TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/14 W195 2198249-1

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Veröffentlicht am 14.11.2018
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Entscheidungsdatum

14.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W195 2198249-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.10.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bangladesch, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.10.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 16.12.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 16.12.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen einer am selben Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung gab der BF an, im November 2017 den Entschluss gefasst zu haben, sein Heimatland zu verlassen. Er sei zunächst zu Fuß nach Indien gegangen, anschließend in die Türkei geflogen und in weiterer Folge über den Landweg durch ihm unbekannte Länder nach Österreich gereist. Österreich sei das Reiseziel des BF gewesen, da sich hier eine seiner Schwester aufhalte. Nach jenen Gründen befragt, die den BF bewogen hätten, sein Heimatland zu verlassen, führte dieser aus, homosexuell zu sein und daher in Bangladesch eine soziale und strafrechtliche Verfolgung befürchten zu müssen. Am 27.11.2017 sei gegen ihn eine Beschwerde in der Polizeistation XXXX eingebracht worden, nachdem er und sein Partner am 24.11.2017 bei sexuellen Handlungen beobachtet worden seien. Diesbezüglich könne er einen Nachweis vorlegen. Im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch drohe ihm eine Verfolgung durch die Sicherheits- und Justizbehörden seines Heimatlandes. Zudem befürchte der BF, dass er im Falle einer Inhaftierung sexuell missbraucht werde.Im Rahmen einer am selben Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung gab der BF an, im November 2017 den Entschluss gefasst zu haben, sein Heimatland zu verlassen. Er sei zunächst zu Fuß nach Indien gegangen, anschließend in die Türkei geflogen und in weiterer Folge über den Landweg durch ihm unbekannte Länder nach Österreich gereist. Österreich sei das Reiseziel des BF gewesen, da sich hier eine seiner Schwester aufhalte. Nach jenen Gründen befragt, die den BF bewogen hätten, sein Heimatland zu verlassen, führte dieser aus, homosexuell zu sein und daher in Bangladesch eine soziale und strafrechtliche Verfolgung befürchten zu müssen. Am 27.11.2017 sei gegen ihn eine Beschwerde in der Polizeistation römisch 40 eingebracht worden, nachdem er und sein Partner am 24.11.2017 bei sexuellen Handlungen beobachtet worden seien. Diesbezüglich könne er einen Nachweis vorlegen. Im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch drohe ihm eine Verfolgung durch die Sicherheits- und Justizbehörden seines Heimatlandes. Zudem befürchte der BF, dass er im Falle einer Inhaftierung sexuell missbraucht werde.

I.2. Am 28.02.2018 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen.römisch eins.2. Am 28.02.2018 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen.

