TE Vwgh Erkenntnis 2018/10/22 Ra 2018/16/0044

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Veröffentlicht am 22.10.2018
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Index

E3R E02100000;
E3R E02200000;
E3R E02202000;
E3R E02300000;
E3R E02400000;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

31992R2913 ZK 1992 Art137;
31992R2913 ZK 1992 Art202 Abs1;
31993R2454 ZKDV 1993 Art232 Abs1 litb;
31993R2454 ZKDV 1993 Art233;
31993R2454 ZKDV 1993 Art511;
31993R2454 ZKDV 1993 Art512;
31993R2454 ZKDV 1993 Art555 Abs1 litc;
31993R2454 ZKDV 1993 Art558 Abs1 litb;
31993R2454 ZKDV 1993 Art558 Abs1 litc;
31993R2454 ZKDV 1993 Art573;
31993R2454 ZKDV 1993 Art576;
UStG 1994 §1 Abs1;
UStG 1994 §19 Abs1;
UStG 1994 §26 Abs1;
  1. UStG 1994 § 1 heute
  2. UStG 1994 § 1 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. UStG 1994 § 1 gültig von 01.01.2021 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  4. UStG 1994 § 1 gültig von 16.06.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  5. UStG 1994 § 1 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  6. UStG 1994 § 1 gültig von 20.08.2005 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  7. UStG 1994 § 1 gültig von 31.12.2003 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  8. UStG 1994 § 1 gültig von 29.03.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2003
  9. UStG 1994 § 1 gültig von 31.12.1996 bis 28.03.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  10. UStG 1994 § 1 gültig von 06.01.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  11. UStG 1994 § 1 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995
  1. UStG 1994 § 19 heute
  2. UStG 1994 § 19 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. UStG 1994 § 19 gültig von 20.07.2022 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  4. UStG 1994 § 19 gültig von 01.07.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  5. UStG 1994 § 19 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  6. UStG 1994 § 19 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  7. UStG 1994 § 19 gültig von 02.08.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  8. UStG 1994 § 19 gültig von 31.12.2010 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  9. UStG 1994 § 19 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  10. UStG 1994 § 19 gültig von 18.06.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  11. UStG 1994 § 19 gültig von 24.05.2007 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  12. UStG 1994 § 19 gültig von 31.12.2004 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  13. UStG 1994 § 19 gültig von 31.12.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  14. UStG 1994 § 19 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  15. UStG 1994 § 19 gültig von 14.08.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  16. UStG 1994 § 19 gültig von 19.12.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  17. UStG 1994 § 19 gültig von 31.12.1996 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  18. UStG 1994 § 19 gültig von 06.01.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  19. UStG 1994 § 19 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995
  1. UStG 1994 § 26 heute
  2. UStG 1994 § 26 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. UStG 1994 § 26 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. UStG 1994 § 26 gültig von 01.05.2016 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  5. UStG 1994 § 26 gültig von 16.06.2010 bis 30.04.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  6. UStG 1994 § 26 gültig von 31.12.2003 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  7. UStG 1994 § 26 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  8. UStG 1994 § 26 gültig von 31.12.1996 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  9. UStG 1994 § 26 gültig von 01.01.1995 bis 30.12.1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Thoma und Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des R W in W, vertreten durch Mag. Christian Kras, Rechtsanwalt in 5162 Obertrum/See, Handelsstraße 6/2, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 1. Dezember 2017, Zl. RV/1200019/2016, betreffend Eingangsabgaben und Abgabenerhöhung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Zollamt Feldkirch Wolfurt), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 553,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der in der Schweiz ansässige Revisionswerber fuhr am 16. September 2015 mit seinem in der Schweiz unter dem Kennzeichen ZH ..... zugelassenen Pkw der Marke BMW aus der Schweiz über die Zollstelle Hohenems, ohne das Fahrzeug mündlich oder schriftlich anzumelden, nach Österreich und dann weiter nach Deutschland. Am selben Tag übergab er - wie von vornherein geplant und vereinbart - das Fahrzeug einem deutschen Unternehmer zum Austausch des Fahrwerkes (Tuning). Das solcherart bearbeitete Fahrzeug brachte er später zurück in die Schweiz.

2 Mit Bescheid vom 8. Jänner 2016 teilte das Zollamt Feldkirch Wolfurt dem Revisionswerber die buchmäßige Erfassung von Eingangsabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer in näher angeführter Höhe) mit, welche gemäß Art. 202 Abs. 1 erster Anstrich des Zollkodex in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG) für ihn entstanden seien, und setzte eine Abgabenerhöhung in näher angeführter Höhe fest. 2 Mit Bescheid vom 8. Jänner 2016 teilte das Zollamt Feldkirch Wolfurt dem Revisionswerber die buchmäßige Erfassung von Eingangsabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer in näher angeführter Höhe) mit, welche gemäß Artikel 202, Absatz eins, erster Anstrich des Zollkodex in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG) für ihn entstanden seien, und setzte eine Abgabenerhöhung in näher angeführter Höhe fest.

3 Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2016 erhob der Revisionswerber dagegen Beschwerde u.a. mit dem Vorbringen der Unzuständigkeit des Zollamtes Feldkirch Wolfurt, weil das in Rede stehende Fahrzeug nicht in Österreich sondern in Deutschland der aktiven Veredelung (Fahrwerkeinbau) unterzogen worden sei.

