TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/5 G308 2004084-1

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Veröffentlicht am 05.11.2018
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Entscheidungsdatum

05.11.2018

Norm

AlVG §1 Abs1 lita
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. AlVG Art. 1 § 1 heute
  2. AlVG Art. 1 § 1 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2024
  4. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.04.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2023
  5. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  6. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  8. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  9. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  10. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  11. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  12. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  13. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  14. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  15. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  16. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  17. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  18. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  19. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  20. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  21. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1999 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  22. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  23. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  24. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  25. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 10.01.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1998
  26. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1998 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  27. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  28. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  29. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  30. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

G308 2004084-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Hans Peter PUCHLEITNER in 8350 Fehring, gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 19.03.2012,1. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Hans Peter PUCHLEITNER in 8350 Fehring, gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 19.03.2012,

Zahl: XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.03.2018, betreffend Versicherungspflicht in der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht von Dienstnehmern zuZahl: römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.03.2018, betreffend Versicherungspflicht in der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht von Dienstnehmern zu

Recht:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der im Anhang I genannte XXXX (VSNR XXXX) im Zeitraum von 08.10.2007 bis 09.02.2008 sowie von 01.09.2008 bis 30.09.2008 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß §§ 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlag.Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der im Anhang römisch eins genannte römisch 40 (VSNR römisch 40 ) im Zeitraum von 08.10.2007 bis 09.02.2008 sowie von 01.09.2008 bis 30.09.2008 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlag.

B)

DIE REVISION IST GEMÄß ART. 133 ABS. 4 B-VG NICHT ZULÄSSIG.

BESCHLUSS

2. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Hans Peter PUCHLEITNER in 8350 Fehring, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 19.03.2012, Zahl: XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.03.2018, betreffend Nachverrechnung von Meldedifferenzen und Verzugszinsen zu Recht:2. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Hans Peter PUCHLEITNER in 8350 Fehring, gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 19.03.2012, Zahl: römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.03.2018, betreffend Nachverrechnung von Meldedifferenzen und Verzugszinsen zu Recht:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes III. aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Steiermärkische Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Steiermärkische Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 19.03.2012, Zahl: XXXX, sprach diese gemäß §§ 410 Abs. 1 Z 2 iVm 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG aus, dass die im Anhang I. zu diesem Bescheid genannten Personen in den dort genannten Zeiträumen aufgrund ihrer Tätigkeit für den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen würden und die entsprechenden Versicherungsmeldungen von Amts wegen vorgenommen worden seien (Spruchpunkt I.). Gemäß §§ 410 Abs. 1 Z 2 iVm 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie 7 Z 3 lit. a ASVG wurde weiters ausgesprochen, dass die im Anhang II. dieses Bescheides genannten Personen in den dort angeführten Zeiträumen aufgrund ihrer Tätigkeit für den BF der Teilversicherung der Unfallversicherung unterliegen würden und die entsprechenden Versicherungsmeldungen von Amts wegen vorgenommen worden seien (Spruchpunkt II.). Darüber hinaus sprach die belangte Behörde gemäß §§ 410 Abs. 1 Z 7 iVm 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 ASVG aus, dass der BF wegen der im Zuge der bei ihm stattgefundenen gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in den Beitragsabrechnungen vom 10.05.2011 und 02.02.2012 sowie den zugehörigen Prüfberichten vom 10.05.2011 und 02.02.2012 zur Dienstgeberkontonummer XXXX angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge, Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt EUR 52.469,76 nachzuentrichten. Die Beitragsabrechnungen vom 10.05.2011 und 02.02.2012 sowie die zugehörigen Prüfberichte vom 10.05.2011 und 02.02.2012 würden einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden (Spruchpunkt III.).1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 19.03.2012, Zahl: römisch 40 , sprach diese gemäß Paragraphen 410, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit 4 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG aus, dass die im Anhang römisch eins. zu diesem Bescheid genannten Personen in den dort genannten Zeiträumen aufgrund ihrer Tätigkeit für den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen würden und die entsprechenden Versicherungsmeldungen von Amts wegen vorgenommen worden seien (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraphen 410, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit 4 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, sowie 7 Ziffer 3, Litera a, ASVG wurde weiters ausgesprochen, dass die im Anhang römisch zwei. dieses Bescheides genannten Personen in den dort angeführten Zeiträumen aufgrund ihrer Tätigkeit für den BF der Teilversicherung der Unfallversicherung unterliegen würden und die entsprechenden Versicherungsmeldungen von Amts wegen vorgenommen worden seien (Spruchpunkt römisch zwei.). Darüber hinaus sprach die belangte Behörde gemäß Paragraphen 410, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit 44 Absatz eins und 49 Absatz eins, ASVG aus, dass der BF wegen der im Zuge der bei ihm stattgefundenen gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in den Beitragsabrechnungen vom 10.05.2011 und 02.02.2012 sowie den zugehörigen Prüfberichten vom 10.05.2011 und 02.02.2012 zur Dienstgeberkontonummer römisch 40 angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge, Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt EUR 52.469,76 nachzuentrichten. Die Beitragsabrechnungen vom 10.05.2011 und 02.02.2012 sowie die zugehörigen Prüfberichte vom 10.05.2011 und 02.02.2012 würden einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die im Betrieb der BF (einer Fahrschule) tätigen Personen wie etwa Fahrlehrer und Sekretariatsmitarbeiter als freie Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 4 ASVG zur Pflichtversicherung gemeldet oder auf Werkvertragsbasis für die BF tätig gewesen wären, es sich bei diesen jedoch tatsächlich um Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG handle.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die im Betrieb der BF (einer Fahrschule) tätigen Personen wie etwa Fahrlehrer und Sekretariatsmitarbeiter als freie Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG zur Pflichtversicherung gemeldet oder auf Werkvertragsbasis für die BF tätig gewesen wären, es sich bei diesen jedoch tatsächlich um Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG handle.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine damalige bevollmächtigte Rechtsvertretung und entsprechend der damals geltenden Rechtslage mit Schriftsatz vom 17.04.2012 fristgerecht Einspruch an den Landeshauptmann von Steiermark. Es wurde beantragt, dem Einspruch Folge zu geben und den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der bekämpfte Bescheid in vollem Umfang angefochten werde. Aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Tätigkeit wären tatsächlich keine Dienstverhältnisse vorgelegen, sondern freie Dienstverträge. Es läge weder persönliche noch wirtschaftliche Abhängigkeit vor. Selbst wenn man von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit ausginge, wäre jedoch die persönliche Abhängigkeit zu verneinen, sodass freie Dienstverträge vorlägen. Die belangte Behörde sei darüber hinaus zwar von einer Dienstnehmereigenschaft ausgegangen, habe jedoch keine Feststellungen zu den jeweils tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden getroffen, sodass nicht feststehe, welche Stundenanzahl den nachverrechneten Beiträgen zugrunde gelegt worden sei.

