Entscheidungsdatum
14.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W195 2196249-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bangladesch, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 22.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 22.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen einer am 23.11.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung gab der BF an, im März oder April 2015 den Entschluss gefasst zu haben, sein Heimatland zu verlassen. Er sei zunächst mit dem Flugzeug in den Irak geflogen und von dort aus - nachdem er sich sieben bis acht Monate im Irak aufgehalten habe - anschließend über die Türkei, Griechenland und Serbien nach Österreich gereist. Nach jenen Gründen befragt, die den BF bewogen hätten, sein Heimatland zu verlassen, führte dieser aus, in Bangladesch politisch tätig gewesen zu sein und dabei das "Jamat" der Bangladesh National Party (im Folgenden: BNP) unterstützt zu haben. Anhänger und Unterstützer des "Jamat" seien einer Verfolgung durch die machthabende AWAMI League ausgesetzt und habe für den BF daher eine akute Gefahr in Bangladesch bestanden. Im Falle einer Rückkehr fürchte der BF um seine Sicherheit und sein Leben. Erst vor einer Woche sei in den Nachrichten berichtet worden, dass in seinem Heimatland Anhänger des "Jamat" inhaftiert und anschließend öffentlich hingerichtet worden seien.
I.2. Am 21.02.2018 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen.römisch eins.2. Am 21.02.2018 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen.
Dabei aufgefordert, all seine persönlichen Fluchtgründe darzulegen, führte der BF aus, dass er sich im Jahr 2010 der BNP angeschlossen habe. Der BF habe anfangs an Demonstrationen teilgenommen und am 16.06.2014 eine Bestätigung bekommen, politischer Mitarbeiter der BNP zu sein. Anhänger der AWAMI League hätten jedoch Druck auf ihn ausgeübt und den BF aufgefordert, die BNP zu verlassen und sich ihnen anzuschließen. Im Zuge eines Vorfalles sei er von Leuten der AWAMI League auf der Straße auch mit dem Tode bedroht worden. Zwei bis drei Tage später - am 31.12.2014 - sei gegen den BF eine Anzeige erhoben worden, in der ihm vorgeworfen worden sei, einen Brand in einem Fahrzeug gelegt zu haben. Informationen seiner Mutter zu Folge habe auch die Polizei nach dem BF gesucht. Da die Anzeige nicht über "seine" Polizeistation ergangen sei, habe der BF zunächst jedoch vermutet, dass die Anzeige fälschlicherweise gegen ihn erhoben worden sei. Als er am 17.02.2015 mit Leuten der BNP unterwegs gewesen sei, sei er gegen 21 oder 22 Uhr auf Anhänger der AWAMI League gestoßen. Diese hätten den BF darauf angesprochen, dass er sich ihnen nicht angeschlossen habe und hätten ihn gefragt, was er von der nun gegen ihn erhobenen Anzeige halte. Daraufhin sei es zunächst zu einer verbalen und in weiter Folge zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen, im Zuge derer der BF ins Gesicht und am Körper geschlagen bzw. mit einem Messer verletzt worden sei. Er sei an den Unterarmen und am Bein verletzt worden und habe viel Blut verloren. Nachdem Leute auf den Vorfall aufmerksam geworden seien, seien die Angreifer geflohen und sei der BF in weiterer Folge von einer ihm unbekannten Person in ein Krankenhaus gebracht worden. Vom 18.02.2015 bis 27.02.2015 habe sich der BF in Behandlung im XXXX Hospital befunden. Der seitens seiner Eltern erfolgte Versuch, den Vorfall bei der Polizei zur Anzeige zu bringen, sei gescheitert. Die Polizei habe die Anzeige nicht aufgenommen und den BF als Verbrecher bezeichnet. Anschließend hätten sich die Probleme jedoch gesteigert, da die Leute, die den BF geschlagen hätten, erfuhren hätten, dass die Eltern des BF bei der Polizei gewesen seien. Der BF habe sich weiterhin in XXXX aufgehalten, nach 26 Tagen seinen Verband abnehmen lassen und dann mit der finanziellen Unterstützung seines Vaters Bangladesch Ende März/Anfang April in Richtung Irak verlassen. Im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch werde der BF umgebracht. Nachdem sein Vater am 07.02.2018 oder 08.02.2018 aus Saudi-Arabien nach Bangladesch zurückgekehrt sei, habe dieser von einer neuerlich gegen den BF fälschlicherweise erhobenen Anzeige erfahren.Dabei aufgefordert, all seine persönlichen Fluchtgründe darzulegen, führte der BF aus, dass er sich im Jahr 2010 der BNP angeschlossen habe. Der BF habe anfangs an Demonstrationen teilgenommen und am 16.06.2014 eine Bestätigung bekommen, politischer Mitarbeiter der BNP zu sein. Anhänger der AWAMI League hätten jedoch Druck auf ihn ausgeübt und den BF aufgefordert, die BNP zu verlassen und sich ihnen anzuschließen. Im Zuge eines Vorfalles