TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/31 W229 2166024-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.10.2018
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Entscheidungsdatum

31.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W229 2166024-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2017, Zl. 1092840804-151653218 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2017, Zl. 1092840804-151653218 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: "BF"), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 29.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

2. Bei seiner Erstbefragung am 30.10.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zusammengefasst an, er sei am XXXX, "richtig XXXX" in XXXX, Iran geboren. Er sei ledig, seine Muttersprache sei Dari, seine Sprachkenntnisse seien "gut" in Wort und Schrift, er gehöre der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er habe ungefähr fünf Jahre lang die Grundschule in Mazar-e Sharif besucht. Zuletzt sei er als Arbeiter tätig gewesen.2. Bei seiner Erstbefragung am 30.10.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zusammengefasst an, er sei am römisch 40 , "richtig XXXX" in römisch 40 , Iran geboren. Er sei ledig, seine Muttersprache sei Dari, seine Sprachkenntnisse seien "gut" in Wort und Schrift, er gehöre der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er habe ungefähr fünf Jahre lang die Grundschule in Mazar-e Sharif besucht. Zuletzt sei er als Arbeiter tätig gewesen.

Als Familienangehörige im Herkunftsstaat oder anderem Drittstaat gab der BF seine verstorbenen Eltern, drei Brüder und eine Schwester, wohnhaft in XXXX, Iran an. Als seinen Wohnsitz in Afghanistan gab er Mazar-e Sharif an. Zuletzt habe er in XXXX, Iran gelebt.Als Familienangehörige im Herkunftsstaat oder anderem Drittstaat gab der BF seine verstorbenen Eltern, drei Brüder und eine Schwester, wohnhaft in römisch 40 , Iran an. Als seinen Wohnsitz in Afghanistan gab er Mazar-e Sharif an. Zuletzt habe er in römisch 40 , Iran gelebt.

Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, den Iran habe er verlassen, weil er dort illegal aufhältig gewesen sei. Er habe im Iran nicht in die Schule gehen noch arbeiten können. Die Afghanen hätten im Iran keinerlei Rechte. Sie seien sehr schlecht behandelt worden. Deshalb sei er geflüchtet. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er Armut.

3. Im weiteren Verfahrensverlauf gab der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 07.06.2017 zusammengefasst weiter an:

Er sei am XXXX in XXXX, Iran geboren worden. Seine Eltern kommen aus dem Dorf XXXX, Distrikt Mazar-e Sharif, Provinz Balkh, Afghanistan. Das Heimatdorf seiner Eltern sei 7 km von der Hauptstadt entfernt. Er spreche Dari und Farsi. Er sei im Iran geboren worden und schon einmal in Afghanistan gewesen. Als er fünf Jahre alt war, seien sie nach Afghanistan gereist. Er habe sich sechs Jahre in Afghanistan aufgehalten und anschließend seien sie wieder in den Iran gereist. Die letzten drei Jahre habe er im Iran gelebt. Er sei alleine und ohne seine gesamte Familie ausgereist, weil im Iran sein Leben in Gefahr gewesen sei.Er sei am römisch 40 in römisch 40 , Iran geboren worden. Seine Eltern kommen aus dem Dorf römisch 40 , Distrikt Mazar-e Sharif, Provinz Balkh, Afghanistan. Das Heimatdorf seiner Eltern sei 7 km von der Hauptstadt entfernt. Er spreche Dari und Farsi. Er sei im Iran geboren worden und schon einmal in Afghanistan gewesen. Als er fünf Jahre alt war, seien sie nach Afghanistan gereist. Er habe sich sechs Jahre in Afghanistan aufgehalten und anschließend seien sie wieder in den Iran gereist. Die letzten drei Jahre habe er im Iran gelebt. Er sei alleine und ohne seine gesamte Familie ausgereist, weil im Iran sein Leben in Gefahr gewesen sei.

Im Iran sei er geboren und aufgewachsen. Mit zwei oder drei Jahren seien sie wieder nach Afghanistan zurück. Er habe dann fünf Jahre lang die Schule in Afghanistan besucht. Sie hätten sich in Afghanistan ein Haus gekauft. Dieses sei ihnen seitens der Regierung weggenommen worden. Seine Eltern hätten sich dann entschlossen, dass sie wieder in den Iran reisen und dort weiterleben. Im Iran habe er keine Schule besucht, er habe gearbeitet. Seine Eltern seien dann im Iran verstorben und danach habe er in einer Wohnung mit seinen Geschwistern gelebt.

