TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/31 W255 2189254-1

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Veröffentlicht am 31.10.2018
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Entscheidungsdatum

31.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W255 2189254-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2018, Zl. 1125594606-161093546, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.07.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2018, Zl. 1125594606-161093546, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.07.2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste am 08.08.2016 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Am 08.08.2016 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Burgenland die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, Afghanistan verlassen zu haben, da er von den Taliban aufgrund seiner Tätigkeit als Mechniker bei einem französischen Militärstützpunkt ständig bedroht worden sei.

1.3. Am 14.09.2016 wurde der BF einer Untersuchung zwecks Feststellung seiner Minder- bzw. Volljährigkeit unterzogen. In seinem Gutachten vom 27.09.2016 kommt der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) beauftragte Sachverständige zu dem Schluss, dass das fiktive Geburtsdatum des BF XXXX laute und das festgestellte Mindesalter mit dem vom BF behaupteten Lebensalter (geb. am XXXX) nicht vereinbar sei.1.3. Am 14.09.2016 wurde der BF einer Untersuchung zwecks Feststellung seiner Minder- bzw. Volljährigkeit unterzogen. In seinem Gutachten vom 27.09.2016 kommt der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) beauftragte Sachverständige zu dem Schluss, dass das fiktive Geburtsdatum des BF römisch 40 laute und das festgestellte Mindesalter mit dem vom BF behaupteten Lebensalter (geb. am römisch 40 ) nicht vereinbar sei.