3. Mit Schriftsatz vom 18.04.2012 wurde darüber hinaus die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

4. Mit Vorlagebericht vom 21.06.2012 legte die belangte Behörde den Einspruch samt den zugehörigen Verwaltungsakten dem damals zur Entscheidung zuständigen Landeshauptmann von Steiermark vor, wo diese am 29.06.2012 einlangten. Die belangte Behörde wiederholte im Wesentlichen ihre Begründung im angefochtenen Bescheid und beantragte, dem Einspruch keine Folge zu geben und den Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werde nicht entgegengetreten.

5. Der Vorlagebericht wurde dem BF daraufhin mit Schreiben des Landeshauptmannes von Steiermark vom 03.07.2012 zur Stellungnahme übermittelt.

6. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 19.07.2012, Zahl: XXXX, wurde dem Antrag des BF auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben und dem Einspruch die aufschiebende Wirkung zuerkannt.6. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 19.07.2012, Zahl: römisch 40 , wurde dem Antrag des BF auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben und dem Einspruch die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

7. Der BF nahm mit Schriftsatz seiner damaligen bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 06.08.2012 zum übermittelten Vorlagebericht Stellung und führte im Kern aus, dass bei den gegenständlichen Beschäftigungen von Fahrlehrern und Sekretariatsmitarbeitern keine persönliche Abhängigkeit und damit freie Dienstverhältnisse vorgelegen wären. Es hätten keine fixen Arbeitszeiten bestanden, die Dienstpläne hätten nicht zur Einhaltung verpflichtet. Die persönliche Abhaltung von Fahrstunden sei nicht verpflichtend gewesen und hätten sich die Fahrlehrer untereinander vertreten. Es habe keine Mindeststundenanzahl, keine Bindung an Arbeitszeit oder Weisungen vorgelegen. Die Vermittlung von Lehrinhalten habe nach eigener Disposition stattgefunden und seien keinerlei Vorgaben durch den BF erfolgt. Die wesentlichen Betriebsmittel seien vom Dienstgeber gestellt worden, was der Qualifizierung als freies Dienstverhältnis nicht schade. Auch die Sekretariatsmitarbeiter hätten sich von anderen vertreten lassen können.

