Entscheidungsdatum
07.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W147 1416267-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes fürDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für
Fremdenwesen und Asyl vom 11. Mai 2017, Zl: 800985909-14551201, zu
Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis IV. gemäß den §§ 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, 57 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, und §§ 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, 55 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, 8 Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, 57 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, und Paragraphen 52, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, 55 FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Erstes Verfahren (in Rechtskraft erwachsen):
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, war in seinem Heimatland zuletzt in XXXX im XXXX wohnhaft, reiste am 20. Oktober 2010 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter Vorlage eines Inlandspasses einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, war in seinem Heimatland zuletzt in römisch 40 im römisch 40 wohnhaft, reiste am 20. Oktober 2010 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter Vorlage eines Inlandspasses einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer vor der Polizeiinspektion am selben Tag an, vor etwa eineinhalb Monaten im Nachbardorf XXXX Bekleidung eingekauft und in seinem PKW einen Unbekannten mitgenommen zu haben. Anlässlich einer Polizeikontrolle sei der Mann geflüchtet, weil er von der Polizei gesucht worden sei. Dies habe er von dieser erfahren. Der Beschwerdeführer sei verhört worden, weil dieser Mann ein Freiheitskämpfer gewesen sei. Nach zwei bis drei Stunden sei er an einen anderen Ort gebracht worden. Er habe flüchten können und habe deshalb seine Heimat verlassen. Die Polizei suche zu Hause nach ihm.Im Rahmen der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer vor der Polizeiinspektion am selben Tag an, vor etwa eineinhalb Monaten im Nachbardorf römisch 40 Bekleidung eingekauft und in seinem PKW einen Unbekannten mitgenommen zu haben. Anlässlich einer Polizeikontrolle sei der Mann geflüchtet, weil er von der Polizei gesucht worden sei. Dies habe er von dieser erfahren. Der Beschwerdeführer sei verhört worden, weil dieser Mann ein Freiheitskämpfer gewesen sei. Nach zwei bis drei Stunden sei er an einen anderen Ort gebracht worden. Er habe flüchten können und habe deshalb seine Heimat verlassen. Die Polizei suche zu Hause nach ihm.
Am 27. Oktober 2010 erfolgte eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers, wobei er angab, seinen Führerschein verloren zu haben. Er sei ledig, Moslem und alle seine Verwandten würden in Tschetschenien leben. Mit den Eltern, zwei Brüdern und einer Schwester habe er im gemeinsamen Haushalt gewohnt. Er habe Jus studiert, das Studium aber noch nicht abgeschlossen - es fehle ihm noch fast ein Jahr. Gearbeitet habe er nicht, das Studium habe sein Vater finanziert. Seinen Herkunftsstaat habe er aus politischen Gründen verlassen. Vor etwa eineinhalb Monaten sei er morgens nach XXXX zum Markt gefahren, um sich Kleidung zu kaufen. Auf dem Heimweg habe ein Mann eine Mitfahrgelegenheit gesucht und das Auto sei von Leuten in Militäruniformen mit Maschinenpistolen angehalten worden, wobei diese offenbar gewusst hätten, dass dieser Mitfahrer im Auto sitze. Dieser sei geflüchtet und die Uniformierten hätten ihm nachgeschossen. Der Beschwerdeführer habe sich auf den Boden legen müssen, sie hätten herumgeschrien und gemeint, er müsse auch einer von diesen Leuten sein. Einer der Uniformierten habe gemeint, man solle ihn gleich erschießen, ein anderer habe gemeint, man solle ihn nach Grosny bringen. Insgesamt seien es vier Männer gewesen und sie hätten ihn in den Kofferraum ihres Fahrzeuges geworfen. In der Nähe von Grosny im Bezirk XXXX gebe es einen kleinen Markt, wo er aus dem Kofferraum geholt und den Leuten gezeigt worden sei. Die