4 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18. April 2016 wies das Zollamt Feldkirch Wolfurt die Beschwerde als unbegründet ab. Das in Rede stehende Beförderungsmittel sei von vornherein zur Durchführung von Veredelungstätigkeiten (Ausbau des bestehenden Fahrwerkes und Einbau eines "getunten" Sportfahrwerkes) bei der T. GmbH in Deutschland bestimmt gewesen und sei zu diesem Zweck durch den Zulassungsinhaber, den Revisionswerber, bei der Zollstelle Hohenems auf eigener Achse fahrend in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden. Eine Zweckfahrt zur Durchführung einer Veredelungstätigkeit, einem Vorgang, der nur dem Zollverfahren der aktiven Veredelung zugeordnet werden könne, erfordere eine Bewilligung der aktiven Veredelung. Die Verbringung eines Beförderungsmittels zur aktiven Veredelung im Zollgebiet der Gemeinschaft sei nur im Rahmen eines formell anzumeldenden und zu bewilligenden Zollverfahrens (Versandverfahren, aktive Veredelung) möglich. Daher sei das in Rede stehende Fahrzeug vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden und die Zollschuld nach Art. 202 Abs. 2 Zollkodex entstanden. 4 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18. April 2016 wies das Zollamt Feldkirch Wolfurt die Beschwerde als unbegründet ab. Das in Rede stehende Beförderungsmittel sei von vornherein zur Durchführung von Veredelungstätigkeiten (Ausbau des bestehenden Fahrwerkes und Einbau eines "getunten" Sportfahrwerkes) bei der T. GmbH in Deutschland bestimmt gewesen und sei zu diesem Zweck durch den Zulassungsinhaber, den Revisionswerber, bei der Zollstelle Hohenems auf eigener Achse fahrend in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden. Eine Zweckfahrt zur Durchführung einer Veredelungstätigkeit, einem Vorgang, der nur dem Zollverfahren der aktiven Veredelung zugeordnet werden könne, erfordere eine Bewilligung der aktiven Veredelung. Die Verbringung eines Beförderungsmittels zur aktiven Veredelung im Zollgebiet der Gemeinschaft sei nur im Rahmen eines formell anzumeldenden und zu bewilligenden Zollverfahrens (Versandverfahren, aktive Veredelung) möglich. Daher sei das in Rede stehende Fahrzeug vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden und die Zollschuld nach Artikel 202, Absatz 2, Zollkodex entstanden.

5 Mit Schriftsatz vom 10. Mai 2016 reichte der Revisionswerber dagegen einen Vorlageantrag ein.

6 Mit Bescheid vom 3. August 2016 gab das Zollamt Feldkirch Wolfurt einem Antrag des Revisionswerbers vom 19. Februar 2016 auf Erlass der im Bescheid vom 8. Jänner 2016 angeführten Abgabenbeträge insoweit Folge, als es die Abgaben in näher angeführter Höhe (den im Bescheid vom 8. Jänner 2016 vorgeschriebenen Zoll zur Gänze, die Einfuhrumsatzsteuer und die Abgabenerhöhung zum Teil) erließ.

7 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde vom 18. Februar 2016 als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 7 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde vom 18. Februar 2016 als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

8 Nach Schilderung des Verwaltungsgeschehens stellte das Bundesfinanzgericht fest, der Revisionswerber habe das in Rede stehende Fahrzeug am 16. September 2015 über die Zollstelle Hohenems auf eigener Achse fahrend in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht. Grund der Einreise sei gewesen, dass der Revisionswerber den Pkw zur Durchführung von Veredelungsarbeiten (Ausbau des bestehenden Fahrwerkes und Einbau eines Sportfahrwerkes) zur T. GmbH nach Deutschland gebracht habe. Nach Durchführung der Reparatur sei der Revisionswerber mit dem Fahrzeug wieder in die Schweiz zurückgekehrt. Die Einbringung und Ausbringung des Fahrzeuges sei ohne Gestellung und Abgabe einer Zollanmeldung zur aktiven Veredelung erfolgt.

9 Rechtlich erwog das Bundesfinanzgericht, dass im Rahmen der vorübergehenden Verwendung lediglich Reparaturen und Wartungsarbeiten durchgeführt werden dürften. Anders verhalte es sich jedoch, wenn - wie im Revisionsfall - das Fahrzeug bereits mit der Absicht eingebracht werde, umfassende und nicht bloß der Instandsetzung oder Wartung dienende Arbeiten durchführen zu lassen. Bei einer Zweckfahrt zur Durchführung einer Veredelungstätigkeit sei die Verbringung nur im Rahmen eines zu beantragenden oder zu bewilligenden Zollverfahrens (Versandverfahren, aktive Veredelung) möglich. Die Abgabe einer Zollanmeldung durch andere Form der Willensäußerung sei diesfalls nicht vorgesehen. Da der Revisionswerber das in Rede stehende Fahrzeug formlos und daher vorschriftswidrig (Art. 234 Abs. 2 ZK) in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht habe, sei für dieses Fahrzeug die Zollschuld nach Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a) des Zollkodex entstanden. 9 Rechtlich erwog das Bundesfinanzgericht, dass im Rahmen der vorübergehenden Verwendung lediglich Reparaturen und Wartungsarbeiten durchgeführt werden dürften. Anders verhalte es sich jedoch, wenn - wie im Revisionsfall - das Fahrzeug bereits mit der Absicht eingebracht werde, umfassende und nicht bloß der Instandsetzung oder Wartung dienende Arbeiten durchführen zu lassen. Bei einer Zweckfahrt zur Durchführung einer Veredelungstätigkeit sei die Verbringung nur im Rahmen eines zu beantragenden oder zu bewilligenden Zollverfahrens (Versandverfahren, aktive Veredelung) möglich. Die Abgabe einer Zollanmeldung durch andere Form der Willensäußerung sei diesfalls nicht vorgesehen. Da der Revisionswerber das in Rede stehende Fahrzeug formlos und daher vorschriftswidrig (Artikel 234, Absatz 2, ZK) in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht habe, sei für dieses Fahrzeug die Zollschuld nach Artikel 202, Absatz eins, Buchstabe a) des Zollkodex entstanden.