8. Infolge neuerlicher Weiterleitung der Stellungnahme des BF vom 06.08.2012 mit Schreiben des Landeshauptmannes von Steiermark vom 05.09.2012 an die belangte Behörde zur Gegenäußerung, führte diese in ihrem Schriftsatz vom 21.09.2012 aus, dass die Angaben des BF im Schreiben vom 06.08.2012 insbesondere zur Ausgestaltung der Arbeitszeit und der Verbindlichkeit der Dienstpläne im Widerspruch zu den Angaben in den Niederschriften stehe. Eine beliebige Gestaltung der Unterrichtseinheiten durch die Fahrlehrer scheide bereits durch die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Fahrschulunterricht aus. Eine Kontrolle der Lehrtätigkeit durch den BF habe jedenfalls bestanden, sodass die Fahrlehrer weisungsgebunden tätig geworden seien. Es hätten auch alle Dienstnehmer (auch Sekretariatsmitarbeiter) angegeben, verbindliche Weisungen erhalten zu haben. Der BF habe auch mehrere Personen auf Werkvertragsbasis beschäftigt und nicht zur Sozialversicherung angemeldet. Die Werkvertragshonorare im Jahr 2008 hätten EUR 45.602,24 betragen, jedoch habe der BF zu diesen Vertragsverhältnissen keine Ausführungen erstattet.

9. Die Gegenäußerung der belangten Behörde wurde dessen damaliger rechtsfreundlicher Vertretung mit Schreiben des Landeshauptmannes von Steiermark vom 23.10.2012 neuerlich zur Stellungnahme übermittelt.

10. Mit Schreiben vom 29.10.2012, am selben Tag beim Landeshauptmann einlangend, wurde die Auflösung der Vertretungsvollmacht durch den bisherigen Rechtsvertreter sowie die nunmehrige Vertretungsvollmacht des gegenständlichen Rechtsvertreters des BF bekannt gegeben.

11. Infolge entsprechender Fristverlängerungen nahm der BF durch seinen nunmehrigen bevollmächtigten Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 27.03.2013 neuerlich Stellung und führte zusammengefasst ein weiteres Mal aus, dass im gegenständlichen Fall sämtliche Merkmale eines freien Dienstverhältnisses erfüllt wären. Es liege geringe oder keine persönliche Abhängigkeit der Dienstnehmer mit grundsätzlichem Vertretungsrecht vor. Sie wären nicht in die Organisation des BF eingegliedert gewesen und hätten eigene Arbeitsmittel verwenden können. Sie hätten weiters keine Erfolgsgarantie übernommen und seien nach Stunden ausbezahlt worden. Es werde die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Buchwesen sowie die Einvernahme des Steuerberaters des BF zumindest zum Beweis der Unrichtigkeit der Höhe der Nachverrechnungsbeträge beantragt. Es sei wiederholt auszuführen, dass die Annahme der Höhe der Zahlungen an die einzelnen Werkvertragsnehmer völlig unrichtig sei, ebenso wie die diesen zugrunde gelegte Anzahl der Arbeitsstunden. Die von Amts wegen vorgenommene Anmeldung zur Sozialversicherung sei willkürlich erfolgt und seien die Nachverrechnungen bzw. Beitragsgrundlagen vom BF auch durch die steuerliche Vertretung ausdrücklich als unrichtig bekämpft worden.

12. Mit Schriftsatz vom 15.04.2013, beim Landeshauptmann von Steiermark am 26.04.2013 einlangend, beantragte die belangte Behörde eine Änderung des Anhanges I. zum angefochtenen Bescheid dahingehend, dass bezüglich des Dienstnehmers XXXX (im Folgenden: G.A.) eine Voll- und Arbeitslosenversicherung im Zeitraum von 08.10.2007 bis 09.02.2008 sowie von 01.09.2008 bis 30.09.2008 festgestellt werde, da dieser entgegen der Feststellungen im angefochtenen Bescheid bzw. im Anhang I. im Zeitraum 10.02.2008 bis 01.05.2008 tatsächlich Krankengeld bezogen habe und von der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht in dieser Zeit auszunehmen gewesen sei. Der Nachverrechnung seien jedoch die korrekten Zeiten zugrunde gelegt worden. Auf die Höhe der Beitragsnachverrechnung habe die Änderung des Anhanges daher keine Auswirkung. Es werde zudem erneut die Abweisung des Einspruches beantragt.12. Mit Schriftsatz vom 15.04.2013, beim Landeshauptmann von Steiermark am 26.04.2013 einlangend, beantragte die belangte Behörde eine Änderung des Anhanges römisch eins. zum angefochtenen Bescheid dahingehend, dass bezüglich des Dienstnehmers römisch 40 (im Folgenden: G.A.) eine Voll- und Arbeitslosenversicherung im Zeitraum von 08.10.2007 bis 09.02.2008 sowie von 01.09.2008 bis 30.09.2008 festgestellt werde, da dieser entgegen der Feststellungen im angefochtenen Bescheid bzw. im Anhang römisch eins. im Zeitraum 10.02.2008 bis 01.05.2008 tatsächlich Krankengeld bezogen habe und von der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht in dieser Zeit auszunehmen gewesen sei. Der Nachverrechnung seien jedoch die korrekten Zeiten zugrunde gelegt worden. Auf die Höhe der Beitragsnachverrechnung habe die Änderung des Anhanges daher keine Auswirkung. Es werde zudem erneut die Abweisung des Einspruches beantragt.