Leute hätten verneint, ihn zu kennen und es sei ihm gelungen zu fliehen. Es sei Markttag gewesen und es seien viele Leute dort gewesen. Dann habe er sich eineinhalb Monate lang an verschiedenen Orten versteckt. Etwa zwei bis drei Tage nach dem Vorfall hätten diese vier Männer seinen Vater zu Hause aufgesucht und nach seinem Aufenthaltsort gefragt, hätten seinem Vater gesagt, dass der Beschwerdeführer ein Kämpfer sei und mit einem ebensolchen unterwegs gewesen sei. Sie hätten seinen Vater geschlagen und ihm die Zähne ausgeschlagen. Seine Mutter sei angeschrien worden. Sein Vater habe ihm dann geraten, das Land zu verlassen, weil diese Leute erwähnt hätten, dass sie den Beschwerdeführer töten und ihn nicht in Ruhe lassen würden. Der Vorfall mit dem Auto habe sich etwa Anfang September ereignet, an den Monat könne er sich nicht erinnern. Sein Studium habe er 2004 aufgegeben, danach habe er seinem Vater zu Hause in der Landwirtschaft geholfen und Gelegenheitsarbeiten verrichtet. Auf den Vorhalt, dass er nach seinen Angaben im Ramadan einkaufen gewesen sei, gab er an, es sei vielleicht schon früher - am 15. August - gewesen. Zum Vorhalt seiner Angaben anlässlich der Antragstellung gab er an, er habe versucht zu erklären, dass er sich nicht mehr sicher sei, ob der Vorfall vor eineinhalb oder zwei Monate gewesen sei. Beim Verhör durch die Polizisten, ob er den Mann kenne, sei er auch geschlagen worden. Er sei mit dem Auto unterwegs gewesen und er habe einen Mann mitgenommen. Die Uniformierten seien in der Nähe von Eisenbahngleisen an der Autostraße gestanden, wo man zum drei Kilometer entfernten Dorf XXXX einbiege. Als er begonnen habe, das Auto zu bremsen, sei der Mann aus dem Auto gesprungen. Der Mann sei auffällig still gewesen, normalerweise würde man ein höfliches Gespräch führen. Das Auto sei schon fast gestanden und der Mann sei vom Auto weggelaufen. Er selbst habe sich sofort auf den Boden legen müssen und nur gehört, dass der Mann weg sei. Dann habe er gehört, dass einer der Uniformierten gesagt habe, man solle den Beschwerdeführer erschießen, um eine Auszeichnung zu bekommen. Dann hätten sie ihn vom Boden aufgehoben und befragt, ob er den Mann gut kenne und ob er auch zu denen gehöre. Dies habe er verneint. Dies dürfte etwa 20 bis 30 Minuten gedauert haben. Danach hätten sie ihn einfach in den Kofferraum geworfen. Danach hätten sie gemeint, sie würden ihn nach Grosny bringen. Auf die Frage, wieso er bei der Ersteinvernahme angegeben habe, er sei zwei bis drei Stunden verhört worden, gab er an, es nicht zu wissen. Möglichweise sei es eine Verwechslung gewesen, er habe gesagt, nach etwa zwei bis drei Stunden geflüchtet zu sein. Das Auto habe dem Mann seiner Tante mütterlicherseits gehört. Er sei nicht nach Waffen durchsucht worden und Ausweise seien nicht kontrolliert worden. Über Aufforderung schilderte er, dass er in der Nähe über einen kleinen Markt gelaufen sei, als sie ihn aus dem Kofferraum geholt hätten und zwei der vier Uniformierten weggegangen seien. Einer von ihnen hätte ihn den Leuten vorgeführt. Er habe sich in der Menschenmenge versteckt. Er sei festgehalten worden und habe den Moment ausgenützt, als sich der Mann, welcher ihn festgehalten hatte, eine Zigarette angezündet hätte. Danach habe er sich an verschiedenen Orten aufgehalten. Manchmal sei er ins Dorf XXXX gegangen, wo ein Verwandter namens XXXX lebe. Dieser habe ihm auch Essen in ein Versteck gebracht. Sein Vater sei zwei Wochen nach dem Vorfall dorthin gekommen und habe ihm geraten, das Land zu verlassen und habe ihm erzählt, dass diese Leute auch zu Hause gewesen seien, ihn dabei geschlagen und ihm die Zähne ausgeschlagen hätten. Damals, als der Beschwerdeführer auf dem Boden gelegen sei, hätten sie ihm gesagt, dass sie ihn auf jeden Fall töten würden - dann hätten sie es seinem Vater gesagt. In Österreich gehe er keiner Beschäftigung nach, sondern lebe von der Bundesbetreuung. Er habe hier keine Verwandten und auch sonst keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Er besuche keine Vereine, Schule oder