10 Die dagegen erhobene außerordentliche Revision legte das Bundesfinanzgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.

11 Der Revisionswerber erachtet sich im Recht verletzt, die mit Bescheid vom 8. Jänner 2016 vorgeschriebenen Eingangsabgaben samt Abgabenerhöhung nicht zu schulden und nicht entrichten zu müssen.

12 Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein (§ 36 VwGG); die belangte Behörde erstattete mit Schriftsatz vom 28. August 2018 eine Revisionsbeantwortung. 12 Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein (Paragraph 36, VwGG); die belangte Behörde erstattete mit Schriftsatz vom 28. August 2018 eine Revisionsbeantwortung.

13 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

14 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 14 Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

15 Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat er die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 15 Gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat er die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

16 Der Revisionswerber wirft zur Zulässigkeit seiner Revision die Rechtsfrage auf, ob er mit Wohnsitz in der Schweiz sein in der Schweiz zugelassenes Fahrzeug im Rahmen der vorübergehenden Verwendung im Sinn des Art. 558 Abs. 1 ZK-DVO in die Union einführen dürfe, um es nach Deutschland zum Tuning zu fahren. 16 Der Revisionswerber wirft zur Zulässigkeit seiner Revision die Rechtsfrage auf, ob er mit Wohnsitz in der Schweiz sein in der Schweiz zugelassenes Fahrzeug im Rahmen der vorübergehenden Verwendung im Sinn des Artikel 558, Absatz eins, ZK-DVO in die Union einführen dürfe, um es nach Deutschland zum Tuning zu fahren.

17 Die Revision ist zulässig, jedoch nicht berechtigt. 18 Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht

werden, sind vom Verbringer gemäß Art. 38 Abs. 1 Buchstabe a) der im Revisionsfall noch anzuwendenden Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. L 302 vom 19.10.1992, (Zollkodex - ZK) unverzüglich und gegebenenfalls unter Benutzung des von den Zollbehörden bezeichneten Verkehrsweges nach Maßgabe der von diesen Behörden festgelegten Einzelheiten zu der von den Zollbehörden bezeichneten Zollstelle oder einem anderen von diesen Behörden bezeichneten oder zugelassenen Ort zu befördern und gemäß Art. 40 ZK von der Person zu gestellen, die die Waren beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft dorthin verbracht hat oder gegebenenfalls die Verantwortung für eine Weiterbeförderung übernimmt.werden, sind vom Verbringer gemäß Artikel 38, Absatz eins, Buchstabe a) der im Revisionsfall noch anzuwendenden Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. L 302 vom 19.10.1992, (Zollkodex - ZK) unverzüglich und gegebenenfalls unter Benutzung des von den Zollbehörden bezeichneten Verkehrsweges nach Maßgabe der von diesen Behörden festgelegten Einzelheiten zu der von den Zollbehörden bezeichneten Zollstelle oder einem anderen von diesen Behörden bezeichneten oder zugelassenen Ort zu befördern und gemäß Artikel 40, ZK von der Person zu gestellen, die die Waren beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft dorthin verbracht hat oder gegebenenfalls die Verantwortung für eine Weiterbeförderung übernimmt.

19 Gemäß Art. 59 Abs. 1 ZK sind alle Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, zu dem betreffenden Verfahren anzumelden. 19 Gemäß Artikel 59, Absatz eins, ZK sind alle Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, zu dem betreffenden Verfahren anzumelden.

20 Zollanmeldungen werden gemäß Art. 61 Buchstabe a) ZK schriftlich oder gemäß Art. 61 Buchstabe c) ZK mündlich oder durch eine Handlung abgegeben, mit der der Wareninhaber den Willen bekundet, die Waren in ein Zollverfahren überführen zu lassen, wenn diese Möglichkeit in nach dem Ausschussverfahren erlassenen Vorschriften vorgesehen ist. 20 Zollanmeldungen werden gemäß Artikel 61, Buchstabe a) ZK schriftlich oder gemäß Artikel 61, Buchstabe c) ZK mündlich oder durch eine Handlung abgegeben, mit der der Wareninhaber den Willen bekundet, die Waren in ein Zollverfahren überführen zu lassen, wenn diese Möglichkeit in nach dem Ausschussverfahren erlassenen Vorschriften vorgesehen ist.