1.4. Am 22.12.2017 wurde der BF vor dem BFA einvernommen. Dabei gab der BF an, dass er in der Provinz XXXX, Distrikt XXXX, DorfXXXX, geboren und aufgewachsen sei. Er habe drei Jahre die Grundschule besucht und sich seinen Lebensunterhalt als Mechaniker verdient. Er habe den Beruf des Mechanikers ca. sieben oder acht Jahre in Afghanistan ausgeübt. Die Mutter, vier Brüder, drei Schwestern, drei Onkel mütterlicherseits, zwei Tanten mütterlicherseits, drei Onkel väterlicherseits und vier Tanten väterlicherseits, würden alle im Heimatdistrikt des BF leben. Der BF stehe mit seiner Mutter und seinem Onkel in Kontakt. Der Vater des BF sei ca. im Oktober 2017 verstorben. Ein Bruder des BF lebe als Asylwerber in Frankreich. Der BF habe nicht nur in seinem Heimatdistrikt, sondern auch in XXXX gearbeitet. Dort habe er gelernt, wie man Traktoren zerlege und wieder zusammenbaue. Diese Arbeit habe der Onkel väterlicherseits des BF, der auch bei diesem französischen Unternehmen gearbeitet habe, organisiert. Sein Onkel habe den Beruf ausgeübt und der BF gelernt. Dieses französische Unternehmen habe Traktoren für Afghanistan hergestellt und in die Provinzen verteilt. Der BF sei der Mechaniker für seine Heimatprovinz XXXX gewesen. Den Namen des Unternehmens wisse der BF nicht. Er habe einen Monat für das Unternehmen gearbeitet. Der BF habe zwar in XXXX gearbeitet, kenne aber niemanden in XXXX. Die Tätigkeit in XXXX sei die letzte Arbeitsstelle des BF vor seiner Ausreise nach Österreich gewesen. Zuvor habe er amXXXX im Distriktzentrum von XXXXin einer Mechaniker-Werkstätte gearbeitet und Personenkraftwagen japanischer Herkunft repariert. In XXXX hätten fünf Arbeiter und ein Chef oder sieben oder acht Personen gearbeitet. Das Unternehmen habe den Arbeitern (inkl. dem BF) Zimmer zur Verfügung gestellt. Als der BF nach dieser Tätigkeit wieder nach Hause gekommen sei, sei er von den Taliban bedroht worden. Daher sei sein Leben in Gefahr gewesen. Er glaube, die anderen Mechaniker, die in XXXX gearbeitet hätten und in ihre Dörfer zurückgekehrt seien, hätten keine Probleme gehabt. Die Taliban hätten den Vater des BF angesprochen und ihm gesagt, dass der BF bei den Franzosen arbeite und sie dies nicht akzeptieren würden. Sie hätten den BF beschuldigt, als Spion zu arbeiten. Der BF sei von den Taliban nicht persönlich angesprochen worden. Sein Vater sei zweimal angesprochen worden, als er im Dorf unterwegs gewesen sei.1.4. Am 22.12.2017 wurde der BF vor dem BFA einvernommen. Dabei gab der BF an, dass er in der Provinz römisch 40 , Distrikt römisch 40 , DorfXXXX, geboren und aufgewachsen sei. Er habe drei Jahre die Grundschule besucht und sich seinen Lebensunterhalt als Mechaniker verdient. Er habe den Beruf des Mechanikers ca. sieben oder acht Jahre in Afghanistan ausgeübt. Die Mutter, vier Brüder, drei Schwestern, drei Onkel mütterlicherseits, zwei Tanten mütterlicherseits, drei Onkel väterlicherseits und vier Tanten väterlicherseits, würden alle im Heimatdistrikt des BF leben. Der BF stehe mit seiner Mutter und seinem Onkel in Kontakt. Der Vater des BF sei ca. im Oktober 2017 verstorben. Ein Bruder des BF lebe als Asylwerber in Frankreich. Der BF habe nicht nur in seinem Heimatdistrikt, sondern auch in römisch 40 gearbeitet. Dort habe er gelernt, wie man Traktoren zerlege und wieder zusammenbaue. Diese Arbeit habe der Onkel väterlicherseits des BF, der auch bei diesem französischen Unternehmen gearbeitet habe, organisiert. Sein Onkel habe den Beruf ausgeübt und der BF gelernt. Dieses französische Unternehmen habe Traktoren für Afghanistan hergestellt und in die Provinzen verteilt. Der BF sei der Mechaniker für seine Heimatprovinz römisch 40 gewesen. Den Namen des Unternehmens wisse der BF nicht. Er habe einen Monat für das Unternehmen gearbeitet. Der BF habe zwar in römisch 40 gearbeitet, kenne aber niemanden in römisch 40 . Die Tätigkeit in römisch 40 sei die letzte Arbeitsstelle des BF vor seiner Ausreise nach Österreich gewesen. Zuvor habe er amXXXX im Distriktzentrum von XXXXin einer Mechaniker-Werkstätte gearbeitet und Personenkraftwagen japanischer Herkunft repariert. In römisch 40 hätten fünf Arbeiter und ein Chef oder sieben oder acht Personen gearbeitet. Das Unternehmen habe den Arbeitern (inkl. dem BF) Zimmer zur Verfügung gestellt. Als der BF nach dieser Tätigkeit wieder nach Hause gekommen sei, sei er von den Taliban bedroht worden. Daher sei sein Leben in Gefahr gewesen. Er glaube, die anderen Mechaniker, die in römisch 40 gearbeitet hätten und in ihre Dörfer zurückgekehrt seien, hätten keine Probleme gehabt. Die Taliban hätten den Vater des BF angesprochen und ihm gesagt, dass der BF bei den Franzosen arbeite und sie dies nicht akzeptieren würden. Sie hätten den BF beschuldigt, als Spion zu arbeiten. Der BF sei von den Taliban nicht persönlich angesprochen worden. Sein Vater sei zweimal angesprochen worden, als er im Dorf unterwegs gewesen sei.