Universität und keine andere Bildungseinrichtung. Zuletzt habe er im Versteck mit seinen Eltern Kontakt gehabt. Sein Vater habe ihm gesagt, dass er ihn nicht anrufen solle.Am 27. Oktober 2010 erfolgte eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers, wobei er angab, seinen Führerschein verloren zu haben. Er sei ledig, Moslem und alle seine Verwandten würden in Tschetschenien leben. Mit den Eltern, zwei Brüdern und einer Schwester habe er im gemeinsamen Haushalt gewohnt. Er habe Jus studiert, das Studium aber noch nicht abgeschlossen - es fehle ihm noch fast ein Jahr. Gearbeitet habe er nicht, das Studium habe sein Vater finanziert. Seinen Herkunftsstaat habe er aus politischen Gründen verlassen. Vor etwa eineinhalb Monaten sei er morgens nach römisch 40 zum Markt gefahren, um sich Kleidung zu kaufen. Auf dem Heimweg habe ein Mann eine Mitfahrgelegenheit gesucht und das Auto sei von Leuten in Militäruniformen mit Maschinenpistolen angehalten worden, wobei diese offenbar gewusst hätten, dass dieser Mitfahrer im Auto sitze. Dieser sei geflüchtet und die Uniformierten hätten ihm nachgeschossen. Der Beschwerdeführer habe sich auf den Boden legen müssen, sie hätten herumgeschrien und gemeint, er müsse auch einer von diesen Leuten sein. Einer der Uniformierten habe gemeint, man solle ihn gleich erschießen, ein anderer habe gemeint, man solle ihn nach Grosny bringen. Insgesamt seien es vier Männer gewesen und sie hätten ihn in den Kofferraum ihres Fahrzeuges geworfen. In der Nähe von Grosny im Bezirk römisch 40 gebe es einen kleinen Markt, wo er aus dem Kofferraum geholt und den Leuten gezeigt worden sei. Die Leute hätten verneint, ihn zu kennen und es sei ihm gelungen zu fliehen. Es sei Markttag gewesen und es seien viele Leute dort gewesen. Dann habe er sich eineinhalb Monate lang an verschiedenen Orten versteckt. Etwa zwei bis drei Tage nach dem Vorfall hätten diese vier Männer seinen Vater zu Hause aufgesucht und nach seinem Aufenthaltsort gefragt, hätten seinem Vater gesagt, dass der Beschwerdeführer ein Kämpfer sei und mit einem ebensolchen unterwegs gewesen sei. Sie hätten seinen Vater geschlagen und ihm die Zähne ausgeschlagen. Seine Mutter sei angeschrien worden. Sein Vater habe ihm dann geraten, das Land zu verlassen, weil diese Leute erwähnt hätten, dass sie den Beschwerdeführer töten und ihn nicht in Ruhe lassen würden. Der Vorfall mit dem Auto habe sich etwa Anfang September ereignet, an den Monat könne er sich nicht erinnern. Sein Studium habe er 2004 aufgegeben, danach habe er seinem Vater zu Hause in der Landwirtschaft geholfen und Gelegenheitsarbeiten verrichtet. Auf den Vorhalt, dass er nach seinen Angaben im Ramadan einkaufen gewesen sei, gab er an, es sei vielleicht schon früher - am 15. August - gewesen. Zum Vorhalt seiner Angaben anlässlich der Antragstellung gab er an, er habe versucht zu erklären, dass er sich nicht mehr sicher sei, ob der Vorfall vor eineinhalb oder zwei Monate gewesen sei. Beim Verhör durch die Polizisten, ob er den Mann kenne, sei er auch geschlagen worden. Er sei mit dem Auto unterwegs gewesen und er habe einen Mann mitgenommen. Die Uniformierten seien in der Nähe von Eisenbahngleisen an der Autostraße gestanden, wo man zum drei Kilometer entfernten Dorf römisch 40 einbiege. Als er begonnen habe, das Auto zu bremsen, sei der Mann aus dem Auto gesprungen. Der Mann sei auffällig still gewesen, normalerweise würde man ein höfliches Gespräch führen. Das Auto sei schon fast gestanden und der Mann sei vom Auto weggelaufen. Er selbst habe sich sofort auf den Boden legen müssen und nur gehört, dass der Mann weg sei. Dann habe er gehört, dass einer der Uniformierten gesagt habe, man solle den Beschwerdeführer erschießen, um eine Auszeichnung zu bekommen. Dann hätten sie ihn vom Boden aufgehoben und befragt, ob er den Mann gut kenne und ob er auch zu denen gehöre. Dies habe er verneint. Dies dürfte etwa 20 bis 30 Minuten gedauert haben. Danach hätten sie ihn einfach in den Kofferraum geworfen. Danach hätten sie gemeint, sie würden ihn nach Grosny bringen. Auf