21 Gemäß Art. 232 Abs. 1 Buchstabe b) der im Revisionsfall noch anzuwendenden Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zu Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. L 253 vom 11.10.1993, (Zollkodex-Durchführungsverordnung - ZK-DVO) können Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung für die im Art. 556 bis 561 ZK-DVO genannten Beförderungsmittel durch Willensäußerung im Sinn des Art. 233 ZK-DVO abgegeben werden. 21 Gemäß Artikel 232, Absatz eins, Buchstabe b) der im Revisionsfall noch anzuwendenden Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zu Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. L 253 vom 11.10.1993, (Zollkodex-Durchführungsverordnung - ZK-DVO) können Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung für die im Artikel 556, bis 561 ZK-DVO genannten Beförderungsmittel durch Willensäußerung im Sinn des Artikel 233, ZK-DVO abgegeben werden.

22 Sind die Voraussetzungen u.a. des Art. 232 ZK-DVO erfüllt, so gelten gemäß Art. 234 Abs. 1 ZK-DVO die betreffenden Waren als im Sinn des Art. 63 des Zollkodex gestellt, die Zollanmeldung als angenommen und die Waren als überlassen, sobald die Willensäußerung im Sinn des Art. 233 erfolgt ist. 22 Sind die Voraussetzungen u.a. des Artikel 232, ZK-DVO erfüllt, so gelten gemäß Artikel 234, Absatz eins, ZK-DVO die betreffenden Waren als im Sinn des Artikel 63, des Zollkodex gestellt, die Zollanmeldung als angenommen und die Waren als überlassen, sobald die Willensäußerung im Sinn des Artikel 233, erfolgt ist.

23 Ergibt sich bei einer Kontrolle, dass die Willensäußerung im Sinn des Art. 233 erfolgt ist, ohne dass die verbrachten Waren die Voraussetzungen u.a. des Art. 232 erfüllen, so gelten diese Waren gemäß Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO als vorschriftswidrig verbracht. 23 Ergibt sich bei einer Kontrolle, dass die Willensäußerung im Sinn des Artikel 233, erfolgt ist, ohne dass die verbrachten Waren die Voraussetzungen u.a. des Artikel 232, erfüllen, so gelten diese Waren gemäß Artikel 234, Absatz 2, ZK-DVO als vorschriftswidrig verbracht.

24 Gemäß Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a) ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird. 24 Gemäß Artikel 202, Absatz eins, Buchstabe a) ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird.

25 Entsteht - außer in hier nicht interessierenden Fällen eines Eingangsabgabenbetrages von nicht mehr als 400 EUR - eine Zollschuld u.a. nach Art. 202 ZK, dann ist gemäß § 108 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungesetzes (ZollR-DG) in der im Revisionsfall noch anzuwendenden Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 180/2004, eine Abgabenerhöhung in näher angeführter Höhe zu entrichten. 25 Entsteht - außer in hier nicht interessierenden Fällen eines Eingangsabgabenbetrages von nicht mehr als 400 EUR - eine Zollschuld u.a. nach Artikel 202, ZK, dann ist gemäß Paragraph 108, Absatz eins, des Zollrechts-Durchführungesetzes (ZollR-DG) in der im Revisionsfall noch anzuwendenden Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,, eine Abgabenerhöhung in näher angeführter Höhe zu entrichten.

26 Im Revisionsfall hat der Revisionswerber bei seiner Einreise, beim Verbringen des in Rede stehenden Fahrzeuges in das Zollgebiet, eine Zollanmeldung durch Willensäußerung im Sinne des Art. 233 ZK-DVO abgegeben. 26 Im Revisionsfall hat der Revisionswerber bei seiner Einreise, beim Verbringen des in Rede stehenden Fahrzeuges in das Zollgebiet, eine Zollanmeldung durch Willensäußerung im Sinne des Artikel 233, ZK-DVO abgegeben.

27 Das Bundesfinanzgericht geht im angefochtenen Erkenntnis davon aus, dass für den Revisionswerber die Zollschuld nach Art. 202 Abs. 1 ZK entstanden ist, weil das in Rede stehende Fahrzeug gemäß Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO als vorschriftswidrig in die Gemeinschaft verbracht gilt. 27 Das Bundesfinanzgericht geht im angefochtenen Erkenntnis davon aus, dass für den Revisionswerber die Zollschuld nach Artikel 202, Absatz eins, ZK entstanden ist, weil das in Rede stehende Fahrzeug gemäß Artikel 234, Absatz 2, ZK-DVO als vorschriftswidrig in die Gemeinschaft verbracht gilt.

28 Zu prüfen ist somit, ob die Voraussetzungen für die vom Revisionswerber in Anspruch genommene konkludente Anmeldung im Sinn des Art. 233 ZK-DVO für den in Rede stehenden Pkw erfüllt waren, ob nämlich die Ware zulässigerweise gemäß Art. 232 ZK-DVO in die vorübergehende Verwendung hat übergeführt werden können. 28 Zu prüfen ist somit, ob die Voraussetzungen für die vom Revisionswerber in Anspruch genommene konkludente Anmeldung im Sinn des Artikel 233, ZK-DVO für den in Rede stehenden Pkw erfüllt waren, ob nämlich die Ware zulässigerweise gemäß Artikel 232, ZK-DVO in die vorübergehende Verwendung hat übergeführt werden können.

