Entscheidungsdatum
31.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W229 2166652-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. amXXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2017, Zl. 1096800110-151867102, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. amXXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2017, Zl. 1096800110-151867102, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: "BF"), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei seiner Erstbefragung am 26.11.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zusammengefasst an, er sei am XXXX in Herat, Afghanistan, geboren. Er sei ledig, seine Muttersprache sei Dari, er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er habe ungefähr drei Jahre lang die Grundschule im Iran besucht. Zuletzt habe er als Hilfsarbeiter gearbeitet. Als Familienangehörige im Herkunftsstaat oder anderem Drittstaat gab der BF seinen verstorbenen Vater, seine Mutter und seinen Bruder, beide wohnhaft im Iran an. Als seinen Wohnsitz im Herkunftsland gab er XXXX, Iran an. Die finanzielle Situation seiner Familie sehe schlecht aus. Der BF und seine Mutter hätten gearbeitet. Er habe ca. 12 Jahre in Teheran/XXXX gewohnt.2. Bei seiner Erstbefragung am 26.11.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zusammengefasst an, er sei am römisch 40 in Herat, Afghanistan, geboren. Er sei ledig, seine Muttersprache sei Dari, er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er habe ungefähr drei Jahre lang die Grundschule im Iran besucht. Zuletzt habe er als Hilfsarbeiter gearbeitet. Als Familienangehörige im Herkunftsstaat oder anderem Drittstaat gab der BF seinen verstorbenen Vater, seine Mutter und seinen Bruder, beide wohnhaft im Iran an. Als seinen Wohnsitz im Herkunftsland gab er römisch 40 , Iran an. Die finanzielle Situation seiner Familie sehe schlecht aus. Der BF und seine Mutter hätten gearbeitet. Er habe ca. 12 Jahre in Teheran/XXXX gewohnt.
Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, er sei nach Österreich gekommen, um hier in die Schule zu gehen und zu arbeiten. Seine Mutter sei krank gewesen und sei operiert worden, er habe sich die Medikamente und die Operation nicht leisten können. Deshalb sei er geflüchtet, um hier Geld zu verdienen. Sein Bruder arbeite und unterstütze seine Mutter. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er eine schlechte Zukunft.
3. Mit Verfahrensanordnung vom 15.03.2016 stellte das BFA fest, dass es sich beim BF um eine volljährige Person (bereits vor dem Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich) handelt, und setzte unter Zugrundlegung des eingeholten Gutachtens vom 12.02.2016 als errechnetes "fiktives" Geburtsdatum den XXXX fest.3. Mit Verfahrensanordnung vom 15.03.2016 stellte das BFA fest, dass es sich beim BF um eine volljährige Person (bereits vor dem Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich) handelt, und setzte unter Zugrundlegung des eingeholten Gutachtens vom 12.02.2016 als errechnetes "fiktives" Geburtsdatum den römisch 40 fest.
4. Im weiteren Verfahrensverlauf gab der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 29.05.2017 zusammengefasst weiter an:
Er habe drei Jahre die Abendschule in Teheran besucht. Er spreche gut Farsi. Er sei als Glasbläser ab dem neunten Lebensjahr in Teheran tätig gewesen. Der BF gab an, am XXXX geboren worden zu sein. Er sei gesund, er leide an einer Nasenatmungsstörung. Zurzeit nehme er keine Medikamente. Jetzt sei er gesund. Während der Einvernahme gab der BF an, dass er gerade faste, weil Ramadan sei. Wenn es ihm nicht so gut gehe, werde er sich melden. Er sei in Herat, Afghanistan geboren worden und habe drei Jahre in Afghanistan gelebt. Er wisse aber nicht wo. Die Provinz heiße Herat, mehr wisse er nicht. Danach sei er mit seiner Mutter und seinem Bruder in den Iran gereist. Sein Vater sei getötet worden. Sie hätten bis zu seiner Ausreise in Teheran gelebt. Seine Mutter habe als Schneiderin gearbeitet und sie hätten in einem Mietshaus gewohnt. Er stehe im Kontakt mit seiner Mutter.Er habe drei Jahre die Abendschule in Teheran besucht. Er spreche gut Farsi. Er sei als Glasbläser ab dem neunten Lebensjahr in Teheran tätig gewesen. Der BF gab an, am römisch 40 geboren worden zu sein. Er sei gesund, er leide an einer Nasenatmungsstörung. Zurzeit nehme er keine Medikamente. Jetzt sei er gesund. Während der Einvernahme gab der BF an, dass er gerade faste, weil Ramadan sei. Wenn es ihm nicht so gut gehe, werde er sich melden. Er sei in Herat, Afghanistan geboren worden und habe drei Jahre in Afghanistan gelebt. Er wisse aber nicht wo. Die Provinz heiße Herat, mehr wisse er nicht. Danach sei er mit seiner Mutter und seinem Bruder in den Iran gereist. Sein Vater sei getötet worden. Sie hätten bis zu seiner Ausreise in Teheran gelebt. Seine Mutter habe als Schneiderin gearbeitet und sie hätten in einem Mietshaus gewohnt. Er stehe im Kontakt mit seiner Mutter.
Seine Mutter habe Afghanistan verlassen, weil es einen Volksgruppenkonflikt gegeben habe. Der BF sei Tadschike. Sein Vater sei ermordet worden.
Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der BF an, er habe 15 Jahre im Iran gelebt, er sei nicht einmal im Besitz eines Reisedokuments gewesen, er habe keine Aufenthaltstitel bekommen, er habe die Schule nicht besuchen können. Er wäre gerne bei seiner Mutter geblieben. Die Behörde habe gesagt, er könne ein Reisedokument bekommen, wenn er sechs Monate nach Syrien gehe und dort kämpfe. Wenn er lebend zurückkomme, bekomme er einen Reisepass.
