TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/9 W216 2165511-1

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Veröffentlicht am 09.11.2018
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Entscheidungsdatum

09.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W216 2165511-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , alias XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Asyl und Fremdenwesen, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 06.06.2017, Zl. XXXX , wegen §§ 3, 8, 10, und 57 AsylG 2005 sowie §§ 46, 52 und 55 FPG 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.08.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Asyl und Fremdenwesen, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 06.06.2017, Zl. römisch 40 , wegen Paragraphen 3, 8, 10,, und 57 AsylG 2005 sowie Paragraphen 46, 52 und 55 FPG 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.08.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 24.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 25.01.2016 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, sein Dorf sei von den Taliban angegriffen worden und dabei sei sein Bruder XXXX getötet worden. Aus Angst um sein Leben habe er Afghanistan verlassen.Am 25.01.2016 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, sein Dorf sei von den Taliban angegriffen worden und dabei sei sein Bruder römisch 40 getötet worden. Aus Angst um sein Leben habe er Afghanistan verlassen.

Da der Beschwerdeführer in Kroatien erstmals EU-Boden betreten hatte, wurde ein Dublin-Verfahren eingeleitet. Im Zuge dessen wurde der Beschwerdeführer am 15.09.2016 erstmals vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldrektion

Niederösterreich, (BFA, im Folgenden: belangte Behörde) befragt. Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer dabei an, dass er nicht wisse, wann er genau geboren sei. Laut seiner im Verfahren vorgelegten und von der Behörde als echt eingestuften Tazkira sei er um zwei Jahre älter eingetragen. Sein Vater habe ihm vor der Ausreise gesagt, dass er 16 Jahre alt sei. Er habe in Afghanistan keine Schule besucht und in der Landwirtschaft gearbeitet. Weitere Dokumente habe er nicht. Bei seiner Erstbefragung habe er als Geburtsdatum den XXXX angegeben, weil er müde gewesen sei, nicht aufgepasst und nicht gewusst habe, dass alles so wichtig sei und er alles erwähnen sollte.Niederösterreich, (BFA, im Folgenden: belangte Behörde) befragt. Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer dabei an, dass er nicht wisse, wann er genau geboren sei. Laut seiner im Verfahren vorgelegten und von der Behörde als echt eingestuften Tazkira sei er um zwei Jahre älter eingetragen. Sein Vater habe ihm vor der Ausreise gesagt, dass er 16 Jahre alt sei. Er habe in Afghanistan keine Schule besucht und in der Landwirtschaft gearbeitet. Weitere Dokumente habe er nicht. Bei seiner Erstbefragung habe er als Geburtsdatum den römisch 40 angegeben, weil er müde gewesen sei, nicht aufgepasst und nicht gewusst habe, dass alles so wichtig sei und er alles erwähnen sollte.

Mit Bescheid vom 24.09.2016 wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurück, da Kroatien für die Prüfung des Antrags zuständig sei.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, welcher mit Erkenntnis vom 17.10.2016, XXXX , stattgegeben und der Bescheid vom 24.09.2016 behoben wurde. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, welcher mit Erkenntnis vom 17.10.2016, römisch 40 , stattgegeben und der Bescheid vom 24.09.2016 behoben wurde. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

Aufgrund dessen fand am 05.07.2017 eine niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde statt, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen angab, er sei in der Provinz XXXX , Distrikt XXXX , Dorf XXXX , geboren und auch dort aufgewachsen.Aufgrund dessen fand am 05.07.2017 eine niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde statt, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen angab, er sei in der Provinz römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 , geboren und auch dort aufgewachsen.

Zu seinen Familienverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, seine Kernfamilie, bestehend aus seinem Vater, seiner Mutter, einer Schwester und zwei Brüdern würde noch im Heimatdorf in Afghanistan leben.

Zu den Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass ein älterer Bruder von ihm von den Taliban getötet worden sei. Dies habe er von seinem Vater erfahren, da er noch sehr jung gewesen sei. Sein Vater habe gemeint, dass der Beschwerdeführer weggehen müsse, wenn er sich nicht den Taliban anschließen oder gar von diesen getötet werden wolle. Daher habe der Beschwerdeführer den Entschluss gefasst, zu fliehen, damit ihm nicht dasselbe wie seinem Bruder geschehe. Der Vorfall mit dem älteren Bruder des Beschwerdeführers sei vor drei oder vier Jahren gewesen. Das genaue Alter seines Bruders kenne der Beschwerdeführer nicht. Über die genauen Umstände der Ermordung seines Bruders wisse der Beschwerdeführer nichts, nur, dass er getötet worden sei. Die Taliban seien ins Dorf gekommen und haben gewollt, dass der Bruder des Beschwerdeführers mit ihnen kämpfe und hätten diesen auch mitgenommen. Wäre er nicht mitgekommen, hätten sie ihn sofort getötet. Die Taliban hätten auch den Beschwerdeführer mitgenommen, wenn er älter gewesen wäre. Der Beschwerdeführer wisse aber nicht, wie sein Bruder getötet worden sei, ob die Taliban ihn getötet hätten oder ob er bei einem Anschlag umgekommen sei.