13. Infolge der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und Übergang der Zuständigkeit für die Entscheidung über den nunmehr als Beschwerde anzusehenden Einspruch des BF an das Bundesverwaltungsgericht wurden die gegenständlichen und Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vom Landeshauptmann von Steiermark vorgelegt und langten am 11.03.2014 ein.

14. Auf schriftliches Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.2016 und nach mehrfachen Fristverlängerungen auf Antrag des bevollmächtigten Rechtsvertreters wurde von diesem mit Schriftsatz vom 20.09.2016, beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag einlangend, ein ergänzendes bzw. konkretisierendes Vorbringen erstattet sowie ein Konvolut an Beweismitteln, darunter Stundenabrechnungen des Kalenderjahres 2008 für die Kalenderwochen 15 bis 19 sowie 47 bis 51 und ein Rahmenvertrag für freie Dienstnehmer, vorgelegt.

Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass auf Grund der langen Verfahrensdauer und mangels entsprechender gesetzlicher Verpflichtungen naturgemäß nicht mehr sämtliche Unterlagen vorhanden wären. Zudem sei in den Jahren 2011 und 2012 in mehreren Fahrschulen, darunter auch dem Betriebssitz der gegenständlichen Fahrschule, eingebrochen und schriftliche Unterlagen entwendet worden. Das Bundesverwaltungsgericht werde daher ersucht, die von der belangten Behörde nach Aktendurchsicht offenbar nicht ausgefolgten Niederschriften über die Einvernahmen (namentlich genannter) Mitarbeiter an den BF bzw. seinen Rechtsvertreter zu übermitteln. Zum Beweis dafür, dass sämtliche Mitarbeiter freie Stundenauswahl gehabt hätten, keiner der Fahrlehrer regelmäßig und konstant seine Fahrstunden absolviert hätte und somit dem BF gegenüber nicht weisungsgebunden gewesen wären, werde die Einvernahme (namentlich genannter) Zeugen beantragt und weiters die - sofern noch vorhanden - maßgeblichen Stundenaufzeichnungen vorgelegt werden. Es werde erneut vorgebracht, dass damals keiner der Mitarbeiter in die Struktur bzw. Organisation des Betriebes eingegliedert gewesen sei, diese ihre eigenen Arbeitsmittel (wie Schulungsmaterial, eigene Präsentation von Lehrmitteln und eigene Fahrzeugerklärungen) verwendet, in der Wahl ihrer Arbeitszeit frei und auch bei anderen Fahrschulen tätig gewesen seien. Es sei den Mitarbeitern auch ein Vertretungsrecht zugekommen. Vorgaben hätten lediglich bezüglich des Arbeitsortes und der Bekanntgabe, ob geplante Fahrstunden tatsächlich abgehalten werden würden oder nicht, bestanden. Das Büro sei niemals von 08:00 bis 17:00 Uhr geöffnet gewesen, sondern sei die Fahrschule erst ab 10:00 Uhr und nicht täglich erreichbar gewesen.

Es werde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen. Darüber hinaus wurde die Vorlage weiterer Urkunden und die Stellung weiterer Beweisanträge bis 30.11.2016 vorbehalten.

15. Bezüglich der vom Rechtsvertreter des BF vorbehaltenen Beweisanträge wurden in der Folge immer wieder Anträge auf Fristverlängerungen eingebracht. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.05.2017 wurde der Rechtsvertreter darauf hingewiesen, dass zuletzt mit am 01.12.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangenden Schriftsatz eine Fristverlängerung bis 30.01.2017 beantragt und in der Folge vom erkennenden Gericht auch erneut bewilligt worden sei. Inzwischen seien jedoch erneut über vier Monate ohne Vorlage weiterer Beweismittel und Unterlagen vergangen. Es werde daher eine abschließende Frist von drei Wochen zuerkannt, andernfalls aufgrund der Aktenlage entschieden werde.

