Entscheidungsdatum
06.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W270 2171137-1/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Günther GRASSL über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2017, Zl. XXXX , betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Günther GRASSL über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2017, Zl. römisch 40 , betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX (in Folge: "Beschwerdeführer") stellte am 01.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1. römisch 40 (in Folge: "Beschwerdeführer") stellte am 01.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Bei seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.11.2015 gab er befragt zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst an, dass sie von den Taliban angegriffen und die Häuser zerstört worden seien. Alle Menschen seien dort umgebracht worden. Er habe seine Familie verlassen, weil er nicht für die Taliban kämpfen habe wollen. Bei Rückkehr würde er aufgrund seiner Weigerung für die Taliban zu arbeiten von diesen getötet werden.
3. Bei seiner Einvernahme am 25.07.2017 vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer zu den Gründen für seine Asylantragstellung befragt zusammengefasst an, dass er sich wegen der Taliban nie frei bewegen habe können und sie ihn getötet hätten, wenn sie gemerkt hätten, dass er der Volksgruppe der Hazara angehöre. Die Taliban hätten im Heimatdorf des Beschwerdeführers zudem Minen verlegt und die Dorfbewohner gezwungen, Essen in die Moscheen zu bringen. Der Beschwerdeführer habe die Regierung um Hilfe gebeten, und auch die Polizei über die Verlegung der Minen informiert und die Taliban verraten. Der Beschwerdeführer habe sich dann eines Nachmittags am Acker befunden, als sein Vater zu ihm gekommen sei und ihn informiert habe, dass die Taliban nach ihm suchen würden, weil er diese verraten hätte. Sein Vater habe ihm zur Flucht geraten.
4. Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m.4. Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m.
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) mit Bescheid vom 31.08.2017 ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 i.V.m. § 9 BFA-VG, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III. und IV.).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) mit Bescheid vom 31.08.2017 ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 i.V.m. Paragraph 9, BFA-VG, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier.).
Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer keine konkrete oder drohende Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Er sei zudem jung, gesund und arbeitsfähig. Die Teilnahme am Berufsleben bzw. eine Erwerbstätigkeit im Herkunftsstaat sei ihm somit absolut zumutbar.
5. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird insbesondere gerügt, dass keine ausreichende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers stattgefunden habe und u.a. Beweismittel zu Risikogruppen im Zusammenhang mit der Verfolgung durch die Taliban sowie weitere Beweise zur Sicherheitslage in Afghanistan - vor allem betreffend die Stadt Kabul - vorgelegt.
6. Mit Schriftsatz vom 20.11.2017 brachte der Beschwerdeführer eine Ergänzung seiner Beschwerde ein. In dieser wird nochmals die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides gerügt. Zudem werden weitere Beweismittel übermittelt, welche die Lage der Hazara, die der Personen, welche die Taliban verraten haben sowie jene der Personen mit einer westlichen Orientierung bzw. als Rückkehrer aus dem Westen betreffen. Des Weiteren wurden Beweismittel hinsichtlich der Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere der Stadt Kabul eingebracht.
7. Mit Schriftsatz vom 22.03.2018 legte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht seinen Lehrvertrag, einen AMS Bescheid über die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung sowie die Anmeldung im Elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger für die Steiermärkische Gebietskrankenkasse vor.
8. Gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Gesamtaktualisierung am 29.06.2018) sowie weitere länderkundliche und sonstige Informationen im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.
9. Mit Schriftsätzen vom 16.08.2018 und 20.08.2018 legte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht weitere Dokumente - insbesondere betreffend seinen Gesundheitszustand - vor.
10. Am 22.08.2018 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt in deren Rahmen der Beschwerdeführer insbesondere nochmals zu den geltend gemachten Fluchtgründen, einer möglichen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sowie seinem Leben in Österreich einvernommen wurde und weitere Urkunden zur Integration vorlegte. Des Weiteren wurde der vom Beschwerdeführer mit Schrif