29 Art. 1 Buchstabe a des mit Beschluss 93/329/EWG des Rates vom 15. März 1993, ABl. L 130 vom 27.5.1993, genehmigten, vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (nunmehr Weltzollorganisation) ausgearbeiteten und am 26. Juni 1990 in Istanbul unterzeichneten Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung (im Folgenden: Istanbul-Übereinkommen) lautet: 29 Artikel eins, Buchstabe a des mit Beschluss 93/329/EWG des Rates vom 15. März 1993, ABl. L 130 vom 27.5.1993, genehmigten, vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (nunmehr Weltzollorganisation) ausgearbeiteten und am 26. Juni 1990 in Istanbul unterzeichneten Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung (im Folgenden: Istanbul-Übereinkommen) lautet:

"Artikel 1

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet

a) vorübergehende Verwendung:

das Zollverfahren, nach dem bestimmte Waren (einschließlich Beförderungsmittel) unter Aussetzung der Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen wirtschaftlicher Art für einen bestimmten Zweck in ein Zollgebiet verbracht werden dürfen, um innerhalb einer bestimmten Frist und, von der normalen Wertminderung der Ware infolge ihrer Verwendung abgesehen, in unverändertem Zustand wieder ausgeführt zu werden."

30 Art. 137 ZK lautet: 30 Artikel 137, ZK lautet:

"Artikel 137

Im Verfahren der vorübergehenden Verwendung können Nichtgemeinschaftswaren, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind, ohne daß sie, abgesehen von der normalen Wertminderung aufgrund des von ihnen gemachten Gebrauchs, Veränderungen erfahren hätten, unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben im Zollgebiet der Gemeinschaft verwendet werden."

31 In welchen Fällen und unter welchen besonderen Voraussetzungen das Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben in Anspruch genommen werden kann, wird gemäß Art. 141 ZK nach dem Ausschussverfahren festgelegt. 31 In welchen Fällen und unter welchen besonderen Voraussetzungen das Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben in Anspruch genommen werden kann, wird gemäß Artikel 141, ZK nach dem Ausschussverfahren festgelegt.

32 Im Verfahren der vorübergehenden Verwendung befindliche Waren müssen gemäß Art. 553 Abs. 4 ZK-DVO im gleichen Zustand bleiben. Jedoch sind Reparaturen und Wartungen einschließlich Instandsetzungen und Einstellarbeiten, sowie Maßnahmen zum Erhalt der Waren und solche, die die Einhaltung der für sie hinsichtlich ihrer Verwendung geltenden technischen Vorschriften sicherstellen, zulässig. 32 Im Verfahren der vorübergehenden Verwendung befindliche Waren müssen gemäß Artikel 553, Absatz 4, ZK-DVO im gleichen Zustand bleiben. Jedoch sind Reparaturen und Wartungen einschließlich Instandsetzungen und Einstellarbeiten, sowie Maßnahmen zum Erhalt der Waren und solche, die die Einhaltung der für sie hinsichtlich ihrer Verwendung geltenden technischen Vorschriften sicherstellen, zulässig.

33 Gemäß Art. 558 Abs. 1 ZK-DVO wird die vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben u. a. für im Straßenverkehr eingesetzte Beförderungsmittel bewilligt, die 33 Gemäß Artikel 558, Absatz eins, ZK-DVO wird die vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben u. a. für im Straßenverkehr eingesetzte Beförderungsmittel bewilligt, die

a) außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den Namen einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person amtlich zugelassen sind und

b) von hier nicht interessierenden Fällen abgesehen von einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person verwendet werden.

34 Das Bundesfinanzgericht sieht es als erforderlich an, dass Waren, die im Zollgebiet in das Zollverfahren der aktiven Veredelung (Art. 114 ff ZK) übergeführt werden sollen, im Versandverfahren (Art. 91 ff ZK) zum Ort der Veredelung zu befördern sind, sofern sie nicht aufgrund einer einzigen Bewilligung (Art. 500 ZK-DVO) bereits bei der Eingangszollstelle in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt und im Rahmen dieser Bewilligung nach Art. 511 und 512 ZK-DVO befördert werden. 34 Das Bundesfinanzgericht sieht es als erforderlich an, dass Waren, die im Zollgebiet in das Zollverfahren der aktiven Veredelung (Artikel 114, ff ZK) übergeführt werden sollen, im Versandverfahren (Artikel 91, ff ZK) zum Ort der Veredelung zu befördern sind, sofern sie nicht aufgrund einer einzigen Bewilligung (Artikel 500, ZK-DVO) bereits bei der Eingangszollstelle in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt und im Rahmen dieser Bewilligung nach Artikel 511 und 512 ZK-DVO befördert werden.

35 Das Bundesfinanzgericht sieht dieses Erfordernis auch für Beförderungsmittel, die "auf eigener Achse befördert" werden.

36 Die Beförderung eines Fahrzeuges auf eigener Achse ist durchaus eine Verwendung dieses Fahrzeuges als Beförderungsmittel. Mit einem Fahrzeug können sohin nicht lediglich Personen oder andere Waren befördert werden, sondern, wenn es auf eigener Achse fährt, auch das Fahrzeug selbst. Wird beispielsweise ein unbeladener Lkw oder Anhänger durch das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht, wird er nicht für Zwecke der Personenbeförderung (etwa des Fahrers) oder der Beförderung anderer Waren, sondern zur Beförderung des Lkw oder Anhängers selbst als Beförderungsmittel verwendet.