die Frage, wieso er bei der Ersteinvernahme angegeben habe, er sei zwei bis drei Stunden verhört worden, gab er an, es nicht zu wissen. Möglichweise sei es eine Verwechslung gewesen, er habe gesagt, nach etwa zwei bis drei Stunden geflüchtet zu sein. Das Auto habe dem Mann seiner Tante mütterlicherseits gehört. Er sei nicht nach Waffen durchsucht worden und Ausweise seien nicht kontrolliert worden. Über Aufforderung schilderte er, dass er in der Nähe über einen kleinen Markt gelaufen sei, als sie ihn aus dem Kofferraum geholt hätten und zwei der vier Uniformierten weggegangen seien. Einer von ihnen hätte ihn den Leuten vorgeführt. Er habe sich in der Menschenmenge versteckt. Er sei festgehalten worden und habe den Moment ausgenützt, als sich der Mann, welcher ihn festgehalten hatte, eine Zigarette angezündet hätte. Danach habe er sich an verschiedenen Orten aufgehalten. Manchmal sei er ins Dorf römisch 40 gegangen, wo ein Verwandter namens römisch 40 lebe. Dieser habe ihm auch Essen in ein Versteck gebracht. Sein Vater sei zwei Wochen nach dem Vorfall dorthin gekommen und habe ihm geraten, das Land zu verlassen und habe ihm erzählt, dass diese Leute auch zu Hause gewesen seien, ihn dabei geschlagen und ihm die Zähne ausgeschlagen hätten. Damals, als der Beschwerdeführer auf dem Boden gelegen sei, hätten sie ihm gesagt, dass sie ihn auf jeden Fall töten würden - dann hätten sie es seinem Vater gesagt. In Österreich gehe er keiner Beschäftigung nach, sondern lebe von der Bundesbetreuung. Er habe hier keine Verwandten und auch sonst keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Er besuche keine Vereine, Schule oder Universität und keine andere Bildungseinrichtung. Zuletzt habe er im Versteck mit seinen Eltern Kontakt gehabt. Sein Vater habe ihm gesagt, dass er ihn nicht anrufen solle.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, Zl. 10 09.859-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf die Russische Föderation abgewiesen und dieser aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Nach Wiedergabe des Fluchtvorbringens und des Einvernahmeprotokolls stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Tschetschene und ledig sei. Es stellte auch sowohl die Identität als auch die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers fest. Weiters wurde festgestellt, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei und es wurden weiters Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben sowie zum Herkunftsstaat getroffen. Beweiswürdigend wurde zu seinen Fluchtgründen ausgeführt, dass sein Vorbringen nicht glaubhaft sei, weil er die Mitnahme des Unbekannten in keinster Weise detailliert schildern habe können. Er habe lediglich oberflächliche und vage Angaben zur Anhaltung machen können, ohne auch nur annähernd Details zu schildern. Auch Nachfragen habe er nicht detailliert beantworten können. Zudem habe er widersprüchliche Angaben im Vergleich zu seiner Ersteinvernahme gemacht, indem er ursprünglich angegeben hätte, der Vorfall habe sich vor eineinhalb Monaten ereignet und in der Einvernahme wiederum angegeben hätte, dieser liege schon zweieinhalb Monate zurück. Er habe den Zeitpunkt im Lauf der Einvernahme immer wieder geändert. Auch bezüglich der Dauer der Anhaltung habe er zunächst angegeben, dass er nach zwei bis drei Stunden an einen anderen Ort gebracht worden wäre und bei der Einvernahme habe er angegeben, dass er bereits nach 20 bis 30 Minuten mit dem Fahrzeug weggebracht worden sei. Auch seine Angaben zu seiner Flucht seien äußerst vage gewesen, indem er lediglich vorgebracht habe, in eine Menschenmenge geflüchtet zu sein. Diese Angaben hätten konstruiert gewirkt und sei auch nicht nachvollziehbar, dass er zu einem Markt gebracht worden wäre, um die Leute dort nach ihm zu befragen, da die Uniformierten kein Interesse an seinen Ausweisen gehabt hätten. Auch seine Angaben zu seinem Versteck seien nur oberflächlich gewesen und er habe diese immer erst auf Nachfrage ergänzt, wodurch der Eindruck entstanden sei, dass er spontan weitere Details erfinde.