Der Vater des BF sei von Maskierten erschossen worden, da man dem BF vorgeworfen habe, als Spion für die Ausländer zu arbeiten. Der Vater des BF sei auf einer Taxifahrt gewesen und habe Leute vom XXXX nach XXXX befördert. Er sei mit dem Auto angehalten und erschossen worden. Vier Männer hätten den BF mit einer Kalaschnikov erschossen. Das Taxi sei von vorne und seitlich beschossen worden, sodass die beiden Schreiben zerbrochen seien. Der Vater des BF habe die Tür nicht aufmachen wollen, dann hätten sie ihn erschossen. Der Vater des BF sei im Heimatdistrikt begraben worden. Die Taliban hätten die Trauerfeier verboten. Der BF wisse darüber bescheid, da die Passagiere, die der Vater mit dem Taxi befördert habe und die vor der Ermordung des Vaters ausgestiegen seien, dem Onkel des BF vom Vorall berichtet hätten. Vor ca. drei Monate habe der Onkel dem BF am Telefon vom Tod seines Vaters erzählt. Die Familie des BF lebe derzeit in Sicherheit.Der Vater des BF sei von Maskierten erschossen worden, da man dem BF vorgeworfen habe, als Spion für die Ausländer zu arbeiten. Der Vater des BF sei auf einer Taxifahrt gewesen und habe Leute vom römisch 40 nach römisch 40 befördert. Er sei mit dem Auto angehalten und erschossen worden. Vier Männer hätten den BF mit einer Kalaschnikov erschossen. Das Taxi sei von vorne und seitlich beschossen worden, sodass die beiden Schreiben zerbrochen seien. Der Vater des BF habe die Tür nicht aufmachen wollen, dann hätten sie ihn erschossen. Der Vater des BF sei im Heimatdistrikt begraben worden. Die Taliban hätten die Trauerfeier verboten. Der BF wisse darüber bescheid, da die Passagiere, die der Vater mit dem Taxi befördert habe und die vor der Ermordung des Vaters ausgestiegen seien, dem Onkel des BF vom Vorall berichtet hätten. Vor ca. drei Monate habe der Onkel dem BF am Telefon vom Tod seines Vaters erzählt. Die Familie des BF lebe derzeit in Sicherheit.

Im Verfahren vor dem BFA legte der BF die folgenden Dokumente vor:

* Unterstützungsschreiben einer Privatperson vom November 2017

* Unterstützungsschreiben einer Privatperson vom 29.05.2017

* Workshop-Teilnahmebestätigung des Beraters des Projekts XXXXvom 25.10.2017

* XXXX-Bildungsberatung für junge Flüchtlinge - Teilnahmebestätigung vom 31.12.2017

* Bestätigung über die Teilnahme am Kurs "Bildung für junge Flüchtlinge" des Bildungszentrums XXXX vom 29.09.2017* Bestätigung über die Teilnahme am Kurs "Bildung für junge Flüchtlinge" des Bildungszentrums römisch 40 vom 29.09.2017

* "Let's talk about sex" - Workshop - Teilnahmebestätigung des Landes XXXX vom 26.01.2017* "Let's talk about sex" - Workshop - Teilnahmebestätigung des Landes römisch 40 vom 26.01.2017

* Deutschkursteilnahmebestätigung vom 11.01.2017

* Deutschkursteilnahmebestätigung vom 13.09.2017

1.5. Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 31.01.2018, Zl. 1125594606-161093546, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.)., erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt VI.).1.5. Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 31.01.2018, Zl. 1125594606-161093546, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.)., erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt römisch sechs.).

1.6. Gegen den unter Punkt 1.5. genannten Bescheid richtet sich die vom BF fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin wiederholte der BF im Wesentlichen, dass er für ein französisches Unternehmen gearbeitet - Autos und Rasenmäher repariert - habe und aufgrund dieser Tätigkeit von den Taliban verfolgt worden sei. Diese hätten nach der Ausreise des BF aus Afghanistan den Vater des BF getötet.

1.7. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 14.03.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

1.8. Mit Schreiben vom 06.06.2018 wurden dem BF vom Bundesverwaltungsgericht aktuelle Länderfeststellungen betreffend Afghanistan übermittelt.