Der BF verfüge über keine Berufsausbildung. Er habe Gelegenheitsarbeiten verrichtet und auf verschiedenen Baustellen zusammen mit seinem älteren Bruder gearbeitet. Er stehe mit seiner Kernfamilie im Iran im Kontakt. In Afghanistan leben noch eine Tante und ein Onkel mütterlicherseits in Mazar-e Sharif und eine Tante mütterlicherseits in Kabul mit welcher der BF im Kontakt stehe und welcher es finanziell gut gehe. Der BF war einmal einen Monat in Kabul. Dort sei er arbeitslos gewesen und habe bei seiner Tante gewohnt. Er sei bereits in Balkh, Kabul und Herat gewesen.

Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, sie hätten in Afghanistan ein Haus gekauft. Es sei ihnen von Seiten des Staates entwendet worden. Sie hätten nichts dagegen machen können. Danach hätten sie sich entschlossen wieder in den Iran zu reisen. Sein Vater habe eine Feindschaft mit dem Onkel mütterlicherseits gehabt. Es habe einen Streit um eine Erbschaft gegeben. Aufgrund dieser Streitigkeiten habe der BF nach der Abschiebung aus dem Iran nicht wieder in die Provinz Balkh zurückkehren können. Die Feindschaft mit seinem Onkel bestehe nach wie vor. Bei einer Rückkehr in die Provinz Balkh würde der BF von seinem Onkel und dessen Söhnen getötet werden. Auch in Kabul hätten sie nach ihm gesucht. Deshalb habe er Kabul verlassen. Es sei zu keinen Vorfällen zwischen seinem Vater und seinem Onkel gekommen, es wäre jedoch etwas passiert, hätten sie Afghanistan nicht verlassen.

4. Mit Bescheid vom 10.07.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt; gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.).4. Mit Bescheid vom 10.07.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt; gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).

5. Mit Verfahrensanordnung vom 11.07.2017 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe/der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung vom 11.07.2017 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe/der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

6. Der BF erhob gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht Beschwerde, welche in der Folge an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (eingelangt am 31.07.2017).

7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.07.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF und seine Rechtsvertreterin teilnahmen und der ein Dolmetscher für die Sprache Dari beigezogen wurde. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil; die Verhandlungsschrift wurde dem BFA übermittelt.

8. Mit Schreiben vom 06.09.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF weitere Länderberichte mit einer Frist bis 30.09.2018 zur Stellungnahme. Bis dato langte hierzu keine Stellungnahme beim BVwG ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum BF:

1.1.1. Zur Person des BF:

Der volljährige BF führt den Namen XXXX, geb. am XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari und er spricht auch Farsi. Der BF ist nicht verheiratet oder verlobt, er hat keine Kinder.Der volljährige BF führt den Namen römisch 40 , geb. am römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari und er spricht auch Farsi. Der BF ist nicht verheiratet oder verlobt, er hat keine Kinder.

Der BF ist in XXXX, Iran geboren.Der BF ist in römisch 40 , Iran geboren.

Die Eltern des BF stammen aus dem Dorf XXXX, Distrikt Mazar-e Sharif, Provinz Balkh, Afghanistan.Die Eltern des BF stammen aus dem Dorf römisch 40 , Distrikt Mazar-e Sharif, Provinz Balkh, Afghanistan.

Der BF war ungefähr 7 Jahre alt als er und seine Eltern, seine Schwester, seine zwei älteren und ein jüngerer Bruder vom Iran nach Mazar-e Sharif übersiedelten. Dort lebten sie in einem Eigentumshaus und die Familie besaß auch ein weiteres Grundstück.

Der BF besuchte ungefähr fünf Jahre lang die Schule in Mazar-e Sharif und kann Lesen und Schreiben in Farsi und Dari.

Ungefähr im Jahr 2010 übersiedelte die Familie nach XXXX, Iran. Dort arbeitete der BF als Maurer und Bauarbeiter und versorgte eine Zeit lang die Familie mit seinem Einkommen eigenständig.Ungefähr im Jahr 2010 übersiedelte die Familie nach römisch 40 , Iran. Dort arbeitete der BF als Maurer und Bauarbeiter und versorgte eine Zeit lang die Familie mit seinem Einkommen eigenständig.

Im Iran leben noch drei Brüder und die Schwester des BF.