16. Am 22.06.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht der Schriftsatz des bevollmächtigten Rechtsvertreters des BF vom selben Tag per E-Mail ein. Zur Sache wurde darin im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und ergänzt, dass sämtliche Fahrlehrer und Fahrschullehrer im maßgeblichen Zeitraum selbstständig und persönlich gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde als solche registriert gewesen seien und persönlich für die von ihnen unterfertigten Bestätigungen über den Ausbildungsgrad bzw. die tatsächliche Absolvierung einer Ausbildung der Fahrschüler gehaftet hätten. Die unterfertigten Bestätigungen seien sodann der Bezirksverwaltungsbehörde übermittelt worden. Schon aufgrund der Gesetzlage sei eine diesbezügliche Weisung durch dritte Personen, daher auch dem BF, ausgeschlossen gewesen. Die Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit würden jedenfalls überwiegen. Darüber hinaus erweise sich das Ermittlungsverfahren als mangelhaft, da weder dem BF noch seiner steuerlichen Vertretung zu keiner Zeit die von der belangten Behörde durchgeführten niederschriftlichen Einvernahmen zur Kenntnis gebracht worden seien, sodass der BF auch keine Gelegenheit dazu gehabt hätte, dazu Stellung zu beziehen. Soweit der Inhalt dieser Niederschriften daher im Widerspruch zum Beschwerdevorbringen stehen würden, würden diese ausdrücklich als unrichtig bekämpft werden.

Es werde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und die Einvernahme der namhaft gemachten Zeugen erneut beantragt.

17. Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.06.2017, wegen Verzuges einer der vom BF namhaft gemachten Zeugen in die Vereinigten Staaten, binnen einer Woche bekanntzugeben, ob stattdessen ein anderer Zeuge namhaft gemacht werden möchte, wurden mit Schriftsatz vom 21.07.2017 zwei weitere Zeugen namhaft gemacht, zugleich jedoch neuerlich eine Fristverlängerung bis 30.08.2017 beantragt.

Die Bekanntgabe weiterer Zeugen unterblieb in weiterer Folge jedoch.

18. Das Bundesverwaltungsgericht führte sodann am 20.03.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF sowie sein bevollmächtigter Rechtsvertreter (RV) und ein Vertreter der belangten Behörde (BehV) teilnahmen. Darüber hinaus wurden drei Zeugen, nämlich XXXX (im Folgenden: Z2), XXXX (im Folgenden: Z3) sowie XXXX (im Folgenden: Z4) geladen und - neben dem BF - auch einvernommen. XXXX (im Folgenden: Z1) wurde als Zeugin geladen, erschien jedoch unentschuldigt nicht zur Verhandlung.18. Das Bundesverwaltungsgericht führte sodann am 20.03.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF sowie sein bevollmächtigter Rechtsvertreter Regierungsvorlage und ein Vertreter der belangten Behörde (BehV) teilnahmen. Darüber hinaus wurden drei Zeugen, nämlich römisch 40 (im Folgenden: Z2), römisch 40 (im Folgenden: Z3) sowie römisch 40 (im Folgenden: Z4) geladen und - neben dem BF - auch einvernommen. römisch 40 (im Folgenden: Z1) wurde als Zeugin geladen, erschien jedoch unentschuldigt nicht zur Verhandlung.

Im Rahmen seiner Einvernahme legte Z3 einige von ihm selbst erstellte Übungszettel, welche er für die Fahrschule des BF erstellt hatte, dem erkennenden Gericht vor. Diese wurden zum Akt genommen.

19. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte in weiterer Folge eine weitere mündliche Verhandlung für den 25.09.2018 an, wobei die geladenen Zeugen entweder wegen des Verzugs ins weit entfernte Ausland (USA) bzw. eines bestätigten Auslandsaufenthalts wegen Urlaubes mitteilten, nicht zur Verhandlung erscheinen zu können. Vom dritten geladenen Zeugen gab es keine Rückmeldung.

20. Mit Schreiben vom 10.09.2018 ersuchte der bevollmächtigte Rechtsvertreter das Bundesverwaltungsgericht um Übermittlung des Verhandlungsprotokolls vom 20.03.2018. Dem wurde seitens des erkennenden Gerichtes mit dem Hinweis, dass ihm dieses bereits anlässlich der am 20.03.2018 durchgeführten Verhandlung ausgehändigt worden sei, noch einmal übermittelt.

21. Der BF persönlich ersuchte per E-Mail vom 18.09.2018 von einer weiteren Verhandlung Abstand zu nehmen, da angesichts der langen Verfahrensdauer und der

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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