1.9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 31.07.2018 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Paschto sowie im Beisein des BF und seiner Rechtsvertreterin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei gab der BF zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass er in der Stadt XXXX begonnen habe, als Mechaniker zu arbeiten. Er sei sieben bis acht Jahre als Mechaniker tätig gewesen. Er habe auch einen Monat in XXXX für "die Franzosen" gearbeitet, wisse aber nicht mehr, wann das gewesen sei. Diese Arbeit habe ihm sein Onkel im Rahmen eines Projekts vermittelt. Der BF habe Traktoren repariert und Teile ausgewechselt. Der BF wisse nicht, in welcher Position sein Onkel im Rahmen dieses Projekts tätig gewesen sei. Sein Onkel habe nur gesagt, dass es die Möglichkeit gebe, die Ausbildung zu erweitern, wenn der BF dies tun wole. Der Onkel habe in der Stadt XXXX gelebt. Er habe den BF unterstützen wollen. Jene Traktoren, die der BF in XXXX repariert habe, seien dann wieder nach XXXX in die Dörfer gebracht worden. Der BF sei nach der Tätigkeit in seinem Heimatort bedroht wurden. Man habe ihm Spionagetätigkeit unterstellt. Der BF wisse nicht, welche Organisation oder welches Unternehmen das Projekt in XXXX, für das er gearbeitet habe, gestartet habe. Er wisse nur, dass das Projekt von Franzosen unterstützt worden sei, weil sein Onkel dies erwähnt habe; mehr habe der Onkel darüber nicht erzählt. Der BF habe nie mit einem Franzosen oder französischsprechenden Menschen zu tun gehabt. Der BF wisse nicht, in welchem Viertel XXXX er für das französische Unternehmen gearbeitet habe.1.9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 31.07.2018 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Paschto sowie im Beisein des BF und seiner Rechtsvertreterin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei gab der BF zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass er in der Stadt römisch 40 begonnen habe, als Mechaniker zu arbeiten. Er sei sieben bis acht Jahre als Mechaniker tätig gewesen. Er habe auch einen Monat in römisch 40 für "die Franzosen" gearbeitet, wisse aber nicht mehr, wann das gewesen sei. Diese Arbeit habe ihm sein Onkel im Rahmen eines Projekts vermittelt. Der BF habe Traktoren repariert und Teile ausgewechselt. Der BF wisse nicht, in welcher Position sein Onkel im Rahmen dieses Projekts tätig gewesen sei. Sein Onkel habe nur gesagt, dass es die Möglichkeit gebe, die Ausbildung zu erweitern, wenn der BF dies tun wole. Der Onkel habe in der Stadt römisch 40 gelebt. Er habe den BF unterstützen wollen. Jene Traktoren, die der BF in römisch 40 repariert habe, seien dann wieder nach römisch 40 in die Dörfer gebracht worden. Der BF sei nach der Tätigkeit in seinem Heimatort bedroht wurden. Man habe ihm Spionagetätigkeit unterstellt. Der BF wisse nicht, welche Organisation oder welches Unternehmen das Projekt in römisch 40 , für das er gearbeitet habe, gestartet habe. Er wisse nur, dass das Projekt von Franzosen unterstützt worden sei, weil sein Onkel dies erwähnt habe; mehr habe der Onkel darüber nicht erzählt. Der BF habe nie mit einem Franzosen oder französischsprechenden Menschen zu tun gehabt. Der BF wisse nicht, in welchem Viertel römisch 40 er für das französische Unternehmen gearbeitet habe.

Nach seiner Rückkehr in sein Heimatdorf habe er erfahren, dass sein Vater zwei Warnungen der Taliban bekommen habe. Er sei im Ort XXXX angesprochen worden und beim zweiten Mal sei er mit Fahrgästen aus der Stadt XXXX unterwegs gewesen. Nach etwa zwei bis drei Tagen sei der BF aus Angst um sein Leben wieder nach XXXX zurück. Dort habe er zwei bis drei Tage verbracht, ehe er nach N

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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