TE Vwgh Beschluss 2018/10/18 Ra 2016/15/0038

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Veröffentlicht am 18.10.2018
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Index

E3L E09301000;
E6J;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art15 Z2;
62006CJ0271 Netto Supermarkt VORAB;
UStG 1994 §6 Abs1 Z1;
UStG 1994 §7 Abs1 Z2;
  1. UStG 1994 § 6 heute
  2. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  4. UStG 1994 § 6 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  5. UStG 1994 § 6 gültig von 01.07.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  6. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  8. UStG 1994 § 6 gültig von 01.08.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  9. UStG 1994 § 6 gültig von 22.07.2023 bis 31.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  10. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2023 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  11. UStG 1994 § 6 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. UStG 1994 § 6 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  13. UStG 1994 § 6 gültig von 01.07.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  14. UStG 1994 § 6 gültig von 01.07.2021 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  15. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  16. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  17. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  18. UStG 1994 § 6 gültig von 27.07.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2017
  19. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2017 bis 26.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  20. UStG 1994 § 6 gültig von 01.05.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  21. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  22. UStG 1994 § 6 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  23. UStG 1994 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  24. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  25. UStG 1994 § 6 gültig von 20.07.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2010
  26. UStG 1994 § 6 gültig von 16.06.2010 bis 19.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  27. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2010 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  28. UStG 1994 § 6 gültig von 11.11.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2008
  29. UStG 1994 § 6 gültig von 24.05.2007 bis 10.11.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  30. UStG 1994 § 6 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2006
  31. UStG 1994 § 6 gültig von 27.08.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2005
  32. UStG 1994 § 6 gültig von 31.12.2004 bis 26.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  33. UStG 1994 § 6 gültig von 31.12.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  34. UStG 1994 § 6 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  35. UStG 1994 § 6 gültig von 11.07.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  36. UStG 1994 § 6 gültig von 19.12.2001 bis 10.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  37. UStG 1994 § 6 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  38. UStG 1994 § 6 gültig von 01.06.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  39. UStG 1994 § 6 gültig von 15.07.1999 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  40. UStG 1994 § 6 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  41. UStG 1994 § 6 gültig von 19.06.1998 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  42. UStG 1994 § 6 gültig von 10.01.1998 bis 18.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  43. UStG 1994 § 6 gültig von 01.11.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1997
  44. UStG 1994 § 6 gültig von 31.12.1996 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  45. UStG 1994 § 6 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  46. UStG 1994 § 6 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  47. UStG 1994 § 6 gültig von 01.08.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  48. UStG 1994 § 6 gültig von 06.01.1995 bis 31.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  49. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995
  1. UStG 1994 § 7 heute
  2. UStG 1994 § 7 gültig ab 01.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  3. UStG 1994 § 7 gültig von 24.05.2007 bis 30.04.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  4. UStG 1994 § 7 gültig von 27.06.2001 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  5. UStG 1994 § 7 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  6. UStG 1994 § 7 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  7. UStG 1994 § 7 gültig von 01.01.1995 bis 30.12.1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofrätin Dr. Büsser sowie den Hofrat Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision der K GmbH in I, vertreten durch die TU Pircher Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-GmbH in 6020 Innsbruck, Anton-Melzer-Straße 7/1, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 11. August 2015, Zl. RV/3100670/2012, betreffend Wiederaufnahme der Verfahren (Umsatzsteuer 2002 bis 2004) und Umsatzsteuer 2002 bis 2005 sowie Jänner 2006, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofrätin Dr. Büsser sowie den Hofrat Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision der K GmbH in römisch eins, vertreten durch die TU Pircher Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-GmbH in 6020 Innsbruck, Anton-Melzer-Straße 7/1, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 11. August 2015, Zl. RV/3100670/2012, betreffend Wiederaufnahme der Verfahren (Umsatzsteuer 2002 bis 2004) und Umsatzsteuer 2002 bis 2005 sowie Jänner 2006, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 553,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis vom 5. September 2012, 2008/15/0285, verwiesen, mit dem der Verwaltungsgerichtshof den damals angefochtenen Bescheid des unabhängigen Finanzsenates über Beschwerde des Finanzamtes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben hat.

2 Den Streitpunkt bildete die Frage des Vorliegens steuerfreier Ausfuhrlieferungen nach § 6 Abs. 1 Z1 iVm § 7 UStG 1994. 2 Den Streitpunkt bildete die Frage des Vorliegens steuerfreier Ausfuhrlieferungen nach Paragraph 6, Absatz eins, Z1 in Verbindung mit Paragraph 7, UStG 1994.