Aufgefordert, die wesentlichen Gründe für seine Ausreise aus Bangladesch darzulegen, verwies der BF auf seine Homosexualität und führte aus, dass Homosexuelle in seinem Heimatland keine Rechte hätten. Er sei schon immer homosexuell gewesen und hätten dies die Leute in Bangladesch nicht verstanden. Am 23.11.2017 sei er mit seinem Partner in das "Dorf Haus" in XXXX gegangen, wo sie am 24.11.2017 Sex gehabt hätten. Eine Person namens XXXX habe sie dabei gesehen, sie durch ein Fenster beschimpft und aufgefordert, dass Tor zu öffnen und rauszukommen. Dies hätten die beiden dann auch gemacht, wobei sie in weiterer Folge die besagte Person weggestoßen hätten und zu einer Tante des BF gelaufen seien, wo sie die Nacht verbracht hätten. Im Morgengrauen des 25.11.2017 habe der BF mit seinem Partner einen Freund in XXXX aufgesucht, mit dem sie den Vorfall, durch den im Dorf bekannt geworden sei, dass der BF homosexuell sei, besprochen hätten. Am selben Tag habe zur Mittagszeit der jüngere Bruder des BF diesen angerufen und dem BF mitgeteilt, dass XXXX auch bereits seinen Vater erzählt habe, dass der BF mit einem jungen Mann Sex gehabt habe. Der BF habe zwei bis drei Tage bei seinem Freund in XXXX verbracht und sei am 30.11.2017 - abermals von seinem Bruder - informiert worden, dass ein Polizist den Eltern des BF einen Zettel übergeben und ihnen mitgeteilt habe, dass gegen den BF ein Bericht bei der Polizeistation XXXX eingebracht worden sei. In weiterer Folge habe die Mutter des BF diesem vor einem Krankenhaus Geld und eine Tasche mit Kleidungsstücken übergeben und habe der BF am 30.11.2017 Bandgladesch in Richtung Indien verlassen. Der Freund des BF habe mangels entsprechender finanzieller Mittel nicht ausreisen können.Aufgefordert, die wesentlichen Gründe für seine Ausreise aus Bangladesch darzulegen, verwies der BF auf seine Homosexualität und führte aus, dass Homosexuelle in seinem Heimatland keine Rechte hätten. Er sei schon immer homosexuell gewesen und hätten dies die Leute in Bangladesch nicht verstanden. Am 23.11.2017 sei er mit seinem Partner in das "Dorf Haus" in römisch 40 gegangen, wo sie am 24.11.2017 Sex gehabt hätten. Eine Person namens römisch 40 habe sie dabei gesehen, sie durch ein Fenster beschimpft und aufgefordert, dass Tor zu öffnen und rauszukommen. Dies hätten die beiden dann auch gemacht, wobei sie in weiterer Folge die besagte Person weggestoßen hätten und zu einer Tante des BF gelaufen seien, wo sie die Nacht verbracht hätten. Im Morgengrauen des 25.11.2017 habe der BF mit seinem Partner einen Freund in römisch 40 aufgesucht, mit dem sie den Vorfall, durch den im Dorf bekannt geworden sei, dass der BF homosexuell sei, besprochen hätten. Am selben Tag habe zur Mittagszeit der jüngere Bruder des BF diesen angerufen und dem BF mitgeteilt, dass römisch 40 auch bereits seinen Vater erzählt habe, dass der BF mit einem jungen Mann Sex gehabt habe. Der BF habe zwei bis drei Tage bei seinem Freund in römisch 40 verbracht und sei am 30.11.2017 - abermals von seinem Bruder - informiert worden, dass ein Polizist den Eltern des BF einen Zettel übergeben und ihnen mitgeteilt habe, dass gegen den BF ein Bericht bei der Polizeistation römisch 40 eingebracht worden sei. In weiterer Folge habe die Mutter des BF diesem vor einem Krankenhaus Geld und eine Tasche mit Kleidungsstücken übergeben und habe der BF am 30.11.2017 Bandgladesch in Richtung Indien verlassen. Der Freund des BF habe mangels entsprechender finanzieller Mittel nicht ausreisen können.

Danach befragt, wie der besagte XXXX im Zuge des erwähnten Vorfalls am 24.11.2017 den BF und seinen Freund sehen habe können, gab der BF an, dass er und sein Partner sich in einem Zimmer im Erdgeschoss aufgehalten und vergessen hätten, die Fenster zu schließen. Der Vorfall habe sich ungefähr um halb neun oder neun abends zugetragen. Das "Dorf Haus" sei im Besitz der Familie des BF und der BF habe dort acht oder neun Mal Sex mit seinem letzten Partner gehabt.Danach befragt, wie der besagte römisch 40 im Zuge des erwähnten Vorfalls am 24.11.2017 den BF und seinen Freund sehen habe können, gab der BF an, dass er und sein Partner sich in einem Zimmer im Erdgeschoss aufgehalten und vergessen hätten, die Fenster zu schließen. Der Vorfall habe sich ungefähr um halb neun oder neun abends zugetragen. Das "Dorf Haus" sei im Besitz der Familie des BF und der BF habe dort acht oder neun Mal Sex mit seinem letzten Partner gehabt.

