Die zwei Fahrgäste seien noch im Auto gewesen, als er davongelaufen sei. Er habe dann später erfahren, dass die Taliban diese zwei Personen getötet hätte und man ihnen vorgeworfen hätte, dass sie mit ihm verwandt wären und deswegen seien sie getötet worden. Er habe an seinem ganzen Körper - an seinen Armen und Beinen - Narben von den Verletzungen. Die Verletzungen habe er durch die Glassplitter und auch die Schüsse erlitten. Er sei zu seinen Verwandten nach XXXX gegangen und in der Folge ausgereist.In Afghanistan habe er ein Taxi gelenkt. Es sei an einem Abend gewesen, als ihn die Taliban angehalten hätten. Er habe in seinem Taxi zwei Fahrgäste sitzen gehabt. Die Taliban hätten ihm gesagt, er solle in seinem Auto Munition verstecken und damit dann in die Stadt fahren und sich in die Luft sprengen. Sie hätten gesagt, seine Eltern würden dann dafür viel Geld erhalten. Er habe ihnen sofort gesagt, dass er das nicht machen wolle. Trotzdem hätten Sie seinem Auto Munition verstecken wollen. Sie seien dann gegangen, um Munition zu holen. Er habe die Gelegenheit ausgenutzt und sei davongefahren. Als sie bemerkt hätten, dass er am Wegfahren sei, hätten sie das Feuer eröffnet und geschossen. Sie hätten das Auto getroffen. Das sei Auto sei ins Schleudern gekommen und habe sich überschlagen. Er habe sich aus dem Auto befreien können und sei dann zu Fuß davongelaufen. Über das Fenster sei er aus dem Auto hinaus geklettert. Die zwei Fahrgäste seien noch im Auto gewesen, als er davongelaufen sei. Er habe dann später erfahren, dass die Taliban diese zwei Personen getötet hätte und man ihnen vorgeworfen hätte, dass sie mit ihm verwandt wären und deswegen seien sie getötet worden. Er habe an seinem ganzen Körper - an seinen Armen und Beinen - Narben von den Verletzungen. Die Verletzungen habe er durch die Glassplitter und a

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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