In der fristgerecht erhobenen Beschwerde rügte der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung, indem er vorbrachte, er habe bei der Einvernahme alle Fragen so umfassend wie möglich beantwortet. Außerdem habe überhaupt kein Ermittlungsverfahren stattgefunden, weil der angefochtene Bescheid ihm unmittelbar nach der Einvernahme ausgefolgt worden sei und daher bereits mehr oder weniger fertig in der Schublade gelegen sei. Er machte Angaben zu den unterschiedlichen Zeitangaben, indem er ausführte, dass die Einvernahme vom 27.10.2010 erst später erfolgt sei und daraus seine Zeitangabe von etwa zweieinhalb Monaten resultierte. Wie vorgebracht, könne er sich nicht mehr genau erinnern, ob es noch August gewesen sei oder schon September. Den angeblichen Widerspruch der Dauer der Anhaltung habe der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 27.10.2010 klären können, die Behörde sei darauf jedoch nicht eingegangen. Zitiert wurde ferner eine Anfragebeantwortung von ACCORD vom 18.01.2010, woraus hervorgehe, dass in Tschetschenien ein Klima der Angst herrsche. Im Mai 2007 sei in den Nachrichten von Memorial über das Treffen des tschetschenischen Innenministers Ruslan Akhanov sowie des stellvertretenden Ministerpräsidenten Adam Delimkhanov mit Familienangehörigen mutmaßlicher Aufständischer, nach welchen gefahndet wurde, berichtet worden, wobei die beiden erklärt hätten, dass die Familien nicht verschont und auch die Nachbarn bestraft werden würden. Wenn der Beschwerdeführer nun im Verdacht stehe, einen Aufständischen mitgenommen zu haben, so drohe ihm mit Sicherheit Verfolgung durch die Kadyrovzy. Bei richtiger Beweiswürdigung hätte die Behörde zu dem Schluss gelangen müssen, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zukomme.
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Untersuchungen ergaben sich keine Hinweise auf Verfälschungen an dem vorgelegten Reisepass des Beschwerdeführers.
Im Rahmen der am 16. Februar 2012 durchgeführten Verhandlung vor dem Asylgerichtshof führte der Beschwerdeführer Folgendes aus:
Er sei Tschetschene und Moslem und sei am XXXX im Bezirk XXXX im Ort XXXX geboren. Bis zu seiner Ausreise habe er durchgehend im Dorf XXXX gelebt. Nach elf Klassen Mittelschule habe er vier Jahre lang ein Jusstudium betrieben, aber nicht abgeschlossen. Auf den Vorhalt, dass er ausgesagt habe, bei der Ausreise im Besitz eines Inlandsreisepasses und eines Führerscheins gewesen zu sein, gab er an, sein Bruder habe ihm den Führerschein nachgeschickt und legte diesen vor. Weitere Identitätsdokumente habe er nie besessen.Er sei Tschetschene und Moslem und sei am römisch 40 im Bezirk römisch 40 im Ort römisch 40 geboren. Bis zu seiner Ausreise habe er durchgehend im Dorf römisch 40 gelebt. Nach elf Klassen Mittelschule habe er vier Jahre lang ein Jusstudium betrieben, aber nicht abgeschlossen. Auf den Vorhalt, dass er ausgesagt habe, bei der Ausreise im Besitz eines Inlandsreisepasses und eines Führerscheins gewesen zu sein, gab er an, sein Bruder habe ihm den Führerschein nachgeschickt und legte diesen vor. Weitere Identitätsdokumente habe er nie besessen.