37 Selbst wenn schon bei der Einreise die Absicht bestehen sollte, das Fahrzeug nicht ausschließlich als Beförderungsmittel zu benutzen, sondern nach der Beförderung zu einem bestimmten Ort im Zollgebiet dort eine andere vorübergehende Verwendung als die als Beförderungsmittel vorgesehen ist, hindert dies nicht die Zulässigkeit der vorübergehenden Verwendung als Beförderungsmittel. So ist bei einer sog. Zweckfahrt, um ein Fahrzeug an einem Ort innerhalb des Zollgebietes zu einer anderen vorübergehenden Verwendung als als Beförderungsmittel (zB als Gegenstand von Tests, Experimenten oder Vorführungen - Art. 573 ZK-DVO oder zur Ausstellung - Art. 576 ZK-DVO) zu verwenden, die Verwendung des Fahrzeuges im Rahmen der vorübergehenden Verwendung als Beförderungsmittel bis zum Ort der anderweitigen Verwendung zulässig. 37 Selbst wenn schon bei der Einreise die Absicht bestehen sollte, das Fahrzeug nicht ausschließlich als Beförderungsmittel zu benutzen, sondern nach der Beförderung zu einem bestimmten Ort im Zollgebiet dort eine andere vorübergehende Verwendung als die als Beförderungsmittel vorgesehen ist, hindert dies nicht die Zulässigkeit der vorübergehenden Verwendung als Beförderungsmittel. So ist bei einer sog. Zweckfahrt, um ein Fahrzeug an einem Ort innerhalb des Zollgebietes zu einer anderen vorübergehenden Verwendung als als Beförderungsmittel (zB als Gegenstand von Tests, Experimenten oder Vorführungen - Artikel 573, ZK-DVO oder zur Ausstellung - Artikel 576, ZK-DVO) zu verwenden, die Verwendung des Fahrzeuges im Rahmen der vorübergehenden Verwendung als Beförderungsmittel bis zum Ort der anderweitigen Verwendung zulässig.

38 Auch die Absicht, das Fahrzeug als Beförderungsmittel zu verwenden, ohne die sich aus dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung ergebenden Pflichten erfüllen zu wollen, verhindert nicht, dass eine Willensäußerung iSd Art. 233 ZK-DVO zur Anmeldung zulässig ist und die vorübergehende Verwendung als Beförderungsmittel so lange zulässig bleibt, bis die entsprechenden Pflichten nicht mehr erfüllt werden. Auf eine allenfalls bereits bei der Einreise bestehende Absicht, etwa das Fahrzeug im Zollgebiet einer außerhalb des Zollgebietes ansässigen Person zur Verwendung als Beförderungsmittel zu übergeben, welche die Voraussetzungen des Art. 558 Abs. 1 Buchstabe b ZK-DVO nicht erfüllt, oder das Fahrzeug im Zollgebiet gewerblich im Binnenverkehr (Art. 555 Abs. 1 Buchstabe c ZK-DVO) zu verwenden und die Pflicht des Art. 558 Abs. 1 Buchstabe c ZK-DVO nicht erfüllen zu wollen, kommt es nicht an (vgl. auch das in der Revisionsbeantwortung zitierte Urteil des deutschen Bundesfinanzhofes vom 14. Juni 2005, VII R 44/02). 38 Auch die Absicht, das Fahrzeug als Beförderungsmittel zu verwenden, ohne die sich aus dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung ergebenden Pflichten erfüllen zu wollen, verhindert nicht, dass eine Willensäußerung iSd Artikel 233, ZK-DVO zur Anmeldung zulässig ist und die vorübergehende Verwendung als Beförderungsmittel so lange zulässig bleibt, bis die entsprechenden Pflichten nicht mehr erfüllt werden. Auf eine allenfalls bereits bei der Einreise bestehende Absicht, etwa das Fahrzeug im Zollgebiet einer außerhalb des Zollgebietes ansässigen Person zur Verwendung als Beförderungsmittel zu übergeben, welche die Voraussetzungen des Artikel 558, Absatz eins, Buchstabe b ZK-DVO nicht erfüllt, oder das Fahrzeug im Zollgebiet gewerblich im Binnenverkehr (Artikel 555, Absatz eins, Buchstabe c ZK-DVO) zu verwenden und die Pflicht des Artikel 558, Absatz eins, Buchstabe c ZK-DVO nicht erfüllen zu wollen, kommt es nicht an vergleiche , auch das in der Revisionsbeantwortung zitierte Urteil des deutschen Bundesfinanzhofes vom 14. Juni 2005, VII R 44/02).

39 Eine vorübergehende Verwendung ist allerdings nur zulässig, wenn die Ware (beim Verbringen ins Zollgebiet, bei der Einreise) zur Wiederausfuhr bestimmt ist, ohne dass die Ware - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - Veränderungen erfahren hätte (Art. 137 ZK; vgl. auch in der englischen Fassung "goods intended for re-export without having undergone any change" oder in der französischen Fassung: "marchandises destinees a etre reexportees, sans avoir subi des modifications"). 39 Eine vorübergehende Verwendung ist allerdings nur zulässig, wenn die Ware (beim Verbringen ins Zollgebiet, bei der Einreise) zur Wiederausfuhr bestimmt ist, ohne dass die Ware - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - Veränderungen erfahren hätte (Artikel 137, ZK; vergleiche , auch in der englischen Fassung "goods intended for re-export without having undergone any change" oder in der französischen Fassung: "marchandises destinees a etre reexportees, sans avoir subi des modifications").