Befragt zu einer Rückkehr nach Afghanistan gab der BF an, wenn er die Chancen gehabt hätte in Afghanistan zu leben, wäre er nicht so lange im Iran geblieben. Es besteht die Möglichkeit, dass er dort getötet werde.
Ihre Verfolger könnten sie überall in Afghanistan erwischen. Näher befragt gab er an, sie seien Tadschiken und hätten Probleme mit der Volksgruppe "Aukhan". Diese lebe überall in Afghanistan. Diese Leute seien Paschtunen, sprechen aber Dari. Nach Vorhalt, dass es Provinzen gebe, in denen Tadschiken in der Mehrheit seien, gab der BF an, damals habe seine Mutter nicht gewusst, dass es auch woanders Tadschiken gebe. Mehr wisse er auch nicht.
Seine Mutter habe keine guten Chancen auf ein gutes Leben in Afghanistan oder im Iran.
5. Mit Bescheid vom 18.07.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt; gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.).5. Mit Bescheid vom 18.07.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt; gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).
6. Mit Verfahrensanordnung vom 18.07.2017 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.6. Mit Verfahrensanordnung vom 18.07.2017 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
7. Der BF erhob gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht Beschwerde, welche am 26.07.2017 beim BFA einlangte und in der Folge an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (eingelangt am 04.08.2017).
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.06.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF und sein Rechtsvertreter teilnahmen und der ein Dolmetscher für die Sprache Dari beigezogen wurde. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil; die Verhandlungsschrift wurde dem BFA übermittelt.
9. Mit Schreiben vom 06.09.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF weitere Länderberichte mit einer Frist bis 30.09.2018 zur Stellungnahme.
10. Am 12.09.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme zu den Länderberichten ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum BF:
1.1.1. Zur Person des BF:
Der volljährige BF führt den NamenXXXX, geb. am XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari. Der BF ist nicht verheiratet oder verlobt, er hat keine Kinder.Der volljährige BF führt den NamenXXXX, geb. am römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari. Der BF ist nicht verheiratet oder verlobt, er hat keine Kinder.
Der BF ist in Herat Stadt geboren. Im Alter von ca. drei Jahren ist er zusammen mit seiner Familie nach Teheran, im Iran gereist, wo er sich bis zu seiner Ausreise nach Österreich aufgehalten hat.
Der BF besuchte ungefähr vier Jahre lang die Schule im Iran und kann Farsi lesen und schreiben.
Im Iran hat er mehrere Jahre in einer Fabrik als Glasbläser gearbeitet und dort Glastöpfe und Vasen angefertigt.
In Teheran leben noch seine Mutter und sein jüngerer Bruder. Seine Mutter ist als Schneiderin tätig. Weiters lebt dort noch ein Onkel mütterlicherseits, welcher auf einer Baustelle arbeitet.
Der BF steht im regelmäßigen Kontakt mit seiner Mutter und telefoniert gelegentlich mit seinem Bruder und seinem Onkel.
Der BF lebte ungefähr bis Oktober 2015 im Iran.
1.1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:
Der BF stellte am 25.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seinen Antrag auf internationalen Schutz begründet der BF im Wesentlichen damit, dass er im Alter von drei Jahren Afghanistan mit seiner Familie verlassen habe müssen. Sein Vater sei getötet worden. Es habe Volksgruppenkonflikte mit Paschtunen und einen Konflikt mit einer verfeindeten Familie gegeben.
Das erkennende Gericht hält dazu folgendes fest:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF vor seiner Flucht einer konkreten individuellen Verfolgung durch Feinde seiner Familie oder durch einen Volksgruppenkonflikt ausgesetzt gewesen wäre. Das vom BF dargelegte Fluchtvorbringen betreffend die ihm drohende Gefahr, in Afghanistan physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt zu sein kann somit nicht festgestellt werden.
Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass konkret der BF auf Grund der Tatsache, dass er sich im Iran und in Europa aufgehalten hat und "westlich" orientiert ist (bzw. jeder derartige "Rückkehrer") in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt ist bzw., dass er eine solche im Falle seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hätte.
Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass der BF ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Merkmale mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder (von staatlichen Organen geduldet:) durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit (Tadschike), seiner Religion (sunnitischer Islam), Nationalität (Afghanistan), Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung im Falle ihrer Rückkehr zu erwarten hätte.
1.1.3. Zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF:
Dem BF wäre eine Rückkehr nach Herat-Stadt, wo er die ersten Lebensjahre gelebt hat, möglich. Es besteht kein reales Risiko eines Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit aufgrund der Sicherheitslage in der Stadt Herat.
Der BF ist aufgrund seines Lebens in einem afghanischen Familienkreis mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates und einer in Afghanistan gesprochenen Sprache (Dari) vertraut. Er ist in einem afghanischen Familienverband aufgewachsen und hat eine Schule besucht. Er kann lesen und schreiben. Angesichts seines guten Gesundheitszustandes, seiner Arbeitsfähigkeit und seiner Berufserfahrung könnte er sich in der Stadt Herat eine Existenz aufbauen und diese - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern, wobei er seine Berufserfahrung als Glasbläser nutzen könnte. Der BF konnte im Iran durch seine beruflichen Tätigkeiten für sich und seine Familie sorgen. Ihm wäre daher auch der Aufbau einer neuerlichen Existenzgrundlage in Herat-Stadt möglich. Der BF wäre in der Lage, in der Stadt Herat eine einfache Unterkunft zu finden. Aufgrund der vorhandenen Schulbildung, der Schreib- und Lesekompetenz, der Arbeitsfähigkeit und der bisherigen Berufserfahrung ist somit von eine