Auf entsprechendes Nachfragen gab der BF an, bereits zu Schulzeiten festgestellt zu haben, homosexuell zu sein. Am 07.08.2007 habe er mit Freunden zu einer Prostituierten gehen wollen, dabei jedoch keine Gefühle für die Frau entwickeln können. Während seiner Schul- bzw. Studienzeit sei der BF von Mitschülern ausgelacht und vernachlässigt worden. Bislang habe der BF in Bangladesch Beziehungen mit vier Männern gehabt. Mit allen vier sei es zu einem sexuellen Kontakt gekommen, wobei der BF und seine Partner dabei von niemandem gesehen worden seien. Die erste Beziehung habe von 2007 bis 2011 angehalten, die zweite von Mitte 2011 bis Mitte 2013, die dritte von 2013 bis 2016 und die vierte Beziehung des BF habe von Anfang 2016 bis zu seiner Ausreise angedauert. Sein letzter Partner habe etwa 1 1/2 Stunden vom Wohnort des BF entfernt gelebt. Der BF sei bei seinem Partner gewesen und dieser habe auch den BF in XXXX besucht. Sie hätten normalerweise Sex im "Dorf Haus" oder im Mietshaus der Familie des BF gehabt. Sonst seien sie in XXXX einkaufen oder etwas essen gegangen und hätten sich dabei auch in der Öffentlichkeit berührt und hätten Händchen gehalten.Auf entsprechendes Nachfragen gab der BF an, bereits zu Schulzeiten festgestellt zu haben, homosexuell zu sein. Am 07.08.2007 habe er mit Freunden zu einer Prostituierten gehen wollen, dabei jedoch keine Gefühle für die Frau entwickeln können. Während seiner Schul- bzw. Studienzeit sei der BF von Mitschülern ausgelacht und vernachlässigt worden. Bislang habe der BF in Bangladesch Beziehungen mit vier Männern gehabt. Mit allen vier sei es zu einem sexuellen Kontakt gekommen, wobei der BF und seine Partner dabei von niemandem gesehen worden seien. Die erste Beziehung habe von 2007 bis 2011 angehalten, die zweite von Mitte 2011 bis Mitte 2013, die dritte von 2013 bis 2016 und die vierte Beziehung des BF habe von Anfang 2016 bis zu seiner Ausreise angedauert. Sein letzter Partner habe etwa 1 1/2 Stunden vom Wohnort des BF entfernt gelebt. Der BF sei bei seinem Partner gewesen und dieser habe auch den BF in römisch 40 besucht. Sie hätten normalerweise Sex im "Dorf Haus" oder im Mietshaus der Familie des BF gehabt. Sonst seien sie in römisch 40 einkaufen oder etwas essen gegangen und hätten sich dabei auch in der Öffentlichkeit berührt und hätten Händchen gehalten.

Bei einem dem BFA vom BF vorgelegten Schreiben handle es sich um einen Bericht an die Polizei, wonach der BF und sein Partner am 24.11.2017 bei einer homosexuellen Handlung überrascht worden seien und die beiden im Zuge dieses Vorfalls die besagte Person namens XXXX mit einer Stange bzw. einem Stock angegriffen hätten. Wäre der BF in Bangladesch geblieben, wäre dieser Bericht zu Gericht gegangen und wäre über den BF eine Mindeststrafe von zehn Jahren Freiheitsstrafe verhängt worden. Von Gerichtsverurteilungen in Bangladesch wegen Homosexualität habe der BF noch nichts gehört. Im Falle einer Rückkehr fürchte der BF verhaftet zu werden und die Akzeptanz in seiner Familie bzw. in der Gesellschaft zu verlieren. Wenn die Partei namens XXXX über die Homosexualität des BF erfährt, drohe dem BF der Tod.Bei einem dem BFA vom BF vorgelegten Schreiben handle es sich um einen Bericht an die Polizei, wonach der BF und sein Partner am 24.11.2017 bei einer homosexuellen Handlung überrascht worden seien und die beiden im Zuge dieses Vorfalls die besagte Person namens römisch 40 mit einer Stange bzw. einem Stock angegriffen hätten. Wäre der BF in Bangladesch geblieben, wäre dieser Bericht zu Gericht gegangen und wäre über den BF eine Mindeststrafe von zehn Jahren Freiheitsstrafe verhängt worden. Von Gerichtsverurteilungen in Bangladesch wegen Homosexualität habe der BF noch nichts gehört. Im Falle einer Rückkehr fürchte der BF verhaftet zu werden und die Akzeptanz in seiner Familie bzw. in der Gesellschaft zu verlieren. Wenn die Partei namens römisch 40 über die Homosexualität des BF erfährt, drohe dem BF der Tod.

In Österreich habe der BF noch keinen Kontakt zur homosexuellen Szene aufgenommen, da er hier neu sei, in seiner Unterkunft verschiedene Personen leben würden und der BF Angst habe, geschlagen zu werden.

I.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Darüber hinaus wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).römisch eins.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Darüber hinaus wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).

Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich des Status eines Asylberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass dem Vorbringen des BF keine besonderen Umstände entnommen werden hätten können, aus denen hervorgehe, dass er in Bangladesch einer unmittelbaren oder mittelbaren staatlichen Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei bzw. im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland einer solchen ausgesetzt wäre. Insbesondere sprach das BFA dabei dem BF hinsichtlich seines Vorbringens betreffend jene Vorfälle, die sich seit Ende November 2017 zugetragen hätten, die Glaubwürdigkeit ab. Unter Berücksichtigung der individuellen (persönlichen) Umstände des BF sei nicht davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland in eine ausweglose Situation gerate, weswegen auch keine Anhaltspunkte für die Gewährung subsidiären Schutzes vorliegen würden. Insbesondere handle es sich beim BF um einen jungen und arbeitsfähigen Mann mit familiären Anknüpfungspunkten in Banglad

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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