Der BF steht im regelmäßigen Kontakt mit seinen Geschwistern im Iran. Seine Brüder arbeiten im Baugewerbe.

Weiters lebt in Kabul eine Tante mütterlicherseits des BF namens

XXXX.römisch 40 .

In der Stadt Mazar-e Sharif leben eine Tante und ein Onkel mütterlicherseits.

Der BF hielt sich zwischen 2010 und 2015 zwei Mal in Afghanistan auf. Das erste Mal verbrachte er zwei Monate in Kabul und wohnte dort bei seiner Tante XXXX. Er arbeitete dort zeitweise als Bauarbeiter.Der BF hielt sich zwischen 2010 und 2015 zwei Mal in Afghanistan auf. Das erste Mal verbrachte er zwei Monate in Kabul und wohnte dort bei seiner Tante römisch 40 . Er arbeitete dort zeitweise als Bauarbeiter.

Während des zweiten Aufenthalts in Afghanistan wohnte er auf sich allein gestellt einen Monat lang in Herat in einem Hotel und versuchte Arbeit zu finden, wobei er als Tagelöhner habe arbeiten können. Sein ältester Bruder lieh ihm bereits Geld, um ihn während seiner Aufenthalte in Afghanistan zu unterstützen und zum Teil für die Finanzierung der Schleppung nach Europa.

Der BF lebte bis zu seiner Ausreise nach Österreich ungefähr bis ca. Mitte September 2015 im Iran.

1.1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:

Der BF stellte am 29.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seinen Antrag auf internationalen Schutz begründet der BF im Wesentlichen damit, dass seine Familie Afghanistan wegen des Verlusts ihres Hauses an den Staat sowie aufgrund von Grundstückstreitigkeiten zwischen dem Vater des BF und dem Onkel mütterlicherseits des BF verlassen hätte.

Das erkennende Gericht hält dazu folgendes fest:

Der BF persönlich ist in Afghanistan keiner Verfolgung und damit einhergehenden physischen und/oder psychischen Gewalt aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten durch seinen Onkel mütterlicherseits bzw. dessen Söhnen oder aufgrund einer Enteignung seiner Familie durch den afghanischen Staat ausgesetzt.

Konkret der BF ist auf Grund der Tatsache, dass er sich im Iran und in Europa aufgehalten hat und damit einhergehend "westlicher" orientiert ist, in Afghanistan keiner psychischen und/oder physischen Gewalt ausgesetzt bzw. hat er (oder jeder derartige "Rückkehrer") eine solche im Falle seiner Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten.

Insgesamt ist der BF nicht ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Merkmale mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit durch staatliche Organe oder (von staatlichen Organen geduldet:) durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit (Hazara), seiner Religion (schiitischer Islam), Nationalität (Afghanistan), Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung im Falle einer Rückkehr bedroht.

1.1.3. Zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF:

Dem BF wäre eine Rückkehr nach Mazar-e Sharif, wo er bereits ca. fünf Jahre seines Lebens gelebt und die Schule besucht hat möglich. Es besteht kein reales Risiko eines Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit aufgrund der Sicherheitslage in der Stadt Mazar-e Sharif.

Der BF ist gesund, mobil, anpassungsfähig und befindet sich im erwerbsfähigen Alter.

Der BF ist aufgrund seines Lebens in einem afghanischen Familienkreis und seinen wiederholten, teilweise langjährigen Aufenthalten in Afghanistan mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates und einer in Afghanistan gesprochenen Sprache (Dari) vertraut. Er ist in einem afghanischen Familienverband aufgewachsen und hat in Afghanistan eine Schule besucht. Er kann lesen und schreiben. Angesichts seines guten Gesundheitszustandes, seiner Arbeitsfähigkeit und seiner mehrjährigen Berufserfahrung, wenn auch nur als Hilfsarbeiter, im Iran und zeitweise auch in Afghanistan als Bauarbeiter, könnte er sich in der Stadt Mazar-e Sharif eine Existenz aufbauen und diese - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern, wobei er seine Berufserfahrung - so war er als Bauarbeiter tätig - nutzen könnte. Der BF konnte im Iran durch seine beruflichen Tätigkeiten für sich und weitere Familienangehörige sorgen. Ihm wäre daher auch der Aufbau einer neuerlichen Existenzgrundlage in Mazar-e Sharif möglich. Der BF wäre in der Lage, in der Stadt Mazar-e

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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