3 Im Vorerkenntnis führte der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf die Lieferungen an die (ungarische) "Z Parfümeria" aus, dass die Beurteilung, ob ein "ausländischer Abnehmer" vorliege, zwingend voraussetzt, dass die Person des Abnehmers bekannt ist. Erst wenn feststeht, welchem Rechtsträger die Lieferung des Unternehmers zuzuordnen ist, kann in einem weiteren Schritt festgestellt werden, ob der Abnehmer einen Sitz bzw. Wohnsitz im Inland hat oder nicht. Die Beurteilung des AT als Inhaber der "Z Parfümeria" beruhe - wie näher ausgeführt - auf einer aktenwidrigen Sachverhaltsannahme. Hinsichtlich der Lieferungen an die (serbische) "Parfumeria C" beurteilte der Verwaltungsgerichtshof die Erwägungen des unabhängigen Finanzsenates zum Vorliegen eines Ausfuhrnachweises als unschlüssig und die Alternativbegründung hinsichtlich Anwendbarkeit des Gutglaubensschutzes als unzureichend.

4 Im fortgesetzten Verfahren wies das gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG mit 1. Jänner 2014 an die Stelle des unabhängigen Finanzsenats getretene Bundesfinanzgericht die nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung ab. 4 Im fortgesetzten Verfahren wies das gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG mit 1. Jänner 2014 an die Stelle des unabhängigen Finanzsenats getretene Bundesfinanzgericht die nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung ab.

5 In Auseinandersetzung mit den Feststellungen der Betriebsprüfung, den Akten des Zivilgerichts, den Eingaben der Revisionswerberin und weiteren eigenen Erhebungen sah das Bundesfinanzgericht die Existenz einer "Z Parfümeria" in Ungarn, die auf den Rechnungen als Abnehmerin der Ware angeführt sei, als nicht erwiesen an. Hinsichtlich der behaupteten Ausfuhrlieferungen an die (serbische) "Parfumeria C" traf das Bundesfinanzgericht die Feststellung, dass gefälschte Ausfuhrstempel vorlägen und Geschäftsbeziehungen der Revisionswerberin zur "Parfumeria C" gar nicht bestanden hätten. Der tatsächliche Verbleib der fakturierten Ware habe nicht geklärt werden können. Den Einwendungen der Revisionswerberin, sie habe die Lieferungen im guten Glauben steuerfrei behandelt, wird im angefochtenen Erkenntnis entgegengehalten, der Revisionswerberin hätte bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt bereits zu Beginn der Warenlieferungen an die "Z Parfümeria" auffallen müssen, dass nicht klar sei, wer ihr ausländischer Geschäftspartner sei. Wiederholte Hinweise darauf, dass AT nicht Inhaber der "Z Parfümeria" sei, habe die Revisionswerberin ignoriert. Die zu Beginn der Lieferungen seitens der Revisionswerberin unternommenen Versuche, Näheres über ihre Abnehmerin zu erfahren, seien ergebnislos verlaufen. Dessen ungeachtet habe sie die Lieferungen als steuerfreie Ausfuhrlieferungen behandelt. Weitere Nachforschungen seien erst aus Anlass der Betriebsprüfung unternommen worden. Während die Revisionswerberin von anderen Personen zweifelsfreie Nachweise ihrer Identität verlangt habe, habe sich die Revisionswerberin hinsichtlich der "Z Parfümeria" mit einem DIN A4 Blatt begnügt, auf dem eine ungarische Adresse vermerkt gewesen sei. Auch hätten die eingelangten Bestellungen näher dargestellte Ungereimtheiten aufgewiesen. Erst die Betriebsprüfung habe die Revisionswerberin zum Anlass genommen, einen Nachweis für die Existenz der "Z Parfümeria" zu verlangen und Nachforschungen anzustellen, welche aber erfolglos verlaufen seien. Zur "Parfümeria C" habe sich die Revisionswerberin niemals nähere Informationen verschafft.

6 Weiters sprach das Bundesfinanzgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu der die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattet hat.

8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 8 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG). 9 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (Paragraph 34, Absatz 3, VwGG).

10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 10 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

11 Zur Zulässigkeit der Revision macht die Revisionswerberin geltend, das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts verstoße gegen die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 21.2.2008, Rs C-271/06, Netto Supermarkt, Rn. 29). Sowohl EuGH als auch VwGH würden die Steuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung immer dann anerkennen, wenn die Ware nachweislich körperlich in das Drittland gelangt sei. Dieser Nachweis liege gegenständlich vor. Auch habe das Bundesfinanzgericht verkannt, dass "die Identifikation des ausländischen Abnehmers beim LG Innsbruck von allen Beteiligten ausdrücklich benannt" worden sei. Inhaber der (ungarischen) "Z Parfümeria" sei demnach JT. Auch beim ungarischen Notar seien "alle vier Beklagten" anwesend gewesen, und hätten bestätigt, dass JT Inhaber der "Z Parfümeria" sei.