Er habe sich lediglich bei seiner Ausreise etwa zwei Wochen außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation aufgehalten. In Tschetschenien habe er seinen Vater bei diversen Bauarbeiten und in der Landwirtschaft unterstützt. Der fluchtauslösende Vorfall habe sich im Jahre 2010 im Monat des Ramadan ereignet - er glaube Mitte oder Ende September. Auf den Vorhalt, dass er bei der Antragstellung am 20.10.2010 angegeben habe, der Vorfall habe sich vor eineinhalb Monaten - also Anfang September - ereignet, bei der Einvernahme am 27.10.2010 angegeben habe, der Vorfall habe sich vor zweieinhalb Monate - also Anfang August - ereignet und nun gebe er als Zeitpunkt "Mitte oder Ende September" an führte er aus, dass er auch damals gesagt habe, er wisse es nicht so genau und er wisse es auch jetzt nicht genau. Am 10.08.2010 habe der Ramadan begonnen und sei am 10.09.2010 zu Ende gewesen. Auf einen weiteren Vorhalt brachte er vor, er glaube, dass der Vorfall in der Mitte des Ramadanmonats gewesen sei. Befragt zur Uhrzeit des Vorfalls gab er an, um 9.00 Uhr weggefahren zu sein, danach habe es zwei bis drei Stunden gedauert, bis er wieder zurückgefahren sei und auf der Rückfahrt sei es passiert. Zum Vorhalt der Ausführungen in der Beschwerde, dass sich der Vorfall zwischen 9.00 und 10.00 Uhr bei der Rückfahrt ereignet hätte, gab er an er wisse nicht, warum dies so geschrieben worden sei. Er sei dazu nicht befragt worden - er wisse, dass er um 9.00 Uhr weggefahren sei. Er sei auf den Markt in XXXX gefahren und habe dort Kleidung eingekauft. Bei der Rückfahrt habe er einen unbekannten Autostopper mitgenommen. Sein Auto sei schließlich von vier bewaffneten Personen angehalten worden, und der unbekannte Autostopper sei davon gelaufen. Er glaube, dass dieser gesucht worden sei. Er wisse nicht, wer dieser Mann gewesen sei. Er wisse auch nicht, zu welcher Gruppe die uniformierten und bewaffneten Männer gehört hätten. Zum Vorhalt, dass er zuerst ausgesagt habe, es hätte sich um die Polizei gehandelt, am 27.10.2010 angegeben hätte, dass die Leute in Militäruniformen und mit Maschinenpistolen bewaffnet gewesen seien, brachte er vor, dass seiner Meinung nach die Polizei und das Militär zusammengehörten - es seien Beamte gewesen. Er wisse nicht, wem sie angehörten. Diese hätten gedacht, dass der Autostopper und er zusammengehören würden und hätten von ihm wissen wollen, wer dieser sei und hätten ihn dann geschlagen. Dies habe sich auf der Straße neben dem Dorf XXXX ereignet, an dem Ort wo er angehalten worden sei. Die Befragung habe ca. ein bis zwei Stunden gedauert. Auf den Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung von zwei bis drei Stunden gesprochen habe, während er vor dem Bundesasylamt ausgesagt habe, dass die Befragung nur 20 bis 30 Minuten gedauert habe und er dann mitgenommen worden sei, und er nun sage, es hätte sich um ein bis zwei Stunden gehandelt, führte er aus, gemeint zu haben, das Ganze habe 30 Minuten gedauert, dann hätten sie ihn mitgenommen und insgesamt hätte es zwei bis drei Stunden gedauert. Auf den erneuten Vorhalt, blieb er bei seiner Aussage. 