40 Im Revisionsfall bestand nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen des Bundesfinanzgerichtes bereits beim Verbringen des Pkw ins Zollgebiet die Absicht, das Fahrzeug nach einem "Tuning" (Ausbau des Fahrwerkes und Einbau eines Sportfahrwerkes) in Deutschland, sohin nicht unverändert, wieder auszuführen.

41 Damit war der Revisionswerber nicht berechtigt, den in Rede stehenden Pkw auf eigener Achse im Verfahren der vorübergehenden Verwendung an den Ort der aktiven Veredelung zu befördern und dazu gemäß Art. 232 Abs. 1 Buchstabe b) ZK-DVO eine Zollanmeldung durch andere Form der Willensäußerung im Sinn des Art. 233 ZK-DVO abzugeben. 41 Damit war der Revisionswerber nicht berechtigt, den in Rede stehenden Pkw auf eigener Achse im Verfahren der vorübergehenden Verwendung an den Ort der aktiven Veredelung zu befördern und dazu gemäß Artikel 232, Absatz eins, Buchstabe b) ZK-DVO eine Zollanmeldung durch andere Form der Willensäußerung im Sinn des Artikel 233, ZK-DVO abzugeben.

42 Somit hat das Bundesfinanzgericht zu Recht angenommen, dass das in Rede stehende Fahrzeug im Sinn des Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO als vorschriftswidrig verbracht gelte und für dieses Fahrzeug gemäß Art. 202 ZK die Zollschuld entstanden sei. 42 Somit hat das Bundesfinanzgericht zu Recht angenommen, dass das in Rede stehende Fahrzeug im Sinn des Artikel 234, Absatz 2, ZK-DVO als vorschriftswidrig verbracht gelte und für dieses Fahrzeug gemäß Artikel 202, ZK die Zollschuld entstanden sei.

43 Der Revisionswerber führt ins Treffen, nach der Rechtsprechung des EuGH sei eine Einfuhrmehrwertsteuer (Einfuhrumsatzsteuer) nicht entstanden, weil der in Rede stehende Pkw nicht in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt sei.

44 Gemäß § 1 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (im Folgenden: UStG) unterliegt die Einfuhr von Gegenständen der Einfuhrumsatzsteuer und liegt eine Einfuhr vor, wenn ein Gegenstand aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, gelangt. 44 Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Umsatzsteuergesetzes 1994 (im Folgenden: UStG) unterliegt die Einfuhr von Gegenständen der Einfuhrumsatzsteuer und liegt eine Einfuhr vor, wenn ein Gegenstand aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, gelangt.

45 Für diese Einfuhrumsatzsteuer gelten gemäß § 2 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes in der im Revisionsfall noch anzuwendenden Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 34/2010, und des § 26 Abs. 1 UStG in der im Revisionsfall noch anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 756/1996 - von hier nicht interessierenden ausdrücklich abweichend normierten Fällen abgesehen - die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß. Für das Entstehen der Einfuhrumsatzsteuerschuld verweist § 19 Abs. 5 UStG auf § 26 Abs. 1 leg.cit. 45 Für diese Einfuhrumsatzsteuer gelten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes in der im Revisionsfall noch anzuwendenden Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010,, und des Paragraph 26, Absatz eins, UStG in der im Revisionsfall noch anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1996, - von hier nicht interessierenden ausdrücklich abweichend normierten Fällen abgesehen - die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß. Für das Entstehen der Einfuhrumsatzsteuerschuld verweist Paragraph 19, Absatz 5, UStG auf Paragraph 26, Absatz eins, leg.cit.

46 Demnach ist mit dem Entstehen der Zollschuld gemäß Art. 202 ZK für das in Rede stehende Fahrzeug auch die Einfuhrumsatzsteuer entstanden. 46 Demnach ist mit dem Entstehen der Zollschuld gemäß Artikel 202, ZK für das in Rede stehende Fahrzeug auch die Einfuhrumsatzsteuer entstanden.

47 Nichts anderes gebieten die unionsrechtlichen Bestimmungen zur Einfuhrumsatzsteuer:

48 Gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe d der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl. L 347 vom 11.12.2006, (im Folgenden MwSt-RL) unterliegt der Mehrwertsteuer u.a. die Einfuhr von Gegenständen. 48 Gemäß Artikel 2, Absatz eins, Buchstabe d der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl. L 347 vom 11.12.2006, (im Folgenden MwSt-RL) unterliegt der Mehrwertsteuer u.a. die Einfuhr von Gegenständen.

49 Als "Einfuhr eines Gegenstandes" gilt gemäß Art. 30 der MwSt-RL die Verbringung eines Gegenstandes, der sich nicht im freien Verkehr im Sinn des Art 24 des Vertrages (nunmehr Art. 29 AEUV) befindet, in die Gemeinschaft. 49 Als "Einfuhr eines Gegenstandes" gilt gemäß Artikel 30, der MwSt-RL die Verbringung eines Gegenstandes, der sich nicht im freien Verkehr im Sinn des Artikel 24, des Vertrages (nunmehr Artikel 29, AEUV) befindet, in die Gemeinschaft.