12 Nach Art. 15 Nr. 2 der gegenständlich noch anzuwendenden Sechsten Richtlinie 77/388/EWG befreien die Mitgliedstaaten Lieferungen von Gegenständen, die durch den nicht im Inland ansässigen Abnehmer oder für dessen Rechnung nach Orten außerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden. 12 Nach Artikel 15, Nr. 2 der gegenständlich noch anzuwendenden Sechsten Richtlinie 77/388/EWG befreien die Mitgliedstaaten Lieferungen von Gegenständen, die durch den nicht im Inland ansässigen Abnehmer oder für dessen Rechnung nach Orten außerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden.

13 Werden die Gegenstände - wie im Revisionsfall - nicht durch den liefernden Unternehmer in das Drittland befördert oder versendet (Abholfälle), kann eine steuerfreie Ausfuhrlieferung nur vorliegen, wenn der Unternehmer das Umsatzgeschäft, das der Lieferung zugrunde liegt, mit einem ausländischen (nicht im Inland ansässigen) Abnehmer abgeschlossen hat und der Abnehmer die Gegenstände in das Drittland befördert oder versendet hat (vgl. § 7 Abs. 1 Z 2 UStG 1994). Zwingende Voraussetzung der Steuerfreiheit ist, dass die Person des Abnehmers bekannt ist. Nur wenn bekannt ist, wer der Abnehmer ist, kann im nächsten Schritt die Eigenschaft als ausländischer Abnehmer geprüft werden (vgl. das Vorerkenntnis VwGH 5.9.2012, 2008/15/0285). 13 Werden die Gegenstände - wie im Revisionsfall - nicht durch den liefernden Unternehmer in das Drittland befördert oder versendet (Abholfälle), kann eine steuerfreie Ausfuhrlieferung nur vorliegen, wenn der Unternehmer das Umsatzgeschäft, das der Lieferung zugrunde liegt, mit einem ausländischen (nicht im Inland ansässigen) Abnehmer abgeschlossen hat und der Abnehmer die Gegenstände in das Drittland befördert oder versendet hat vergleiche , Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, UStG 1994). Zwingende Voraussetzung der Steuerfreiheit ist, dass die Person des Abnehmers bekannt ist. Nur wenn bekannt ist, wer der Abnehmer ist, kann im nächsten Schritt die Eigenschaft als ausländischer Abnehmer geprüft werden vergleiche , das Vorerkenntnis VwGH 5.9.2012, 2008/15/0285).

14 Im fortgesetzten Verfahren hat das Bundesfinanzgericht festgestellt, dass ein Nachweis für die Existenz einer "Z Parfümeria" oder der hinter dieser Bezeichnung stehenden Inhaber der Revisionswerberin nicht gelungen sei.

15 Das Bundesfinanzgericht ist in eingehender Auseinandersetzung mit den vorgelegten Beweismitteln (Zeugenaussagen, Mitteilungen der ungarischen Finanzbehörde, Faxschreiben betreffend die Bestellung der Waren, Angaben der Revisionswerberin) zu der Überzeugung gelangt, dass das Vorliegen eines ausländischen Abnehmers nicht als erwiesen angenommen werden könne. Zu den in der Revision angeführten "vier Beteiligten" wird im angefochtenen Erkenntnis ausgeführt, dass sie die Existenz einer "Z Parfümeria" aus eigener Wahrnehmung nicht hätten bestätigen können. Sie hätten erklärt, nie bei einer "Z Parfümeria" gewesen zu sein und nur von Erzählungen zu wissen, dass JT Inhaber dieser Firma sei. JT, der von der Revisionswerberin zuletzt als Inhaber der "Z Parfümeria" bezeichnet worden sei, habe aber als einziger (der beim ungarischen Notar erschienenen Personen) keine Erklärung zu seiner Inhaberschaft abgegeben. Die beiden Fahrer hätten weder die Ausfuhr der Waren noch die Existenz einer "Z Parfümeria" bestätigen können. Was die Revision dagegen ins Treffen führt, zeigt - unter dem Gesichtspunkt der gedanklichen Schlüssigkeit der Erwägungen des Bundesfinanzgerichtes - keine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf.

16 Nach der Rechtsprechung des EuGH ist Art. 15 Nr. 2 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen, dass er der Mehrwertsteuerbefreiung einer Ausfuhrlieferung nach einem Ort außerhalb der Gemeinschaft dann nicht entgegensteht, wenn zwar - wie im Revisionsfall - die Voraussetzungen für eine derartige Befreiung nicht vorliegen, der Steuerpflichtige dies aber auch unter Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte (vgl. das von der Revisionswerberin angeführte Urteil vom 21.2.2008, C-271/06, Netto Supermarkt, Rn. 29). 16 Nach der Rechtsprechung des EuGH ist Artikel 15, Nr. 2 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen, dass er der Mehrwertsteuerbefreiung einer Ausfuhrlieferung nach einem Ort außerhalb der Gemeinschaft dann nicht entgegensteht, wenn zwar - wie im Revisionsfall - die Voraussetzungen für eine derartige Befreiung nicht vorliegen, der Steuerpflichtige dies aber auch unter Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte vergleiche , das von der Revisionswerberin angeführte Urteil vom 21.2.2008, C-271/06, Netto Supermarkt, Rn. 29).