30 Minuten habe die Schlägerei gedauert, dann hätten sie ihn mitgenommen. In XXXX sei er an einem kleinen Markt entkommen. Zwei der vier Personen hätten sich entfernt und aus dem Gewahrsam der beiden anderen sei er geflohen. Am Markt seien ein paar Leute gefragt worden, ob sie den Beschwerdeführer kennen würden. Auf den Hinweis, dass er vor dem Bundesasylamt angegeben habe, dass ihn die Männer auf Waffen abgeklopft hätten, aber sich seinen Ausweis nicht angesehen hätten und sie danach auf dem Markt die Leute gefragt haben sollen, ob sie ihn kennen würden, und befragt, wieso sie dies so handhaben hätten sollen, gab er an, er wisse das nicht, aber sie hätten kein Dokument von ihm verlangt. Er glaube, dass sie ihn auf dem Markt öffentlich erniedrigen hätten wollen. Auf die Frage, wie er sich erkläre, dass diese Männer, welche nicht einmal wussten, wer er sei, seinen Vater zu Hause aufgesucht hätten und misshandelt hätten, gab er an, es falle diesen nicht schwer zu erfahren, wer er sei. Auf Nachfrage führte er aus, er habe das Auto seines Schwagers dort zurückgelassen. Seinen Namen könnten sie bestimmt schnell erfahren. Über Aufforderung seine Flucht zu schildern, brachte er vor, dass er - als die zwei Männer weggegangen seien - quer über den Markt davongelaufen sei. Der Mann, welcher ihn an der Hand festgehalten habe, habe gerade eine Zigarette rauchen wollen. Der andere Mann sei daneben gestanden und habe ihn nicht festgehalten. Sie seien ihm zwar nachgelaufen, aber es hätten sich mehrere Leute am Markt befunden und er sei zwischen diesen davongelaufen. Nach der Flucht habe er sich im Stall von Bekannten in einem Waldgebiet versteckt gehalten. Er habe die meiste Zeit dort verbracht, dann sei ein weitschichtiger Verwandter namens XXXX gekommen. Auf den Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt angegeben habe, sich an verschiedenen Orten, in den Feldern, Wäldern, Ställen aufgehalten zu haben und nun angebe, nur im Stall gewesen zu sein, gab er an, er habe heute das Gleiche gemeint, nämlich, dass er die meiste Zeit im Stall gewesen sei. Nach kurzer Zeit sei er ausgereist. Sein Vater sei zu ihm gekommen und habe ihm gesagt, dass er ausreisen solle. Auf den Vorhalt, dass er nun nicht angebe, dass sein Vater geschlagen worden sei, erwiderte er, er beantworte nur die Fragen, welche ihm gestellt würden. Auf die Frage der vorsitzenden Richterin, wieso er, nur weil er einen Mitfahrer transportiert habe, der angeblich Rebell gewesen sei, ohne sonstigen Tatverdacht gegen ihn umgebracht werden sollte, antwortete er darauf, dass dies in Tschetschenien so sei und fügte hinzu, dass sie auch diesen ermordet hätten, wenn er nicht entkommen wäre. Zu seiner Ausreise befragt, gab er an, er sei nach Hause gegangen und nach Moskau gereist. Er sei nicht direkt im Haus gewesen, aber im Dorf in einem Bahnhof, im Dorf direkt sei er nicht gewesen. Auf Vorhalt gab er an, es sei am Dorfrand gewesen. In Moskau habe es keine Polizeikontrolle gegeben und er habe sich bei einem Tschetschenen, den er über einen Bekannten kennengelernt habe, aufgehalten. Er habe sich in Moskau nicht sicher gefühlt und sei deswegen ausgereist. Gesundheitliche Probleme habe er nicht, er sei nervös, psychisch belastet. Er lerne Deutsch, aber es bleibe nichts im Kopf. Auf die in deutscher Sprache gestellte Frage, was er derzeit in Österreich mache, wiederholte er auf tschetschenisch, es bleibe nichts im Kopf, weil er viele Gedanken habe. Die Eltern, zwei Brüder und eine Schwester würden noch problemlos in Tschetschenien leben. Auf den Vorhalt, wieso diese problemlos leben könnten, wenn sein Vater zusammengeschlagen worden sei, gab er an, er habe gemeint, seine Brüder könnten problemlos leben. Er wisse, dass sein Vater zusammengeschlagen worden sei. Er wisse nicht, ob dies nach seiner