50 Gemäß Art. 60 MwSt-RL erfolgt die Einfuhr in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet sich der Gegenstand zu dem Zeitpunkt befindet, in dem er in die Gemeinschaft verbracht wird. 50 Gemäß Artikel 60, MwSt-RL erfolgt die Einfuhr in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet sich der Gegenstand zu dem Zeitpunkt befindet, in dem er in die Gemeinschaft verbracht wird.

51 Abweichend von Art. 60 MwSt-RL erfolgt bei einem Gegenstand, der sich nicht im freien Verkehr befindet und der vom Zeitpunkt seiner Verbringung in die Gemeinschaft u.a. in einem Verfahren oder einer sonstigen Regelung im Sinne des Art. 156 MwSt-RL, der Regelung der vorübergehenden Verwendung bei vollständiger Befreiung den Einfuhrabgaben oder dem externen Versandverfahren unterliegt, gemäß Art. 61 MwSt-RL die Einfuhr in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der Gegenstand nicht mehr diesem Verfahren oder der sonstigen Regelung unterliegt. 51 Abweichend von Artikel 60, MwSt-RL erfolgt bei einem Gegenstand, der sich nicht im freien Verkehr befindet und der vom Zeitpunkt seiner Verbringung in die Gemeinschaft u.a. in einem Verfahren oder einer sonstigen Regelung im Sinne des Artikel 156, MwSt-RL, der Regelung der vorübergehenden Verwendung bei vollständiger Befreiung den Einfuhrabgaben oder dem externen Versandverfahren unterliegt, gemäß Artikel 61, MwSt-RL die Einfuhr in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der Gegenstand nicht mehr diesem Verfahren oder der sonstigen Regelung unterliegt.

52 Der Steuertatbestand und der Steueranspruch treten gemäß Art. 70 MwSt-RL zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Einfuhr des Gegenstandes erfolgt. 52 Der Steuertatbestand und der Steueranspruch treten gemäß Artikel 70, MwSt-RL zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Einfuhr des Gegenstandes erfolgt.

53 Unterliegt der Gegenstand vom Zeitpunkt seiner Verbringung in die Gemeinschaft u.a. einem Verfahren oder einer sonstigen Regelung im Sinne des Art. 156 MwSt-RL, der Regelung der vorübergehenden Verwendung bei vollständiger Befreiung von Einfuhrabgaben oder dem externen Versandverfahren, treten gemäß Art. 71 MwSt-RL Steuertatbestand und Steueranspruch erst zu dem Zeitpunkt ein, zu dem der Gegenstand dieser Regelung nicht mehr unterliegt. 53 Unterliegt der Gegenstand vom Zeitpunkt seiner Verbringung in die Gemeinschaft u.a. einem Verfahren oder einer sonstigen Regelung im Sinne des Artikel 156, MwSt-RL, der Regelung der vorübergehenden Verwendung bei vollständiger Befreiung von Einfuhrabgaben oder dem externen Versandverfahren, treten gemäß Artikel 71, MwSt-RL Steuertatbestand und Steueranspruch erst zu dem Zeitpunkt ein, zu dem der Gegenstand dieser Regelung nicht mehr unterliegt.

54 Das vom Revisionswerber zitierte Urteil des EuGH vom 18. Mai 2017 in der Rs. C-154/16, "Latvijas Dzelzcels" VAS, betraf Waren, von denen ein Teil vernichtet oder zerstört oder unwiederbringlich zerstört wurde, während sich die Waren im externen Versandverfahren befanden. Dieser Sachverhalt unterscheidet sich grundlegend vom vorliegenden, bei welchem das Fahrzeug in das Zollgebiet verbracht wurde, ohne dass es einem Zollverfahren (etwa der vorübergehenden Verwendung) unterlegen wäre.

55 Das vom Revisionswerber zitierte Urteil des EuGH vom 1. Juni 2017 in der Rs. C-571/15, Wallenborn Transports SA, betraf Waren, die innerhalb einer Freizone der zollamtlichen Überwachung entzogen wurden, und betrifft ebenfalls einen mit dem vorliegenden keinesfalls vergleichbaren Sachverhalt.

56 Wurde der in Rede stehende Pkw in die Gemeinschaft verbracht und dabei eine Willensäußerung im Sinne des Art. 233 ZK-DVO abgeben, ohne dass die Voraussetzungen dafür erfüllt waren, und wurde der Pkw somit nicht in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführt, dann ist mit der Zollschuld nach Art. 202 Abs. 1 ZK auch die Einfuhrumsatzsteuerschuld entstanden. 56 Wurde der in Rede stehende Pkw in die Gemeinschaft verbracht und dabei eine Willensäußerung im Sinne des Artikel 233, ZK-DVO abgeben, ohne dass die Voraussetzungen dafür erfüllt waren, und wurde der Pkw somit nicht in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführt, dann ist mit der Zollschuld nach Artikel 202, Absatz eins, ZK auch die Einfuhrumsatzsteuerschuld entstanden.

57 Der Revisionswerber zeigt somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses auf; die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 57 Der Revisionswerber zeigt somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses auf; die Revision war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

58 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-AufwErsV. 58 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-AufwErsV.

Wien, am 22. Oktober 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160044.L00

Im RIS seit

26.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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