17 Das Bundesfinanzgericht hat sich im Sinne dieser Rechtsprechung im angefochtenen Erkenntnis auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Revisionswerberin mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes gehandelt habe. Es ist dabei zur Feststellung gelangt, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Der Revisionswerberin hätten (schon bei Beginn der Handelsbeziehungen) keine Beweismittel über die Existenz einer "Z Parfümeria" vorgelegen. Anders als bei anderen Auslandslieferungen habe sie solche Beweismittel auch nicht verlangt, sondern sich mit der Vorlage einer ungarischen Kontaktadresse begnügt und die Lieferungen an die "Z Parfümeria" steuerfrei belassen, obwohl die anfänglich unternommenen Versuche der Revisionswerberin, die steuerliche Erfassung der "Z Parfümeria" bestätigt zu finden, gescheitert seien.

18 Das Zulässigkeitsvorbringen unterlässt eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Bundesfinanzgerichts. Zu der von der Revisionswerberin als Rechtsfrage grundsätzlicher Art aufgeworfenen Frage, wie nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes eine Identifizierung des ausländischen Abnehmers vorzunehmen sei, ist auf die Bestimmung des § 166 BAO zu verweisen, wonach als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Die im Einzelfall vom Verwaltungsgericht vorgenommene, nicht als grob fehlerhaft erkennbare Beweiswürdigung wirft keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG auf (vgl. VwGH 30.6.2015, Ra 2015/15/0028). 18 Das Zulässigkeitsvorbringen unterlässt eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Bundesfinanzgerichts. Zu der von der Revisionswerberin als Rechtsfrage grundsätzlicher Art aufgeworfenen Frage, wie nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes eine Identifizierung des ausländischen Abnehmers vorzunehmen sei, ist auf die Bestimmung des Paragraph 166, BAO zu verweisen, wonach als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Die im Einzelfall vom Verwaltungsgericht vorgenommene, nicht als grob fehlerhaft erkennbare Beweiswürdigung wirft keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf vergleiche , VwGH 30.6.2015, Ra 2015/15/0028).

19 Hinsichtlich der Lieferungen an die (serbische) "Parfumeria C" bringt die Revisionswerberin vor, das Vorliegen gefälschter Stempel könne ihr nicht angelastet werden. Es stelle eine Rechtsfrage grundsätzlicher Art dar, wer das Steuerrisiko zu tragen habe, wenn sich im Nachhinein herausstelle, dass Stempelfälschungen vorgelegen hätten. Die Revisionswerberin habe 76 Lieferungen nach "kaufmännischen Usancen" ausgeführt. Die Waren seien per FAX bestellt worden, von einer identifizierten Person abgeholt und in bar bezahlt worden. Bei der jeweils nächsten Lieferung seien die Ausfuhrpapiere der vorangegangenen Lieferung vorgelegt worden. Die "Parfumeria C" existiere auch nach den Erhebungen der Finanzbehörde, sodass sich zusätzliche Erhebungen der Revisionswerberin hinsichtlich deren Existenz erübrigt hätten.

20 Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, weil es - ebenso wie der Hinweis in einer ergänzenden Eingabe vorn 9. Oktober 2018 auf Rechtsprechung des deutschen Bundesfinanzhofs zum Gutglaubensschutz - an dem vom Bundesfinanzgericht festgestellten Sachverhalt vorbeigeht, wonach keine üblichen Geschäftsbeziehungen vorgelegen hätten, weil die Revisionswerberin niemals (auch nicht zu Beginn der Geschäftsbeziehungen) mit der (serbischen) "Parfumeria C" in Kontakt getreten sei und sie sich keinerlei Informationen über ihren Geschäftspartner verschafft habe. Die Revisionswerberin habe daher nicht mit der "Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns" gehandelt. Die tatsächlich existente (lediglich namensähnliche serbische) "Parfumeria C" sei in keinen Geschäftsbeziehungen zur Revisionswerberin gestanden und der Verbleib der Ware ungeklärt geblieben.

21 In der Revision werden daher insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher zurückzuweisen. 21 In der Revision werden daher insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher zurückzuweisen.

22 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff (insbesondere § 51) VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 22 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff (insbesondere Paragraph 51,) VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 18. Oktober 2018

Gerichtsentscheidung

EuGH 62006CJ0271 Netto Supermarkt VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016150038.L00

Im RIS seit

23.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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