Zum Zeitpunkt seiner Ausreise befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass die Taliban 2015 wieder ins Dorf gekommen seien und sein Name auf einer Liste gestanden wäre. Dies habe er von seinem Vater erfahren. Die Taliban hätten den Beschwerdeführer dann mitgenommen und seinen Namen nochmals notiert. An den genauen Tag könne er sich nicht mehr erinnern, ebenso nicht an die Tages- und Uhrzeit. Nur daran, dass es vier oder fünf Taliban gewesen seien.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt II) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.08.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für Dari/Farsi eine mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde der Beschwerdeführer nochmals eingehend zu seinen Verhältnissen und seinen Fluchtgründen befragt und es wurde ihm die Gelegenheit gegeben, zu den Länderberichten Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde hat auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.

Mit Schreiben vom 05.09.2018 übermittelte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einen Screenshot, aus welchem ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer die Prüfung zum A2-Zertifikat in Deutsch bestanden hat. Das Zertifikat selbst langte mit Schreiben vom 06.09.2018 am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Schreiben vom 11.09.2018 gab der Beschwerdeführer bezugnehmend auf die in der mündlichen Verhandlung eingeräumte Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme, eine solche ab, welche sich rein auf die in der mündlichen Verhandlung in Aussicht gestellte Konversion zum Christentum bezog und in der die Ladung von XXXX , Religionslehrer und Pastor im Bund der Baptisten Österreichs, zur Unterstützung des Vorbringens beantragt wird. Unter einem wurde diesbezüglich ein Schreiben der Baptistengemeinde XXXX vom 10.09.2018 übermittelt.Mit Schreiben vom 11.09.2018 gab der Beschwerdeführer bezugnehmend auf die in der mündlichen Verhandlung eingeräumte Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme, eine solche ab, welche sich rein auf die in der mündlichen Verhandlung in Aussicht gestellte Konversion zum Christentum bezog und in der die Ladung von römisch 40 , Religionslehrer und Pastor im Bund der Baptisten Österreichs, zur Unterstützung des Vorbringens beantragt wird. Unter einem wurde diesbezüglich ein Schreiben der Baptistengemeinde römisch 40 vom 10.09.2018 übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer wurde spätestens am XXXX in Afghanistan, Provinz XXXX , Distrikt XXXX , Dorf XXXX , geboren und ist auch dort aufgewachsen. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem. Seine Identität steht fest.Der Beschwerdeführer wurde spätestens am römisch 40 in Afghanistan, Provinz römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 , geboren und ist auch dort aufgewachsen. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem. Seine Identität steht fest.

Die Familie des Beschwerdeführers, bestehend aus seinem Vater, seiner Mutter, zwei Brüdern und einer Schwester, lebt im Heimatdorf des Beschwerdeführers. Ein älterer Bruder des Beschwerdeführers ist verstorben, es kann aber nicht festgestellt werden, wie er zu Tode gekommen ist. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass er von den Taliban ermordet oder durch einen Anschlag getötet worden ist. Weitere Verwandte des Beschwerdeführers sind nicht ersichtlich. Es besteht derzeit kein Kontakt zur Familie. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan keine Schule besucht und in der Landwirtschaft seiner Eltern gearbeitet.

Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann, der Dari/Farsi, eine der Landessprachen Afghanistans, auf muttersprachlichem Niveau spricht. Er hat zwar keine Schule besucht, aber in einer Landwirtschaft gearbeitet und kennt die Sitten und Gebräuche seines Herkunftsstaates.

Zur maßgeblichen Situation des Beschwerdeführers in Österreich:

Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 24.01.2016 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er hält sich somit etwas mehr als zweieinhalb Jahre in Österreich auf. Er besucht Deutschkurse und hat bisher ein Zertifikat bis zum Niveau A2 erreicht. Weiters hat er in seiner Unterkunft bzw. seiner Heimatgemeinde XXXX bzw. bei der Stadtgemeinde XXXX bei diversen Tätigkeiten ehrenamtlich mitgeholfen. Ansonsten hat er in Österreich nicht gearbeitet und lebt von der Grundversorgung.Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 24.01.2016 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er hält sich somit etwas mehr als zweieinhalb Jahre in Österreich auf. Er besucht Deutschkurse und hat bisher ein Zertifikat bis zum Niveau A2 erreicht. Weiters hat er in seiner Unterkunft bzw. seiner Heimatgemeinde römisch 40 bzw. bei der Stadtgemeinde römisch 40 bei diversen Tätigkeiten ehrenamtlich mitgeholfen. Ansonsten hat er in Österreich nicht gearbeitet und lebt von der Grundversorgung.

Er ist in Österreich nicht vorbestraft.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen, hat auch keine Lebensgefährtin oder Freundin, verfügt jedoch über einen Freundeskreis, zu dem auch Österreicher zählen. So z.B. einige Deutschlehrerinnen oder Mitglieder des örtlichen Fußballvereins, dessen Mitglied er ist. Von den meisten Personen kennt der Beschwerdeführer maximal den Vornamen, Familiennamen kennt er keine.

Seit August 2018 interessiert sich der Beschwerdeführer für das Christentum, nachdem ihm von einem Freund eine Kirche gezeigt wurde. Am 01.10.2018 möchte er einen Taufvorbereitungskurs besuchen. Bis dato verfügt der Beschwerdeführer über kein Wissen über das Christentum.

Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer konkret und individuell physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan aufgrund seiner Rasse, Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion Verfolgung droht. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung in asylrelevanter Weise wegen seines Interesses am Christentum droht.

Ebenfalls kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, aufgrund der Tatsache, dass er sich zuletzt in Europa aufgehalten hat, einer psychischen und/oder physischen Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen ausgesetzt wäre. Ebe

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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