Ausreise auch noch so gewesen sei, aber er habe gehört, dass diese nach seiner Ausreise ein paar Mal gekommen seien. Er habe einige Male seinen Vater angerufen, dieser habe vor acht Monaten gesagt, er solle nicht mehr anrufen. Er habe gesagt, dass er Probleme bekomme, wenn der Beschwerdeführer anrufe. Auf die Frage, wieso er den Vater - trotz dessen Aufforderung, ihn nicht anzurufen - angerufen habe, brachte er vor, er habe dies getan, um ihn nach seinem Befinden zu fragen. Außerhalb Tschetscheniens habe er keine Verwandten in der Russischen Föderation. Befragt, was mit ihm geschehen würde, wenn er in die Russische Föderation zurückkehren müsste, gab er an, dass sie ihm gesagt hätten, dass sie ihn umbringen würden, als sie ihn mitgenommen hätten. Sein Vater habe gesagt, dass sie ihn nicht mehr in Ruhe lassen würden. Sie hätten ihm gesagt, dass sie ihn nach Grosny bringen würden, um ihn dort umzubringen. Auf die Frage, wieso man ihn erst in Grosny umbringen sollte, gab er an, es nicht zu wissen, aber möglicherweise hätten sie dort eine Einrichtung, wo sie Derartiges machen würden. Er bat, in Österreich bleiben zu dürfen - er wolle hier eine Familie gründen und seine Zukunft hier in Österreich gestalten, Deutsch lernen und arbeiten. Befragt, ob er zu den ihm mit der Ladung übersendeten Unterlagen über die Situation in Tschetschenien eine Stellungnahme abgeben wolle, brachte er vor, diese nicht gelesen zu haben.Er habe sich lediglich bei seiner Ausreise etwa zwei Wochen außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation aufgehalten. In Tschetschenien habe er seinen Vater bei diversen Bauarbeiten und in der Landwirtschaft unterstützt. Der fluchtauslösende Vorfall habe sich im Jahre 2010 im Monat des Ramadan ereignet - er glaube Mitte oder Ende September. Auf den Vorhalt, dass er bei der Antragstellung am 20.10.2010 angegeben habe, der Vorfall habe sich vor eineinhalb Monaten - also Anfang September - ereignet, bei der Einvernahme am 27.10.2010 angegeben habe, der Vorfall habe sich vor zweieinhalb Monate - also Anfang August - ereignet und nun gebe er als Zeitpunkt "Mitte oder Ende September" an führte er aus, dass er auch damals gesagt habe, er wisse es nicht so genau und er wisse es auch jetzt nicht genau. Am 10.08.2010 habe der Ramadan begonnen und sei am 10.09.2010 zu Ende gewesen. Auf einen weiteren Vorhalt brachte er vor, er glaube, dass der Vorfall in der Mitte des Ramadanmonats gewesen sei. Befragt zur Uhrzeit des Vorfalls gab er an, um 9.00 Uhr weggefahren zu sein, danach habe es zwei bis drei Stunden gedauert, bis er wieder zurückgefahren sei und auf der Rückfahrt sei es passiert. Zum Vorhalt der Ausführungen in der Beschwerde, dass sich der Vorfall zwischen 9.00 und 10.00 Uhr bei der Rückfahrt ereignet hätte, gab er an er wisse nicht, warum dies so geschrieben worden sei. Er sei dazu nicht befragt worden - er wisse, dass er um 9.00 Uhr weggefahren sei. Er sei auf den Markt in römisch 40 gefahren und habe dort Kleidung eingekauft. Bei der Rückfahrt habe er einen unbekannten Autostopper mitgenommen. Sein Auto sei schließlich von vier bewaffneten Personen angehalten worden, und der unbekannte Autostopper sei davon gelaufen. Er glaube, dass dieser gesucht worden sei. Er wisse nicht, wer dieser Mann gewesen sei. Er wisse auch nicht, zu welcher Gruppe die uniformierten und bewaffneten Männer gehört hätten. Zum Vorhalt, dass er zuerst ausgesagt habe, es hätte sich um die Polizei gehandelt, am 27.10.