sei er von Leuten der AWAMI League auf der Straße auch mit dem Tode bedroht worden. Zwei bis drei Tage später - am 31.12.2014 - sei gegen den BF eine Anzeige erhoben worden, in der ihm vorgeworfen worden sei, einen Brand in einem Fahrzeug gelegt zu haben. Informationen seiner Mutter zu Folge habe auch die Polizei nach dem BF gesucht. Da die Anzeige nicht über "seine" Polizeistation ergangen sei, habe der BF zunächst jedoch vermutet, dass die Anzeige fälschlicherweise gegen ihn erhoben worden sei. Als er am 17.02.2015 mit Leuten der BNP unterwegs gewesen sei, sei er gegen 21 oder 22 Uhr auf Anhänger der AWAMI League gestoßen. Diese hätten den BF darauf angesprochen, dass er sich ihnen nicht angeschlossen habe und hätten ihn gefragt, was er von der nun gegen ihn erhobenen Anzeige halte. Daraufhin sei es zunächst zu einer verbalen und in weiter Folge zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen, im Zuge derer der BF ins Gesicht und am Körper geschlagen bzw. mit einem Messer verletzt worden sei. Er sei an den Unterarmen und am Bein verletzt worden und habe viel Blut verloren. Nachdem Leute auf den Vorfall aufmerksam geworden seien, seien die Angreifer geflohen und sei der BF in weiterer Folge von einer ihm unbekannten Person in ein Krankenhaus gebracht worden. Vom 18.02.2015 bis 27.02.2015 habe sich der BF in Behandlung im römisch 40 Hospital befunden. Der seitens seiner Eltern erfolgte Versuch, den Vorfall bei der Polizei zur Anzeige zu bringen, sei gescheitert. Die Polizei habe die Anzeige nicht aufgenommen und den BF als Verbrecher bezeichnet. Anschließend hätten sich die Probleme jedoch gesteigert, da die Leute, die den BF geschlagen hätten, erfuhren hätten, dass die Eltern des BF bei der Polizei gewesen seien. Der BF habe sich weiterhin in römisch 40 aufgehalten, nach 26 Tagen seinen Verband abnehmen lassen und dann mit der finanziellen Unterstützung seines Vaters Bangladesch Ende März/Anfang April in Richtung Irak verlassen. Im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch werde der BF umgebracht. Nachdem sein Vater am 07.02.2018 oder 08.02.2018 aus Saudi-Arabien nach Bangladesch zurückgekehrt sei, habe dieser von einer neuerlich gegen den BF fälschlicherweise erhobenen Anzeige erfahren.
Im Zuge der Einvernahme vom 21.02.2018 legte der BF Unterlagen in englischer bzw. bengalischer Sprache (einen medizinischen Bericht, eine Anzeige, Unterlagen zu einem Strafverfahren, eine Bestätigung über die Mitgliedschaft zur BNP) sowie eine Lehrlingscard der WKO, einen Lohnzettel und Deutschkursbestätigungen vor.
I.3 Mit Datum vom 05.03.2018 übermittelte der BF ein weiteres Schriftstück, bei dem es sich um eine (weitere) gegen den BF fälschlich erhobene Strafanzeige handle.römisch eins.3 Mit Datum vom 05.03.2018 übermittelte der BF ein weiteres Schriftstück, bei dem es sich um eine (weitere) gegen den BF fälschlich erhobene Strafanzeige handle.
I.4. Mit Schreiben vom 24.03.2018 gab das BFA die Übersetzung der vom BF im Rahmen der Einvernahme vom 21.02.2018 in englischer bzw. bengalischer Sprache vorgelegten Unterlagen in Auftrag.römisch eins.4. Mit Schreiben vom 24.03.2018 gab das BFA die Übersetzung der vom BF im Rahmen der Einvernahme vom 21.02.2018 in englischer bzw. bengalischer Sprache vorgelegten Unterlagen in Auftrag.
I.5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13römisch eins.5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13
AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVmAsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 iVm
§ 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Darüber hinaus wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Darüber hinaus wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich des Status eines Asylberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass der BF kein konkretes und nachvollziehbares (Flucht-)Vorbringen erstattet, sondern bloß vage, unkonkrete (nicht asylrelevante) und widersprüchliche Angaben getätigt habe, weswegen das diesbezügliche Vorbringen des BF - auch unter Berücksichtigung des Inhalts der (übersetzten) vorgelegten Unterlagen - als nicht glaubhaft zu bewerten und die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen verfolgt zu werden, daher nicht begründet sei. Unter Berücksichtigung der individuellen (persönlichen) Umstände des BF sei nicht davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland in eine ausweglose Situation gerate, weswegen auch keine Anhaltspunkte für die Gewährung subsidiären Schutzes vorliegen würden. Ebenso wenig lägen Anhaltspunkte für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vor und würden zudem die öffentlichen Interesse